St. Gallen · 231.31 · ordinance
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29 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmung (1.)
Geltungsbereich
1 Dieser Erlass gilt an kantonalen Berufs- und Weiterbildungszentren (nachfolgend BWZ) für das Arbeitsverhältnis von:
a) Lehrpersonen der Grundbildung;
b)* …
c) Rektorinnen und Rektoren;
d) Lehrpersonen mit Personalführungsaufgaben.
2 Er wird sachgemäss auf Lehrpersonen an Berufsfachschulen von nichtstaatlichen
Trägern nach Art. 9 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über
die Berufsbildung vom 23. September 20073 angewendet.
1 sGS 143.1.
2 Abgekürzt EVA-BS. Im Amtsblatt veröffentlicht am 20. April 2015, ABl 2015, 917 ff.; in
Vollzug ab 1. August 2016.
3 sGS 231.1.
nGS 2016-059
Art. 2 II. Arbeitsverhältnis (2.)
Zuständigkeit
1 Die Zuständigkeit für Begründung und Beendigung sowie Gestaltung des
Arbeitsverhältnisses richtet sich nach Art. 18 Abs. 2 Bst. g des Einführungsgesetzes
zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung vom 23. September 20074 und
nach dem Schulreglement des BWZ.*
2 Das Amt für Berufsbildung regelt die Einzelheiten der Anforderungen an die
fachliche und pädagogische Ausbildung der Lehrpersonen in der Grundbildung.*
Art. 3
Unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis
1 Einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhält, wer den Abschluss der Ausbildung für
eine der Laufbahnen A bis E nach dem Anhang zu diesem Erlass nachweist und
wem für voraussichtlich zwei Jahre ein bestimmter Beschäftigungsgrad zugesichert
werden kann.*
2 In den übrigen Fällen wird befristet angestellt.
Art. 4
Lohn
a) Grundsatz
1 Der Lohn richtet sich nach der jeweiligen Laufbahn nach dem Anhang zu diesem
Erlass.
2 Eine Einstufung in eine der Laufbahnen C bis E ist auch ohne Nachweis der gemäss Anhang zu diesem Erlass geforderten berufspädagogischen Ausbildung oder
Zusatzqualifikation möglich. Die betreffenden Lehrpersonen sind verpflichtet, die
geforderte berufspädagogische Ausbildung oder Zusatzqualifikation innerhalb von
zwei Jahren seit Aufnahme der Lehrtätigkeit zu beginnen und innerhalb von fünf
Art. 5 Jahren abzuschliessen.*
b) Laufbahnjahre
1 Voll als Laufbahnjahr nach dem Anhang zu diesem Erlass werden angerechnet:
a) Unterricht an einer öffentlichen oder öffentlich anerkannten Schule nach abgeschlossener Ausbildung von wenigstens 400 Lektionen je Jahr;
b) Berufstätigkeit mit Bezug zum Berufsauftrag nach Erlangung eines Universitäts- oder Fachhochschulabschlusses oder eines höheren Berufsabschlusses zu
wenigstens 50 Prozent.
4 sGS 231.1.
2 Zur Hälfte als Laufbahnjahr nach dem Anhang zu diesem Erlass werden angerechnet:
a) Unterricht an einer öffentlichen oder öffentlich anerkannten Schule nach abgeschlossener Ausbildung von weniger als 400 Lektionen je Jahr;
b) Berufstätigkeit ohne Bezug zum Berufsauftrag zu wenigstens 50 Prozent;
c) Erziehungs- und Betreuungsarbeit.
3 Berücksichtigt wird nur eine Tätigkeit je Kalenderjahr. Halbe Laufbahnjahre werden abgerundet.
4 In besonderen Fällen können weitere Tätigkeiten angerechnet werden.
Art. 6
c) Beförderung
1 Innerhalb der Lohnklassen einer Laufbahn nach dem Anhang zu diesem Erlass
wird befördert, wer gute Leistungen erbringt.
2 In die höhere Lohnklasse einer Laufbahn nach dem Anhang zu diesem Erlass
kann befördert werden, wer gute oder besonders gute Leistungen erbringt. Das
Amt für Berufsbildung regelt das Verfahren.
