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15 provisions
Art. 1
Gegenstand und Grundlage des Vertrages
Die Vertragspartner kommen überein, die Seedammstrasse zwischen Rapperswil
und Gwatt bei Pfäffikon (Schwyz) und das Trassé der schweizerischen Südostbahn von Rapperswil bis Pfäffikon (Schwyz) auf der Grundlage des Projektes
vom Mai 1932 entsprechend den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages
umzubauen, um sie den Bedürfnissen des neuzeitlichen Verkehrs anzupassen,
unter Wahrung der Wasserdurchflussmöglichkeit vom Obersee in den Untersee,
dergestalt, dass keine Verschlechterung der Stauverhältnisse im Obersee eintritt,
und unter Wahrung der Belange der Schiffahrt durch Anlage eines Schiffahrtskanals durch die Hurdener Landzunge.
Art. 2
Baukosten und Deckung derselben
a) Die Baukosten, die nach Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 14. Juni 1933
auf Fr. 3 123 000.- veranschlagt waren, werden durch Erhöhung des Postens für Unvorhergesehenes endgültig auf Fr. 3 300 000.- festgesetzt.
Diese Baukosten werden auf die Vertragspartner und auf die übrigen an der
Finanzierung des Werkes Mitbeteiligten wie folgt verteilt:
-.000044.rFnellaG.tSnotnaK
-.000044.rFzywhcSnotnaK
-.000016.rFhcirüZnotnaK
-.000084.rFnhabtsodüSehcsireziewhcS
Schweizerische Eidgenossenschaft:
Bundesbeitrag gemäss Bundesbeschluss vom
14. Juni 1933
33.33% von Fr. 3 123 000.- = Fr. 1 041 000.-
Notstandsbeitrag des Bundes = Fr. 279 000.- Fr. 1 320 000.-
Beitrag der Dampfbootgesellschaft auf dem Zürichsee Fr. 10 000.-
Total Fr. 3 300 000.-
b) Eine allfällige Unterschreitung oder Überschreitung des Kostenvoranschlages
wird den Beteiligten im Verhältnis ihrer vorstehenden Anteile an den Baukosten angerechnet.
c) Die Kosten für die in der Baukommission befindlichen Vertreterschaften, für
Baubesichtigungen anderer Vertreter und für alle den Seedammumbau betreffenden Verwaltungsgeschäfte der einzelnen Vertragspartner, soweit für
dieselben im vorliegenden Vertrag oder durch bereits erfolgte andere Abmachungen nicht ausdrücklich eine gegenteilige Regelung vorgesehen ist, gehen direkt zu Lasten der betreffenden Vertragspartner und sind im Baukostenbetrag nicht enthalten.
d) Die Kosten für die Führung der Sekretärgeschäfte der Baukommission wer-SRSZ 1.1.2015
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den zu den Baukosten geschlagen und sind im Kostenvoranschlag als Kosten
für die Oberbauleitung enthalten.
Art. 3
Baufonds
Der Baufonds wird durch jährliche Einzahlungen des Bundes und der Vertragspartner auf ein bei der Kantonalbank St. Gallen, Filiale Rapperswil, zu eröffnendes Konto geäufnet. Die Jahresraten des Bundes werden von ihm entsprechend
seiner Subventionspraxis auf Grund der ihm jeweils von der Baukommission
eingereichten Subventionsabrechnung über die ausgeführten Arbeiten verabfolgt
und betragen im Sinne des Bundesbeschlusses vom 14. Juni 1933 höchstens
Fr. 350 000.-. Die Jahresraten der Vertragspartner richten sich nach dem Kostenvoranschlag für das betreffende Kalenderbaujahr. Sie werden von der Baukommission jeweils bis 15. Juni des dem Kalenderbaujahr vorangehenden Jahres bekannt gegeben und sind nach einem ebenfalls von der Baukommission
gleichzeitig festzusetzenden Zahlungsplan auf das gemeinsame Konto einzubezahlen. Verspätete Einzahlungen werden mit einem Verzugszins von 5 % belastet. Die Zinsen des Baufondes fallen dem Baufonds zu.
Art. 4
Arbeits- und Materiallieferungsvergebungen
Bei der Vergebung von Lieferungen und Leistungen ist, soweit es sich ohne
wesentliche Nachteile für die Bauausführung ermöglichen lässt, folgende Aufteilung der totalen Vergebungssumme vorzusehen. Eiserne Brücken sind zur
Hauptsache an Eisenwerkstätten im Kanton Zürich zu vergeben.
An Firmen, welche im Kanton St. Gallen domiziliert sind 30%
An Firmen, welche im Kanton Schwyz domiziliert sind 30%
Art. 5 An Firmen, welche im Kanton Zürich domiziliert sind 40%
Anstellung von Arbeitskräften und Beschäftigung von Arbeitslosen
Auch bei der Einstellung von Angestellten, Facharbeitern und Arbeitslosen ist
der im vorstehenden Art. 4 angegebene Verteiler massgebend.
