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20 provisions
§ 1
Betriebe des öffentlichen Verkehrs
1 Die Basler Verkehrs-Betriebe (BVB) und die BLT Baselland Transport AG
(BLT) betreiben auf dem Gebiet der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft Linien des öffentlichen Verkehrs. Um eine zweckmässige Aufgabenerfüllung zu erreichen, müssen Linien auch grenzüberschreitend geführt werden.
§ 2
Inhalt des Vertrages
1 Der Vertrag regelt die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen den BVB
und der BLT sowie die Finanzierung des die gemeinsame Kantonsgrenze
überschreitenden öffentlichen Verkehrs.
§ 3 * …
2 Finanzierung
§ 4
Defizitübernahme
1 Die Kantone übernehmen die gesamten nicht durch Betriebs- oder andere
Einnahmen gedeckten finanziellen Aufwendungen, die aus dem Umstand erwachsen, dass auf Gebiet des Kantons Basel-Stadt die BLT und auf Gebiet
des Kantons Basel-Landschaft die BVB Linien des öffentlichen Verkehrs betreiben.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.323
2 480.1
§ 5
Defizitberechnung
1 Massgebend für die Ermittlung der Betriebsergebnisse sind die von den Verkehrsunternehmen jährlich zu erstellenden Betriebsrechnungen für die auf Gebiet des anderen Kantons liegenden Streckenabschnitte. Die Betriebsrechnungen haben die den Linien anrechenbaren Erträge und Aufwendungen vollständig zu erfassen.
§ 6
Ausgleich der Fahrleistung im Trambereich
1 Die BVB sollen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft bzw. die BLT
auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt möglichst gleich grosse Fahrleistungen real erbringen.
§ 7
Leistungsverrechnung
1 Bei der Leistungsverrechnung sollen grundsätzlich alle von den BVB auf Gebiet des Kantons Basel-Landschaft bzw. von der BLT auf Gebiet des Kantons
Basel-Stadt betriebenen Linien erfasst und nach Tram und Bus getrennt verrechnet werden.
2 Die Fahrleistung wird aufgrund des betrieblich erforderlichen Kurseinsatzes
berechnet.
3 Anstelle von Zahlungen wird soweit möglich ein realer Ausgleich der Fahrleistungen vorgenommen. Nur Mehrleistungen einer Unternehmung werden finanziell abgegolten. Als Berechnungsgrundlage für die finanzielle Abgeltung der
Mehrleistungen gilt die Kostenstruktur der betriebsführenden Unternehmung.
Es dürfen höchstens die effektiven Selbstkosten in Rechnung gestellt werden.
§ 8
Einnahmenaufteilung
1 Der Verkehrsertrag sowie der von der Fahrleistung und Linienführung abhängige Nebenertrag werden nach dem Territorialprinzip den BVB bzw. der BLT
zugerechnet.
§ 9
Investitionen
1 Die Kantone übernehmen grundsätzlich die auf ihrem Gebiet anfallenden Investitionen für feste Anlagen. Für gemeinsam beschlossene Einrichtungen, die
beiden Unternehmen dienen, gelangt das Territorialprinzip sinngemäss zur Anwendung. Zukünftiges Rollmaterial wird von der betriebsführenden Unternehmung beschafft.
§ 10
Unterhalt
1 Der Unterhalt für Trassee und Fahrleitung der von den BVB betriebenen Linien auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft wird von den BVB zu den effektiven Selbstkosten durchgeführt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.323
3 480.1
3 Zusammenarbeit
§ 11
Mitbestimmung
1 Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft verpflichten sich, sich gegenseitig eine institutionalisierte Mitbestimmung in ihren Verkehrsunternehmen zu
gewähren.
§ 12
Tarifverbund
1 Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft sind bestrebt, zur Steigerung
der Attraktivität des öffentlichen Verkehrs auf regionaler Basis den Tarifverbund weiter auszubauen.
§ 13
Einführung der Vorortslinien
1 Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich, Vorortslinien ins Netz der BVB über
ihren bisherigen Endpunkt hinaus oder anderweitig einzuführen, die Linie 17
nach Fertigstellung des Trassees, die Linien 10 und 11 nach Vollendung der
erforderlichen baulichen Massnahmen.
§ 14
Zuständigkeit und Kompetenzen
1 Die in den §§ 4 und 9 genannten finanziellen Leistungen werden durch die
zuständigen Organe der Kantone beschlossen.