3 …*
Art. 7
Kündigung
1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis und das befristete Arbeitsverhältnis, das länger
als ein Semester dauert, können bis Ende Oktober oder Ende April schriftlich auf
Semesterende gekündigt werden.
Art. 8 III. Jahresarbeitszeit und Lehrauftrag (3.)
Jahresarbeitszeit
1 Bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent beträgt die Jahresarbeitszeit 1906
Stunden.
Art. 9
Ferien
1 Die Ferientage sind während der unterrichtsfreien Zeit5 zu beziehen. Die Lehrperson kann in diesem Rahmen die Ferientage grundsätzlich frei bestimmen.
2 Vorbehalten bleibt die Festlegung von Arbeitstagen durch die Schulleitung in
Randwochen der unterrichtsfreien Zeit. Die Schulleitung kündigt diese Arbeitstage rechtzeitig an.
5 Art. 14 der Berufsbildungsverordnung, sGS 231.11.
Art. 10
Beschäftigungsgrad und Lehrauftrag
1 Die zuständige Stelle des BWZ vereinbart mit der Lehrperson den im Arbeitsvertrag festzuhaltenden Beschäftigungsgrad und bestimmt jährlich den Lehrauftrag.
Art. 11
Lehrauftrag
a) Zusammensetzung
1 Der Lehrauftrag setzt sich zusammen aus:
a) dem Kernauftrag Unterricht;
b) dem erweiterten Auftrag;
c) den besonderen Aufträgen.
2 Das Bildungsdepartement regelt die Einzelheiten.
Art. 12
b) Kernauftrag Unterricht
1 Die maximalen Unterrichtspensen richten sich nach den Laufbahnen im Anhang
zu diesem Erlass.
2 Der Unterricht je Jahreswochenlektion wird im Lehrauftrag angerechnet mit:
a) in Laufbahn A: 3,76 Prozent;
abis)* in Laufbahn B: 3,62 Prozent;
b)* in Laufbahn E: 3,48 Prozent;
c) in den Laufbahnen C, D und F: 3,36 Prozent.
Art. 13 c) erweiterter Auftrag
1 Bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent beträgt der erweiterte Auftrag
6 Stellenprozente. Bei einem geringeren Beschäftigungsgrad wird der Umfang des
erweiterten Auftrags anteilmässig angepasst.
Art. 14 d) besondere Aufträge
1 Der zuständigen Stelle des BWZ stehen für die Erteilung besonderer Aufträge an
Lehrpersonen Ressourcen zur Verfügung. Das Bildungsdepartement regelt die
Einzelheiten.*
2 Der Umfang der besonderen Aufträge geht im Lehrauftrag der Lehrperson zulasten des Kernauftrags Unterricht.
Art. 15
e) Planbare Abweichungen vom Beschäftigungsgrad
1 Der Lehrauftrag einer Lehrperson mit unbefristetem Arbeitsverhältnis kann im
Jahresdurchschnitt den vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad um höchstens
12 Stellenprozente über- oder unterschreiten. Die Anrechnung erfolgt nach
Art. 12 Abs. 2 dieses Erlasses.
2 Planbare Abweichungen vom Beschäftigungsgrad werden auf den Lehrauftrag
des Folgejahres übertragen.
3 Das BWZ und die Lehrperson können in besonderen Fällen eine im Vergleich zu
Abs. 1 dieser Bestimmung weitergehende Über- oder Unterschreitung des Beschäftigungsgrads vereinbaren. Eine solche ist in der Regel innert zweier Jahre
abzubauen.
Art. 16
f) Nicht planbare zusätzliche Lektionen
1 Die Lehrperson kann im Auftrag der zuständigen Stelle des BWZ zusätzliche
Lektionen erteilen, die nicht planbar sind.
2 Nicht planbare zusätzliche Lektionen werden grundsätzlich ausbezahlt. Die Entschädigung ergibt sich aus dem Betrag des Jahreslohns einschliesslich 13. Monatslohn, jedoch ohne Sozialzulagen6, geteilt durch die zur Auszahlung bewilligten
Stellenprozente.
3 Nicht planbare zusätzliche Lektionen können auf den Lehrauftrag des Folgejahres übertragen werden, wenn ihr Abbau innert zweier Jahre möglich ist.
