Anwendungsbereich
1 Das Konkordat ist auf jedes Verfahren vor einem Schiedsgericht anwendbar, das seinen Sitz in einem Konkordatskanton hat.
2 Vorbehalten bleibt die Anwendung abweichender Schiedsordnungen privater oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Organisationen sowie von
Schiedsabreden, soweit diese nicht gegen zwingende Vorschriften des Konkordates verstossen.
Artikel 2
Absätze 2
und 3, Artikel 4–9, 12, 13 und 18–21, 22 Absatz 2, 25–29, 31 Absatz 1, 33
Absatz 1 Buchstaben a–f, Absätze 2 und 3, 36–46.
Art. 2 Sitz des Schiedsgerichts
1 Der Sitz des Schiedsgerichtes befindet sich an dem Ort, der durch Vereinbarung der Parteien oder durch die von ihnen beauftragte Stelle oder in Ermangelung einer solchen Wahl durch Beschluss der Schiedsrichter bezeichnet worden ist.
2 Haben weder die Parteien noch die von ihnen beauftragte Stelle oder die
Schiedsrichter diesen Ort bezeichnet, so hat das Schiedsgericht seinen Sitz
am Ort des Gerichtes, das beim Fehlen einer Schiedsabrede zur Beurteilung
der Sache zuständig wäre.
3 Sind mehrere Gerichte im Sinne des vorstehenden Absatzes zuständig, so
hat das Schiedsgericht seinen Sitz am Ort der richterlichen Behörde, die als
erste in Anwendung von Artikel 3 angerufen wird.
Art. 3 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Zuständige richterliche Behörde am Sitz des Schiedsgerichtes
1 Das obere ordentliche Zivilgericht des Kantons, in dem sich der Sitz des
Schiedsgerichtes befindet, ist unter Vorbehalt von Artikel 45 Absatz 2 die zuständige richterliche Behörde, welche
a) die Schiedsrichter ernennt, wenn diese nicht von den Parteien oder
einer von ihnen beauftragten Stelle bezeichnet worden sind;
b) über die Ablehnung und die Abberufung von Schiedsrichtern entscheidet und für deren Ersetzung sorgt;
c) die Amtsdauer der Schiedsrichter verlängert;
d) auf Gesuch des Schiedsgerichtes bei der Durchführung von Beweismassnahmen mitwirkt;
e) den Schiedsspruch zur Hinterlegung entgegennimmt und ihn den
Parteien zustellt;
f) über Nichtigkeitsbeschwerden und Revisionsgesuche entscheidet;
g) die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches bescheinigt.
Art. 4 II. Schiedsabrede
Schiedsvertrag und Schiedsklausel
1 Die Schiedsabrede wird als Schiedsvertrag oder als Schiedsklausel abgeschlossen.
2 Im Schiedsvertrag unterbreiten die Parteien eine bestehende Streitigkeit einem Schiedsgericht zur Beurteilung.
3 Die Schiedsklausel kann sich nur auf künftige Streitigkeiten beziehen, die
sich aus einem bestimmten Rechtsverhältnis ergeben können.
Art. 5
Gegenstand des Schiedsverfahrens
1 Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder Anspruch sein, welcher
der freien Verfügung der Parteien unterliegt, sofern nicht ein staatliches Gericht nach einer zwingenden Gesetzesbestimmung in der Sache ausschliesslich zuständig ist.
Art. 6
Form
1 Die Schiedsabrede bedarf der Schriftform.
2 Sie kann sich aus der schriftlichen Erklärung des Beitritts zu einer juristischen Person ergeben, sofern diese Erklärung ausdrücklich auf die in den
Statuten oder in einem sich darauf stützenden Reglement enthaltene
Schiedsklausel Bezug nimmt.
Art. 7
Zulassung von Juristen
1 Jede Bestimmung einer Schiedsklausel, welche die Beiziehung von Juristen im Schiedsverfahren als Schiedsrichter, Sekretär oder Parteivertreter untersagt, ist nichtig.
Art. 8
Zuständigkeit des Schiedsgerichtes
1 Werden die Gültigkeit oder der Inhalt und die Tragweite der Schiedsabrede
vor dem Schiedsgericht bestritten, so befindet dieses über seine eigene Zuständigkeit durch Zwischen- oder Endentscheid.
2 Die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichtes muss vor der Einlassung auf die Hauptsache erhoben werden.
