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13 provisions
§ 1
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Gesetzes über die Förderung von Sport und
Bewegung (Kantonales Sportförderungsgesetz) vom 9. Dezember 20132, insbesondere
die Verwendung der Mittel aus dem Sportfonds.
2 Organisation und Zuständigkeiten
§ 2
Zuständige Dienststelle
1 Die für die kantonale Sportförderung zuständige Dienststelle ist die Dienststelle Gesundheit und Sport3. Sie ist insbesondere für die Durchführung des Programms «Jugend
und Sport» des Bundes zuständig.
1 G 2014 25 (SRL Nr. 804a)
2 SRL Nr. 804a. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2014 273
2 Nr. 804b
§ 3
Entscheid über Beiträge aus dem Sportfonds
1 Über Beiträge aus dem Sportfonds entscheidet
a. bei Gesuchen bis zu 20 000 Franken die kantonale Sportförderungskommission,
b. bei Gesuchen bis zu 500 000 Franken das Gesundheits- und Sozialdepartement,
c. bei Gesuchen über 500 000 Franken der Regierungsrat.
3 Kantonales Sportanlagenkonzept
§ 4
1 Das kantonale Sportanlagenkonzept im Sinn von § 13 Absatz 1 des Kantonalen Sportförderungsgesetzes enthält Angaben über
a. die Ziele der Förderungspolitik des Kantons bei Sportanlagen,
b. den Bestand der vorhandenen Sportanlagen, die für den Kanton von Bedeutung
sind,
c. den kantonalen Bedarf an Sportanlagen, die Realisierungsprioritäten und die
Kostenfolgen,
d. den Stand der Umsetzung.
4 Beiträge aus dem Sportfonds
§ 5
Grundsätze
1 Der Kanton leistet nur Beiträge aus dem Sportfonds, wenn
a. ein öffentliches Interesse besteht,
b. die Unterstützung von anderer Seite ausbleibt oder ungenügend ist,
c. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin sich an der Finanzierung des Vorhabens
angemessen beteiligt.
2 Keine Beiträge werden für Vorhaben geleistet, welche die Bevölkerung oder die Umwelt unzumutbar belasten oder mit grossen gesundheitlichen Risiken verbunden sind.
§ 6
Verfahren
1 Gesuche um Beiträge aus dem Sportfonds sind bei der Dienststelle Gesundheit und
Sport einzureichen.
3 Gemäss Änderung der SRL Nr. 37 vom 28. Oktober 2014, in Kraft seit dem 1. Januar 2015
(G 2014 369), wurde in den §§ 2 und 6 die Bezeichnung «Departementssekretariat des Gesundheits-
und Sozialdepartementes» durch «Dienststelle Gesundheit und Sport» ersetzt.
Nr. 804b 3
2 Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für das Verfahren betreffend Beiträge aus dem Sportfonds die §§ 17–22 der Verordnung über die
Verwendung der Lotteriegelder (Lotteriegelderverordnung) vom 28. November 20064,
wobei die Dienststelle Gesundheit und Sport die dort dem Departement zugewiesenen
Aufgaben wahrnimmt.
§ 7
Beiträge für den Kauf von Sportgeräten und Sportmaterial
1 Der Kanton kann für den Kauf der folgenden Sportgeräte und für folgendes Sportmaterial Beiträge ausrichten:
a. Sportgeräte, die zur Ausübung der jeweiligen Sportart zwingend erforderlich sind
(Primärsportgeräte),
b. Sportgeräte, die als Ergänzung für die Ausübung des jeweiligen Sports dienen
(Sekundärsportgeräte), wie Fitnessgeräte,
c. Hilfsmittel, wie Computer, Trainingsbücher, Ballwagen oder Begleitboote,
d. Geräte einer Anlage und Wartungsgeräte, wie Rasenmäher, Materialschränke,
Trainerbänke, Platzbeleuchtungen, Zeitmessungen, Eckfahnen, Stangen oder Banden.