Art. 16a* f bis) befristeter Zusatzvertrag
1 Bei kurzfristig angeordneten Klassenbildungen kann die zuständige Stelle des
BWZ in Absprache mit dem Amt für Berufsbildung mit Lehrpersonen befristete
Zusatzverträge für die Dauer eines Schuljahres abschliessen.
2 Der Beschäftigungsgrad aus allen Arbeitsverträgen mit dem Kanton darf 100
Prozent nicht überschreiten.
Art. 17
g) Unterrichtsausfall
1 Planbarer Unterrichtsausfall wird kompensiert.
6 Art. 57 der Personalverordnung, sGS 143.11.
Art. 18
h) Altersentlastung
1 Die Lehrperson mit einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent wird für längstens fünf Jahre im Lehrauftrag um 12 Stellenprozente entlastet, wenn sie zu Beginn
des Schuljahres:
a) das 60. Altersjahr erfüllt hat;
b) das 59. oder 58. Altersjahr erfüllt hat und schriftlich zusichert, dass sie auf das
Ende des Schuljahres nach erfülltem 64. oder 63. Altersjahr:
1. den Beschäftigungsgrad um 12 Prozent reduziert oder
2. in den Ruhestand übertritt.
2 Bei einem geringeren Beschäftigungsgrad wird die Altersentlastung anteilmässig
gewährt.
3 Rektorinnen und Rektoren beziehen keine Altersentlastung nach Abs. 1 dieser
Bestimmung. Für sie gilt hingegen Art. 61 der Personalverordnung vom 13. Dezember 20117.*
Art. 19
Amtspool
1 Dem Amt für Berufsbildung steht für gesamtkantonale Aufträge oder besondere
Fälle ein Amtspool zur Verfügung.
Art. 20 IV. Rektorat und Lehrpersonen mit Personalführungsaufgaben (4.)
Lohn
a) Rektorin oder Rektor
1 Der Lohn der Rektorin oder des Rektors setzt sich zusammen aus:
a)* dem Grundlohn gemäss Laufbahn A nach dem Anhang zu diesem Erlass;
b) der Funktionszulage.
2 …*
3 Wer in eine andere Laufbahn eingeordnet ist, tritt bei Amtsantritt als Rektorin
oder Rektor in die Laufbahn A nach dem Anhang zu diesem Erlass über. Die Einordnung in die Laufbahn A erfolgt in dasjenige Laufbahnjahr, bei dem der Grundlohn dem bisherigen Lohn entspricht oder ihn möglichst wenig überschreitet.*
4 Das Bildungsdepartement legt nach Massgabe des Personalbestands, des Bildungsangebots und der Anzahl Standorte des jeweiligen BWZ sowie der finanziellen und personellen Verantwortung der betreffenden Rektorin oder des betreffenden Rektors folgende jährliche Funktionszulage fest:*
a) Fr. 35'753.– oder
7 sGS 143.11.
b) Fr. 30'389.–.
5 Beschlüsse der Regierung zur Änderung der Löhne nach Art. 37 des Personalgesetzes vom 25. Januar 20118 werden auf die Funktionszulage angewendet. Dies gilt
ab 1. August 2023 auch für die für das Jahr 2023 beschlossene Änderung der
Art. 21 Löhne.*
b) Lehrpersonen mit Personalführungsaufgaben in der Grund- und
Weiterbildung
1. Grundsatz*
1 Der Lohn von Lehrpersonen mit Personalführungsaufgaben in der Grund- und
Weiterbildung setzt sich zusammen aus:*
a)* dem Grundlohn nach dem Anhang zu diesem Erlass;
b) der Funktionszulage.
2 Die für die Anstellung zuständige Stelle des BWZ legt die Funktionszulage der
Lehrpersonen mit Personalführungsaufgaben in der Grund- und Weiterbildung
fest. Die Funktionszulage entspricht höchstens dem Wert dreier Jahreswochenlektionen gemäss Laufbahn A nach dem Anhang zu diesem Erlass. Massgebend ist
Art. 21a die Einstufung beim Grundlohn.*
2. Ausnahme bei fehlender pädagogischer Ausbildung
1 Der Grundlohn von Lehrpersonen ohne pädagogische Ausbildung mit Personalführungsaufgaben in der Weiterbildung kann nach Art. 36 des Personalgesetzes
vom 25. Januar 20119 festgelegt werden. Er übersteigt nicht den maximalen
Grundlohn, den eine Lehrperson gemäss Laufbahn A nach dem Anhang zu diesem
Erlass erhält.