Art. 9
Weiterziehung
1 Der Zwischenentscheid, in dem das Schiedsgericht sich für zuständig oder
unzuständig erklärt, unterliegt der Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von Artikel 36 Buchstabe b.
3. Bestellung und Ernennung der Schiedsrichter, Amtsdauer,
Art. 10 Anhängigkeit
Anzahl der Schiedsrichter
1 Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, sofern die Parteien sich
nicht auf eine andere ungerade Anzahl, insbesondere auf einen Einzelschiedsrichter, geeinigt haben.
2 Die Parteien können jedoch ein aus einer geraden Anzahl von Mitgliedern
bestehendes Schiedsgericht vorsehen, das auch ohne Bestellung eines Obmanns entscheidet.
Art. 11
Bestellung durch die Parteien
1 Die Parteien können den oder die Schiedsrichter in gegenseitigem Einvernehmen, sei es in der Schiedsabrede oder in einer späteren Vereinbarung,
bestellen. Sie können den oder die Schiedsrichter auch durch eine von ihnen beauftragte Stelle bezeichnen lassen.
2 Wird ein Schiedsrichter nicht namentlich, sondern lediglich der Stellung
nach bezeichnet, so gilt als bestellt, wer diese Stellung bei Abgabe der Annahmeerklärung bekleidet.
3 Beim Fehlen einer Vereinbarung oder einer Bezeichnung im Sinne von Absatz 1 bestellt jede Partei eine gleiche Anzahl von Schiedsrichtern; die so
bestellten Schiedsrichter wählen einstimmig einen weiteren Schiedsrichter
als Obmann.
4 Weist das Schiedsgericht eine gerade Anzahl von Schiedsrichtern auf, so
haben die Parteien zu vereinbaren, dass entweder die Stimme des Obmanns bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt oder dass das Schiedsgericht einstimmig oder mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.
Art. 12
Ernennung durch die richterliche Behörde
1 Können die Parteien sich über die Bestellung des Einzelschiedsrichters
nicht einigen oder bestellt eine Partei den oder die von ihr zu bezeichnenden
Schiedsrichter nicht, oder einigen die Schiedsrichter sich nicht über die Wahl
des Obmanns, so nimmt auf Antrag einer Partei die in Artikel 3 vorgesehene
richterliche Behörde die Ernennung vor, sofern nicht die Schiedsabrede eine
andere Stelle hierfür vorsieht.
Art. 13
Anhängigkeit
1 Das Schiedsverfahren ist anhängig:
a) von dem Zeitpunkt an, da eine Partei den oder die in der Schiedsklausel bezeichneten Schiedsrichter anruft;
b) sofern die Schiedsklausel die Schiedsrichter nicht bezeichnet: von
dem Zeitpunkt an, da eine Partei das in der Schiedsklausel vorgesehene Verfahren auf Bildung des Schiedsgerichts einleitet;
c) sofern die Schiedsklausel das Verfahren zur Bezeichnung der
Schiedsrichter nicht regelt: von dem Zeitpunkt an, da eine Partei die
in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde um die Ernennung der
Schiedsrichter ersucht;
d) beim Fehlen einer Schiedsklausel: von der Unterzeichnung des
Schiedsvertrages an.
2 Wenn die von den Parteien anerkannte Schiedsordnung oder die Schiedsabrede ein Sühneverfahren vorsehen, so gilt die Einleitung desselben als
Eröffnung des Schiedsverfahrens.
Art. 14
Annahme des Amtes durch die Schiedsrichter
1 Die Schiedsrichter haben die Annahme des Amtes zu bestätigen.
2 Das Schiedsgericht ist erst dann gebildet, wenn alle Schiedsrichter die Annahme des Amtes für die ihnen vorgelegte Streitsache erklärt haben.
Art. 15
Sekretariat
1 Im Einverständnis der Parteien kann das Schiedsgericht einen Sekretär bestellen.
2 Auf die Ablehnung des Sekretärs sind die Artikel 18–20 anwendbar.
Art. 16
Amtsdauer
1 Die Parteien können in der Schiedsabrede oder in einer späteren Vereinbarung das dem Schiedsgericht übertragene Amt befristen.
2 In diesem Falle kann die Amtsdauer, sei es durch Vereinbarung der Parteien, sei es auf Antrag einer Partei oder des Schiedsgerichtes, durch Entscheid der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde jeweilen um eine
bestimmte Frist verlängert werden.
Stellt eine Partei einen solchen Antrag, so ist die andere dazu anzuhören.
