I. Umfang
1 Die im Kanton Solothurn aufgrund der Verordnungen über die Katasterschätzungen vom 27. August 1940 und 16. Mai 1944 durchgeführte Katasterschätzung ist nach den gleichen Grundsätzen weiterzuführen.
2 Die für die Schätzung errichteten Katasterplankopien mit den eingezeichneten Zonengrenzen (Katasterschätzungspläne), die Journale und die Gebäudeverbale bilden Hilfsmittel zur Weiterführung der Katasterschätzung.
3 Die Schätzung hat sich auch auf die steuerfreien Liegenschaften, Gebäude und Anlagen zu erstrecken.
§ 2
II. Neuschätzung des Bodens und der Gebäude
1 Die Landschätzung ist durch die Organe der Katasterschätzung neu festzulegen, wenn auf einem Grundstück ein neues Gebäude erstellt worden
ist oder wenn ein überbautes Grundstück geteilt wird.
2 Ebenso sind in Gemeinden, in welchen Bodenverbesserungen (insbesondere Güterzusammenlegungen) durchgeführt werden, die Landschätzungen und die Schätzungen der Gebäude für landwirtschaftliche Zwecke im
Bodenverbesserungsgebiet, nach Abschluss dieser Arbeiten, neu festzulegen.
3 Neue Gebäude sowie Wertvermehrungen und Wertverminderungen an
bestehenden Gebäuden sind nach den in dieser Verordnung aufgestellten
Bestimmungen zu schätzen.
1) § 312 in der Fassung vom 10. Dezember 1911 (GS 65, 385) gab dem Regierungsrat
die Kompetenz, die amtliche Schätzung der Grundstücke zu revidieren. Mit der
§ 3 Änderung des EG ZGB vom 4. April 1954 ging diese Kompetenz in
(BGS 211.1) an den Kantonsrat über.
2) Aufgehoben. Es gilt § 62 StG vom 1. Dezember 1985 (BGS 614.11).
GS 79, 125
§ 3 III. Revision der Schätzung
1 Das gesamte Schätzungswerk wird mindestens alle 20 Jahre nach Massgabe der Gesetzgebung überprüft.
2 Voraussetzungen und Verfahren für die Gesamtrevision der Schätzungen
werden durch eine besondere Verordnung geregelt.
3 Die Revision einzelner Schätzungen kann vom Eigentümer jederzeit verlangt werden. Die Organe der Katasterschätzung können überholte Schätzungen jederzeit von sich aus abändern.
2. Aufsicht
§ 4
I. Regierungsrat
1 Die Katasterschätzung untersteht der Aufsicht des Regierungsrates, der
§ 5 sie durch das Finanz-Departement ausübt.1)
II. Finanz-Departement
1 Das Finanz-Departement sorgt für eine gleichmässige Anwendung der
Schätzungsvorschriften und für eine ausgeglichene Bewertung der Liegenschaften im ganzen Kanton.
2 Ihm steht ein Recht zur Überprüfung der Schätzungen zu.
3 Es kann die Schätzung schwieriger Objekte besonderen Fachleuten übertragen.
4 Es stellt die erforderlichen Formulare auf.
5 …*
6 Das Finanz-Departement kann beim Regierungsrat gegen Schätzungsorgane, die ihre Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzen, Disziplinarmassnahmen im Sinne des Gesetzes über das Staatspersonal2) beantragen.
§ 6
III. Sekretär der Katasterschätzung
1 Der Sekretär der Katasterschätzung hat insbesondere folgende Obliegenheiten:3)
a) Er ist verantwortlich für die Erledigung der administrativen Arbeiten. Er veranlasst die notwendig werdenden neuen Landschätzungen und organisiert in Verbindung mit der Solothurnischen Gebäudeversicherung die Weiterführung der Gebäudekatasterschätzung
(§ 2). Er sorgt für Bekanntgabe der Schätzungen sowie für die Erledigung der eingereichten Einsprachen und Rekurse. Er kann zur Vorbereitung der Geschäfte der Rekursschätzungskommission und zur
Führung des Protokolls dieser Kommission beigezogen werden.
b) Er sorgt für eine geordnete Weiterführung der Katasterschätzung.
c) Er bereitet die einzelnen Formulare vor.
1) Im ganzen Erlass Fassung vom 13. Mai 1986; GS 90, 443.
2) Die Disziplinarbestimmungen sind aufgehoben durch das Verantwortlichkeitsgesetz vom 26. Juni 1966; vgl. BGS 124.21.