2 Die für die Anstellung zuständige Stelle des BWZ legt die Funktionszulage der
Lehrpersonen ohne pädagogische Ausbildung mit Personalführungsaufgaben in
der Weiterbildung fest. Die Funktionszulage entspricht höchstens dem Wert
dreier Jahreswochenlektionen gemäss höchster Einstufung in der Laufbahn A
nach dem Anhang zu diesem Erlass.*
3 Beschlüsse der Regierung zur Änderung der Löhne nach Art. 37 des Personalgesetzes vom 25. Januar 201110 werden auf die Funktionszulage angewendet. Dies gilt
ab 1. August 2023 auch für die für das Jahr 2023 beschlossene Änderung der
Art. 22 Löhne.*
…
8 sGS 143.1.
9 sGS 143.1.
10 sGS 143.1.
Art. 23
Unterrichtsverpflichtung
1 Die Rektorin oder der Rektor erteilt im Rahmen der Führungsaufgabe Unterricht
im Umfang von wenigstens drei Wochenlektionen.
2 Die Lehrperson mit Personalführungsaufgaben in der Grund- und Weiterbildung erteilt im Rahmen der Führungsaufgabe Unterricht im Umfang von wenigstens fünf Wochenlektionen.*
2bis Die Lehrperson mit Personalführungsaufgaben in der Weiterbildung, deren
Grundlohn nach Art. 21a Abs. 1 dieses Erlasses nach Art. 36 des Personalgesetzes
vom 25. Januar 201111 festgelegt wird, erteilt Unterricht im Umfang von wenigstens fünf Prozent des Beschäftigungsgrads.*
3 Die für die Anstellung zuständige Stelle setzt die Unterrichtsverpflichtung im
Einzelfall fest.
Art. 24
Nicht planbare zusätzliche Lektionen
1 Bei der Rektorin oder dem Rektor werden nicht planbare zusätzliche Lektionen
nicht ausbezahlt oder kompensiert.
Art. 25 V. Aus- und Weiterbildung (5.)
Ausbildungskosten
1 Die Lehrperson trägt die Kosten zur Erfüllung der Arbeitsverhältnisvoraussetzungen nach Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang dieses Erlasses.
2 Das Amt für Berufsbildung kann ausnahmsweise eine Kostenbeteiligung bewilligen.
Art. 26
Weiterbildung
1 Die Lehrperson ist zu fachlicher und pädagogischer Weiterbildung berechtigt
und verpflichtet.
2 Sie besucht Kurse in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit. Das BWZ regelt im
Schulreglement die Beurlaubung für den Besuch von Kursen bis längstens vier
Wochen.
11 sGS 143.1.
Art. 27
Intensivweiterbildung
1 Die zuständige Stelle des BWZ kann:
a) einer Lehrperson der Laufbahn A, B oder E nach dem Anhang zu diesem Erlass nach wenigstens zehnjährigem Unterricht an einem BWZ im Kanton
St.Gallen und bis fünf Jahre vor dem voraussichtlichen Übertritt in den Ruhestand entlöhnte Intensivweiterbildung von insgesamt höchstens sechs Monaten gestatten. Sie kann Auflagen machen;
b) eine Intensivweiterbildung anordnen.
2 Die Lehrperson bezahlt die Kosten einer nicht angeordneten Intensivweiterbildung.
3 Endet das Arbeitsverhältnis innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss einer Intensivweiterbildung, erstattet die Lehrperson den während der Intensivweiterbildung bezogenen Lohn in der Regel anteilmässig zurück.
4 Das Amt für Berufsbildung regelt die Einzelheiten.
Art. 28 VI. Schlussbestimmungen (6.)
12
Art. 29
13
Art. 30
Übergangsbestimmung des Nachtrags vom 3. Mai 2016
1 Der Besitzstand in Bezug auf den Lohn wird für folgende Personen, die bei
Vollzugsbeginn dieses Nachtrags im Amt sind, gewahrt:
a) Rektorinnen und Rektoren;
b) Lehrpersonen mit Personalführungsaufgaben in der Weiterbildung, deren
Grundlohn nach Art. 21a Abs. 1 dieses Erlasses nach Art. 36 des Personalgesetzes vom 25. Januar 201114 festgelegt wird.