Sollten sich in einem der genannten Kantone Vergebungen im oben vorgesehenen Ausmass zu Konkurrenzpreisen und ohne wesentlichen Nachteil für den Bau
nicht plazieren lassen, so soll für den betreffenden Kanton der Ausgleich durch
entsprechende Erhöhung der Lohnsumme der in seinem Gebiete wohnenden,
beim Seedammumbau beschäftigten Arbeiter und Angestellten getroffen werden.
Die Verhältniszahlen, die in diesem Fall für die Umrechnung von Vergebungssummen in äquivalente Lohnsummen zu gelten sind von der Baukommission zu
bestimmen.
Ungleichheiten in den Vergebungs- und Lohnsummen, die in einem Baujahr
auftreten, sind im folgenden Jahre auszugleichen.
Art. 6
Baukommission
a) Die Baukommission besteht aus je einem Vertreter der Vertragspartner.
Ferner sind der Bund und die Stadt Zürich berechtigt, je einen Vertreter in
die Baukommission abzuordnen. Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmann zu
bezeichnen.
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Die Baukommission konstituiert sich selbst.
b) Die Pflichten und Befugnisse der Baukommission sind:
1. Sie bezeichnet die Bauleitung und schliesst mit dieser einen Vertrag ab.
2. Sie bestellt einen Sekretär zur Führung der Protokolle und der übrigen durch
die Aufgaben der Baukommission bedingten Geschäfte.
3. Sie vergibt die Bauarbeiten und trägt die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Preiswürdigkeit der getroffenen Baumassnahmen den Vertragspartnern gegenüber.
4. Ihr liegt die technische Oberleitung ob. lnsbesonders hat sie die von der
Bauleitung aufzustellenden Bauprogramme, die Baupläne und die zugehörigen Kostenvoranschläge zu genehmigen, sowie die Kontrolle über die getroffenen Baumassnahmen auszuüben; ferner die Kontrolle und Genehmigung
der Arbeiter- und Angestellteneinstellungen, die Kontrolle und Genehmigung
der Zwischenabrechnungen und der Schlussabrechnung, die Kontrolle und
Genehmigung aller Zahlungsanweisungen und die Weiterleitung derselben an
die mit der Baufondsverwaltung betraute Bank. Die Baukommission sorgt
überdies dafür, dass die Bauprogramme und Baupläne den zuständigen
Amtsstellen des Bundes rechtzeitig zur Genehmigung unterbreitet werden
und dass deren Weisungen erfüllt werden.
5. Sie bestimmt auf Grund der Jahresbauprogramme die Höhe der in den
Baufonds zu leistenden jährlichen Einzahlungen der Vertragspartner und gibt
sie ihnen bekannt.
6. Sie beschliesst allfällig erforderliche Abänderungen der Bauausführung
gegenüber dem Projekt und orientiert hierüber die zuständigen Amtsstellen
des Bundes nach Massgabe der einschlägigen Bundesbeschlüsse. Soweit
solche Abänderungen die SOB berühren, bedürfen sie der Genehmigung des
Eidgenössischen Amtes für Verkehr. Falls es sich um Änderungen handelt,
die voraussichtlich eine Überschreitung des Kostenvoranschlages nach sich
ziehen würden, oder falls die Änderungen eine grundsätzliche Abweichung
vom Projekt darstellen, so ist die Zustimmung der Vertragspartner und der
zuständigen Amtsstellen des Bundes einzuholen.
7. Sie gibt spätestens sechs Monate nach Bauvollendung einen Baubericht
heraus. Dieser stützt sich auf das von der Bauleitung geführte Baujournal,
die eingereichten Arbeitsrapporte und auf die eigene Baukontrolle. In diesem
Baubericht sind aufzuführen: die wesentlichen technischen Daten der Bauausführung, die Begründung allfälliger Abänderungen vom Bauprojekt, die
Begründung der Schlussabrechnung mit der Kostenaufteilung auf die Finanzierungsteilnehmer, die Aufteilung der totalen Vergebungssummen und der
totalen Lohnsummen auf die drei Vertragspartner-Kantone.
c) Treten in der Baukommission Meinungsverschiedenheiten auf über Gegenstände, die nicht rechtlicher Natur sind (siehe Art. 15), so entscheidet die
Mehrheit der Mitglieder. Jedem Mitglied und dem Präsidenten kommt eine
Stimme zu. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet der Präsident durch
Stichentscheid.
