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Richtlinie «Fonds Tschudi»

Cham · 6.1-1 · communal act

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Contents: 20 provisions
  1. § 0 Präambel
  2. § 1 Rechtsform
  3. § 2 Zweck
  4. § 3 Leistungsempfänger
  5. § 4 Leistungsvoraussetzungen
  6. § 5 Leistungen
  7. § 6 Grundsätze
  8. § 7 Fondsvermögen
  9. § 8 Vermögensverwaltung
  10. § 9 Verwaltungskosten
  11. § 10 Organe
  12. § 11 Aufgaben und Zuständigkeiten des Fondsrats
  13. § 12 Zusammensetzung und Konstitution des Fondsrats
  14. § 13 Wahlen
  15. § 14 Sitzungen und Beschlussfassung
  16. § 15 Ausstandspflicht und Amtsgeheimnis
  17. § 16 Revisionsstelle
  18. § 17 Aufgaben und Zuständigkeiten
  19. § 18 Aufsichtsbehörde
  20. § 19 Zweckänderung und Auflösung

20 provisions

§ 0 Präambel

1 Martha Tschudi sel. hat für ihr Nachlassvermögen den Verein Spitex Cham als Alleinerbin eingesetzt, ohne einen Zweck zur Verwendung des Nachlasses zu definieren. Der Vorstand des Vereins Spitex Cham hat am 21. August 2001 das Reglement des «Fonds Tschudi» erlassen, welches Inhalt und Verwaltung des «Fonds Tschudi» geregelt hat. Infolge Auflösung des Vereins Spitex Cham wurde ihr Reglement des «Fonds Tschudi» hinfällig. Mit Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 19. Mai 2009 übergab der Verein Spitex Cham der Einwohnergemeinde Cham das Legat zur Verwaltung und Weiterführung.

§ 1 Rechtsform

1 Unter dem Namen «Fonds Tschudi» besteht ein Separatfonds im Sinne von § 9 des Finanzhaushaltgesetzes.

§ 2 Zweck

1 Der «Fonds Tschudi» unterstützt subsidiär im Interesse der Einwohnergemeinde Cham liegende Projekte und Angebote in den Bereichen Soziales oder Gesundheit und lindert die Notlage von Personen oder Personengruppen in schwierigen Lebenssituationen nach § 3 mit finanziellen Leistungen.

§ 3 Leistungsempfänger

1 Leistungen des «Fonds Tschudi» können in den folgenden Fällen gewährt werden: a) Realisierung und Erhaltung von Projekten und Angeboten in den Bereichen Soziales oder Gesundheit b) Beratung, Unterstützung, Koordination und Weiterbildung von Organisationen, Personen und Personengruppen, welche sich in den Bereichen Soziales oder Gesundheit nicht profitorientiert bzw. freiwillig und ehrenamtlich engagieren c) Linderung einer Notlage von Personen oder Personengruppen in Armut oder am Rande der Armut (bei dieser Beurteilung sind insbesondere die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe beizuziehen) d) Linderung einer Notlage von Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung sowie Unterstützung ihrer davon betroffenen Angehörigen

§ 4 Leistungsvoraussetzungen

1 Leistungen aus dem «Fonds Tschudi» können gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Der «Fonds Tschudi» kann den Leistungsempfängern subsidiär finanzielle Hilfe leisten, wenn sie keine gesetzlichen oder vertraglichen Leistungen in Anspruch nehmen können oder diese nicht ausreichen b) Personen haben ihren zivil- oder unterstützungsrechtlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Notlage gemäss § 3 lit. c oder d in Cham. Bei Personengruppen muss der voranstehend beschriebene Wohnsitz für die Mehrheit der Gruppe gelten c) Leistungsberechtigt sind in der Einwohnergemeinde Cham wirkende, nicht-profitorientierte Organisationen und Institutionen, unabhängig von ihrer Rechtsform und ihrem Sitz