12 Die Aufhebung bisherigen Rechts wird nicht aufgeführt.
13 Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt.
14 sGS 143.1.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2016-059 24.03.2015 01.08.2016
Art. 1, Abs. 1, b) aufgehoben 2023-036 16.05.2023 01.08.2023
Art. 2, Abs. 1 geändert 2023-036 16.05.2023 01.08.2023
Art. 2, Abs. 2 eingefügt 2023-036 16.05.2023 01.08.2023
Art. 3, Abs. 1 geändert 2023-036 16.05.2023 01.08.2023
Art. 4, Abs. 2 eingefügt 2023-036 16.05.2023 01.08.2023
Art. 6, Abs. 3 aufgehoben 2023-036 16.05.2023 01.08.2023
Art. 12, Abs. 2, abis) eingefügt 2024-014 07.05.2024 01.08.2025
Art. 12, Abs. 2, b) geändert 2024-014 07.05.2024 01.08.2025
Art. 14, Abs. 1 geändert 2016-060 03.05.2016 01.08.2016
Art. 16a eingefügt 2016-060 03.05.2016 01.08.2016
Art. 18, Abs. 3 eingefügt 2016-060 03.05.2016 01.08.2016
Art. 20, Abs. 1, a) geändert 2016-060 03.05.2016 01.08.2016
Art. 20, Abs. 2 aufgehoben 2016-060 03.05.2016 01.08.2016
Art. 20, Abs. 3 eingefügt 2016-060 03.05.2016 01.08.2016
Art. 20, Abs. 4 eingefügt 2016-060 03.05.2016 01.08.2016
Art. 20, Abs. 5 eingefügt 2023-036 16.05.2023 01.08.2023
Art. 21 Artikeltitel geändert 2016-060 03.05.2016 01.08.2016
Art. 21, Abs. 1 geändert 2016-060 03.05.2016 01.08.2016
Art. 21, Abs. 1, a) geändert 2016-060 03.05.2016 01.08.2016
Art. 21, Abs. 2 geändert 2016-060 03.05.2016 01.08.2016
Art. 21a eingefügt 2016-060 03.05.2016 01.08.2016
Art. 21a, Abs. 2 geändert 2023-036 16.05.2023 01.08.2023
Art. 21a, Abs. 3 eingefügt 2023-036 16.05.2023 01.08.2023
Art. 22 aufgehoben 2016-060 03.05.2016 01.08.2016
Art. 23, Abs. 2 geändert 2016-060 03.05.2016 01.08.2016
Art. 23, Abs. 2bis eingefügt 2016-060 03.05.2016 01.08.2016
Art. 30 eingefügt 2016-060 03.05.2016 01.08.2016
Anhang 1 Inhalt geändert 2023-036 16.05.2023 01.08.2023
Anhang 1 Inhalt geändert 2024-014 07.05.2024 01.08.2025
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
24.03.2015 01.08.2016 Erlass Grunderlass 2016-059
03.05.2016 01.08.2016 Art. 14, Abs. 1 geändert 2016-060
03.05.2016 01.08.2016 Art. 16a eingefügt 2016-060
03.05.2016 01.08.2016 Art. 18, Abs. 3 eingefügt 2016-060
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
03.05.2016 01.08.2016 Art. 20, Abs. 1, a) geändert 2016-060
03.05.2016 01.08.2016 Art. 20, Abs. 2 aufgehoben 2016-060
03.05.2016 01.08.2016 Art. 20, Abs. 3 eingefügt 2016-060
03.05.2016 01.08.2016 Art. 20, Abs. 4 eingefügt 2016-060
03.05.2016 01.08.2016 Art. 21 Artikeltitel geändert 2016-060
03.05.2016 01.08.2016 Art. 21, Abs. 1 geändert 2016-060
03.05.2016 01.08.2016 Art. 21, Abs. 1, a) geändert 2016-060
03.05.2016 01.08.2016 Art. 21, Abs. 2 geändert 2016-060
03.05.2016 01.08.2016 Art. 21a eingefügt 2016-060
03.05.2016 01.08.2016 Art. 22 aufgehoben 2016-060
03.05.2016 01.08.2016 Art. 23, Abs. 2 geändert 2016-060
