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Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung

Luzern · 520a · intercantonal agreement

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 5
  5. Art. 6
  6. Art. 7
  7. Art. 8
  8. Art. 9
  9. Art. 10
  10. Art. 11
  11. Art. 12

11 provisions

Art. 1

Zweck 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. September 20112.

Art. 2

Name 1 Die Fachhochschule trägt den Namen «Hochschule Luzern». 2 Das Erscheinungsbild enthält die Bezeichnung «FH Zentralschweiz». Im Übrigen liegt das Erscheinungsbild in der Zuständigkeit der Fachhochschulleitung. 1 SRL Nr. 520 2 SRL Nr. 520. Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2012 406 2 Nr. 520a 2 Finanzierung

Art. 3

Entwicklungs- und Finanzplan, Leistungsauftrag 1 Der Entwicklungs- und Finanzplan basiert auf dem Leitbild und der Strategie der Fachhochschule sowie auf den Zielvorgaben des Bundesrates, des Konkordatsrates und des Fachhochschulrates und folgt dem Grundsatz der rollenden Planung. 2 Die Dauer des mehrjährigen Leistungsauftrages richtet sich nach dem Entwicklungs- und Finanzplan. Er tritt jeweils ein Jahr vor dem Entwicklungs- und Finanzplan in Kraft. 3 Der Fachhochschulrat legt dem Konkordatsrat die rollende 4-jährige Finanzplanung jährlich zur Kenntnisnahme vor. Art. 4 * Standards der Rechnungslegung 1 Für die Rechnungslegung der Fachhochschule sind die Standards von Swiss GAAP FER mit Ausnahme von Standard Nr. 13 anzuwenden. 2 Die langfristigen Mietverträge werden im Anhang zur Jahresrechnung summarisch offengelegt. *

Art. 5

Anpassungen jährliche Finanzierung 1 Die jährlichen Finanzierungsbeiträge sind so zu bemessen, dass die im Leistungsauftrag definierten Leistungsziele mit den bereitgestellten Mitteln erreicht werden können. 2 Gründe für eine allfällige Anpassung der jährlichen Finanzierungsbeiträge sind: a. unerwartet hohe Aufwand- oder Ertragsüberschüsse, b. gravierende Veränderungen in den volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Teuerung, Steuererträge u.Ä.), c. Veränderungen in den Beitragstarifen des Bundes oder der Kantone (FHV-Beiträge), d. im Leistungsauftrag nicht vorgesehene Änderungen des Umfangs der zu erbringenden Leistungen (z.B. Eröffnung oder Schliessung von Studiengängen). 3 Veränderungen in den Studierendenzahlen haben direkten Einfluss auf die von den Kantonen zu leistenden FHV-Beiträge. Sie fliessen in die rollende Finanzplanung ein, sind jedoch nicht Gegenstand des jährlichen Finanzierungsbeschlusses.

Art. 6

Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone 1 Die Pauschale für die Finanzierung der Aufwendungen des Konkordatsrates und der Interparlamentarischen Fachhochschulkommission beträgt 20 000 Franken pro Kanton und Jahr. Nr. 520a 3 2 Den Trägerkantonen wird für die Beiträge pro studierende Person nach den Vorgaben der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juni 20033 Rechnung gestellt. Für die übrigen Beiträge werden zwei Teilrechnungen – zahlbar zwei Drittel per 28. Februar und ein Drittel per 31. August – erstellt. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. * 3 Die Fachhochschule kann bei Liquiditätsengpässen bei den Trägerkantonen von bis zu 80 Prozent der budgetierten FHV-Beiträge als Akontorechnung fakturieren. *

Art. 7

Eigenkapital 1. Pflichtreserve 1 Die Pflichtreserve beträgt höchstens 5 Prozent des Jahresumsatzes gemäss der letzten genehmigten Jahresrechnung.

Art. 8

2. Freie Reserve 1 Die freie Reserve beträgt höchstens 5 Prozent des Jahresumsatzes gemäss der letzten genehmigten Jahresrechnung. 2 Die Fachhochschulleitung kann zulasten der freien Reserve pro Rechnungsjahr in eigener Kompetenz über maximal 250 000 Franken verfügen. Über darüber hinausgehende Entnahmen aus der freien Reserve entscheidet der Fachhochschulrat.

Art. 9

3. Rückerstattung an die Trägerkantone 1 Übersteigt das Eigenkapital (Pflichtreserve und freie Reserve) den zulässigen Höchstbetrag, wird der überschüssige Kapitalanteil den Trägerkantonen innert 30 Tagen nach Genehmigung des Rechnungsabschlusses zurückerstattet. 2 Der Verteilschlüssel richtet sich nach den durchschnittlichen Finanzierungsbeiträgen der Trägerkantone der letzten drei abgeschlossenen Rechnungsjahre. Bei der Berechnung werden alle Finanzierungsbeiträge gemäss Artikel 29 Absatz 1 der Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung berücksichtigt. 3 Bauliche Infrastruktur

Art. 10

Kompetenzen für den Abschluss von Mietverträgen 1 Mietverträge mit einer Mietzinssumme von über 250 000 Franken pro Jahr bedürfen der einstimmigen Genehmigung durch den Konkordatsrat. * 2 Davon ausgenommen sind Mietverträge für Studierendenwohnungen, welche die Fachhochschule ohne Genehmigung durch den Konkordatsrat abschliessen kann. * 3 SRL Nr. 535 4 Nr. 520a

Art. 11

Infrastrukturplanung und Liegenschaftenbewirtschaftung durch die Standortkantone 1 Die Leistungen der Standortkantone im Bereich der Infrastrukturplanung und der Liegenschaftsbewirtschaftung und deren Entschädigung werden zwischen Konkordatsrat und Standortkantonen durch Leistungsvereinbarung geregelt.

Art. 12

Raumkosten 1 Nutzt die Fachhochschule Gebäude, die einem Vereinbarungskanton gehören, ist ein Mietzins festzulegen, der auf dem Anschaffungs- oder dem Erstellungswert basiert. Dabei sind die durch den Bund und die übrigen Vereinbarungskantone an den Bau des Gebäudes geleisteten Beiträge abzuziehen. Nr. 520a 5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 14.12.2012 01.01.2013 Erstfassung G 2012 406 Art. 4 19.03.2021 01.01.2021 geändert G 2021-031 Art. 4 Abs. 2 06.03.2026 01.04.2026 geändert 2026-036 Art. 6 Abs. 2 06.03.2026 01.04.2026 geändert 2026-036 Art. 6 Abs. 3 06.03.2026 01.04.2026 eingefügt 2026-036 Art. 10 Abs. 1 06.03.2026 01.04.2026 geändert 2026-036 Art. 10 Abs. 2 22.12.2022 01.01.2023 eingefügt G 2023-022 6 Nr. 520a Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 14.12.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung G 2012 406 19.03.2021 01.01.2021 Art. 4 geändert G 2021-031 22.12.2022 01.01.2023 Art. 10 Abs. 2 eingefügt G 2023-022 06.03.2026 01.04.2026 Art. 4 Abs. 2 geändert 2026-036 06.03.2026 01.04.2026 Art. 6 Abs. 2 geändert 2026-036 06.03.2026 01.04.2026 Art. 6 Abs. 3 eingefügt 2026-036 06.03.2026 01.04.2026 Art. 10 Abs. 1 geändert 2026-036

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