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Reglement über die Berufsvorbereitungsschule

Uri · 70.1131 · regulation

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Contents: 18 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4 das integrative Angebot der BVS dauert in der Regel zwei Jahre. *
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 8 Kanton Uri 70.1131
  8. Artikel 9
  9. Artikel 10
  10. Artikel 11
  11. Artikel 13 c) der Besuch der BVS sinnvoll oder notwendig ist
  12. Artikel 14 Kanton Uri 70.1131
  13. Artikel 15
  14. Artikel 16
  15. Artikel 17
  16. Artikel 18
  17. Artikel 19
  18. Artikel 20

18 provisions

Artikel 1

Gegenstand 1 Dieses Reglement regelt das Angebot, die Organisation und das Aufnahmeverfahren der Berufsvorbereitungsschule (BVS).

Artikel 2

Ziele der BVS 1 Die BVS verfolgt die Ziele nach Artikel 6 Absatz 2 der BWV. 2 Angebot

Artikel 3

1 Die BVS bietet bei entsprechendem Bedarf folgende Angebote an: a) ein schulisches Angebot mit wöchentlich vier Schultagen und einem Tag Praktikum b) ein kombiniertes Angebot mit wöchentlich einem bis zwei Schultagen und drei bis vier Tagen Praktikum c) * ein integratives Angebot mit wöchentlich vier bis fünf Schultagen 2 Das schulische Angebot richtet sich an Schülerinnen und Schüler im mittleren bis oberen Leistungsbereich mit hoher Motivation für den Besuch einer Schule. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 70.1131 Kanton Uri 3 Das kombinierte Angebot richtet sich an Schülerinnen und Schüler im unteren Leistungsbereich mit eher tieferer Motivation für den Besuch eines vorwiegend schulischen Unterrichts. 3a Das integrative Angebot richtet sich an spät zugewanderte Jugendliche und junge Erwachsene aus dem Ausland, für die es aufgrund des zu geringen Bildungsstands und der Fremdsprachigkeit nicht möglich ist, das schulische oder kombinierte Angebot zu nutzen. * 4 Das schulische und das kombinierte Angebot der BVS dauern ein Jahr;

Artikel 4 das integrative Angebot der BVS dauert in der Regel zwei Jahre. *

Schulgelder 1 Die Schülerinnen und Schüler haben ein jährliches Schulgeld von 500 Franken zu entrichten. 2 Für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Uri wird zusätzlich der entsprechende Betrag gemäss interkantonaler Vereinbarung dem Wohnortskanton in Rechnung gestellt. Übernimmt der Wohnortskanton diese Kosten nicht, sind sie von der Schülerin oder dem Schüler zu tragen. 3 Die Schülerinnen und Schüler tragen die übrigen Kosten wie jene für Lehrmittel, für Schulmaterialien, für Exkursionen und für Reisespesen. 3 Organisation

Artikel 5

Schulträger 1 Schulträger ist die Berufsfachschule Uri. Soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen über die Berufsfachschule sinngemäss auch für die BVS.

Artikel 6

Lehrpersonen 1 Die Lehrpersonen verfügen in der Regel über ein Lehrdiplom für die Sekundarstufe I (schulisches und kombiniertes Angebot) oder der Primarstufe (integratives Angebot). * Artikel 7 * Amt für Berufsbildung 1 Das Amt für Berufsbildung übt die Aufsicht über die BVS aus.

Artikel 8 Kanton Uri 70.1131

Schulkommission 1 Die Schulkommission regelt die organisatorische Eingliederung der BVS in die Berufsfachschule. Sie wählt die Leitung der BVS und übernimmt weitere Aufgaben, die ihr in diesem Reglement zugewiesen werden.

