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Richtlinien für die Bewilligung der Öffnungs- und Verkaufszeiten gewerblicher Ausstellungen des Detailhandels Stadtratsbeschluss

Zürich (city) · 822.111 · decree

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1 Stadtratsbeschluss vom 17. März 2004 (489)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1 Stadtratsbeschluss vom 17. März 2004 (489)

Gewerbliche Ausstellungen des Detailhandels im Sin ne dieser Richtlinien sind alle zeitlich befristeten Ausstellungen (Messen), die überwiegend der Verkaufsförderung dienen und zudem ausserhalb ständiger Verkaufsräume durchgeführt wer den. Nicht als gewerbliche Ausstellungen des Detailhandels im Sin ne dieser Richtlinien gelten Ausstellungen und Vorführungen mit Verkaufsgelegenheiten, bei welchen die Veräusserung von Wa ren im Vordergrund steht.

Art. 2

Ausstellungen können von Montag bis und mit Sonntag zwischen 06.00 bis 23.00 Uhr geöffnet sein. Vorbehalten blei ben die Vorschriften des Arbeitsgesetzes sowie weitere gesetz liche Bestimmungen über die Wahrung von Ruhe und Ordnung. Die Polizeivorsteherin/der Polizeivorsteher kann in Fällen von besonderem öffentlichem Interesse und/oder wenn ein dringen des Bedürfnis für Nachtarbeit nachgewiesen wird, Ausnahmen bewilligen. An hohen Feiertagen sind sämtliche Ausstellungen geschlossen zu halten.

Art. 3

Der Vollzug dieser Vorschriften obliegt der Stadtpolizei Zürich. Die Stadtpolizei Zürich kann die Öffnungszeiten gewerblicher Ausstellungen bei Missständen und/oder bei Störungen der Ruhe und Ordnung einschränken.

Art. 4

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden ge mäss der Strafbestimmung der Allgemeinen Polizeiverordnung bestraft. Geltungs bereich Öffnungszeiten Vollzug Straf bestimmungen 2Richtlinien für die Bewilligung der Öffnungs- und Verkaufszeiten gewerblicher Ausstellungen des Detailhandels 822.111

Art. 5

Die Richtlinien für die Bewilligung der Öffnungs- und Ver kaufszeiten gewerblicher Ausstellungen des Detailhandels vom 19. Dezember 1979 und alle mit ihnen im Widerspruch stehen den anderslautenden Verfügungen werden aufgehoben. Die Vorschriften treten am 1. April 2004 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 19. Dezember 19791 1 AS 37, 188. Schluss bestimmung

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