Art. 17
Rechtsverzögerung
1 Die Parteien können jederzeit bei der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde wegen Rechtsverzögerung Beschwerde führen.
Art. 18 IV. Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Schiedsrichter
Ablehnung der Schiedsrichter
1 Die Parteien können die Schiedsrichter aus den im Bundesgesetz vom 16.
Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege genannten
Gründen für die Ausschliessung und Ablehnung der Bundesrichter sowie
aus den in einer von ihnen anerkannten Schiedsordnung oder in der Schiedsabrede vorgesehenen Gründen ablehnen.
2 Ausserdem kann jeder Schiedsrichter abgelehnt werden, der handlungsunfähig ist oder der wegen eines entehrenden Verbrechens oder Vergehens eine Freiheitsstrafe verbüsst hat.
3 Eine Partei kann einen von ihr bestellten Schiedsrichter nur aus einem
nach der Bestellung eingetretenen Grund ablehnen, es sei denn, sie mache
glaubhaft, dass sie damals vom Ablehnungsgrund keine Kenntnis hatte.
Art. 19
Ablehnung des Schiedsgerichtes
1 Das Schiedsgericht kann abgelehnt werden, wenn eine Partei einen überwiegenden Einfluss auf die Bestellung seiner Mitglieder ausübte.
2 Das neue Schiedsgericht wird in dem in Artikel 11 vorgesehenen Verfahren
gebildet.
3 Die Parteien sind berechtigt, Mitglieder des abgelehnten Schiedsgerichtes
wiederum als Schiedsrichter zu bestellen.
Art. 20
Frist
1 Der Ausstand muss bei Beginn des Verfahrens, oder sobald der Antragsteller vom Ablehnungsgrund Kenntnis hat, verlangt werden.
Art. 21
Bestreitung
1 Im Bestreitungsfalle entscheidet die in Artikel 3 vorgesehene richterliche
Behörde über den Ausstand.
2 Die Parteien sind dabei zur Beweisführung zuzulassen.
Art. 22
Abberufung
1 Jeder Schiedsrichter kann durch schriftliche Vereinbarung der Parteien abberufen werden.
2 Auf Antrag einer Partei kann die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde einem Schiedsrichter aus wichtigen Gründen das Amt entziehen.
Art. 23
Ersetzung
1 Stirbt ein Schiedsrichter, hat er den Ausstand zu nehmen, wird er abberufen oder tritt er zurück, so wird er nach dem Verfahren ersetzt, das bei seiner Bestellung oder Ernennung befolgt wurde.
2 Kann er nicht auf diese Weise ersetzt werden, so wird der neue Schiedsrichter durch die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde ernannt, es
sei denn, die Schiedsabrede habe ihrem Inhalte nach als dahingefallen zu
gelten.
3 Können die Parteien sich hierüber nicht einigen, so entscheidet die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde nach Anhörung des Schiedsgerichtes, inwieweit die Prozesshandlungen, bei denen der ersetzte Schiedsrichter
mitgewirkt hat, weitergelten.
4 Ist die Amtsdauer des Schiedsgerichts befristet, so wird der Lauf dieser
Frist durch die Ersetzung eines oder mehrerer Schiedsrichter nicht gehemmt.
Art. 24 V. Verfahren vor dem Schiedsgericht
Bestimmung des Verfahrens
1 Das Verfahren vor dem Schiedsgericht wird durch Vereinbarung der Parteien oder in Ermangelung einer solchen durch Beschluss des Schiedsgerichtes bestimmt.
2 Wird das Verfahren weder durch Vereinbarung der Parteien noch durch
Beschluss des Schiedsgerichtes festgelegt, so ist das Bundesgesetz vom 4.
Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess sinngemäss anwendbar.
Art. 25
Rechtliches Gehör
1 Das gewählte Verfahren hat auf jeden Fall die Gleichberechtigung der Parteien zu gewährleisten und jeder von ihnen zu gestatten:
a) das rechtliche Gehör zu erlangen und insbesondere ihre Angriffs-
und Verteidigungsmittel tatsächlicher und rechtlicher Art vorzubringen;
b) jederzeit im Rahmen eines ordnungsgemässen Geschäftsganges in
die Akten Einsicht zu nehmen;
c) den vom Schiedsgericht angeordneten Beweisverhandlungen und
mündlichen Verhandlungen beizuwohnen;
d) sich durch einen Beauftragten eigener Wahl vertreten oder verbeiständen zu lassen.