3) Die Aufzählung wurde gemäss RRB 2010/980 vom 1. Juni 2010 angepasst.
d) Er organisiert notwendig werdende Neuschätzungen im Sinne von
§ 2 Absatz 2. Er führt das Protokoll der landwirtschaftlichen Schätzungskommission. Er trägt die neuen Flurmittelzahlen in die Katasterschätzungspläne ein und nimmt die Ausrechnungen der Detailschätzungen vor.
3. Schätzungsorgane
§ 7
1. Organe und Bestellung
1 Als Schätzungsorgane amten:*
a)* die Schätzer und Schätzerinnen der Solothurnischen Gebäudeversicherung;
b) landwirtschaftliche Schätzungskommission sowie ihren Präsidenten
und Vizepräsidenten;
c) Rekursschätzungskommissionen.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die erforderliche Anzahl von Schätzern für
landwirtschaftliche Liegenschaften.
3 Sämtliche landwirtschaftlichen Schätzer sollen aufgrund wissenschaftlicher Ausbildung oder praktischer bäuerlicher Betätigung die Eignung zur
Schätzung landwirtschaftlicher Liegenschaften besitzen.
4 Die Schätzungsorgane können für ihre Arbeiten im Einvernehmen mit
den Gemeindebehörden geeignete Gemeindevertreter beiziehen.
§ 8
II. Schätzungskommissionen
1 Als Schätzer und Schätzerinnen der Solothurnischen Gebäudeversicherung amten die gemäss dem Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) vom 20.
März 2024 für die Schätzungsregionen bestellten Schätzer und Schätzerinnen1).*
2 Sie haben innerhalb ihrer Schätzungsregion alle Neubauten sowie alle
wertvermehrenden oder wertvermindernden Veränderungen an schon geschätzten Gebäuden ein- oder abzuschätzen.*
3 Sie haben alle im Sinne von § 2 Absatz 1 notwendig werdenden neuen
Bodenschätzungen vorzunehmen.
4 Sie haben im Falle einer notwendig werdenden Neuschätzung im Sinne
von § 2 Absatz 2 im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Schätzungskommission die Zoneneinteilung im Sinne von § 19 vorzunehmen
und das Land in der Verkehrswertzone zu schätzen.
5 Sie können für die Schätzung von landwirtschaftlichen Liegenschaften
landwirtschaftliche Schätzer beiziehen. Für grössere landwirtschaftliche
Neubauten oder wertvollere Umbauten ist die Mitwirkung eines solchen
Schätzers erforderlich. Für die Schätzung von nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften, die besondere Fachkenntnisse voraussetzen, insbesondere industrielle Liegenschaften sowie Gebäude und Anlagen, können Fachleute
beigezogen werden.
6 Eine Neuschätzung des Waldes hat durch das kantonale Oberforstamt zu
erfolgen. Dieses Amt ist zur Schätzung des privaten wie auch des im öffentlichen Eigentum stehenden Waldes zuständig.
1) BGS 618.111.
§ 9
III. Landwirtschaftliche Schätzungskommission
1. Zusammensetzung und Zuständigkeit
1 Die landwirtschaftliche Schätzungskommission besteht aus 3 ordentlichen
Mitgliedern. Der Regierungsrat bezeichnet die erforderlichen Ersatzmänner.
2 Sie ist zuständig, wenn einzelne Gemeinden ganz oder teilweise neu geschätzt werden müssen, sei es infolge durchgeführter Bodenverbesserung
(§ 2 Abs. 2) oder aus andern Gründen (§ 3).
3 In diesen Fällen obliegt ihr die Neuschätzung des landwirtschaftlich genutzten Bodens und der landwirtschaftlichen Gebäude.
§ 10
2. Funktionen
1 Die landwirtschaftliche Schätzungskommission erhebt für die ganz oder
teilweise neu einzuschätzenden Gemeindegebiete das neue Gemeindemittel für die Schätzung des landwirtschaftlich genutzten Bodens und stellt
fest, welche Fluren diesem Gemeindemittel entsprechen.
2 Sie wählt zu diesem Zwecke in jeder Gemeinde mindestens 3 nach Grösse
und Bewirtschaftungsart typische Landwirtschaftsbetriebe aus und schätzt
sie nach § 20 dieser Verordnung.
