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Veterinärverordnung

Uri · 60.2111 · decree

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Contents: 39 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 16
  15. Artikel 17
  16. Artikel 18
  17. Artikel 19
  18. Artikel 20
  19. Artikel 21
  20. Artikel 22
  21. Artikel 23
  22. Artikel 24
  23. Artikel 25
  24. Artikel 27
  25. Artikel 28
  26. Artikel 29
  27. Artikel 30
  28. Artikel 31
  29. Artikel 32 e) Prämien für die Beseitigung von Wildtieren
  30. Artikel 33 obligatorischen Ausbildungs- und Weiterbildungskursen
  31. Artikel 34
  32. Artikel 35
  33. Artikel 39
  34. Artikel 40
  35. Artikel 41
  36. Artikel 42
  37. Artikel 43
  38. Artikel 44
  39. Artikel 45 b) Verordnung vom 15. Juni 1983 über den Tierschutz

39 provisions

Artikel 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Veterinärgesetzgebung. 2 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer, interkantonaler und kantonaler Erlasse. 2 Organisation und Zuständigkeiten 2.1 Organe des Kantons

Artikel 2

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Veterinärgesetzgebung. 2 Um die Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen, kann er mit anderen Kantonen, den Gemeinden sowie Dritten Vereinbarungen treffen und die damit verbundenen Ausgaben beschliessen. 3 Der Regierungsrat bezeichnet die Meldestelle für Findeltiere1). Er erfüllt weitere Aufgaben, die ihm diese Verordnung oder die darauf gestützten Erlasse übertragen. 1) Amt für Kantonspolizei; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).

Artikel 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Zuständiges Amt2) 1 Das zuständige Amt erfüllt die Aufgaben, die von Bundesrechts wegen zu erfüllen sind und die weder das übergeordnete Recht noch diese Verordnung oder die darauf gestützten Erlasse einem anderen Organ übertragen. 2 Es: a) ist die Registrierungsstelle für Betriebe und Tierhaltungen, für die nach dem Bundesrecht eine Registrierungspflicht besteht. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen dieser Verordnung und der darauf gestützten Erlasse b) koordiniert die Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben c) erfüllt weitere Aufgaben, die ihm diese Verordnung oder darauf gestützte Erlasse übertragen

Artikel 4

Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt 1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt vollzieht die eidgenössische und kantonale Veterinärgesetzgebung entsprechend dem Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone (RB 30.2315). 2 Sie oder er hat zudem: a) die Personen zur Ermittlung des Schlachtgewichts zu bestimmen b) die fachgerechte Betreuung von Findeltieren sicherzustellen c) die Bewilligung zur Haltung von geschützten Tieren zu erteilen, soweit nicht die Jagdbehörde zuständig ist d) Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Wildkrankheiten anzuordnen e) fischereipolizeiliche Massnahmen bei Krebspest anzuordnen f) Massnahmen zur Verminderung des Fuchsbestands zu treffen und Impfaktionen bei Füchsen bei Tollwut anzuordnen g) Massnahmen zur Verminderung der Wildkaninchenbestände bei Myxomatose anzuordnen h) Meldungen über den Ausbruch von Seuchen und seuchenverdächtige Erscheinungen nach Artikel 11 TSG entgegenzunehmen und zu bearbeiten i) als Meldestelle zu dienen, bei der Vorfälle mit gefährlichen Hunden zu melden sind j) weitere Aufgaben zu erfüllen, die diese Verordnung oder darauf gestützte Erlasse ihr oder ihm übertragen 2) Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).

Artikel 5

Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte 1 Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte erfüllen die Aufgaben, die ihnen das Bundesrecht, das kantonale Recht, die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt übertragen. 2 Sie unterstützen die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt bei deren Tätigkeit.

Artikel 6

Amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten 1 Die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten erfüllen die Aufgaben, die ihnen das Bundesrecht, das kantonale Recht, die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt übertragen.

