Art. 2der die gemäss
Kirchenordnung der Römisch-katholischen
Körperschaft des Kantons Zürich vom 29. Januar 20096 Mitglied der
Körperschaft sind, und die Nichtmitglieder erfasst sind,
b. Identifikator: nicht sprechende und unveränderliche Nummer, die
als funktionales Element in einem Datenbestand die eindeutige Identifikation einer Person oder einer Sache erlaubt,
c. Merkmal: Eigenschaft einer Person oder Sache, die objektiv erfasst
und beschrieben werden kann.
§ 7 Kostentragung
1 Die Körperschaft trägt die Kosten der Einrichtung, des Betriebs und Unterhalts sowie der Nutzung des Registers und des Datenabrufs aus der kantonalen Einwohnerdatenplattform (KEP).
2 Die Kirchgemeinden tragen die Kosten für die auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Anpassungen oder Erweiterungen ihrer Systeme
sowie für das Erfassen von Daten im Register.
2. Abschnitt: Inhalt des Registers
Mitglieder § 8. 1 Das Register enthält von den Mitgliedern der Körperschaft
die Daten zu den folgenden Identifikatoren und Merkmalen:
a. Versichertennummer nach Art. 50 c des Bundesgesetzes über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)7,
b. Gebäudeidentifikator (EGID) nach dem eidgenössischen Gebäude-
und Wohnungsregister des Bundesamtes für Statistik,
c. Wohnungsidentifikator (EWID) nach dem eidgenössischen Gebäude-
und Wohnungsregister des Bundesamtes für Statistik sowie Haushaltsart,
d. persönliche Identifikationsnummer (Local ID) (externe ID der Einwohnerkontrolle),
e. amtlicher Name und die anderen in den Zivilstandsregistern beurkundeten Namen einer Person,
f. alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge,
g. Wohnadresse und Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl und
Ort,
h. Geburtsdatum und Geburtsort,
i. Korrespondenzsprache,
Verordnung – Register der Mitglieder und weiterer Personen 182.14
j. Geschlecht,
k. Zivilstand und Datum des Zivilstandsereignisses,
l. Angaben zur personen- und familienrechtlichen Stellung: Ehe, eingetragene Partnerschaft, Trennung, Kindesverhältnisse, Vater-Mutter-
Beziehung und Partnerschaftsbeziehung,
m. Informationen zu religionsunmündigen Kindern ohne Konfessionsmeldung, sofern ein Elternteil römisch-katholisch ist,
n. Name und Adresse der sorgeberechtigten Person,
o. Staatsangehörigkeit sowie Heimatorte bei Schweizerinnen und
Schweizern,
p. bei Ausländerinnen und Ausländern die Art des Ausweises,
q. Niederlassung oder Aufenthalt in der Kirchgemeinde sowie Kirchgemeinde des Aufenthalts oder der Niederlassung,
r. bei Zuzug: Datum und Herkunftskirchgemeinde bzw. Herkunftsstaat,
s. bei Wegzug: Datum und Zielkirchgemeinde bzw. Zielstaat,
t. bei Umzug in der Gemeinde: Datum,
u. bei Tod: Datum und Sterbeort,
v. Stimm- und Wahlrecht gemäss Art. 10 der Kirchenordnung der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich vom 29. Januar
20096 und Einschränkungen des Stimm- und Wahlrechts,
w. Datum des Eintritts, des Austritts oder einer Nichtzugehörigkeitserklärung.
2 Der Synodalrat kann weitere Identifikatoren und Merkmale festlegen, die zur Erfüllung der kirchlichen Aufgaben notwendig sind, und
die Erfassung der betreffenden Daten im Register vorschreiben.
Nichtmitglieder§ 9. Das Register kann Daten von Nichtmitgliedern enthalten, die
für kirchliche Zwecke erforderlich sind. Dazu gehören namentlich die
Daten gemäss § 8 Abs. 1 lit. e, f, g, h, j und k.
Weitere Inhalte§ 10. 1 Die Körperschaft und die Kirchgemeinden sind befugt, neben den Daten gemäss §§ 8 und 9 weitere Daten von Mitgliedern und
Nichtmitgliedern für kirchliche Zwecke zu bearbeiten.
2 Die Kirchgemeinden sind namentlich zur Erfassung folgender Daten befugt:
a. Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
b. Muttersprache,
c. Beruf und Angaben zum Arbeitgeber,
182.14 Verordnung – Register der Mitglieder und weiterer Personen
d. Taufe, Erstkommunion, Firmung, kirchliche Trauung, Art der kirchlichen Bestattung sowie Ort, Datum, zuständige Person und Namen
der Taufpatinnen und Taufpaten, Firmpatinnen und Firmpaten sowie
Trauzeuginnen und Trauzeugen,
e. Besuch von verbindlichen religionspädagogischen Angeboten,
f. Mitgliedschaft in einer kirchlichen Behörde,
g. Aufnahme in das Register einer Mission,
h. Informationen zu Personen, die Freiwilligenarbeit leisten.
Datenbeschaffung
§ 11. 1 Der Synodalrat ruft die Daten nach § 8 gestützt auf § 23
Abs. 2 des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister
vom 11. Mai 2015 (MERG)3 aus der KEP ab.
2 Die Kirchgemeinden erfassen die Daten gemäss §§ 9 und 10, die
der Synodalrat nicht aus der KEP abrufen kann.