Art. 26
Vorsorgliche Massnahmen
1 Zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind allein die staatlichen Gerichte zuständig.
2 Die Parteien können sich jedoch freiwillig den vom Schiedsgericht vorgeschlagenen vorsorglichen Massnahmen unterziehen.
Art. 27
Mitwirkung der richterlichen Behörde
1 Das Schiedsgericht nimmt die Beweise selber ab.
2 Ist die Durchführung einer Beweismassnahme der staatlichen Gewalt vorbehalten, so kann das Schiedsgericht die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde um ihre Mitwirkung ersuchen. Diese handelt dabei gemäss ihrem kantonalen Recht.
Art. 28
Intervention und Streitverkündung
1 Intervention und Streitverkündung setzen eine Schiedsabrede zwischen
dem Dritten und den Streitparteien voraus.
2 Sie bedürfen ausserdem der Zustimmung des Schiedsgerichts.
Art. 29
Verrechnung
1 Erhebt eine Partei die Verrechnungseinrede und beruft sie sich dabei auf
ein Rechtsverhältnis, welches das Schiedsgericht weder auf Grund der
Schiedsabrede noch auf Grund einer nachträglichen Vereinbarung der Parteien beurteilen kann, so wird das Schiedsverfahren ausgesetzt und der Partei, welche die Einrede erhoben hat, eine angemessene Frist zur Geltendmachung ihrer Rechte vor dem zuständigen Gericht gesetzt.
2 Hat das zuständige Gericht seinen Entscheid gefällt, so wird das Verfahren
auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen.
3 Sofern die Amtsdauer des Schiedsgerichtes befristet ist, steht diese Frist
still, solange das Schiedsverfahren ausgesetzt ist.
Art. 30
Kostenvorschuss
1 Das Schiedsgericht kann einen Vorschuss für die mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und die Durchführung des Verfahrens von dessen
Leistung abhängig machen. Es bestimmt die Höhe des Vorschusses jeder
Partei.
2 Leistet eine Partei den von ihr verlangten Vorschuss nicht, so kann die
andere Partei nach ihrer Wahl die gesamten Kosten vorschiessen oder auf
das Schiedsverfahren verzichten. Verzichtet sie. so sind die Parteien mit Bezug auf diese Streitsache nicht mehr an die Schiedsabrede gebunden.
Art. 31 VI. Schiedsspruch
Beratung und Schiedsspruch
1 Bei den Beratungen und Abstimmungen haben sämtliche Schiedsrichter
mitzuwirken.
2 Der Schiedsspruch wird mit Stimmenmehrheit gefällt, sofern die Schiedsabrede nicht Einstimmigkeit oder eine qualifizierte Mehrheit verlangt (Art. 11
Abs. 4 bleibt vorbehalten).
3 Das Schiedsgericht entscheidet nach den Regeln des anwendbaren
Rechts, es sei denn, die Parteien hätten es in der Schiedsabrede ermächtigt, nach Billigkeit zu urteilen.
4 Das Schiedsgericht darf einer Partei nicht mehr oder, ohne dass besondere Gesetzesvorschriften es erlauben, anderes zusprechen, als sie verlangt
hat.
Art. 32
Teilschiedssprüche
1 Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann das Schiedsgericht durch mehrere Schiedssprüche entscheiden.
Art. 33
Inhalt des Schiedsspruches
1 Der Schiedsspruch enthält:
a) die Namen der Schiedsrichter;
b) die Bezeichnung der Parteien;
c) die Angabe des Sitzes des Schiedsgerichtes;
d) die Anträge der Parteien oder, in Ermangelung von Anträgen, eine
Umschreibung der Streitfrage;
e) sofern die Parteien nicht ausdrücklich darauf verzichtet haben: die
Darstellung des Sachverhaltes, die rechtlichen Entscheidungsgründe
und gegebenenfalls die Billigkeitserwägungen;
f) die Spruchformel über die Sache selbst;
g) die Spruchformel über die Höhe und die Verlegung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigungen.
2 Der Schiedsspruch ist mit dem Datum zu versehen und von den Schiedsrichtern zu unterzeichnen. Die Unterschrift der Mehrheit der Schiedsrichter
genügt, wenn im Schiedsspruch vermerkt wird, dass die Minderheit die Unterzeichnung verweigert.