Artikel 9

Aufnahmekommission 1 Für das schulische und das kombinierte Angebot wählt die Bildungs- und Kulturdirektion eine Aufnahmekommission aus höchstens acht Mitgliedern. Diese setzt sich aus Vertretungen der kantonalen Berufsfachschule Uri, der Oberstufe und der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung zusammen. Das Präsidium führt ein Mitglied der Schulkommission. * 1a Für das integrative Angebot wählt die Bildungs- und Kulturdirektion eine Aufnahmekommission aus höchstens fünf Mitgliedern. Diese setzt sich aus Vertretungen der kantonalen Berufsfachschule Uri, der Schulkommission, der Ansprechstelle Integration und der für die Integration der Flüchtlinge zuständigen Organisation (beispielsweise Schweizerisches Rotes Kreuz) zusammen. Das Präsidium führt ein Mitglied der Schulkommission. * 2 Die Aufnahmekommission ist zuständig für die Planung und Durchführung des Aufnahmeverfahrens. Sie entscheidet über die Aufnahme und Zuweisung zu einem Angebot; in begründeten Fällen kann eine Aufnahme auch während des Schuljahrs erfolgen. * 4 Aufnahme

Artikel 10

Aufnahmebeschränkung 1 Reicht die vorhandene Studienplatzzahl nicht aus, erlässt die Aufnahmekommission Aufnahmebeschränkungen. Sie berücksichtigt dabei namentlich die Zumutbarkeit und Angemessenheit einer anderen Lösung und die Wahrscheinlichkeit, dass eine andere Lösung gefunden werden kann.

Artikel 11

Aufnahmegesuch 1 Das Gesuch um Aufnahme in die BVS ist an die Aufnahmekommission zu richten. 70.1131 Kanton Uri 2 Für das schulische und das kombinierte Angebot ist das Aufnahmegesuch fristgerecht mit dem Formular einzureichen, das die Aufnahmekommission zur Verfügung stellt. Beizulegen sind: * a) ein persönliches Bewerbungsschreiben, in dem die Bewerberin oder der Bewerber darlegt, dass sie oder er die Voraussetzungen für die Aufnahme nach 12 erfüllt b) ein Lebenslauf c) Zeugniskopien der 1. und 2. Klasse sowie des 1. Semesters der 3. Klasse der besuchten Oberstufe 3 Für das integrative Angebot ist das Aufnahmegesuch fristgerecht mit dem Formular einzureichen, das die Aufnahmekommission zur Verfügung stellt. * Artikel 12 *Voraussetzungen für die Aufnahme 1 Für das schulische und das kombinierte Angebot ist vorausgesetzt: dass: a) die Bewerberin oder der Bewerber die Promotion in der 3. Klasse des Gymnasiums und der 3. Oberstufe erfüllt b) die Bewerberin oder der Bewerber den Nachweis über einen Praktikumsplatz erbringt c) sich die Bewerberin oder der Bewerber aktiv mit der Berufswahl auseinandergesetzt hat und ein realistisches Berufsziel verfolgt d) die Lernbereitschaft und die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers erkennbar sind und e) der Besuch der BVS sinnvoll oder notwendig ist 2 Für das integrative Angebot ist vorausgesetzt: dass: a) die Bewerberin oder der Bewerber über den Sprachstand A2 gemäss GER (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen) der deutschen Sprache verfügt b) die Lernbereitschaft und die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers erkennbar sind und

Artikel 13 c) der Besuch der BVS sinnvoll oder notwendig ist

Aufnahmegespräch 1 Die Aufnahmekommission führt in der Regel mit der Bewerberin oder dem Bewerber ein Aufnahmegespräch.

Artikel 14 Kanton Uri 70.1131

Bericht der abgebenden Schule 1 Die Aufnahmekommission kann bei der abgebenden Schule eine Beurteilung der Bewerberin oder des Bewerbers einholen.

Artikel 15

Aufnahmeentscheid 1 Die Aufnahmekommission entscheidet gestützt auf das Aufnahmegesuch, das allenfalls durchgeführte Aufnahmegespräch und den allenfalls eingeholten Bericht der abgebenden Schule über die Aufnahme in die BVS und die Zuweisung zu einem Angebot. Artikel 6 Absatz 3 BWV bleibt vorbehalten. 2 Der Aufnahmeentscheid kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Artikel 15a * Ergebnisse des Testsystems «Stellwerk» 1 Lernende haben beim Eintritt in die BVS die Detailergebnisse des Testsystems «Stellwerk» vorzuweisen, sofern vorhanden. * 5 Unterricht

Artikel 16

Unterrichtsfächer 1 Die Unterrichtsfächer und die Unterrichtsanteile der einzelnen Fächer richten sich nach dem Rahmenlehrplan Brückenangebote Zentralschweiz. 2 In diesem Rahmen bestimmt die Schulkommission die Unterrichtsfächer und die Anzahl der Wochenlektionen.

Artikel 17

Praktikum 1 Das Praktikum dauert in der Regel ein Jahr. Ein Wechsel des Praktikumsbetriebs ist aus wichtigen Gründen möglich. Die Leitung der BVS entscheidet über einen Wechsel.

Artikel 18

Vertrag 1 Die Schule schliesst mit der Schülerin oder dem Schüler einen Vertrag über den Besuch des Unterrichts ab. 70.1131 Kanton Uri 2 Der Praktikumsbetrieb schliesst mit der Schülerin oder dem Schüler einen Vertrag über das Praktikum ab. * 6 Rechtsschutz

Artikel 19

Rechtsmittel 1 Die Entscheide der Aufnahmekommission können mit Verwaltungsbeschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion angefochten werden. 2 Gegen die Beschwerdeentscheide der Bildungs- und Kulturdirektion kann beim Obergericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. 3 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345). 7 Schlussbestimmungen

Artikel 20

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. April 2009 in Kraft. Kanton Uri 70.1131 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 03.03.2009 01.04.2009 Erlass Erstfassung AB 20.03.2009 04.02.2014 01.08.2014 Artikel 15a eingefügt AB 14.02.2014 28.03.2017 01.08.2017 Artikel 3 Abs. 1, c) eingefügt AB 01.09.2017 28.03.2017 01.08.2017 Artikel 3 Abs. 3a eingefügt AB 01.09.2017 28.03.2017 01.08.2017 Artikel 6 Abs. 1 geändert AB 01.09.2017 28.03.2017 01.08.2017 Artikel 7 totalrevidiert AB 01.09.2017 28.03.2017 01.08.2017 Artikel 9 Abs. 1 geändert AB 01.09.2017 28.03.2017 01.08.2017 Artikel 9 Abs. 1a eingefügt AB 01.09.2017 28.03.2017 01.08.2017 Artikel 11 Abs. 2 geändert AB 01.09.2017 28.03.2017 01.08.2017 Artikel 11 Abs. 3 eingefügt AB 01.09.2017 28.03.2017 01.08.2017 Artikel 12 totalrevidiert AB 01.09.2017 28.03.2017 01.08.2017 Artikel 15a Abs. 1 geändert AB 01.09.2017 28.03.2017 01.08.2017 Artikel 18 Abs. 2 geändert AB 01.09.2017 23.06.2026 01.08.2026 Artikel 3 Abs. 4 geändert 2026-13 23.06.2026 01.08.2026 Artikel 9 Abs. 2 geändert 2026-13 70.1131 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 03.03.2009 01.04.2009 Erstfassung AB 20.03.2009 Artikel 3 Abs. 1, c) 28.03.2017 01.08.2017 eingefügt AB 01.09.2017 Artikel 3 Abs. 3a 28.03.2017 01.08.2017 eingefügt AB 01.09.2017 Artikel 3 Abs. 4 23.06.2026 01.08.2026 geändert 2026-13 Artikel 6 Abs. 1 28.03.2017 01.08.2017 geändert AB 01.09.2017 Artikel 7 28.03.2017 01.08.2017 totalrevidiert AB 01.09.2017 Artikel 9 Abs. 1 28.03.2017 01.08.2017 geändert AB 01.09.2017 Artikel 9 Abs. 1a 28.03.2017 01.08.2017 eingefügt AB 01.09.2017 Artikel 9 Abs. 2 23.06.2026 01.08.2026 geändert 2026-13 Artikel 11 Abs. 2 28.03.2017 01.08.2017 geändert AB 01.09.2017 Artikel 11 Abs. 3 28.03.2017 01.08.2017 eingefügt AB 01.09.2017 Artikel 12 28.03.2017 01.08.2017 totalrevidiert AB 01.09.2017 Artikel 15a 04.02.2014 01.08.2014 eingefügt AB 14.02.2014 Artikel 15a Abs. 1 28.03.2017 01.08.2017 geändert AB 01.09.2017 Artikel 18 Abs. 2 28.03.2017 01.08.2017 geändert AB 01.09.2017

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