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Verfahrensreglement des kantonalen Versicherungsgerichtes

Valais · 173.400 · regulation

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

Zuständigkeit 1 Die versicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichtes (Art. 21 Abs. 3 Bst. b des Organisationsreglements der Walliser Gerichte; ORG) bildet das kantonale Versicherungsgericht. 2 Sie ist zuständig, wo das Bundesrecht, die kantonale Ausführungsgesetzgebung zum Bundesrecht und das kantonale Recht das kantonale Versicherungsgericht als zuständig erklären.

Art. 2

Organisation 1 Die Organisation und die Arbeitsweise der versicherungsrechtlichen Abteilung richtet sich nach den Bestimmungen des ORG.

Art. 3

Verfahren 1 Unter Vorbehalt bundesrechtlicher sowie kantonaler spezialrechtlicher Verfahrensbestimmungen werden auf das Beschwerdeverfahren vor der versicherungsrechtlichen Abteilung die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG), welche für das Verfahren vor dem Kantonsgericht gelten, analog angewandt. 2 Unter Vorbehalt bundesrechtlicher sowie kantonaler spezialrechtlicher Verfahrensbestimmungen werden auf das Klageverfahren vor der versicherungsrechtlichen Abteilung die Bestimmungen des VVRG, welche für das Verfahren vor dem Kantonsgericht gelten, analog angewandt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 173.400

Art. 4

Ausnahmen 1 Das Gericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann die Verfügung zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei abändern oder dieser auch mehr zusprechen. In solchen Fällen ist den Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren. 2 Artikel 61a VVRG kommt nicht zur Anwendung.

Art. 5

Schluss- und Übergangsbestimmung 1 Hängige Verfahren werden nach Inkrafttreten dieses Reglements nach neuem Recht weitergeführt. 2 Das vorliegende Reglement ersetzt alle ihm widersprechenden Bestimmungen und insbesondere die Verordnung des kantonalen Versicherungsgerichtes betreffend das Beschwerdeverfahren gegen die Ausgleichs- und Krankenkassen vom 3. März 1966. 3 Das vorliegende Reglement ist dem Grossen Rat zur Genehmigung zu unterbreiten. Das Kantonsgericht entscheidet über dessen Inkrafttreten. 173.400 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 02.10.2001 01.02.2002 Erlass Erstfassung RO/AGS 2002 f 152 | d 119 173.400 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 02.10.2001 01.02.2002 Erstfassung RO/AGS 2002 f 152 | d 119

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