2 Die Tariffragen sind im Tarifverbundvertrag geregelt.
3 Fahrplanänderungen bezüglich Linien der BVB auf Gebiet des Kantons Basel-Landschaft genehmigt die Baudirektion des Kantons Basel-Landschaft, bezüglich Linien der BLT auf Gebiet des Kantons Basel-Stadt der Verwaltungsrat
der BVB gemäss Organisationsgesetz der BVB. Die Unterstellung weiterer,
neuer Linien- oder Streckenabschnitte unter diesen Vertrag erfolgt durch übereinstimmende Beschlüsse der Kantonsregierungen.
§ 15
Paritätische Kommission BVB/BLT
1 Als ständiges konsultatives Organ zur Behandlung aller die Vertragspartner
gemeinsam betreffenden Fragen, die sich aus dem Vollzug dieses Vertrages
stellen, besteht die Paritätische Kommission BVB/BLT.
2 Die Paritätische Kommission zählt 6 Mitglieder. Jede Kantonsregierung bezeichnet 3 Mitglieder. Die beiden Verkehrsunternehmen sind mindestens durch
je 1 Mitglied vertreten.
3 Es steht ihr frei, weitere Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen und
einen Sekretär zu ernennen.
4 Sie konstituiert sich selbst und bezeichnet im Turnus ihren Präsidenten. Dieser gibt im Falle von Stimmengleichheit den Stichentscheid.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.323
4 480.1
5 Entscheidet die Paritätische Kommission nicht einstimmig, so sind die verschiedenen Auffassungen in der Berichterstattung anzuführen. Zudem kann
die Kommissionsminderheit ihre Auffassung in einem separaten Bericht begründen.
§ 16
Aufgaben der Paritätischen Kommission
1 Die Paritätische Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft die Betriebsrechnungen der Verkehrsunternehmen gemäss
den §§ 4–8. Sie unterbreitet den zuständigen Instanzen Bericht und Antrag.
b. Sie nimmt Stellung zu allen baulichen, tarifarischen und dauernden
betrieblichen Massnahmen, welche beide Verkehrsunternehmen gemeinsam betreffen, und unterbreitet den zuständigen Instanzen Bericht und
Antrag.
c. Sie kann auch von sich aus zu Fragen aus ihrem Aufgabenbereich Stellung beziehen und entsprechende Anträge unterbreiten.
4 Schlussbestimmungen
§ 17
Kündigung
1 Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von jeder
der beiden Kantonsregierungen unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von
3 Jahren auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
§ 18
Gerichtsbarkeit
1 Bei Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages, die
sich nicht auf dem Verhandlungsweg zwischen den beiden Kantonsregierungen beilegen lassen, entscheidet das Bundesgericht. Sofern das Bundesgericht nicht angerufen werden kann, entscheidet vorbehältlich der Zuständigkeit
der Eisenbahnaufsichtsbehörden endgültig ein vom Bundesamt für Verkehr zu
bezeichnender Sachverständiger.
§ 19
Einführung Linie 17
1 Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich, auf seinem Hoheitsgebiet alle Voraussetzungen zu schaffen, um auf den Fahrplanwechsel 1985/86 die Einführung der Linie 17 mindestens bis zur Schiff lande, maximal bis zur Mustermesse zu ermöglichen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.323
5 480.1
2 Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich weiter zu einer Beteiligung an den
Erstellungskosten eines allfälligen Tunnels in Binningen für die Linie 17, maximal in der Höhe derjenigen Aufwendungen, welche für die Erstellung der Verbindung zwischen der heutigen Haltestelle Dorenbach Linie 17 und der heutigen Haltestelle Margarethenstrasse Linie 7 dem Kanton Basel-Stadt angefallen
wären.
§ 20
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Der Vertrag vom 14. September 1971/5. April 19721) zwischen den Kantonen
Basel-Landschaft und Basel-Stadt betreffend die Basler Verkehrs-Betriebe
(BVB) wird aufgehoben.
§ 21
Inkrafttreten
1 Dieser Vertrag wird am 1. Januar 1983 wirksam. Er bedarf der Genehmigung
durch den Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt2) und durch den Landrat des
Kantons Basel-Landschaft3).
1) GS 24.794
2) Genehmigt am 16. Dezember 1982.
3) Genehmigt am 23. Juni 1983. Der Verwaltungsrat der BLT Baselland Transport AG hat dieser Vereinbarung am 15. März
1982 zugestimmt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.323
6 480.1
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
26.01.1982 01.01.1983 Erlass Erstfassung GS 28.323
24.05.1993 01.01.1995 § 3 aufgehoben GS 33.1061
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.323
7 480.1
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 26.01.1982 01.01.1983 Erstfassung GS 28.323
§ 3 24.05.1993 01.01.1995 aufgehoben GS 33.1061
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.323