Artikel 7

Nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte 1 Die nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärzte mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton Uri erfüllen die Aufgaben, die die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ihnen im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit überträgt, namentlich: a) Impfungen b) Probenahmen c) Untersuchungen bei Schlachttieren d) Fleischkontrollen 2 Bei Seuchengefahr oder beim Ausbruch von Tierseuchen sind sie verpflichtet, sich im ganzen Konkordatsgebiet auch ausserhalb der ordentlichen Bürozeiten zur Seuchenbekämpfung zur Verfügung zu halten.

Artikel 8

Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren 1 Die Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren erfüllen die Aufgaben, die ihnen das Bundesrecht, das kantonale Recht oder die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt übertragen.

Artikel 9

Schätzungs- und Fachexpertinnen sowie Schätzungs- und Fachexperten 1 Die Schätzungs- und Fachexpertinnen sowie Schätzungs- und Fachexperten erfüllen die Aufgaben, die ihnen das Bundesrecht, das kantonale Recht, die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt übertragen.

Artikel 10

Kantonspolizei 1 Die Kantonspolizei unterstützt die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt, wenn das notwendig ist, um das Veterinärrecht zu vollziehen. 2.2 Organe der Gemeinden

Artikel 11

Wasenmeister oder Wasenmeisterin 1 Jede Gemeinde bestimmt für ihr Gebiet eine Wasenmeisterin oder einen Wasenmeister und die Stellvertretung. Mehrere Gemeinden können gemeinsam eine Wasenmeisterin oder einen Wasenmeister bezeichnen. 2 Die Wasenmeisterin oder der Wasenmeister sorgt im Rahmen des Bundesrechts und dieser Verordnung für die unschädliche Beseitigung der Tierköper. 3 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann der Wasenmeisterin oder dem Wasenmeister weitere Aufgaben im Bereich der Seuchenüberwachung und -bekämpfung übertragen.

Artikel 12

Andere Gemeindeorgane 1 Die Gemeinden unterstützen die Vollzugsorgane der Veterinärgesetzgebung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie haben dazu eine geeignete Organisation einzurichten. Sie können diese Aufgabe gemeinsam erfüllen. 2 Sie haben auf ihrem Gemeindegebiet auf Anordnung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes namentlich: a) Weisungen und Anordnungen der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarzts bekannt zu machen b) die Einhaltung von Sperrmassnahmen zu überwachen c) bei der Reinigung und Desinfektion mitzuwirken und im Rahmen ihrer Möglichkeiten das erforderliche Material und Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen 3 Die Gemeinden haben für eine angemessene Aus- und Weiterbildung ihrer seuchenpolizeilichen Organe zu sorgen, wobei die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt Aus- und Weiterbildungskurse für obligatorisch erklären kann. 3 Tierseuchen 3.1 Entschädigung für Tierverluste

Artikel 13

Grundsatz 1 Der Kanton leistet Entschädigungen für Tierverluste aus seuchenpolizeilichen Gründen nach der Bundesgesetzgebung und nach den Bestimmungen dieser Verordnung. Artikel 14 *Schätzungsverfahren 1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt schätzt die zu entschädigenden Tiere und legt den Schätzungswert sowie die Höhe der Entschädigung fest. 2 Zur Bestimmung des Schätzungswerts einigt sich die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt mit der Tiereigentümerin oder dem Tiereigentümer. Kommt keine Einigung zustande, zieht sie oder er Schätzungs- oder Fachexpertinnen oder Schätzungs- oder Fachexperten bei. Artikel 15 *Höhe der Entschädigung 1 Die Entschädigungen betragen bei auszurottenden Seuchen 90 Prozent und bei zu bekämpfenden Seuchen 80 Prozent des Schätzungswerts. Der Verwertungserlös ist an die Entschädigung anzurechnen.

