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12 provisions
Art. 1
Jede der vertragschliessenden Regierungen verpflichtet sich, eine Amtsstelle einzurichten oder zu bezeichnen, die beauftragt ist, alle Auskünfte über die Anwerbung von Frauen und Mädchen zum Zwecke der Verkupplung ins Ausland zu zentralisieren; dieser Amtsstelle soll die Befugnis zustehen, mit den gleichartigen, von den anderen Vertragsstaaten bestellten Behörden direkt zu korrespondieren.
Mit der Leitung dieser Amtsstelle ist in der Schweiz das Bundesamt für Polizeiwesen (Zentralstellen für die Bekämpfung des Mädchenhandels) beauftragt worden (Art. 1 Bst. e der V vom 30. Nov. 2001 über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei – SR 360.1).
Art. 2
Jede der Regierungen verpflichtet sich zur Einrichtung eines Überwachungsdienstes mit dem Zwecke, den Begleitern von Frauen und Mädchen, welche verkuppelt werden sollen, besonders in den Bahnhöfen, den Einschiffungshäfen und auf der Durchreise nachzuforschen. Es sollen zu diesem Zwecke geeignete Instruktionen erlassen werden sowohl an die öffentlichen Beamten als an alle anderen geeigneten Personen, um innerhalb der gesetzlichen Grenzen alle Auskünfte zu erlangen, welche auf die Spur eines solchen verbrecherischen Treibens führen können.
Die Ankunft von Personen, die offenbar als Urheber, als Mitschuldige oder als Opfer eines solchen Handels erscheinen, soll gegebenenfalls den Behörden des Bestimmungsortes oder den interessierten diplomatischen Agenten oder Konsularbeamten, oder jeder anderen zuständigen Behörde mitgeteilt werden.
Art. 3
Die Regierungen verpflichten sich, gegebenenfalls und innerhalb der gesetzlichen Grenzen, die Aussagen von Frauen und Mädchen fremder Nationalität, welche sich der Prostitution ergeben, entgegenzunehmen, um ihre Identität und ihren Zivilstand festzustellen und darüber Aufschluss zu erlangen, wer sie veranlasst hat, ihre Heimat zu verlassen. Die erhaltenen Auskünfte sollen den Behörden des Heimatstaates der genannten Frauen oder Mädchen behufs eventueller Heimschaffung mitgeteilt werden.
Die Regierungen verpflichten sich, innert der gesetzlichen Grenzen und soweit möglich, die Opfer eines verbrecherischen Transportes, sofern dieselben mittellos sind, provisorisch und im Hinblick auf eventuelle Heimschaffung, in öffentlichen oder privaten Wohltätigkeitsanstalten oder bei Privatleuten unterzubringen, welche die erforderlichen Garantien bieten.
Die Regierungen verpflichten sich ebenfalls, innert der gesetzlichen Grenzen und soweit möglich, diejenigen Frauen und Mädchen in ihren Heimatstaat zurückzuschicken, welche ihre Heimschaffung nachsuchen oder die von den Personen zurückverlangt werden, unter deren Autorität sie stehen. Die Heimschaffung soll erst erfolgen, nachdem die Identität und die Nationalität sowie der Ort und die Zeit der Ankunft an der Grenze im gemeinsamen Einverständnis festgestellt sein werden. Jeder Vertragsstaat wird den Transport durch sein Territorium erleichtern.
Die Korrespondenz über die Heimschaffung soll so viel als möglich auf direktem Wege erfolgen.
Art. 4
Für den Fall, dass eine Frau oder ein Mädchen nicht imstande sein sollte, die Kosten ihres Transportes zu bezahlen, und dass sie weder Gatten noch Verwandte, noch Vormund besitzt, die für sie bezahlen, fallen die Kosten der Heimschaffung bis zur nächsten Grenze oder zum Einschiffungshafen in der Richtung des Heimatlandes zu Lasten des Staates, in dem sie ihren Aufenthalt hatte und von dort an zu Lasten des Heimatstaates.
Art. 5
Durch die Bestimmungen der Artikel 3 und 4 wird an den besonderen Verträgen, welche zwischen einzelnen der vertragschliessenden Staaten bestehen könnten, nichts geändert.