Art. 7
Bauleitung
Die Bauleitung ist der Baukommission unterstellt.SRSZ 1.1.2015
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Art. 8
Bauprogramme
Bei der Aufstellung und Durchführung der Bauprogramme ist auf den Charakter
der Arbeit als Notstandsarbeit und auf den jeweiligen Stand der Arbeitslosigkeit
Rücksicht zu nehmen. Eine Überschreitung des Kostenvoranschlages darf jedoch damit nicht begründet werden.
Art. 9
Strassen- und Bahnverkehr
Die Baumassnahmen sind so zu treffen, dass der Strassen- und Bahnverkehr
möglichst wenig beeinträchtigt und nur ausnahmsweise unterbrochen werden
muss. Verkehrsunterbrechungen auf der Strasse dürfen von der Bauleitung nur
mit Zustimmung der Baukommission angeordnet werden. Notwendig werdende
Bewilligungen für Unterbrechungen des Bahnverkehrs sind von der Baukommission durch die SOB beim Eidgenössischen Amt für Verkehr anzufordern.
Art. 10
Schutz von Natur und Landschaftsbild
Bei der Bauausführung sind im Sinne von Art. 6 des Bundesbeschlusses vom
14. Juni 1933 Natur- und Landschaftsbild zu schützen.
Art. 11
Enteignung
Sämtliche Enteignungen sollen unter Anwendung des Bundesgesetzes über die
Enteignung durchgeführt werden. Auch auf sanktgallischem Gebiete soll die
Schätzungskommission des Kreises V zuständig sein (Bundesgesetz über die
Enteignung, Art. 65 und 58). Sollte das Bundesgesetz über die Enteignung zum
Teil nicht angewendet werden können, so ist das entsprechende kantonale
schwyzerische oder sanktgallische Enteignungsgesetz massgebend.
Art. 12
Bauvollendung
Die Baukommission stellt im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesstellen
die Bauvollendung fest. Sie teilt den Vertragspartnern den Tag der Bauvollendung mit und unterbreitet ihnen innert sechs Monaten nach Bauvollendung die
Schlussabrechnung samt Baubericht zur Genehmigung.
Art. 13
Unterhalt der neuen Seedammstrasse
Die Kantone St. Gallen und Schwyz übernehmen den Unterhalt des auf ihrem
Staatsgebiet liegenden Teils der neuen Seedammstrasse und der dazugehörenden Damm- und Brückenteile, die damit in ihr Eigentum übergehen. Voraussetzung für die Übernahme der neuen Seedammstrasse und der dazu gehörigen
Damm- und Brückenteile durch die Kantone St. Gallen und Schwyz ist jedoch,
dass das Pfandrecht, das bisher zu Gunsten der Obligationäre der SOB auf
diesem Teil des Seedammes gelastet hat, im Eisenbahnpfandbuche gelöscht
werde. Die schweizerische Südostbahn anderseits übernimmt den Unterhalt des
Bahnkörpers und der dazugehörenden Damm- und Brückenteile, die damit in
das Eigentum der schweizerischen Südostbahn übergehen.
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Art. 14
Unterhalt und Beleuchtung der Schiffahrtskanäle
a) Die Kosten für den Unterhalt des bestehenden Hurdener Schiffahrtskanales
werden gemäss bestehender interkantonaler Vereinbarung vom 2. Oktober
1908 gedeckt.
b) Für den neuen Schiffahrtskanal durch die Hurdener Landzunge in der Gegend des Frauenwinkels werden die Kosten des ordentlichen Unterhaltes
durch den Kanton Schwyz, die Kosten des ausserordentlichen Unterhaltes
durch die drei Kantone Zürich, Schwyz und St. Gallen zu gleichen Teilen getragen. Nachbaggerungen der Schiffahrtsrinne gelten als ausserordentlicher
Unterhalt.
Art. 15 c) 3
Streitigkeiten rechtlicher Natur
Treten in der Baukommission oder unter den Vertragspartnern Meinungsverschiedenheiten rechtlicher Natur über die Auslegung des Vertrages oder über
andere mit dem Seedammumbau zusammenhängende rechtliche Fragen auf, die
nicht durch gütliche Verständigung erledigt werden können, so entscheidet
darüber das schweizerische Bundesgericht als Staatsgerichtshof
(Art. 175 ff. OG).
1 GS 12-20, abgeändert durch die Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem
Zürichsee und dem Walensee, vom 15. Februar 1966 (Nr. 830a).
2 Vom Regierungsrat des Kantons St. Gallen am 4. Juni 1938, vom Regierungsrat des Kantons
Schwyz am 11. Juni 1938, vom Regierungerat des Kantons Zürich am 9. Juni 1938 und vom
Verwaltungsrat der schweizerischen Südostbahn am 18. Juni 1938 genehmigt.
3 Aufgehoben am 15. Februar 1966.SRSZ 1.1.2015