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Reglement für den Fonds Walther Bringolf-Musikpreis

Schaffhausen (city) · 6803.0 · regulation

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1 provision

6803.0Walter Bringolf-Musikpreis-Fonds Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. August 2025) 1 Reglement für den Fonds Walther Bringolf-Musikpreis vom 8. November 2011 Der Stadtrat beschliesst: 1. Fonds 1 In Anerkennung der grossen Verdienste von Walther Bringolf um das Kulturleben der Stadt Schaffhausen besteht ein Fonds der Einwohnergemeinde zur Ausrichtung eines "Walther Bringolf- Musikpreises". 2 Die Ausrichtung und Verwendung der Mittel erfolgt gemäss diesem Reglement. 2. Ziel und Zweck Der Walther Bringolf-Musikpreis dient der Auszeichnung bemerkenswerter künstlerischer Leistungen in den Bereichen Musik und Musiktheater durch Künstlerinnen und Künstler aus der Stadt Schaffhausen. 3. Vergabe und Durchführung Der Preis wird alle zwei Jahre, erstmalig im Herbst 2012, durch die Stadt Schaffhausen unter Beizug einer unabhängigen Fachjury verliehen und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter des Stadtrates übergeben. Die Vergabe findet im Rahmen eines musikalischen Vortrags oder einer musiktheatralischen Veranstaltung statt. 4. Preissumme 1 Als Preissumme stehen alle zwei Jahre 10‘000.-- Franken zur Verfügung. 1) 2 Über die Vergabe des Preises entscheidet die Jury. 5. Auswahl 1 Der Preis kann einmalig an Künstlerinnen und Künstler verliehen werden, die in Schaffhausen geboren, aufgewachsen oder wohnhaft sind. 2 Bewerbungen für den Preis sind nicht zulässig. 6803.0Walter Bringolf-Musikpreis-Fonds Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. August 2025) 2 6. Jury 1) 1 Die Jury wird auf Antrag der Kulturreferentin oder des Kulturreferenten durch den Stadtrat nominiert. Sie setzt sich wie folgt zusammen:  die Kulturreferentin oder der Kulturreferent der Stadt Schaffhausen (Vorsitz);  der Präsidentin oder des Präsidenten des Musik-Collegiums Schaffhausen;  eine Vertreterin oder einen Vertreter der Kulturkommission der Stadt Schaffhausen;  eine Vertreterin oder einen Vertreter der freien Musik- und Theaterszene. 2 Die Jury bestimmt alle zwei Jahre eine Preisträgerin oder einen Preisträger und bestimmt das Rahmenprogramm der Preisvergabe. 7. Betreuung des Fonds Die Betreuung des Fonds obliegt der Kulturreferentin oder dem Kulturreferenten in Zusammenarbeit mit der Zentralverwaltung. Zur Deckung der Unkosten (Administration, Jury, Durchführung der Preisverleihung) stehen jeweils die nach Abzug der Preisgelder verbleibenden Fondsmittel zur Verfügung. 8. Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2012 in Kraft und ist in die städtische Erlasssammlung aufzunehmen. Es ersetzt das Reglement vom 18. März 1997. Fussnote: 1 In Kraft getreten per 1. August 2025 gemäss Beschluss des Stadtrats vom 1. Juli 2025.

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