3. Abschnitt: Datenzugriff und Datenbekanntgabe
Datenzugriff § 12. 1 Der Synodalrat hat Zugriff auf alle im Mitgliederverzeichnis verzeichneten Daten.
2 Er gewährt den Dienststellen und den Missionen Datenzugriff,
soweit es für deren Zwecke erforderlich ist.
b. Kirchgemeinden
§ 13. 1 Die Kirchgemeinden haben Zugriff auf die Daten der eigenen Mitglieder und der von ihnen erfassten Nichtmitglieder.
2 Sie haben Zugriff auf die Daten anderer Kirchgemeinden, soweit
dies für kirchliche Zwecke notwendig ist.
c. berechtigte
Personen
§ 14. 1 Der Synodalrat für die Körperschaft und die Kirchenpflegen für ihre Kirchgemeinde bezeichnen:
a. die für die Belange des Registers zuständige Ansprechperson,
b. die auf das Register zugriffsberechtigten Personen.
2 Sie stellen sicher, dass nur die zugriffsberechtigten Personen Daten
aus dem Register abrufen können.
d. Protokollierung
§ 15. Der Synodalrat veranlasst, dass in geeigneter Weise festgehalten wird,
a. wer auf die Daten im Register zugegriffen hat,
b. welche Daten im Register geändert wurden.
a. Körperschaft
Verordnung – Register der Mitglieder und weiterer Personen 182.14
Datenbekanntgabe
§ 16. 1 Die Bekanntgabe von Daten aus dem Register richtet sich
Art. 7der unter Vorbehalt von §§ 17–19 nach
Kirchenordnung der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich vom 29. Januar
20096 und dem Gesetz über die Information und den Datenschutz vom
12. Februar 20074. Das Gesuch um Datenbekanntgabe ist an den Synodalrat zu richten.
2 Der Synodalrat verweigert die Datenbekanntgabe ganz oder teilweise oder schiebt sie auf, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein
überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.
b. kantonsüberschreitende
Datenbekanntgabe
§ 17. Über die kantonsüberschreitende Bekanntgabe der Daten
nach §§ 8–10 entscheidet der Synodalrat.
c. an Behörden,
Organe und
Organisationen
im Abrufverfahren
§ 18. 1 Der Synodalrat kann Organisationen und juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die mit der Erfüllung kirchlicher Aufgaben betraut sind, im elektronischen Abrufverfahren Zugriff auf das Register gewähren.
2 Wer gemäss Abs. 1 auf das Register zugreifen will, weist nach, dass
die Voraussetzungen für die Datenbekanntgabe vorliegen. Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller bezeichnen:
a. die gesetzliche Grundlage für die Aufgabenerfüllung, für die sie die
Daten benötigen,
b. die Organisationseinheit, an welche die Datenbekanntgabe erfolgen soll,
c. die Identifikatoren und Merkmale, auf die sie zugreifen wollen.
3 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller bestätigen unterschriftlich und gewährleisten, dass die nachgesuchten Daten nur für kirchliche
oder ideelle Zwecke verwendet und nicht weitergegeben werden.
4 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller bestimmen, ob sie die
Daten elektronisch aus dem Register abrufen und sich Datenänderungen melden lassen wollen.
d. Prüfung und
Entscheid
§ 19. 1 Der Synodalrat prüft und entscheidet über Gesuche über
den Datenzugriff im Abrufverfahren nach § 18. Er kann von den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern weitere Angaben verlangen und
den Zugriff an Bedingungen und Auflagen knüpfen.
2 Der Synodalrat beschränkt den Zugriff, sodass nur die für den verfolgten Zweck notwendigen Daten bekannt gegeben werden.
3 Die Beschränkung des Zugriffs in örtlicher Hinsicht richtet sich
nach dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der Gesuchstellerinnen und
Gesuchsteller sowie dem verfolgten Zweck.
a. Grundsatz
182.14 Verordnung – Register der Mitglieder und weiterer Personen
4 Der Synodalrat kann den Zugriff verweigern, wenn eine rechtliche
Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht oder die Aufwendungen im Verhältnis zum verfolgten Zweck als unangemessen erscheinen. Er berücksichtigt bei seinem Entscheid insbesondere die Art der Daten und die Anzahl der
jährlichen Bezüge.
Statistische
Zwecke
§ 20. Der Synodalrat und die Kirchenpflegen können die Daten
gemäss §§ 8–10 für die Durchführung statistischer Erhebungen verwenden.
4. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorhandene
Daten
§ 21. Verfügen Kirchgemeinden im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung in ihren elektronischen Systemen über Daten gemäss
§§ 8 und 9, erfassen sie diese im Register.
Kostenübernahme
§ 22. Die Körperschaft übernimmt die Kosten der Kirchgemeinden für:
a. die technische Einrichtung des Zugangs der Kirchgemeinden zum
Register,
b. die Erfassung der Daten gemäss § 21 im Register.
Verhältnis zum
Kirchlichen
Datenschutz-
Reglement
§ 23. Soweit Bestimmungen dieser Verordnung dem Kirchlichen
Datenschutz-Reglement vom 6. Dezember 19995 widersprechen, gehen
die Bestimmungen dieser Verordnung vor.
1 OS 77, 203; ABl 2021-12-07.
2 Inkrafttreten: 1. Mai 2022.
3 LS 142.1.
4 LS 170.4.
5 LS 180.7.
6 LS 182.10.
7 SR 831.10.