03.05.2016 01.08.2016 Art. 23, Abs. 2bis eingefügt 2016-060
03.05.2016 01.08.2016 Art. 30 eingefügt 2016-060
16.05.2023 01.08.2023 Art. 1, Abs. 1, b) aufgehoben 2023-036
16.05.2023 01.08.2023 Art. 2, Abs. 1 geändert 2023-036
16.05.2023 01.08.2023 Art. 2, Abs. 2 eingefügt 2023-036
16.05.2023 01.08.2023 Art. 3, Abs. 1 geändert 2023-036
16.05.2023 01.08.2023 Art. 4, Abs. 2 eingefügt 2023-036
16.05.2023 01.08.2023 Art. 6, Abs. 3 aufgehoben 2023-036
16.05.2023 01.08.2023 Art. 20, Abs. 5 eingefügt 2023-036
16.05.2023 01.08.2023 Art. 21a, Abs. 2 geändert 2023-036
16.05.2023 01.08.2023 Art. 21a, Abs. 3 eingefügt 2023-036
16.05.2023 01.08.2023 Anhang 1 Inhalt geändert 2023-036
07.05.2024 01.08.2025 Art. 12, Abs. 2, abis) eingefügt 2024-014
07.05.2024 01.08.2025 Art. 12, Abs. 2, b) geändert 2024-014
07.05.2024 01.08.2025 Anhang 1 Inhalt geändert 2024-014
Anhang1
Lohn nach Art. 4 der Ergänzenden Verordnung über das Arbeitsverhältnis der
Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren (EVA-BS)
Fett hervorgehobene Stufen kennzeichnen einen Klassenwechsel, der bei einer Beförderung nach Art. 6 EVA-BS erfolgt.
Laufbahn A Klassen A22 – A29
Lehrpersonen
− mit fachlichem Abschluss auf der Stufe Universität, Fachhochschule oder höhere
Berufsbildung sowie mit pädagogischem Abschluss im Umfang von wenigstens
1΄800 Lernstunden auf Hochschulstufe inklusive berufspädagogischer Bildung;
− in beliebigen Fächern ausser in Brückenangeboten oder in Sport unterrichtend.
Das Vollpensum beträgt 25 Lektionen.
Laufbahnjahre Klasse / Stufe Laufbahnjahre Klasse / Stufe
1. 22 / 1 14. 27 / 8
2. 22 / 2 15. 28 / 8
3. 22 / 3 16. 28 / 8
4. 24 / 3 17. 28 / 8
5. 24 / 4 18. 28 / 8
6. 24 / 5 19. 28 / 8
7. 24 / 6 20. 28 / 8
8. 24 / 7 21. 28 / 8
9. 24 / 8 22. 28 / 8
10. 24 / 8 23. 28 / 8
11. 27 / 5 24. 28 / 8
12. 27 / 6 25. 29 / 8
13. 27 / 7
1 Geändert durch II. Nachtrag vom 16. Mai 2023, nGS 2023-036.
Laufbahn B Klassen A22 – A29
Lehrpersonen
− mit einem Universitäts- oder Fachhochschulabschluss für Sport sowie Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II;
− in Sport unterrichtend ausser in Brückenangeboten.
Das Vollpensum beträgt 26 Lektionen.2
Laufbahnjahre Klasse / Stufe Laufbahnjahre Klasse / Stufe
1. 22 / 1 14. 27 / 8
2. 22 / 2 15. 28 / 8
3. 22 / 3 16. 28 / 8
4. 24 / 3 17. 28 / 8
5. 24 / 4 18. 28 / 8
6. 24 / 5 19. 28 / 8
7. 24 / 6 20. 28 / 8
8. 24 / 7 21. 28 / 8
9. 24 / 8 22. 28 / 8
10. 24 / 8 23. 28 / 8
11. 27 / 5 24. 28 / 8
12. 27 / 6 25. 29 / 8
13. 27 / 7
2 Geändert durch III. Nachtrag vom 7. Mai 2024, nGS 2024-014.
Laufbahn C Klassen A22 – A27
Lehrpersonen
− mit einem Universitäts- oder Fachhochschulabschluss inklusive berufspädagogischer Bildung im Umfang von wenigstens 300 Lernstunden;
− in beliebigen Fächern oder am Gestalterischen Vorkurs für Jugendliche oder in
der Vorlehre unterrichtend.
