Verordnung über die Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen der privaten Hausangestellten von Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen
1 Die Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber zieht im Einklang mit dem Völkerrecht keinen Verzicht auf Vorrechte und Immunitäten nach sich. Es ist Sache des institutionellen Begünstigten, für den die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber tätig ist, die Immunität der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung aufzuheben.
2 Kommt es zu einer Streitigkeit im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag, so bemühen sich die Parteien um einen Vergleich. Zu diesem Zweck können sie eine beliebige bestehende Schlichtungsstelle anrufen oder aber selbst die Modalitäten für eine Beilegung festsetzen.
3 Kann die Streitigkeit nicht durch einen Vergleich beigelegt werden, so kann die Partei, die es wünscht, die Streitigkeit der zuständigen richterlichen Behörde unterbreiten. Diese Partei hat gegebenenfalls auf dem üblichen diplomatischen Weg die Aufhebung der Immunität der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers von der Gerichtsbarkeit und von der Vollstreckung zu beantragen.
Art. 42 Grundsätze
1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zahlt der oder dem privaten Hausangestellten jeden Monat einen Lohn. Eine wöchentliche Zahlung ist zulässig.
2 Der in bar ausbezahlte Mindestnettolohn nach Artikel 43 oder der höhere Nettolohn gemäss Arbeitsvertrag sowie der Naturallohn und die anderen von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber geschuldeten Lohnbestandteile nach Artikel 44 sind auch dann geschuldet, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der oder dem privaten Hausangestellten nicht genügend Arbeit für eine ganztägige Beschäftigung gibt.
Art. 43 Nettolohn in bar
1 Die privaten Hausangestellten erhalten monatlich einen Nettolohn in bar in der Höhe von mindestens 1200 Schweizerfranken (Nettolohn). Von diesem Mindestnettolohn darf kein Abzug vorgenommen werden. Der Arbeitsvertrag kann einen höheren Nettolohn vorsehen.
2 Der Lohn wird in Schweizerfranken auf ein Post- oder Bankkonto in der Schweiz überwiesen, das ausschliesslich auf den Namen der oder des privaten Hausangestellten eröffnet worden ist.
3 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber übergibt der oder dem privaten Hausangestellten jeden Monat eine Lohnabrechnung.
Art. 44 Naturallohn und andere von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber geschuldete Vergütungen
1 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber tragen die folgenden Beiträge und sind für deren Zahlung an die zuständigen Schweizer Behörden und an die Versicherungen verantwortlich:
a. alle Beiträge an die obligatorischen Sozialversicherungen (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) sowie die Verwaltungskosten, die zulasten der Versicherten gehen;
b. die Prämien der Krankenversicherung und der Unfallversicherung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) und gegebenenfalls die entsprechenden Zusatzkosten.
2 Sie tragen des Weiteren die folgenden Kosten:
a. die Kosten der Unterkunft einschliesslich Nebenkosten gemäss Artikel 30 Absätze 1 und 4 oder die Wohnungszulagen gemäss Artikel 30 Absatz 5;
b. die Kosten der Verpflegung der oder des privaten Hausangestellten einschliesslich der Kosten, die entstehen, wenn nicht alle Mahlzeiten im Haushalt der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers eingenommen werden können;
c. die Fahrkosten für den Transport zwischen dem Wohnsitz der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers und der Unterkunft der oder des privaten Hausangestellten, wenn diese sich nicht im Haushalt der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers befindet;
d. die Bekleidungskosten der oder des privaten Hausangestellten, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber besondere Bekleidung wünscht;
e. die Kosten der Anreise der oder des privaten Hausangestellten in die Schweiz zu Beginn des Arbeitsverhältnisses, wenn die Anstellung im Ausland erfolgte, einschliesslich der Gebühren für die Ausstellung eines Visums, sofern dieses erforderlich ist;
f. die Kosten der Rückreise der oder des privaten Hausangestellten in das Herkunftsland nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können über den institutionellen Begünstigten, für den sie tätig sind, das Protokoll oder die Schweizer Mission um Entbindung von der Verpflichtung zur Zahlung der Rückreisekosten ersuchen, wenn die oder der private Hausangestellte nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in das Herkunftsland zurückkehrt, namentlich weil sie oder er eine neue Arbeitgeberin oder einen neuen Arbeitgeber mit der Berechtigung zur Beschäftigung privater Hausangestellter im Sinne dieser Verordnung gefunden hat oder weil sie oder er nicht der Verpflichtung nachkommt, die Schweiz zu verlassen;
g. die Kostenbeteiligung der versicherten Person an den Leistungen gemäss KVG.
