Gründe
1 Die Revision kann verlangt werden:
a) wenn durch Handlungen, die das schweizerische Recht als strafbar
erklärt, auf den Schiedsspruch eingewirkt worden ist; diese Handlungen müssen durch ein Strafurteil festgestellt sein, es sei denn, ein
Strafverfahren könne aus anderen Gründen als mangels Beweisen
nicht zum Urteil führen;
b) wenn der Schiedsspruch in Unkenntnis erheblicher, vor der Beurteilung eingetretener Tatsachen oder von Beweismitteln, die zur Erwahrung erheblicher Tatsachen dienen, gefällt worden ist und es dem
Revisionskläger nicht möglich war, diese Tatsachen oder Beweismittel im Verfahren beizubringen.
Art. 42
Frist
1 Das Revisionsgesuch ist binnen 60 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens jedoch binnen fünf Jahren seit der Zustellung des
Schiedsspruches der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde einzureichen.
Art. 43
Rückweisung an das Schiedsgericht
1 Wird das Revisionsgesuch gutgeheissen, so weist die richterliche Behörde
die Streitsache zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurück.
2 Verhinderte Schiedsrichter werden gemäss den Vorschriften von Artikel 3
ersetzt.
3 Muss ein neues Schiedsgericht gebildet werden, so werden die Schiedsrichter gemäss den Vorschriften der Artikel 10–12 bestellt oder ernannt.
4 Im Falle der Rückweisung an das Schiedsgericht ist Artikel 16 sinngemäss
anwendbar.
Art. 44 VIII. Vollstreckung der Schiedssprüche
Vollstreckbarkeitsbescheinigung
1 Auf Gesuch einer Partei bescheinigt die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde, dass ein Schiedsspruch, der Artikel 5 nicht widerspricht, gleich
einem gerichtlichen Urteil vollstreckbar ist, sofern:
a) die Parteien ihn ausdrücklich anerkannt haben;
b) oder gegen ihn binnen der Frist des Artikels 37 Absatz 1 keine Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht worden ist;
c) oder einer rechtzeitig eingereichten Nichtigkeitsbeschwerde keine
aufschiebende Wirkung gewährt worden ist;
d) oder eine erhobene Nichtigkeitsbeschwerde dahingefallen oder abgewiesen worden ist.
2 Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung wird am Schluss des Schiedsspruches angebracht.
3 Die vorläufige Vollstreckung eines Schiedsspruches ist ausgeschlossen.
Art. 45 IX. Schlussbestimmungen
Verfahren
1 Die Kantone regeln das Verfahren vor der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde. Der Entscheid über die Ablehnung, Abberufung und Ersetzung von Schiedsrichtern ergeht im summarischen Verfahren.
2 Die Kantone sind befugt, die in Artikel 3 Buchstaben a–e und g umschriebenen Befugnisse ganz oder zum Teil an eine andere als die dort vorgesehene richterliche Behörde zu übertragen. Machen sie hiervon Gebrauch, so
können die Parteien und die Schiedsrichter dennoch ihre Eingaben gültig
dem oberen ordentlichen kantonalen Zivilgericht einreichen.
Art. 46
Inkrafttreten
1 Tritt das Konkordat in einem Kanton in Kraft, so werden damit unter Vorbehalt des Artikels 45 alle Gesetzesbestimmungen dieses Kantons über die
Schiedsgerichtsbarkeit aufgehoben.
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
27.03.1969 26.04.1981 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 27.03.1969 26.04.1981 Erstfassung -