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Verordnung des EDI über die Kontrolle des Verkehrs mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten

Confederation · 453.1 · ordinance

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Contents: 14 provisions
  1. Art. 1 Liste der anzumeldenden Exemplare
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Einfuhrverbote
  4. Art. 4 Nachweispflicht
  5. Art. 5 Etikettierung von Kaviar, Registrierungspflicht
  6. Art. 6 Bestandeskontrolle
  7. Art. 7 Kontrolle bei der Einfuhr
  8. Art. 8
  9. Art. 9 Souvenirs und deren Höchstmengen
  10. Art. 10 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13 Aufhebung anderer Erlasse
  14. Art. 14 Inkrafttreten

14 provisions

Art. 1 Liste der anzumeldenden Exemplare

(Art. 6 Abs. 1 BGCITES und Art. 5 Abs. 1 VCITES) Die anzumeldenden Exemplare sind in Anhang 1 aufgeführt.

Art. 2

Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 1. Febr. 2022, mit Wirkung seit 1. März 2022 (AS 2022 130).

Art. 3 Einfuhrverbote

(Art. 9 Abs. 2 BGCITES) 1 Die Einfuhr der Tiere und Pflanzen, Teile und Erzeugnisse nach Anhang 3 aus den dort genannten Ländern ist verboten. 2 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) führt Anhang 3 entsprechend den Empfehlungen der Organe des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES), in denen die Schweiz vertreten ist, nach. SR 0.453 Eingefügt druch Ziff. I der V des EDI vom 1. Febr. 2022, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2022 130).

Art. 4 Nachweispflicht

(Art. 10 BGCITES) 1 Der rechtmässige Verkehr kann mit Einfuhrdokumenten oder Ursprungszeugnissen nachgewiesen werden. 2 Für Exemplare einer nicht stark gefährdeten Art, die in der Schweiz erworben wurden, können die Kontrollorgane als Nachweis des rechtmässigen Verkehrs auch Kaufquittungen, Abgabebestätigungen, Fotos oder Aussagen von Zeuginnen und Zeugen akzeptieren, wenn die Wahrscheinlichkeit gering ist, dass die Exemplare rechtswidrig im Verkehr sind. 3 Für Exemplare, die im Vorerwerb erworben wurden, ist der Nachweis nach Absatz 2 ebenfalls zulässig. Die Kontrollorgane können zudem Expertisen und Erbschaftsdokumente akzeptieren. 4 Exemplare von künstlich vermehrten Pflanzenarten nach den Anhängen I–III CITES, die in der Schweiz bei einer Anbieterin oder einem Anbieter erworben wurden, die oder der gewerbsmässig mit solchen Exemplaren handelt, sind von der Nachweispflicht nach Artikel 10 Absatz 1 BGCITES ausgenommen. SR 0.453

Art. 5 Etikettierung von Kaviar, Registrierungspflicht

(Art. 10 Abs. 3 und 11 Abs. 3 BGCITES) 1 Die Behälter von Kaviar müssen mit einer nicht wieder verwendbaren Etikette versehen sein, die eine lückenlose Rückverfolgung des Kaviars ermöglicht. 2 Die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten. 3 Wer gewerbsmässig Kaviar produziert oder umpackt, muss beim BLV registriert sein. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 1. Febr. 2022, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2022 130).

Art. 6 Bestandeskontrolle

(Art. 11 Abs. 1 und 2 BGCITES) 1 Die Bestandeskontrolle muss sämtliche Angaben für die folgenden Nachweise enthalten: a. bei gehandelten Exemplaren: dass diese in Übereinstimmung mit dem BGCITES und mit der VCITES eingeführt oder erworben worden sind; b. bei gezüchteten Tieren: dass die Exemplare, aus denen die Tiere gezüchtet wurden, in Übereinstimmung mit dem BGCITES und mit der VCITES eingeführt oder erworben worden sind. 2 Über künstlich vermehrte lebende Pflanzenexemplare muss keine Bestandeskontrolle geführt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 1. Febr. 2022, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2022 130). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 19. Febr. 2018, in Kraft seit 1. April 2018 (AS 2018 1033).