3 Sie besorgt im Einvernehmen mit den für die Schätzungsregion zuständigen Schätzern und Schätzerinnen der Solothurnischen Gebäudeversicherung überdies die Zoneneinteilung nach § 19.*
4 Sie ermittelt aufgrund des von ihr erhobenen Gemeindemittels für jede
Flur der Ertrags- und Mittelwertzone die Mittelwerte je Quadratmeter und
besorgt anschliessend die Detailschätzungen in diesen Zonen.
§ 11
IV Rekursschätzungskommissionen
1. Bestellung und Aufgabe
1 Der Regierungsrat ernennt:
a) eine Rekursschätzungskommission für nichtlandwirtschaftliche Liegenschaften (§ 12);
b) eine Rekursschätzungskommission für landwirtschaftliche Liegenschaften (§ 13).
2 Jede dieser Kommissionen besteht aus 3 Mitgliedern und 2 Ersatzmännern, die vom Regierungsrat auf die ordentliche Amtsdauer gewählt werden.
3 Die Rekursschätzungskommissionen entscheiden endgültig. Sie sind berechtigt, Sachverständige beizuziehen.
§ 12
2. Für nichtlandwirtschaftliche Liegenschaften
1 Als Rekursschätzungskommission für Rekurse gegen die Schätzung des
Bodens in der Verkehrswertzone und aller Gebäude mit nichtlandwirtschaftlichem Charakter wird die nach Gesetz für die Gebäudeversicherung
und die Feuerpolizei vom 7. September 19471) bestellte Rekursschätzungskommission bezeichnet.
1) Aufgehoben durch das Gebäudeversicherungsgesetz vom 24. September 1972;
GS 85, 945.
§ 13
3. Für landwirtschaftliche Liegenschaften
1 Im Rekursverfahren über die Schätzungen von landwirtschaftlich genutztem Boden und Gebäuden mit landwirtschaftlichem Charakter hat sich die
Rekursschätzungskommission aus einem Mitglied der Rekursschätzungskommission für nichtlandwirtschaftliche Liegenschaften und aus 2 weiteren vom Regierungsrat zu bestimmenden Mitgliedern oder Ersatzmännern
zu bilden.
4. Schätzungsverfahren
4.1. Bodenschätzung
§ 14
I. Grundsatz
1 Wird ein nichtüberbautes Grundstück geteilt, so ist die im Grundbuch eingetragene Katasterschätzung durch den Grundbuchverwalter im Verhältnis
zur abgetrennten Fläche auf die Teilstücke zu übertragen.
2 Wenn nichtüberbaute Grundstücke vereinigt oder wenn nur überbaute
Grundstücke zusammen vereinigt werden, sind die Landschätzungen der
zu vereinigenden Grundstücke im Total auf das zu vereinigende Grundstück zu übertragen.
3 Die Mitwirkung der Schätzungsorgane ist nicht erforderlich. In solchen
Fällen sind Grundstückteilungen und Vereinigungen in den Katasterschätzungsplänen nicht nachzutragen.
§ 15
II. Neuschätzung nach Überbauung
1. Grundsatz
1 Wurde auf einem nach dem Ertragswert oder Mittelwert geschätzten
Grundstück eine Neubaute erstellt, so ist der Bauplatz durch die Schätzungsorgane nach dem Verkehrswert neu zu schätzen.
2 Eine Neuschätzung des Bodens ist in diesem Falle nur dann nicht nötig,
wenn es sich um eine landwirtschaftliche Neubaute handelt und wenn
demzufolge der Boden nicht in eine andere Zone eingeteilt werden muss.
§ 16
2. Planskizze
1 Sobald die Überbauung eines Grundstückes bekannt wird, hat der Sekretär der Katasterschätzung beim zuständigen Grundbuchamt eine Planskizze über die zu überbauende Liegenschaft zu beschaffen.
2 Auf dieser Skizze, die nicht massstabgetreu sein muss, sind aufzuführen:
Plannummer, Grundbuchnummer, allfällige frühere Grundbuchnummern,
Inhalt des Grundstückes und Grundstückeigentümer.
3 Die vorgenommene Landschätzung ist durch den Sekretär der Katasterschätzung im Katasterschätzungsplan anhand dieser Skizze nachzutragen.
§ 17
III. Neuschätzung nach Parzellierung oder
Vereinigung überbauter Grundstücke
1. Grundsatz
1 Wird ein überbautes Grundstück geteilt, so sind die abgetrennten Teile
und die Gebäudeparzellen durch die Schätzungsorgane nach den entsprechenden Zonen neu zu schätzen. Im Falle der Vereinigung von überbauten
mit nichtüberbauten Grundstücken ist durch den Sekretär der Katasterschätzung zu prüfen, ob das vereinigte Grundstück neu geschätzt werden
müsse.
