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Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition

Confederation · 514.54 · statute

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Contents: 89 provisions
  1. Art. 1 Zweck und Gegenstand
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen
  4. Art. 4 Begriffe
  5. Art. 5 Verbote im Zusammenhang mit Waffen, Waffenbestandteilen und Waffenzubehör
  6. Art. 6 Verbote und Einschränkungen im Zusammenhang mit Munition
  7. Art. 6a Erbgang
  8. Art. 6b Amtliche Bestätigung
  9. Art. 7 Verbot für Angehörige bestimmter Staaten
  10. Art. 7a Durchführung
  11. Art. 7b Verbotene Formen des Anbietens
  12. Art. 8 Waffenerwerbsscheinspflicht
  13. Art. 9 Zuständigkeit
  14. Art. 9a Amtliche Bestätigung
  15. Art. 9b Gültigkeit des Waffenerwerbsscheins
  16. Art. 9c Meldung der übertragenden Person
  17. Art. 10 Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinspflicht
  18. Art. 10a Prüfung durch die übertragende Person
  19. Art. 11 Schriftlicher Vertrag
  20. Art. 11a Leihweise Abgabe von Sportwaffen an unmündige Personen
  21. Art. 12 Voraussetzungen
  22. Art. 13 und 14
  23. Art. 15 Erwerb von Munition und Munitionsbestandteilen
  24. Art. 16 Erwerb von Munition an Schiessanlässen
  25. Art. 16a Besitzberechtigung
  26. Art. 16b Erwerb von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität
  27. Art. 16c Besitzberechtigung
  28. Art. 17
  29. Art. 18 Gewerbsmässiges Herstellen, Reparieren und Umbauen
  30. Art. 18a Markierung von Feuerwaffen
  31. Art. 18b Markierung von Munition
  32. Art. 19 Nichtgewerbsmässiges Herstellen und Umbauen
  33. Art. 20 Verbotene Abänderungen
  34. Art. 21 Buchführung und Meldepflicht
  35. Art. 22 Auskunftspflicht
  36. Art. 22a Aus- und Durchfuhr, Vermittlung und Handel
  37. Art. 22b Begleitschein
  38. Art. 22c Kontrolle durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
  39. Art. 23 Anmeldepflicht
  40. Art. 24 Gewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet
  41. Art. 24a Einzelbewilligung
  42. Art. 24b Generalbewilligung für Nichtfeuerwaffen
  43. Art. 24c Generalbewilligung für Waffen, Waffenbestandteile und Munition
  44. Art. 25 Nichtgewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet
  45. Art. 25a Vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen im Reiseverkehr
  46. Art. 25b Vorübergehende Ausfuhr von Feuerwaffen im Reiseverkehr
  47. Art. 26 Aufbewahren
  48. Art. 27 Waffentragen
  49. Art. 27a Rahmenbewilligung auf dem Gebiet der schweizerischen Flughäfen
  50. Art. 28 Transport von Waffen
  51. Art. 28a Missbräuchliches Tragen gefährlicher Gegenstände
  52. Art. 28b Nichtfeuerwaffen und Waffenzubehör
  53. Art. 28c Feuerwaffen sowie wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile
  54. Art. 28d Besondere Voraussetzungen für Sportschützen und -schützinnen
  55. Art. 28e Besondere Voraussetzungen und Pflichten für Sammler und Sammlerinnen sowie Museen
  56. Art. 29 Kontrolle
  57. Art. 30 Entzug von Bewilligungen
  58. Art. 30a Meldung verweigerter und entzogener Bewilligungen
  59. Art. 30b Melderecht
  60. Art. 31 Beschlagnahme und Einziehung
  61. Art. 31a Entgegennahme von Waffen durch die Kantone
  62. Art. 31b Meldestelle
  63. Art. 31c Zentralstelle
  64. Art. 31d Nationale Koordinationsstelle zur Auswertung von Schusswaffenspuren
  65. Art. 32 Gebühren
  66. Art. 32a Informationssysteme
  67. Art. 32abis Meldung der AHV-Nummer
  68. Art. 32b Inhalte der Datenbanken
  69. Art. 32c Bekanntgabe von Daten
  70. Art. 32d Bekanntgabe von Personendaten an einen Schengen-Staat
  71. Art. 32e Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch keines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist
  72. Art. 32f
  73. Art. 32g Auskunftsrecht
  74. Art. 32h und 32i
  75. Art. 32j Meldungen im Bereich der Militärverwaltung
  76. Art. 32k Meldepflicht der kantonalen Behörden und der Meldestellen
  77. Art. 33 Vergehen und Verbrechen
  78. Art. 34 Übertretungen
  79. Art. 35 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
  80. Art. 36 Strafverfolgung
  81. Art. 37
  82. Art. 38 Vollzug durch die Kantone
  83. Art. 39
  84. Art. 40 Vollzugsbestimmungen des Bundesrates
  85. Art. 41
  86. Art. 42 Übergangsbestimmung
  87. Art. 42a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Dezember 2004
  88. Art. 42b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2018
  89. Art. 43 Referendum und Inkrafttreten

