§ 1
Grundsatz 1 Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben muss der Bankrat als Gremium die dafür notwendigen Voraussetzungen, insbesondere Fachkenntnisse, Erfahrung sowie zeitliche Verfügbarkeit aufweisen.
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Grundsatz 1 Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben muss der Bankrat als Gremium die dafür notwendigen Voraussetzungen, insbesondere Fachkenntnisse, Erfahrung sowie zeitliche Verfügbarkeit aufweisen.
Kompetenzfelder 1 Der Regierungsrat wirkt bei der Wahl der von ihm delegierten Mitglieder darauf hin, dass der Bankrat folgende sieben Kompetenzfelder abdeckt: a) Strategische Bankführung / Unternehmensführung; b) Finanzrecht / Compliance / Regulation; c) Rechnungslegung / Controlling; d) Strategische Informatiktechnologie (IT); e) Risikomanagement; f) Vertiefte Branchenkenntnisse; g) Kommunikation / Marketing.
Anforderungsprofil 1 Die Mitglieder des Bankrates haben im Wesentlichen folgende Anforderungen zu erfüllen: a) Fachkenntnisse und Erfahrung in mindestens einem der in § 2 genannten Kompetenzfelder; b) Führungserfahrung; 1) BGS 651.1 GS 29, 911 1 651.31 c) Unabhängigkeit zur Vermeidung von Interessenkonflikten; d) Sozialkompetenz; e) Zeitliche Verfügbarkeit; f) Alter, welches mindestens eine Amtsdauer von vier Jahren ermöglicht.
Schlussbestimmungen 1 Durch diesen Beschluss wird das Anforderungsprofil vom 6. März 20012) aufgehoben. 2 Dieses Anforderungsprofil gilt ab dem 1. Oktober 2008. 2) GS 27, 109 651.31 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 23.09.2008 01.10.2008 Erlass Erstfassung GS 29, 911 651.31 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 23.09.2008 01.10.2008 Erstfassung GS 29, 911