2 Der Grundbuchverwalter muss für die grundbuchliche Behandlung der
Grundstückteilung und der Vereinigung die Neuschätzung nicht abwarten.
Er überträgt im Falle der Grundstückteilung die im Grundbuch eingeschriebene Katasterschätzung im Verhältnis zur abgetrennten Fläche auf die
Teilstücke. Im Falle der Vereinigung sind die Schätzungen der einzelnen
Grundstücke im Total auf das zu vereinigende Grundstück zu übertragen.
Die neue Schätzung ist nach Eingang der Meldung bei den betreffenden
Grundstücken nachzutragen.
§ 18
2. Schätzungsauftrag
1 Die Neuschätzung ist in jedem Falle durch das Grundbuchamt beim Sekretariat der Katasterschätzung durch Übersenden einer Planskizze oder
durch vorübergehende Überlassung des Mutationsplanes zu veranlassen.
2 Gleichzeitig sind bekanntzugeben: Plannummer, Grundbuchnummer, allfällige frühere Grundbuchnummern, Inhalt und Eigentümer des Restgrundstückes sowie der abgetrennten Parzellen.
3 Die durch die Grundbuchämter zu meldenden Mutationen sind durch den
Sekretär der Katasterschätzung auf dem Katasterschätzungsplan einzureichen. Die Einzeichnung muss nicht massstabgetreu sein.
§ 19
IV Neuschätzung nach durchgeführten Bodenverbesserungen
1. Wertzonen
1 Sofern einzelne Gemeinden ganz oder teilweise infolge durchgeführter
Bodenverbesserungen neu geschätzt werden müssen, wird das Gebiet in
die Ertragswert-, Mittelwert- und Verkehrswertzone eingeteilt. In Gemeinden, in welchen sich zusammenhängende, nicht landwirtschaftlichen
Zwecken dienende Gebiete nicht ausscheiden lassen, kann auf die Feststellung einer Verkehrswertzone verzichtet werden.
2 Die Ertragswertzone umfasst die rein landwirtschaftlich genutzten
Grundstücke, die Verkehrswertzone das andern Zwecken dienende Land,
die Mittelwertzone das landwirtschaftlichen Zwecken dienende Land innerhalb des Baugebietes und das nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienende Land in denjenigen Gemeinden, in denen eine Verkehrswertzone
nicht ausgeschieden wird.
3 Die Einteilung erfolgt durch die landwirtschaftliche Schätzungskommission im Einvernehmen mit den für die Schätzungsregion zuständigen Schätzern oder Schätzerinnen der Solothurnischen Gebäudeversicherung.*
4 Die neuen Zonengrenzen werden in den Katasterschätzungsplänen nachgetragen und sind für die Schätzungsorgane verbindlich.
§ 20
2. Ertragswertzone
a) Ertragswertprinzip
1 Der landwirtschaftliche Ertragswert ist gegeben durch die Durchschnittszahl aus den kapitalisierten Reinerträgen, die ein landwirtschaftliches
Gewerbe bei ortsüblicher Bewirtschaftung durch einen Landwirt von mittlerer Eignung im Mittel einer längeren Zeitperiode liefert.
§ 21
b) Flurmittelzahlen
1 Die landwirtschaftliche Schätzungskommission legt aufgrund des von ihr
erhobenen Gemeindemittels den Schätzungswert je Quadratmeter für jede
einzelne Flur (Flurmittelzahl) fest.
2 Die Flurmittelzahlen werden vom Sekretär der Katasterschätzung in die
Katasterschätzungspläne eingetragen.
§ 22
c) Detailschätzung
1 Nach der Festlegung der Flurmittelzahlen nimmt die landwirtschaftliche
Schätzungskommission die Detailschätzung vor. Sie legt dabei für diejenigen Grundstücke, die aufgrund besonderer wertvermehrender oder wertvermindernder Eigenschaften nicht dem Durchschnitt der Flur entsprechen,
den Schätzungswert je Quadratmeter neu fest oder berücksichtigt die besonderen Faktoren durch pauschale Zuschläge oder Abzüge.
2 Alle Abweichungen von der Flurmittelzahl sind im Protokoll zu begründen.
3 Aufgrund der nach Absatz 1 festgelegten Mittelzahlen rechnet der Sekretär der Katasterschätzung die Schätzung der einzelnen Grundstücke aus.
Die in Franken errechneten Werte sind dabei auf eine durch 10 teilbare
Zahl auf- oder abzurunden.