89 provisions

Art. 37

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

Art. 38 Vollzug durch die Kantone

1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit es nicht den Bund als zuständig erklärt. 2 Sie erlassen die Bestimmungen für den kantonalen Vollzug und teilen sie den Bundesbehörden mit.

Art. 39

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

Art. 40 Vollzugsbestimmungen des Bundesrates

1 Der Bundesrat erlässt die Vollzugsbestimmungen zu diesem Gesetz. 2 Er regelt darin insbesondere Form und Inhalt der Bewilligungen. 3 Er bestimmt die Behörden, welche Daten direkt in die Datenbanken des Bundes eingeben. 4 Er kann Vollzugsaufgaben dem BAZG übertragen. Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649). Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).

Art. 41

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

Art. 42 Übergangsbestimmung

1 Wer nach bisherigem kantonalem Recht eine Waffe tragen oder mit Waffen handeln darf und dieses Recht behalten will, muss innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesuch um die entsprechende Bewilligung stellen. 2 Das Recht bleibt bestehen, bis über das Gesuch entschieden ist. 3 Ein‑, Aus- und Durchfuhrbewilligungen nach dem Kriegsmaterialgesetz vom 30. Juni 1972 und vom 13. Dezember 1996 behalten ihre Gültigkeit. 4 Wer nach bisherigem Recht eine Bewilligung für die gewerbsmässige Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen hat, darf diese Gegenstände weiterhin aufgrund dieser Bewilligung in das schweizerische Staatsgebiet verbringen und ausführen. 5 Wer bereits im Besitz von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen nach Artikel 5 Absatz 2 oder Waffenzubehör nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g ist, muss diese innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung den für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zuständigen kantonalen Behörden melden. 6 Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Verbots nach Artikel 5 Absatz 2 kann ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung eingereicht werden. Ausgenommen von dieser Bestimmung ist, wer bereits eine gültige Ausnahmebewilligung zum Erwerb der Waffe hat. Wer kein Gesuch einreichen will, muss die Gegenstände innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Verbots einer berechtigten Person übertragen. 7 Wird das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung abgewiesen, so sind die Gegenstände innerhalb von vier Monaten nach der Abweisung einer berechtigten Person zu übertragen. [AS 1973 108. AS 1998 794 Art. 44] SR 514.51 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

Art. 42a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Dezember 2004

1 Wer bereits im Besitz einer Feuerwaffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils nach Artikel 10 ist, muss den Gegenstand innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2004 dieses Gesetzes der Meldestelle des Wohnsitzkantons anmelden. 2 Nach Absatz 1 nicht anzumelden sind: a. Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile, die von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung seinerzeit erworben wurden; b. Ordonnanzfeuerwaffen, die von der Militärverwaltung seinerzeit zu Eigentum abgegeben wurden. Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965).

Art. 42b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2018

1 Wer beim Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2018 dieses Gesetzes im Besitz einer Feuerwaffe nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b–d ist, muss den rechtmässigen Besitz dieser Waffe innerhalb von drei Jahren den zuständigen Behörden des Wohnsitzkantons melden. 2 Keine Meldung ist erforderlich, wenn die Feuerwaffe bereits in einem kantonalen Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen nach Artikel 32a Absatz 2 registriert ist. Eingefügt durch Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2415; BBl 2018 1881).

Art. 43 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttreten: 1. Januar 1999 BRB vom 21. Sept. 1998

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