Das rechnerische Vollpensum beträgt 28 Lektionen. Die Lehrperson unterrichtet in
der Regel höchstens 15 Lektionen.
Laufbahnjahre Klasse / Stufe Laufbahnjahre Klasse / Stufe
1. 22 / 1 14. 25 / 8
2. 22 / 2 15. 26 / 8
3. 22 / 3 16. 26 / 8
4. 23 / 3 17. 26 / 8
5. 23 / 4 18. 26 / 8
6. 23 / 5 19. 26 / 8
7. 23 / 6 20. 26 / 8
8. 23 / 7 21. 26 / 8
9. 23 / 8 22. 26 / 8
10. 23 / 8 23. 26 / 8
11. 25 / 6 24. 26 / 8
12. 25 / 6 25. 27 / 8
13. 25 / 7
Laufbahn D Klassen A20 – A24
Lehrpersonen
− mit höherem Berufsabschluss ohne Universitäts- oder Fachhochschulabschluss
inklusive berufspädagogischer Bildung im Umfang von wenigstens 300 Lernstunden;
− in beliebigen Fächern oder am Gestalterischen Vorkurs für Jugendliche oder in
der Vorlehre mit Schwerpunktthema unterrichtend.
Das rechnerische Vollpensum beträgt 28 Lektionen. Die Lehrperson unterrichtet in
der Regel höchstens 15 Lektionen.
Laufbahnjahre Klasse / Stufe Laufbahnjahre Klasse / Stufe
1. 20 / 1 14. 22 / 8
2. 20 / 2 15. 23 / 8
3. 20 / 3 16. 23 / 8
4. 21 / 3 17. 23 / 8
5. 21 / 4 18. 23 / 8
6. 21 / 5 19. 23 / 8
7. 21 / 6 20. 23 / 8
8. 21 / 7 21. 23 / 8
9. 21 / 8 22. 23 / 8
10. 21 / 8 23. 23 / 8
11. 22 / 7 24. 23 / 8
12. 22 / 7 25. 24 / 8
13. 22/7
Laufbahn E Klassen A22 – A27
Lehrpersonen
− mit Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I oder für die Primarstufe mit einer
anerkannten Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden Unterricht und Berufswahl;
− mit einem Universitäts- oder Fachhochschulabschluss für Sport sowie Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II;
− an Brückenangeboten unterrichtend.
Das Vollpensum beträgt 27 Lektionen.
Laufbahnjahre Klasse / Stufe Laufbahnjahre Klasse / Stufe
1. 22 / 1 14. 25 / 8
2. 22 / 2 15. 26 / 8
3. 22 / 3 16. 26 / 8
4. 23 / 3 17. 26 / 8
5. 23 / 4 18. 26 / 8
6. 23 / 5 19. 26 / 8
7. 23 / 6 20. 26 / 8
8. 23 / 7 21. 26 / 8
9. 23 / 8 22. 26 / 8
10. 23 / 8 23. 26 / 8
11. 25 / 6 24. 26 / 8
12. 25 / 6 25. 27 / 8
13. 25 / 7
Laufbahn F Klasse A20
Lehrpersonen, welche für keine der Laufbahnen A bis E die fachliche Qualifikation
erfüllen.
Das rechnerische Vollpensum beträgt 28 Lektionen. Die Lehrperson unterrichtet in
der Regel höchstens vier Lektionen. Eine Anstellung über vier Lektionen ist nur in
begründeten Ausnahmefällen oder im Sinn einer Stellvertretung möglich.
Es sind höchstens drei Beförderungen nach Art. 6 Abs. 1 EVA-BS möglich.
Eine Anstellung ist nur unter der Auflage möglich, dass eine fachlich adäquate Ausbildung bereits begonnen wurde oder innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen
wird. Bei Erlangung der Voraussetzungen für eine der Laufbahnen A bis E: Beförderung in die Klasse und Stufe mit der nächsthöheren Besoldung der entsprechenden
Laufbahn (ausgehend von der aktuellen Besoldung).