3 Hat das Schiedsgericht lediglich Schiedsrichter zu ernennen, so ist Absatz
1 Buchstabe e nicht anwendbar.
Art. 34
Einigung der Parteien
1 Das Vorliegen einer den Streit beendigenden Einigung der Parteien wird
vom Schiedsgericht in der Form eines Schiedsspruches festgestellt.
Art. 35
Hinterlegung und Zustellung
1 Das Schiedsgericht sorgt für die Hinterlegung des Schiedsspruches bei der
in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde.
2 Der Schiedsspruch wird im Original und im Falle von Absatz 4 in ebenso
vielen Abschriften hinterlegt, als Parteien am Verfahren beteiligt sind.
3 Ist der Schiedsspruch nicht in einer der Amtssprachen der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgefasst, so kann die Behörde, bei der er hinterlegt wird, eine beglaubigte Übersetzung verlangen.
4 Diese Behörde stellt den Schiedsspruch den Parteien zu und teilt ihnen
das Datum der Hinterlegung mit.
5 Die Parteien können auf die Hinterlegung des Schiedsspruches verzichten.
Sie können ausserdem darauf verzichten, dass ihnen der Schiedsspruch
durch die richterliche Behörde zugestellt wird; in diesem Falle erfolgt die Zustellung durch das Schiedsgericht.
VII. Nichtigkeitsbeschwerde und Revision
Art. 36 VII.1. Nichtigkeitsbeschwerde
Gründe
1 Gegen den Schiedsspruch kann bei der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden, um geltend zu machen,
a) das Schiedsgericht sei nicht ordnungsgemäss zusammengesetzt
gewesen;
b) das Schiedsgericht habe sich zu Unrecht zuständig oder unzuständig
erklärt;
c) es habe über Streitpunkte entschieden, die ihm nicht unterbreitet
wurden, oder es habe Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen (Artikel
32 bleibt vorbehalten);
d) eine zwingende Verfahrensvorschrift im Sinne von Artikel 25 sei verletzt worden;
e) das Schiedsgericht habe einer Partei mehr oder, ohne dass besondere Gesetzesvorschriften es erlauben, anderes zugesprochen, als sie
verlangt hat;
f) der Schiedsspruch sei willkürlich, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen beruht oder weil er eine offenbare
Verletzung des Rechtes oder der Billigkeit enthält;
g) das Schiedsgericht habe nach Ablauf seiner Amtsdauer entschieden;
h) die Vorschriften des Artikels 33 seien missachtet worden oder die
Spruchformel sei unverständlich oder widersprüchlich;
i) die vom Schiedsgericht festgesetzten Entschädigungen der Schiedsrichter seien offensichtlich übersetzt.
Art. 37
Frist
1 Die Nichtigkeitsbeschwerde ist binnen 30 Tagen nach der Zustellung des
Schiedsspruches einzureichen.
2 Sie ist erst nach Erschöpfung der in der Schiedsabrede vorgesehenen
schiedsgerichtlichen Rechtsmittel zulässig.
Art. 38
Aufschiebende Wirkung
1 Die Nichtigkeitsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde kann ihr jedoch auf Gesuch einer
Partei diese Wirkung gewähren.
Art. 39
Rückweisung an das Schiedsgericht
1 Die mit der Nichtigkeitsbeschwerde befasste richterliche Behörde kann,
nach Anhörung der Parteien und wenn sie es als sachdienlich erachtet, den
Schiedsspruch an das Schiedsgericht zurückweisen und ihm eine Frist zur
Berichtigung oder Ergänzung desselben setzen.
Art. 40
Entscheidung
1 Wird der Schiedsspruch nicht an das Schiedsgericht zurückgewiesen oder
von diesem nicht fristgerecht berichtigt oder ergänzt, so entscheidet die richterliche Behörde über die Nichtigkeitsbeschwerde und hebt bei deren Gutheissung den Schiedsspruch auf.
2 Die Aufhebung kann auf einzelne Teile des Schiedsspruches beschränkt
werden, sofern nicht die andern davon abhängen.
3 Liegt der Nichtigkeitsgrund des Artikels 36 Buchstabe i vor, so hebt die
richterliche Behörde nur den Kostenspruch auf und setzt selber die Entschädigungen der Schiedsrichter fest.
4 Wird der Schiedsspruch aufgehoben, so fällen die gleichen Schiedsrichter
einen neuen Entscheid, soweit sie nicht wegen ihrer Teilnahme am früheren
Verfahren oder aus einem andern Grunde abgelehnt werden.