SR 832.10
Art. 45 Steuerbefreiung
Private Hausangestellte, die im Besitz einer Legitimationskarte des EDA sind, sind nach den Grundsätzen des Schweizer Rechts auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene von der direkten Besteuerung des Einkommens aus dieser Beschäftigung befreit.
Art. 46 Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung
1 Die Wochenarbeitszeit beträgt 45 Stunden.
2 Die privaten Hausangestellten haben pro Tag Anspruch auf mindestens eine halbe Stunde Pause für Mittags- und Abendmahlzeit sowie auf eine zusätzliche Stunde Pause im Laufe des Tages. Diese Pausen zählen nicht als Arbeitszeit.
Art. 47 Wöchentliche Ruhezeit
1 Die privaten Hausangestellten haben pro Woche Anspruch auf einen vollen freien Tag. Dieser Tag ist in der Regel der Sonntag. Im Arbeitsvertrag kann im gegenseitigen Einvernehmen ausdrücklich ein anderer Tag festgelegt werden.
2 Die privaten Hausangestellten haben darüber hinaus pro Woche Anspruch auf einen weiteren halben freien Werktag. Ist dieser halbe freie Tag ein Vormittag, so ist die Arbeit um 13 Uhr wieder aufzunehmen. Beginnt dieser halbe freie Tag nach 13 Uhr, so muss die Arbeit am Abend nicht wieder aufgenommen werden.
3 Die privaten Hausangestellten haben an freien Tagen ebenfalls Anspruch auf Mahlzeiten. Nehmen sie diese Mahlzeiten nicht beim Arbeitgeber ein, so müssen diese durch eine Verpflegungsentschädigung ersetzt werden; diese entspricht mindestens der Summe, die in der Beitragsskala von Artikel 11 AHVV zur Berechnung des massgebenden Lohns im Sinne der Alters- und Hinterlassenenversicherung vorgesehen ist.
4 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss die wöchentliche Ruhezeit zwingend jede Woche gewähren. Die Ruhezeit darf nicht auf die folgende Woche verschoben werden, selbst wenn die oder der private Hausangestellte zustimmt.
5 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber gewährt den privaten Hausangestellten zudem die üblichen bezahlten Urlaube, zum Beispiel für einen Arzt- oder Zahnarztbesuch.
SR 831.101
Art. 48 Stundenabrechnung und Überstundenarbeit
1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber und die oder der private Hausangestellte stellen wöchentlich eine Abrechnung der effektiv geleisteten Arbeitsstunden auf; diese wird von beiden unterzeichnet. Beide Parteien behalten eine Kopie der Abrechnung.
2 Die privaten Hausangestellten können, wenn es nötig ist, verpflichtet werden, Überstunden zu leisten, sofern sie diese zu leisten vermögen und diese ihnen nach Treu und Glauben zugemutet werden können. Sie haben jedoch Anspruch auf eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinander folgenden Stunden. Die Ruhezeit kann einmal in der Woche bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird.
3 Die Überstunden sind grundsätzlich durch Freizeit von zumindest gleicher Dauer auszugleichen. Diese Freizeit ist innert angemessener Frist zu gewähren. Werden diese Überstunden nicht durch Freizeit ausgeglichen, so ist der volle Lohn samt einem Zuschlag von mindestens 25 Prozent des Nettolohns zu entrichten.
4 Die an Sonn- und Feiertagen geleisteten Überstunden sind durch Freizeit mit einem Zuschlag von 50 Prozent auszugleichen. Diese Freizeit ist innert angemessener Frist zu gewähren. Werden diese Überstunden nicht durch Freizeit ausgeglichen, so ist der volle Lohn samt einem Zuschlag von mindestens 50 Prozent des Nettolohns zu entrichten.
5 Die zwischen 23 und 6 Uhr geleisteten Überstunden sind innert angemessener Frist durch Freizeit samt einem Zuschlag von 100 % auszugleichen. Werden diese Überstunden nicht durch Freizeit ausgeglichen, so ist der volle Lohn samt einem Zuschlag von mindestens 100 % des Nettolohns zu entrichten.
Art. 49 Feiertage
1 Die privaten Hausangestellten haben Anspruch auf folgende Feiertage:
a. 1. Januar;
b. Karfreitag;
c. Ostermontag;
d. Himmelfahrt;
e. Pfingstmontag;
f. 1. August;
g. 25. Dezember;
h. 31. Dezember.