Art. 7 Kontrolle bei der Einfuhr

(Art. 30 Abs. 1 VCITES) 1 Eine Dokumentenkontrolle muss durchgeführt werden bei der Einfuhr von Exemplaren nach Anhang 1. 2 Zusätzlich sind eine Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle durchzuführen bei den in Anhang 1 aufgeführten: a. lebenden Tieren sowie Teilen und Erzeugnissen tierischer Herkunft; b. lebenden Pflanzen, die aus der Natur entnommen wurden; c. Teilen und Erzeugnissen pflanzlicher Herkunft. 3 Das BLV und, im Einverständnis mit dem BLV, die anderen Kontrollorgane können die Identitätskontrolle und die physische Kontrolle stichprobenweise und risikobasiert durchführen, wenn: a. eine systematische Kontrolle zu aufwändig oder unzweckmässig ist; und b. es sich um Arten nach den Anhängen II und III CITES handelt, die nicht stark gefährdet sind und bei denen die Wahrscheinlichkeit gering ist, dass sie rechtswidrig im Verkehr sind. 4 Von den Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Exemplare, auf die die Ausnahmebestimmungen nach den Artikeln 22 Absatz 1 und 23 Absatz 1 VCITES Anwendung finden. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2014 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. SR 0.453

Art. 8

Die Kategorien von Exemplaren, für deren Einfuhr Dauerbewilligungen erteilt werden, sind in Anhang 4 aufgeführt.

Art. 9 Souvenirs und deren Höchstmengen

(Art. 22a Abs. 3 VCITES) 1 Als Souvenirs gelten die in Absatz 2 aufgeführten Exemplare. 2 Die Ausnahmen nach Artikel 22a VCITES gelten bis zu den angegebenen Höchstmengen pro Person und Tag: a. Kaviar vom Stör (Acipenseriformes): 125 g; b. Erzeugnisse von Krokodilarten nach Anhang II CITES: 2 Exemplare; c. Gehäuse der Fechterschnecke (Queen conch, Strombus gigas): 3 Exemplare; d. Schalenpaare oder einzelne Schalen der Mördermuschel (Tridacnidae spp.): 3 kg; e. Seepferdchen (Hippocampus spp.): 4 Exemplare; f. Regenhölzer (Trichocereus = Echinopsis spp., Eulychnia spp.): 3 Exemplare; g. Adlerholz (Aquilaria spp.):1. 1 kg Holzschnitzel oder Holzspäne, 2. 24 ml Öl, 3. zwei Garnituren an Holzperlen oder Gebetsketten, oder 4. zwei Hals- oder Armketten. 3 Die Höchstmengen nach Absatz 2 Buchstaben a, d und g Ziffern 1 und 2 dürfen für mehrere Personen pro Erzeugnis nicht zusammengerechnet werden. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 1. Febr. 2022, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2022 130). SR 0.453

Art. 10 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

(Art. 27 VCITES) Keine Bewilligung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a BGCITES ist erforderlich für die Ein- und Durchfuhr von: a. Waren, die aus Häuten von Tieren von Arten nach den Anhängen II und III CITES hergestellt sind; b. Produkten, die Kaviarextrakt enthalten; c. Blut und Gewebeproben von Affen nach Anhang II CITES für die Pharmaindustrie; d. lebenden Exemplaren künstlich vermehrter Pflanzen von Arten nach den Anhängen I–III CITES; e. Produkten, die Bestandteile von künstlich vermehrten Pflanzen von Arten nach den Anhängen I–III CITES enthalten und die für den Einzelhandel bereits fertig verpackt sind. SR 0.453 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 1. Febr. 2022, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2022 130).

Art. 11

Die Staaten, deren CITES-Vollzugsbehörden Daten des Informationssystems nach Artikel 50 Absatz 3 VCITES im Abrufverfahren einsehen können, sind in Anhang 5 aufgeführt.

Art. 12

1 Widerhandlungen gegen die Artikel 3 und 5 Absatz 3 sind strafbar nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b BGCITES. 2 Widerhandlungen gegen Artikel 5 Absatz 1 sind strafbar nach Artikel 26 Absatz 5 BGCITES.

Art. 13 Aufhebung anderer Erlasse

Die folgenden Verordnungen werden aufgehoben: a. Artenschutz-Kontrollverordnung des EDI vom 16. Mai 2007; b. Verordnung vom 20. Oktober 1980 über die Anerkennung wissenschaftlicher Einrichtungen im Rahmen des Artenschutz-Übereinkommens. [AS 2007 2677; 2008 2433; 2010 5389; 2012 583, 6479; 2013 2689] [AS 1980 1878]

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.

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