§ 23
3. Mittelwertzone
1 Die Mittelwertzone wird ebenfalls aufgrund des Ertragswertes eingeschätzt; jedoch ist der Verkehrswert angemessen durch Zuschläge zum Ertragswert zu berücksichtigen. Für rein landwirtschaftliche Grundstücke
dürfen die Zuschläge höchstens 50% betragen.*
2 Das Verfahren entspricht demjenigen für die Ertragswertzone. Flurmittelzahlen und Detailschätzung werden gleichzeitig für die Ertragswert- und
Mittelwertzone erhoben.
§ 24
4. Verkehrswertzone
1 Die Grundstücke in der Verkehrswertzone werden nach dem Verkehrswert geschätzt.
2 Als Richtlinien für die Bestimmung des Verkehrswertes gelten die in der
betreffenden Gegend in den Jahren 1920-1940 bezahlten normalen Handänderungspreise; nicht zu berücksichtigen sind Liebhaberpreise, Gefälligkeitspreise und dergleichen.
3 Ausserdem sind besondere wertvermehrende oder wertvermindernde
Verhältnisse zu berücksichtigen.
§ 25
5. Gemeinsame Bestimmungen
a) Einspracherecht der Gemeinden
1 Nach Abschluss der Detailschätzung hat das Sekretariat der Katasterschätzung die Katasterschätzungspläne den Gemeinden zu unterbreiten.
2 Die Gemeinden können innert 101) Tagen beim Finanz-Departement gegen die Gemeindemittel und gegen die Zoneneinteilung des Gemeindegebietes Einsprache erheben.
3 Gegen die Verfügung des Departementes besteht das Recht zur Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht.2)
§ 26
b) Berichtigung der Detailschätzung
1 Hat die landwirtschaftliche Schätzungskommission aufgrund eigener Prüfung oder aufgrund einer Einsprache die Mittelzahlen gänzlich oder teilweise abgeändert, so rechnet der Sekretär der Katasterschätzung die entsprechenden Veränderungen in der Detailschätzung aus.
4.2. Gebäudeschätzung
§ 27
I. Grundsatz
1 Die Gebäude werden nach den nachfolgenden Bestimmungen nach Zustandswert und Ertragswert geschätzt.
2 Der Zustandswert eines Gebäudes entspricht den Aufwendungen, die für
den Bau im Jahre 1938 auszulegen gewesen wären, unter Abzug des seit
dem Bau eingetretenen Minderwertes.
3 Der Ertragswert entspricht dem kapitalisierten Ertrag, der für ein Gebäude normalerweise erhältlich ist. Gebäude, die nicht wenigstens einen Wert
von 500 Franken repräsentieren, fallen aus der Schätzung.
4 Die von einem Gebäude bedeckte Fläche ist in der Gebäudeschätzung
nicht eingeschlossen.
§ 28
II. Landwirtschaftliche Gebäude
1 Landwirtschaftliche Gebäude werden mit Einschluss der für den Betrieb
erforderlichen Wohnräume zum Ertragswert geschätzt. Der Ertragswert
der Gebäude wird festgestellt, indem der Gebäudeanteil auf der Grundlage der Ertragswertschätzung des gesamten Betriebes ausgeschieden wird.
2 …*
3 Bei Gebäuden, die hinsichtlich ihres Zustandes, ihrer Bauart oder ihrer
Einrichtung den Durchschnitt über- oder unterschreiten, ist der Zustandswert durch angemessene Zuschläge oder Abzüge zu berücksichtigen.
4 Bei Betrieben, welche kein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des
bäuerlichen Bodenrechts sind, erfolgt die Schätzung der Wohngebäude
nach den Vorschriften über die Schätzung der Wohnhäuser. Die in der
Landwirtschaftszone liegenden Ökonomiegebäude werden nach dem
§ 29 landwirtschaftlichen Ertragswert bewertet.*
III. Wohngebäude
1 Für Wohnhäuser (Miethäuser, Einfamilienhäuser, Villen) und für gewerbliche Gebäude, die vorwiegend Wohnzwecken dienen, entspricht die
Schätzung der halben Summe aus Zustandswert und Ertragswert.
1) Fassung nach § 32 VRG.
2) Fassung in Angleichung an § 7 DelG vom 5. April 1981; GS 88, 683.
