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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

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Contents: 42 provisions
  1. § 1 Ziel des Gesetzes
  2. § 2 Anwendungsbereich
  3. § 3 Begriffsbestimmungen
  4. § 4 Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe
  5. § 5 Positive Maßnahmen
  6. § 6 Persönlicher Anwendungsbereich
  7. § 7 Benachteiligungsverbot
  8. § 8 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen
  9. § 9 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung
  10. § 10 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters
  11. § 11 Ausschreibung
  12. § 12 Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers
  13. § 13 Beschwerderecht
  14. § 14 Leistungsverweigerungsrecht
  15. § 15 Entschädigung und Schadensersatz
  16. § 16 Maßregelungsverbot
  17. § 17 Soziale Verantwortung der Beteiligten
  18. § 18 Mitgliedschaft in Vereinigungen
  19. § 19 Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot
  20. § 20 Zulässige unterschiedliche Behandlung
  21. § 21 Ansprüche
  22. § 22 Beweislast
  23. § 23 Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände
  24. § 24 Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
  25. § 25 Antidiskriminierungsstelle des Bundes
  26. § 26 Wahl der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung; Anforderungen
  27. § 26a Rechtsstellung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung
  28. § 26b Amtszeit der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung
  29. § 26c Beginn und Ende des Amtsverhältnisses der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung; Amtseid
  30. § 26d Unerlaubte Handlungen und Tätigkeiten der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung
  31. § 26e Verschwiegenheitspflicht der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung
  32. § 26f Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung
  33. § 26g Anspruch der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung auf Amtsbezüge, Versorgung und auf andere Leistungen
  34. § 26h Verwendung der Geschenke an die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung
  35. § 26i Berufsbeschränkung
  36. § 27 Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
  37. § 28 Amtsbefugnisse der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung und Pflicht zur Unterstützung durch Bundesbehörden und öffentliche Stellen des Bundes
  38. § 29 Zusammenarbeit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Einrichtungen
  39. § 30 Beirat der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
  40. § 31 Unabdingbarkeit
  41. § 32 Schlussbestimmung
  42. § 33 Übergangsbestimmungen

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

42 provisions

§ 32 Schlussbestimmung

Soweit in diesem Gesetz nicht Abweichendes bestimmt ist, gelten die allgemeinen Bestimmungen.

Propose a change

§ 33 Übergangsbestimmungen

(1) Bei Benachteiligungen nach den §§ 611a, 611b und 612 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder sexuellen Belästigungen nach dem Beschäftigtenschutzgesetz ist das vor dem 18. August 2006 maßgebliche Recht anzuwenden. (2) Bei Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft sind die §§ 19 bis 21 nicht auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die vor dem 18. August 2006 begründet worden sind. Satz 1 gilt nicht für spätere Änderungen von Dauerschuldverhältnissen. (3) Bei Benachteiligungen wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität sind die §§ 19 bis 21 nicht auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. Dezember 2006 begründet worden sind. Satz 1 gilt nicht für spätere Änderungen von Dauerschuldverhältnissen. (4) Auf Schuldverhältnisse, die eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben, ist § 19 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn diese vor dem 22. Dezember 2007 begründet worden sind. Satz 1 gilt nicht für spätere Änderungen solcher Schuldverhältnisse. (5) Bei Versicherungsverhältnissen, die vor dem 21. Dezember 2012 begründet werden, ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts im Falle des § 19 Absatz 1 Nummer 2 bei den Prämien oder Leistungen nur zulässig, wenn dessen Berücksichtigung bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist. Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen auf keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen führen.

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