2 Keine Beiträge werden ausgerichtet für
a. persönliche Ausrüstungsgegenstände, wie Schuhe aller Art, Ski-Ausrüstungen,
Tennisschläger oder Sportbekleidung,
b. Verbrauchsmaterial, wie Bälle, Pucks, Harz oder Wachsmaterial,
c. administrative Auslagen, wie für Kuverts, Briefpapier, Werbung oder das Vereinsorgan,
d. Auslagen für Preise, wie Pokale, Medaillen oder Gutscheine.
§ 8
Beiträge an den Sportbetrieb
1 Der Kanton kann Beiträge an den Sportbetrieb ausrichten für
a. Programme und Projekte zur Förderung des Breitensports,
b. Aus- und Weiterbildungskurse,
c. Kurse für Instruktorinnen und Instruktoren, Trainerinnen und Trainer, Leiterinnen
und Leiter, Administratorinnen und Administratoren, Schieds- und Kampfrichterinnen und -richter,
d. Trainingsangebote für Kinder und Jugendliche,
e. Unterhalt von Sportanlagen sowie Anlagenfremdmieten.
2 Der Sportbetriebsbeitrag an Sportorganisationen ergibt sich aus einem Beitrag pro Mitglied, das dem jeweiligen Verband gemeldet ist. Bei gesteigertem Trainingsaufwand
kann der Beitrag erhöht werden. Zusätzlich kann Sportorganisationen ein Beitrag pro
Mannschaft ausgerichtet werden, sofern sie an Verbandsmeisterschaften teilnehmen.
3 Keine Beiträge werden ausgerichtet für
a. Militär- und Polizeikurse,
b. die Schuldentilgung,
4 SRL Nr. 994
4 Nr. 804b
c. Sportveranstaltungen, die von touristischen Vereinen organisiert werden und deren
Hauptzweck die Förderung des Fremdenverkehrs ist.
§ 9
Beiträge an Sportanlagen und Nebengebäude
1 Beiträge an Sportanlagen und Nebengebäude werden nur ausgerichtet, wenn sie den
Grundsätzen des kantonalen Sportanlagenkonzepts entsprechen.
2 Keine Beiträge werden ausgerichtet für
a. Anlagen oder Anlagenteile, die nicht unmittelbar sportlichen, sondern insbesondere kommerziellen Zwecken dienen,
b. die Schuldentilgung,
c. Sportanlagen, wenn mit der Realisierung des Bauvorhabens bereits vor der Bewilligung durch die kantonale Sportförderungskommission begonnen wurde.
3 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller um Beiträge an Sportanlagen und Nebengebäude
können Sportvereine oder -verbände, Gemeinden oder privatrechtlich organisierte Interessierte, wie Genossenschaften und Aktiengesellschaften, sein.
§ 10
Beiträge an Sportveranstaltungen und -anlässe
1 Bei der Ausrichtung von Beiträgen an Sportveranstaltungen und -anlässe sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
a. das Budget,
b. die Anzahl teilnehmender Mannschaften oder Personen,
c. die Bedeutung des Anlasses.
5 Schlussbestimmungen
§ 11
Änderung eines Erlasses
1 Die Verordnung über die Verwendung der Lotteriegelder (Lotteriegelderverordnung)
vom 28. November 20065 wird wie folgt geändert:
Der Zwischentitel vor § 3 und die §§ 3–7 werden aufgehoben.
§ 12
Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung über die kantonale Sportförderung vom 13. Dezember 20056 wird aufgehoben.
5 SRL Nr. 994
6 G 2005 486 (SRL Nr. 416)
§ 13 Nr. 804b 5
Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
6 Nr. 804b
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 03.06.2014 01.07.2014 Erstfassung G 2014 273
Nr. 804b 7
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
03.06.2014 01.07.2014 Erlass Erstfassung G 2014 273