§ 30
IV. Industrielle, grossgewerbliche und öffentliche Gebäude
1 Industrielle und grossgewerbliche Gebäude sowie Gebäude, die keinen
Ertrag abwerfen (Kirchen, Schulhäuser, öffentliche Verwaltungsgebäude
usw.), werden nach dem Zustandswert geschätzt.
§ 31
V. Gewerbliche Gebäude
1 Gewerbliche Gebäude, die nicht unter §§ 28, 29 oder 30 fallen, werden
nach dem Zustandswert geschätzt. Jedoch sind die Faktoren, die einen
über den Zustandswert hinausgehenden Ertragswert bedingen, wie Betriebseinrichtung und Organisation, günstige Verkehrslage, objektiv günstiger Geschäftsgang undsoweiter, in einem angemessenen Zuschlag zum
Zustandswert zu berücksichtigen.
2 Erscheint der Zustandswert im Hinblick auf diese Faktoren als übersetzt,
so ist ein angemessener Abzug vorzunehmen.
3 Zuschlag und Abzug dürfen nicht mehr als 20% des Zustandswertes ausmachen.
5. Rekursverfahren
§ 32
1. Eröffnung der Schätzung
1 Sowohl die Land- wie auch die Gebäudekatasterschätzungen sind in der
Regel gleichzeitig mit den nach dem Gesetz über die Gebäudeversicherung
und Feuerpolizei vom 7. September 19471) festgestellten Versicherungssummen den Eigentümern schriftlich anzuzeigen.
§ 33
II. Rekurs
1 Die Eigentümer sind berechtigt, innert 102) Tagen nach Erhalt der Anzeige
beim Finanz-Departement oder, wenn gleichzeitig ein Rekurs gegen die
Gebäudeversicherung erfolgt, bei der Verwaltung der Solothurnischen Gebäudeversicherung Rekurs zu erheben. Der Rekurs ist schriftlich einzureichen und zu begründen.
2 Gegen den Entscheid der Rekursschätzungskommission und jenen der
Verwaltung der Solothurnischen Gebäudeversicherung besteht das Recht
zur Beschwerde beim Kantonalen Verwaltungsgericht.3)
6. Rechtskraft der Schätzungen
§ 34
I. Rechtskraft
1 Die Schätzungen erwachsen nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist oder mit dem Entscheid des Kantonalen Verwaltungsgerichts in
Rechtskraft.
2 Die neuen Schätzungen sind bei der folgenden Steuereinschätzung mit
Wirkung ab 1. Januar des folgenden Jahres als Steuergrundlage zu verwenden.
1) Aufgehoben durch das Gebäudeversicherungsgesetz vom 24. September 1972;
GS 85, 945.
2) Fassung nach § 32 VRG.
3) Fassung in Angleichung an § 49 GO.
§ 35
II. Mitteilung
1 Die rechtskräftigen Schätzungen sind den zuständigen Grundbuchämtern
mitzuteilen.
2 Bei Neuschätzung nach §§ 27 ff. sind die rechtskräftigen Schätzungen ferner d er Gemeinde und der Steuerkommission bekanntzugeben.
3 Im Grundbuch sind sie nach den Weisungen des Regierungsrates einzuschreiben.
7. Kosten
§ 36
1. Kostentragung
1 Die Kosten der Katasterschätzung werden vom Staate getragen. Zulasten
der Gemeinden gehen lediglich die Kosten der von ihnen zu leistenden
Vorarbeiten und für die Besoldung der von den Schätzungsorganen beigezogenen Gemeindevertreter und Gehilfen.
2 Den Grundeigentümern werden, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, keine Kosten auferlegt.
§ 37
II. Schätzungsorgane
1 Der Regierungsrat setzt in besonderen Beschlüssen die Entschädigungen
der Schätzungsorgane fest.
§ 38
III. Rekurse
1 Bei Rekursen, die ganz oder teilweise abgewiesen werden oder auf die
nicht eingetreten wird, ist dem Rekurrenten eine Entscheidgebühr bis 300
Franken aufzuerlegen; ausserdem sind ihm die entstandenen Kosten ganz
oder teilweise zu überbinden.
2 Die Kosten der Rekurse werden nach prozessualen Grundsätzen auferlegt.
§ 39
IV. Organisation
1 Der Zahlungsverkehr und die Kontrolle des Rechnungswesens erfolgen
durch die Kantonale Finanzverwaltung.
§ 40
V. Rechtsöffnungstitel
1 Die Kostenentscheide der Schätzungsorgane sind Rechtsöffnungstitel im
Sinne von Artikel 81 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs vom 11. April 18891).
8. Übergangs- und Schlussbestimmungen