Artikel 16

Ausschluss, Herabsetzung und Rückerstattung der Entschädigung 1 Die Ausschluss- und Herabsetzungsgründe richten sich nach der Bundesgesetzgebung. Dies gilt sinngemäss auch für Entschädigungen, die sich ausschliesslich auf kantonales Recht stützen. * 2 Zu Unrecht entrichtete Entschädigungen können auf dem Verfügungsweg zurückgefordert werden. 3.2 Tierverkehr

Artikel 17

Viehmärkte und Ausstellungen 1 Viehmärkte, Viehausstellungen und ähnliche Veranstaltungen sind der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt im Voraus zu melden. Diese oder dieser erteilt die Bewilligung dazu, wenn das Bundesrecht die Bewilligungspflicht vorsieht. 2 Bei akuter Tierseuchengefahr oder bei Gefahr der Verschleppung ansteckender Krankheiten kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt für die Durchführung von Viehmärkten, Viehausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen im Rahmen des Bundesrechts besondere Massnahmen anordnen oder solche Veranstaltungen untersagen.

Artikel 18

Registrierung und Kennzeichnung von Hunden 1 Der Regierungsrat bezeichnet die Datenbank, in der Hunde registriert werden müssen. 2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt vollzieht die Vorschriften über die Registrierung und Kennzeichnung der Hunde. 3 Die Gemeinden und die Kantonspolizei erhalten Zugriff auf die Datenbank. Sie überprüfen, ob die auf dem Gemeindegebiet gehaltenen Hunde gekennzeichnet und registriert sind und melden nicht registrierte Hunde oder ausstehende Mutationen der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt.

Artikel 19

Hundeausweis 1 Die vom Regierungsrat bezeichnete Registrierstelle stellt den Hundeausweis aus. 2 Hundehalter haben den seuchenpolizeilichen Organen, der Polizei und den Gemeindebehörden den Hundeausweis auf Verlangen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 3.3 Tiergesundheitsdienste

Artikel 20

Förderung und Beiträge 1 Der Kanton fördert Tiergesundheitsdienste im Rahmen des Leistungsauftrags an das Laboratorium der Urkantone. 2 Beiträge an Tiergesundheitsdienste werden im Rahmen des Globalbudgets des Laboratoriums der Urkantone ausgerichtet. 3.4 Entsorgung von tierischen Nebenprodukten

Artikel 21

Regionale Sammelstelle 1 Die Gemeinden errichten und unterhalten eine regionale Sammelstelle, um dort tierische Nebenprodukte, für deren Entsorgung nicht die Inhaberin oder der Inhaber verantwortlich ist, bis zum Abtransport zur Entsorgungsanlage zu sammeln und zwischenzulagern. 2 Sie können damit eine Dritte oder einen Dritten beauftragen. 3 Tierische Nebenprodukte aus gewerbsmässig betriebenen Schlachtbetrieben können auf Gesuch hin mit Bewilligung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarzts in der regionalen Sammelstelle zwischengelagert werden, sofern genügend Kapazität vorhanden ist. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt bestimmt die Gebühr, die dafür zu bezahlen ist. 4 Wenn besondere Gründe vorliegen, kann der Regierungsrat für einzelne Gemeinden Ausnahmen von dieser Bestimmung bewilligen.

Artikel 22

Entsorgung 1 Der Kanton sorgt dafür, dass die tierischen Nebenprodukte, die nicht bei der gewerbsmässigen Schlachtung oder Fleischverarbeitung anfallen, in einer Anlage entsorgt werden können, die von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt bewilligt ist. 2 Er sorgt für den Transport ab der regionalen Sammelstelle zur Entsorgungsanlage.

Artikel 23

Wasenplätze 1 Jede Gemeinde sorgt für einen geeigneten Platz, um dort im Notfall Tierkörper zu vergraben (Wasenplatz). Die Gemeinden können gemeinsame Wasenplätze bezeichnen. 2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt koordiniert und genehmigt die Wasenplätze. 3 Sie oder er erteilt die Bewilligung, um tierische Nebenprodukte zu vergraben, soweit das Bundesrecht eine Bewilligung vorsieht. 3.5 Lebensmittelsicherheit

Artikel 24

Notschlachtungen 1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist verpflichtet, kranke Nutztiere in einem Notschlachtlokal oder in einem Betrieb, der für Notschlachtungen zugelassen ist, schlachten zu lassen. 2 Der Regierungsrat bestimmt die Notschlachtlokale und Betriebe, in denen Notschlachtungen durchzuführen sind. 3 Die Betreiber der Notschlachtlokale regeln die Benützung und setzen die Gebühren fest. 4 Tierschutz 4.1 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 25

Meldepflicht 1 Polizeiorgane, Vollzugsorgane nach dieser Verordnung und Tierärztinnen und Tierärzte haben der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung, die ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt werden, unverzüglich zu melden. 2 Der Regierungsrat kann die Meldepflicht auf weitere Personen und Personengruppen ausdehnen. Artikel 26 *Massnahmen bei verhaltensauffälligen Hunden 1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ordnet die erforderlichen Massnahmen an, wenn: a) eine Hundehalterin oder ein Hundehalter ihren oder seinen Pflichten nicht nachkommt b) eine Bissverletzung gemeldet wird c) ein schwerwiegender Verdacht einer Bedrohung besteht oder d) eine Verhaltensauffälligkeit festgestellt wird 2 Sie oder er kann insbesondere: a) Weisungen über Erziehung, Pflege oder Unterbringung des Hunds erlassen b) Weisungen über Beaufsichtigung einschliesslich Leinen- und Maulkorbzwang erlassen c) einen Hund zulasten der Halterin oder des Halters unter Beobachtung stellen d) einen Wesenstest des Hunds anordnen e) den Besuch eines Erziehungskurses für Hunde anordnen f) in schwerwiegenden Fällen die Hundehaltung verbieten, den Erwerb eines Hunds untersagen sowie die Beschlagnahmung oder Beseitigung des Hunds anordnen 3 In anderen Kantonen rechtskräftig verfügte Massnahmen im Einzelfall gelten auch im Kanton Uri.

Artikel 27

Fachstelle 1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist die kantonale Fachstelle nach Artikel 33 TSchG. 2 Die Fachstelle stellt den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften sicher. 4.2 Tiergesundheitsberufe und Tierarzneimittel

Artikel 28

Hinweis auf das Gesundheitsgesetz 1 Für die Tiergesundheitsberufe und die Tierarzneimittel gelten die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes (GG, RB 30.2111). 5 Finanzielle Bestimmungen 5.1 Allgemeine Kostenpflicht und Gebühren

Artikel 29

Grundsatz 1 Das Gemeinwesen, dem das Bundesrecht, diese Verordnung oder darauf gestützte Erlasse Aufgaben überbindet, trägt die damit verbundenen Kosten. 2 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen.

Artikel 30

Kanton: Tierseuchenbekämpfung 1 Soweit die Bundesgesetzgebung und die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen, trägt der Kanton die Kosten der Tierseuchenbekämpfung. 2 Er: a) leistet die Entschädigungen für Tierverluste aus seuchenpolizeilichen Gründen, wie sie im Bundesrecht und in dieser Verordnung vorgesehen sind b) übernimmt die Transportkosten von der regionalen Sammelstelle zur Entsorgungsanlage 3 Der Regierungsrat bestimmt, in welchen Fällen und zu welchem Anteil die Kosten der Tierseuchenbekämpfung der Tierhalterin oder dem Tierhalter übertragen werden. 4 Der Kanton leistet keine Entschädigungen für Produktionsausfall sowie für Material- und Futterverluste infolge seuchenpolizeilicher Massnahmen.

