Art. 1
Dieses Reglement regelt die Schulbesuche der Kreisschulbehörden gemäss § 42 Abs. 2 Volksschulgesetz (VSG)3 und Art. 4 Abs. 1 Organisationsstatut4.
Zürich (city) · 412.160 · regulation
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Dieses Reglement regelt die Schulbesuche der Kreisschulbehörden gemäss § 42 Abs. 2 Volksschulgesetz (VSG)3 und Art. 4 Abs. 1 Organisationsstatut4.
1 Die Schulbesuche dienen der Aufsicht und der Qualitätssicherung. 2 Sie vermitteln der Kreisschulbehörde einen Einblick in die Schule.
1 Es bestehen folgende Typen von Schulbesuchen: a. Besuche der Klassen; b. Besuche der Betreuung; c. weitere Besuche der Schule; d. Besuche der Kurse in Heimatlicher Sprache und Kultur (HSK-Kurse). 2 Zu den Besuchen gemäss Abs. 1 lit. c zählen insbesondere Besuche von Anlässen, die die Klassenebene übersteigen.
1 Jedem Schulkreis steht für Schulbesuche ein Gesamtkontingent in Stunden zu, das sich wie folgt errechnet: a. drei Stunden pro Klasse für Besuche der Klassen; b. zehn Stunden pro Schule für Besuche der Betreuung; c. zwanzig Stunden pro nebenamtliches Behördenmitglied für weitere Besuche der Schule. 1 AS 101.100 2 Begründung siehe ZSPB Nr. 17 vom 12. April 2022. 3 vom 7. Februar 2005, LS 412.100. 4 vom 11. Januar 2006, OS, AS 412.103. Gegenstand Zweck der Schulbesuche Typen von Schulbesuchen Kontingente 2Schulbesuchsreglement 412.160 2 Schulkreisen, die Besuche von HSK-Kursen durchführen, steht dafür ein zusätzliches separates Kontingent von zwei Stunden pro Kurs zu.
1 Pro Schuljahr werden sämtliche Klassen sowie die Betreuung jeder Schule besucht. 2 Begründete Ausnahmen sind möglich. 3 Im Übrigen ist die Kreisschulbehörde bei der Verwendung des Gesamtkontingents gemäss Art. 4 Abs. 1 frei, wobei damit auch weitere Tätigkeiten der Aufsicht oder Qualitätssicherung abgegolten werden können. 4 Das zusätzliche Kontingent gemäss Art. 4 Abs. 2 darf nur für HSK-Kurse eingesetzt werden.
Die Kreisschulbehörde weist die Schulbesuche ihren Mitgliedern zur Durchführung zu.
Das für den Schulbesuch zuständige Behördenmitglied erstattet der Schule in geeigneter Form eine Rückmeldung.
1 Das für den Schulbesuch zuständige Behördenmitglied dokumentiert den Schulbesuch. 2 Es hält mindestens Folgendes schriftlich fest: a. Typ des Schulbesuchs; b. Datum des Schulbesuchs; c. besuchte Klasse, besuchte Betreuungeinrichtung oder anderweitig besuchte Veranstaltung oder Aktivität; 3 Überdies können besondere Beobachtungen festgehalten werden. 4 Das Behördenmitglied übermittelt die Dokumentation der Verwaltung der Kreisschulbehörde zuhanden des Präsidiums.
Die Kreisschulbehörde erlässt ergänzende Vorgaben zur Durchführung von Schulbesuchen.
1 Die Entschädigung für die Schubesuche umfasst alle im Zusammenhang mit den Schulbesuchen anfallenden Tätigkeiten gemäss diesem Reglement und den ergänzenden Vorgaben gemäss Art. 9. 2 Sie richtet sich nach Art. 5 Verordnung über die Entschädigung der Tätigkeiten der Schulbehörden und der öffentlichrechtlichen Besuchsregelung a. Einsatz der Kontingente b. Besuchszuteilung c. Rückmeldung d. Dokumentation e. ergänzende Vorgaben der Kreisschulbehörde Entschädigung 3Schulbesuchsreglement 412.160 Organisationen des Schulpersonals (VES)5 sowie Art. 1 und 3 der zugehörigen Ausführungsbestimmungen (AVES)6.
Das Reglement über die Schulbesuche der Mitglieder der Kreisschulbehörden (Schulbesuchsreglement) vom 16. Juni 20157 wird aufgehoben.
Dieses Reglement tritt am 1. August 2022 in Kraft. 5 vom 24. März 2010, AS 177.540. 6 vom 16. September 2009, AS 177.541. 7 AS 412.160 Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten