Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Nach Nummer 24e (Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt: "24f. 32006 L 0126: Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Art. 1 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Führerscheine der EFTA-Staaten enthalten das Unterscheidungszeichen des ausstellenden Staates. Die Unterscheidungszeichen sind: IS (Island), FL (Liechtenstein), N (Norwegen)." b) Liechtenstein wird im Falle des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zum EWR eine Übergangszeit von 5 Jahren gewährt, bevor die Verpflichtungen nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3 Bst. e Anwendung finden. c) In Anhang I Nummer 3 erhält der einleitende Satz unter Bst. c betreffend Seite 1 des Führerscheins folgende Fassung: "das Unterscheidungszeichen des EFTA-Staates, der den Führerschein ausstellt, in einer Ellipse gemäss Art. 37 des UN-Übereinkommens über den Strassenverkehr vom 8. November 1968 (mit demselben Hintergrund wie der Führerschein); die Unterscheidungszeichen sind wie folgt:" d) In Anhang I Nummer 3 wird unter Bst. c betreffend Seite 1 des Führerscheins Folgendes angefügt: "IS: Island FL: Liechtenstein N: Norwegen;" e) In Anhang I Nummer 3 werden unter Bst. e betreffend Seite 1 des Führerscheins die Worte "Modell der Europäischen Gemeinschaften" durch die Worte "EWR-Modell" ersetzt. f) In Anhang I Nummer 3 wird unter Bst. e betreffend Seite 1 des Führerscheins Folgendes angefügt: "Ökuskírteini Førerkort/Førarkort;" g) Anhang I Nummer 3 Bst. f betreffend Seite 1 des Führerscheins findet keine Anwendung. h) In Anhang I Nummer 3 werden unter Bst. b betreffend Seite 2 des Führerscheins die Worte 'und Ungarisch' durch die Worte 'Ungarisch, Isländisch oder Norwegisch' ersetzt." 2. Unter Nummer 24a (Richtlinie 91/439/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32006 L 0126: Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18)" 3. Der Wortlaut von Nummer 24a (Richtlinie 91/439/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 19. Januar 2013 gestrichen.