Art. 6
Die vertragschliessenden Staaten verpflichten sich, innert der gesetzlichen Grenzen und soweit möglich, die Büros und Agenturen zu überwachen, welche sich mit der Placierung von Frauen und Mädchen im Auslande befassen.
Art. 7
Die Staaten, welche das gegenwärtige Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, können ihren Beitritt zu demselben erklären. Zu diesem Zwecke haben sie ihre Absicht auf diplomatischem Wege der Französischen Regierung zu notifizieren, welche allen Vertragsstaaten davon Kenntnis geben wird.
Art. 8
Die gegenwärtige Übereinkunft tritt sechs Monate nach dem Austausch der Ratifikationen in Kraft. Im Falle eine der vertragschliessenden Parteien dieselbe kündigen sollte, so wirkt diese Kündigung nur für den Staat, von dem sie ausgeht, und zwar erst nach zwölf Monaten, vom Tage der Kündigung an gerechnet.
Art. 9
Das gegenwärtige Übereinkommen soll ratifiziert, und die Ratifikationen sobald als möglich in Paris ausgetauscht werden.
Art. 1
Den vertragsschliessenden Staaten steht das Recht zu, zu jeder Zeit für ihre Kolonien oder auswärtigen Besitzungen dem Übereinkommen beizutreten.
Sie können zu diesem Zwecke eine allgemeine Erklärung abgeben, welche sich auf alle ihre Kolonien oder Besitzungen bezieht, oder ausdrücklich diejenigen bezeichnen, auf welche die Beitrittserklärung sich erstreckt, oder aber sich darauf beschränken, diejenigen anzugeben, welche davon ausgeschlossen sind.
Art. 2
Die deutsche Regierung erklärt, sich mit Bezug auf ihre Kolonien ihren Entscheid vorzubehalten.
Die dänische Regierung erklärt, dass sie sich das Recht vorbehalte, für die dänischen Kolonien dem Übereinkommen beizutreten.
Die spanische Regierung erklärt, mit Bezug auf ihre Kolonien, ihren Entscheid sich vorzubehalten.
Die französische Regierung erklärt, dass das Übereinkommen in allen französischen Kolonien zur Anwendung gelangen wird.
Die Regierung seiner britischen Majestät erklärt, sich das Recht vorzubehalten, für jede einzelne der britischen Kolonien oder Besitzungen dem Übereinkommen beizutreten und dasselbe zu kündigen.
Die italienische Regierung erklärt, dass das Übereinkommen in der Eriträischen Kolonie zur Anwendung gelangen wird.
Die niederländische Regierung erklärt, dass das Übereinkommen in allen niederländischen Kolonien zur Anwendung gelangen wird.
Die portugiesische Regierung erklärt, sich den Entscheid darüber vorzubehalten, ob das Übereinkommen in einer der portugiesischen Kolonien in Kraft gesetzt werden soll.
Die russische Regierung erklärt, dass das Übereinkommen in seinem ganzen Umfange im ganzen Reichsgebiet, in Europa und Asien, zur Anwendung gelangen wird.
Art. 3
Die Regierungen, welche später mit Bezug auf ihre Kolonien Erklärungen abzugeben haben, werden dies in der durch Artikel 7 des Übereinkommens festgesetzten Form tun.
Im Begriffe zur Unterzeichnung des Übereinkommens zu schreiten, gab Seine Durchlaucht der Fürst von Radolin, Botschafter des Deutschen Reiches, im Namen seiner Regierung, die folgende Erklärung ab:
Nach Ansicht der deutschen Reichsregierung sind die Reglemente, welche allfällig zwischen dem Deutschen Reiche und dem Heimatstaate betreffend gegenseitige Unterstützung von Bedürftigen bestehen könnten, auf die Personen, die kraft des gegenwärtigen Übereinkommens über deutschen Boden heimgeschafft werden, nicht anwendbar.
Zur Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Protokoll unterzeichnet.
Gegeben zu Paris, den 18. Mai 1904.
(Es folgen die Unterschriften)