§ 5 Leistungen

1 Die Leistungen bestehen aus nicht rückzahlungspflichtigen Unterstützungsbeiträgen. 2 Dem Fondsrat stehen für Leistungen zu Lasten des «Fonds Tschudi» jährlich maximal CHF 50'000.00 zur Verfügung. 3 Die jeweilige Höhe der Leistung pro Projekt, Angebot, Person oder Personengruppe liegt grundsätzlich im Ermessen des Fondsrats. Dabei gelten folgende Einschränkungen: a) für Organisationen und Institutionen darf die Leistung pro Jahr und Projekt bzw. Angebot maximal CHF 25'000.00 betragen b) für Einzelpersonen bzw. Personengruppen darf die Leistung pro Jahr maximal CHF 8'000.00 betragen 4 Der Fondsrat kann ergänzende Bestimmungen über die Leistungen erlassen. 5 Es besteht kein Rechtsanspruch aus dem «Fonds Tschudi».

§ 6 Grundsätze

1 Der «Fonds Tschudi»: a) achtet auf wirksamen und wirtschaftlichen Mitteleinsatz b) koordiniert Leistungen mit anderen Organisationen und Institutionen c) gibt sich eine wirksame und kostengünstige Verwaltungsstruktur d) evaluiert regelmässig die eigene Tätigkeit 2 Leistungen aus dem «Fonds Tschudi» werden nur auf begründetes, schriftliches Gesuch hin ausgerichtet. 3 Der Fondsrat kann von der Organisation, Institution, Person oder Personengruppe nähere Angaben bzw. eine detaillierte Dokumentation anfordern, wenn er dies für nötig hält. 4 Wurde eine Leistung aus dem «Fonds Tschudi» missbräuchlich erwirkt; wurden etwa die dem Gesuch zugrunde liegenden Tatsachen nicht wahrheitsgetreu oder nicht vollständig dargelegt, hat die gesuchstellende Organisation, Institution, Person oder Personengruppe die Leistung zurückzuerstatten.

§ 7 Fondsvermögen

1 Das Vermögen des «Fonds Tschudi» besteht aus: a) dem vom Verein Spitex Cham mit Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung der Einwohnergemeinde Cham zugewendeten Betrag von CHF 578'601.75 b) den Zinserträgen und Kapitalgewinnen aus der Anlage seines Vermögens c) den direkten Zuwendungen Dritter an den «Fonds Tschudi» 2 Zur Erfüllung des Fondszwecks können grundsätzlich die Erträge des Fondsvermögens sowie das Fondsvermögen selbst verwendet werden.

§ 8 Vermögensverwaltung

1 Das Vermögen des «Fonds Tschudi» nach § 7 wird von der Abteilung Finanzen und Verwaltung separat verwaltet (§ 9 Finanzhaushaltgesetz). 2 Bei der Anlage des Vermögens des «Fonds Tschudi» steht der Erhalt und nicht die Mehrung im Vordergrund. Es ist auf eine ausgewogene Vermögensanlage im Sinne der BVG-Anlagerichtlinien zu achten. 3 Die Kapitalgewinne, Zinserträge und die übrigen Erlöse werden dem «Fonds Tschudi» jährlich zur Verfügung gestellt.

§ 9 Verwaltungskosten

1 Die Verwaltungskosten werden aus den Mitteln des «Fonds Tschudi» gedeckt. 2 Entschädigungen an die Mitglieder des Fondsrats für die periodisch abzuhaltenden Sitzungen sind ausgeschlossen.

§ 10 Organe

Die Organe des «Fonds Tschudi» sind: a) der Fondsrat b) die Revisionsstelle c) die Aufsichtsbehörde

§ 11 Aufgaben und Zuständigkeiten des Fondsrats

1 Der Fondsrat: a) entscheidet über Gesuche b) erstellt die Jahresrechnung und den Jahresbericht über die Verwaltung des Fonds sowie über die behandelten Gesuche und die geleisteten Auszahlungen zur Kenntnis an den Gemeinderat c) sorgt für die Information der Leistungsempfänger über die Dienstleistungen des «Fonds Tschudi» d) bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen, wobei ein Kollektivzeichnungsrecht zu zweien besteht e) bestimmt die formellen Voraussetzungen in Bezug auf Gesuche um Leistungen f) organisiert die administrativen Aufgaben und die Vermögensverwaltung und stellt diese sicher g) erfüllt sämtliche Aufgaben, die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen

§ 12 Zusammensetzung und Konstitution des Fondsrats

1 Der Fondsrat setzt sich aus drei bis fünf Mitgliedern zusammen. Mindestens drei Mitglieder müssen Angestellte der Einwohnergemeinde Cham sein. Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Finanzen und Verwaltung sowie die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Soziales und Gesundheit gehören dem Fondsrat von Amtes wegen an. 2 Der Fondsrat konstituiert sich selbst. Er wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und bezeichnet die Sekretärin oder den Sekretär.

§ 13 Wahlen

1 Der Gemeinderat wählt die Mitglieder des Fondsrats. 2 Die Amtsdauer von verwaltungsexternen Mitgliedern des Fondsrats beträgt vier Jahre. Neugewählte treten in die Amtsdauer derjenigen Mitglieder ein, die sie ersetzen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer endet zudem nach Rücktritt, Abberufung, Verlust der Handlungsfähigkeit oder Tod.

§ 14 Sitzungen und Beschlussfassung

1 Der Fondsrat tritt in der Regel zwei Mal jährlich zusammen. 2 Der Fondsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende. 3 Jedes Mitglied des Fondsrats kann unter Angabe der Gründe von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden die unverzügliche Einberufung einer Sitzung verlangen. 4 Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Beschlüsse auf dem Zirkularweg kommen mit einfachem Mehr zustande. Derartige Beschlüsse sind ins Protokoll der nächsten Sitzung aufzunehmen. 5 Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden und der Sekretärin oder dem Sekretär unterzeichnet wird. 6 Die Mitglieder des Fondsrats werden für ihre Tätigkeit nicht entschädigt. Spesenentschädigungen werden nicht ausgerichtet.

§ 15 Ausstandspflicht und Amtsgeheimnis

1 Bezüglich der Ausstandspflicht sowie des Amtsgeheimnisses gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes. 2 Über den Ausstand entscheidet der Fondsrat in Anwesenheit des betreffenden Mitglieds. Der Ausstand ist im Protokoll zu vermerken und verpflichtet zum Verlassen der Sitzung.

§ 16 Revisionsstelle

1 Als Revisionsstelle amtet die Rechnungsprüfungskommission der Einwohnergemeinde Cham.

§ 17 Aufgaben und Zuständigkeiten

1 Die Rechnungsprüfungskommission erfüllt ihre Aufgaben nach Massgabe des Gesetzes, des Pflichtenhefts für die Rechnungsprüfungskommission mit erweiterten Aufgaben und Befugnissen vom 24. März 2014 und unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze der Revision.

§ 18 Aufsichtsbehörde

1 Der «Fonds Tschudi» steht unter der Aufsicht des Gemeinderats. 2 Die Aufsichtsbehörde: a) wählt die Mitglieder des Fondsrats (vgl. § 13) b) erlässt, ändert oder löst die Richtlinie «Fonds Tschudi» auf (vgl. § 19) c) entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Beschlüsse des Fondsrats d) prüft jährlich, spätestens im 2. Quartal, Zweck, Leistungsempfänger und Leistungen

§ 19 Zweckänderung und Auflösung

1 Der Gemeinderat ist zuständig für die Änderung dieser Richtlinie. 2 Die Auflösung des «Fonds Tschudi» kann vom Gemeinderat nur beschlossen werden, wenn der «Fonds Tschudi» seinen Zweck verfehlt hat, dieser unerreichbar geworden ist oder das Fondsvermögen aufgebraucht ist. 3 Bei der Auflösung des «Fonds Tschudi» geht das vorhandene Fondsvermögen an eine dem Fondszweck ähnlich oder gleich gerichtete Organisation oder Institution. Der Gemeinderat entscheidet abschliessend. Danach wird der Fondsrat aufgelöst.

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