Artikel 31

Kanton: Weitere Beiträge 1 Im Rahmen des Voranschlags kann der Regierungsrat weitere Beiträge ausrichten, die der Prävention und der Bekämpfung von Krankheiten von Nutztieren dienen. 2 Dazu gehören insbesondere: a) Beiträge an Tiergesundheitsdienste b) Beiträge an den Bau und den Unterhalt von Notschlachtanlagen bbis) * Beiträge zur Sicherstellung eines Pikettdiensts für Notschlachtungen c) Beiträge an den Bau der regionalen Sammelstelle d) Beiträge in Härtefällen

Artikel 32 e) Prämien für die Beseitigung von Wildtieren

Gemeinden: Tierseuchenbekämpfung 1 Die Gemeinden: a) entschädigen die Wasenmeisterin oder den Wasenmeister b) entschädigen ihre seuchenpolizeilichen Organe für den Besuch von

Artikel 33 obligatorischen Ausbildungs- und Weiterbildungskursen

Gemeinden: Entsorgung der tierischen Nebenprodukte 1 Jede Gemeinde beteiligt sich entsprechend ihrer Wohnbevölkerung und dem Nutztierbestand an den Kosten für den Bau, den Betrieb und den Unterhalt der regionalen Sammelstelle, soweit diese Kosten nicht durch Benützungsgebühren gedeckt werden. Ausnahmen nach Artikel 21 Absatz 4 bleiben vorbehalten. 2 Der Gemeinderat oder die mit dem Betrieb beauftragte Organisation regelt die Gebühren. 3 Der Kanton beteiligt sich an den anfallenden Kosten.

Artikel 34

Findeltiere 1 Der Kanton trägt die Kosten zur Unterbringung von Findeltieren im Rahmen des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone (RB 30.2315), sofern die Findeltiere einem Tierheim im Sinne von Artikel 722 Absatz 1ter ZGB (SR 210) anvertraut werden.

Artikel 35

Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung 1 Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung werden Gebühren nach der Gebührenordnung des Laboratoriums der Urkantone erhoben. 2 Die Gebühren werden den Schlachtbetrieben in Rechnung gestellt. 5.2 Tierseuchenfonds Artikel 36 *Grundsatz 1 Der Kanton unterhält einen Tierseuchenfonds zur Vorbeugung und Bekämpfung von Krankheiten und Seuchen und zur Entschädigung von nicht versicherbaren Tierverlusten. Artikel 37 *Äufnung des Fonds 1 Dem Tierseuchenfonds werden folgende Einnahmen zugeführt: a) der Zinsertrag des Fondsvermögens b) die Bussen bei Widerhandlungen gegen die Tierseuchengesetzgebung 2 Über weitere Zuwendungen an den Tierseuchenfonds bestimmt der Landrat im Rahmen des Budgets. Artikel 38 *Fondsentnahmen 1 Der Regierungsrat kann in Ausnahmefällen und ergänzend zu den Beiträgen nach Artikel 31 aus dem Fonds Massnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Krankheiten und Seuchen finanzieren sowie weitere Entschädigungen für Tierverluste leisten. 2 Beiträge aus dem Tierseuchenfonds können insbesondere geleistet werden an: a) die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die der Vorbeugung und Bekämpfung von Krankheiten und Seuchen oder der Gesunderhaltung von Tierbeständen dienen b) Massnahmen, die wegen der besonderen Seuchenlage im Kanton nötig sind, für die jedoch der Kanton nach Bundesrecht nicht aufkommen muss c) die Entschädigung für nicht versicherbare Tierverluste 3 Der Regierungsrat erlässt dazu Ausführungsbestimmungen im Reglement. Er kann die zuständige Direktion3) ermächtigen, kleinere Fondsentnahmen selbstständig zu verfügen. 6 Rechtspflege, Gebühren und Strafbestimmungen

Artikel 39

Rechtspflege 1 Die Rechtspflege richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345), soweit das übergeordnete Recht, namentlich das Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone (RB 30.2315), nichts anderes bestimmt.

Artikel 40

Gebühren 1 Für die Vollzugstätigkeiten werden Gebühren nach der Gebührenordnung des Laboratoriums der Urkantone erhoben, soweit diese nicht gebührenfrei sind. 3) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 2 Im Übrigen gilt das kantonale Recht, namentlich die Gebührenordnungen nach dieser Verordnung und, soweit keine besonderen Bestimmungen bestehen, die Gebührenverordnung (RB 3.2512) und das Gebührenreglement (RB 3.2521).

Artikel 41

Strafbestimmungen 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig: a) ohne Bewilligung eine nach dieser Verordnung oder darauf gestützter Erlasse bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt b) eine nach dieser Verordnung oder darauf gestützter Erlasse erteilte Bewilligung überschreitet oder missachtet c) als Inhaberin oder Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung ihren oder seinen Pflichten nach dieser Verordnung nicht nachkommt d) gesetzlich abgestützte Anordnungen von Veterinärorganen missachtet, wird mit einer Busse bis 20'000 Franken bestraft 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 3 Einrichtungen, Geräte und Stoffe, die einer verbotenen Berufsausübung dienen, werden eingezogen.

Artikel 42

Mitteilung von Strafentscheiden 1 Strafentscheide, die Widerhandlungen gegen die Veterinärgesetzgebung betreffen, sind der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt zuzustellen. 7 Schlussbestimmungen

Artikel 43

Vollzug 1 Der Regierungsrat vollzieht diese Verordnung. Er erlässt dazu ausführende Bestimmungen.

Artikel 44

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a) Kantonale Tierseuchenverordnung vom 17. Dezember 1997

Artikel 45 b) Verordnung vom 15. Juni 1983 über den Tierschutz

Inkrafttreten und Kenntnisgabe 1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum. 2 Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt4). 3 Diese Verordnung ist dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement, dem Bundesamt für Veterinärwesen und dem Vorort des Viehhandelskonkordats zur Kenntnis zu bringen. 4) Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. November 2012 (AB vom 2. November 2012). Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 21.05.2012 01.11.2012 Erlass Erstfassung AB 01.06.2012 16.03.2016 01.01.2017 Artikel 14 totalrevidiert AB 24.03.2016 16.03.2016 01.01.2017 Artikel 15 totalrevidiert AB 24.03.2016 16.03.2016 01.01.2017 Artikel 16 Abs. 1 geändert AB 24.03.2016 16.03.2016 01.01.2017 Artikel 31 Abs. 2, bbis) eingefügt AB 24.03.2016 16.03.2016 01.01.2017 Artikel 36 totalrevidiert AB 24.03.2016 16.03.2016 01.01.2017 Artikel 37 totalrevidiert AB 24.03.2016 16.03.2016 01.01.2017 Artikel 38 totalrevidiert AB 24.03.2016 15.11.2023 01.01.2024 Artikel 26 totalrevidiert AB 24.11.2023 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 21.05.2012 01.11.2012 Erstfassung AB 01.06.2012 Artikel 14 16.03.2016 01.01.2017 totalrevidiert AB 24.03.2016 Artikel 15 16.03.2016 01.01.2017 totalrevidiert AB 24.03.2016 Artikel 16 Abs. 1 16.03.2016 01.01.2017 geändert AB 24.03.2016 Artikel 26 15.11.2023 01.01.2024 totalrevidiert AB 24.11.2023 Artikel 31 Abs. 2, bbis) 16.03.2016 01.01.2017 eingefügt AB 24.03.2016 Artikel 36 16.03.2016 01.01.2017 totalrevidiert AB 24.03.2016 Artikel 37 16.03.2016 01.01.2017 totalrevidiert AB 24.03.2016 Artikel 38 16.03.2016 01.01.2017 totalrevidiert AB 24.03.2016

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