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5 provisions
Art. 1 Stadtratsbeschluss vom 17. März 2004 (489)
Gewerbliche Ausstellungen des Detailhandels im Sin
ne dieser Richtlinien sind alle zeitlich befristeten Ausstellungen
(Messen), die überwiegend der Verkaufsförderung dienen und
zudem ausserhalb ständiger Verkaufsräume durchgeführt wer
den.
Nicht als gewerbliche Ausstellungen des Detailhandels im Sin
ne dieser Richtlinien gelten Ausstellungen und Vorführungen mit
Verkaufsgelegenheiten, bei welchen die Veräusserung von Wa
ren im Vordergrund steht.
Art. 2
Ausstellungen können von Montag bis und mit Sonntag
zwischen 06.00 bis 23.00 Uhr geöffnet sein. Vorbehalten blei
ben die Vorschriften des Arbeitsgesetzes sowie weitere gesetz
liche Bestimmungen über die Wahrung von Ruhe und Ordnung.
Die Polizeivorsteherin/der Polizeivorsteher kann in Fällen von
besonderem öffentlichem Interesse und/oder wenn ein dringen
des Bedürfnis für Nachtarbeit nachgewiesen wird, Ausnahmen
bewilligen.
An hohen Feiertagen sind sämtliche Ausstellungen geschlossen
zu halten.
Art. 3
Der Vollzug dieser Vorschriften obliegt der Stadtpolizei
Zürich.
Die Stadtpolizei Zürich kann die Öffnungszeiten gewerblicher
Ausstellungen bei Missständen und/oder bei Störungen der
Ruhe und Ordnung einschränken.
Art. 4
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden ge
mäss der Strafbestimmung der Allgemeinen Polizeiverordnung
bestraft.
Geltungs
bereich
Öffnungszeiten
Vollzug
Straf
bestimmungen
2Richtlinien für die Bewilligung der Öffnungs-
und Verkaufszeiten gewerblicher Ausstellungen
des Detailhandels
822.111
Art. 5
Die Richtlinien für die Bewilligung der Öffnungs- und Ver
kaufszeiten gewerblicher Ausstellungen des Detailhandels vom
19. Dezember 1979 und alle mit ihnen im Widerspruch stehen
den anderslautenden Verfügungen werden aufgehoben.
Die Vorschriften treten am 1. April 2004 in Kraft und ersetzen
diejenigen vom 19. Dezember 19791
1 AS 37, 188.
Schluss
bestimmung