2 Fallen die Feiertage auf einen Sonntag oder auf den im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbarten wöchentlichen Ruhetag, so müssen sie nicht durch einen zusätzlichen freien Tag ausgeglichen werden.
3 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber und die oder der private Hausangestellte können im Arbeitsvertrag ausdrücklich andere als die in Absatz 1 genannten Feiertage vereinbaren. Die privaten Hausangestellten haben pro Jahr Anspruch auf mindestens acht Feiertage.
4 An Feiertagen sind private Hausangestellte von der Arbeit befreit; dies darf keine Lohnkürzungen zur Folge haben.
5 Wird eine private Hausangestellte oder ein privater Hausangestellter an einem Feiertag zur Arbeit verpflichtet, so muss in der folgenden Woche zum Ausgleich ein freier Tag gewährt werden.
Art. 50 Ferien
1 Die Dauer der bezahlten Ferien beträgt:
a. vom vollendeten 20. Altersjahr an: vier Wochen;
b. bis zum vollendeten 20. Altersjahr: fünf Wochen;
c. nach 20 Dienstjahren bei derselben Arbeitgeberin oder demselben Arbeitgeber: fünf Wochen;
d. nach dem vollendeten 50. Altersjahr und nach fünf Dienstjahren bei derselben Arbeitgeberin oder demselben Arbeitgeber: fünf Wochen.
2 Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu gewähren; mindestens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen.
3 Die Zeit, während der private Hausangestellte die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber oder Mitglieder der Familie auf Reisen oder in den Ferien begleiten, gilt nicht als Ferien.
4 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien; sie oder er nimmt auf die Wünsche der oder des privaten Hausangestellten so weit Rücksicht, als dies mit den Interessen des Hauses vereinbar ist.
5 Während ihrer Ferien haben private Hausangestellte Anspruch auf den Barlohn sowie auf eine angemessene Entschädigung für den Naturallohn (Unterkunft und Verpflegung); diese entspricht mindestens der Summe, die in der Beitragsskala von Artikel 11 AHVV zur Berechnung des massgebenden Lohns im Sinne der Alters- und Hinterlassenenversicherung vorgesehen ist; auch die anderen gemäss Artikel 44 vom Arbeitgeber geschuldeten Vergütungen sind von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber zu entrichten.
SR 831.101
Art. 51 Abwesenheit der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers
Die privaten Hausangestellten haben auch bei Abwesenheit der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers Anspruch auf ihren Lohn. Desgleichen hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber auch alle anderen geschuldeten Vergütungen nach Artikel 44 zu entrichten. Insbesondere muss sie oder er sicherstellen, dass die oder der private Hausangestellte eine angemessene Verpflegungsentschädigung erhält; diese entspricht mindestens der Summe, die in der Beitragsskala von Artikel 11 AHVV zur Berechnung des massgebenden Lohns im Sinne der Alters- und Hinterlassenenversicherung vorgesehen ist.
SR 831.101
Art. 52 Verhinderung der oder des privaten Hausangestellten
1 Wird die oder der private Hausangestellte aus Gründen, die in der eigenen Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.
2 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zahlt während des ersten Dienstjahres den Lohn für drei Wochen und anschliessend den Lohn für zwei Monate oder den Lohn für die Dauer der Verhinderung, wenn diese kürzer als zwei Monate ist.
3 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann auf eigene Kosten eine Versicherung abschliessen, die die finanziellen Verpflichtungen im Sinne dieses Artikels deckt.
Art. 53 Zeugnis
1 Die privaten Hausangestellten können ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber jederzeit bitten, ihnen ein Zeugnis mit Angaben über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Qualität ihrer Arbeit und ihr Verhalten auszustellen.
2 Auf ausdrücklichen Wunsch der oder des privaten Hausangestellten hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
Art. 54 Allgemeine Bestimmungen
Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die privaten Hausangestellten ab dem Tag des Stellenantritts allen Sozialversicherungen sowie den anderen obligatorischen Versicherungen angeschlossen sind.
Art. 55 AHV/IV/EO/ALV/FamZ
1 Die privaten Hausangestellten sind versichert gemäss Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG), Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 (EOG) Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 (AVIG) und Familienzulagengesetz vom 24. März 2006 (FamZG).
2 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die private Hausangestellte oder den privaten Hausangestellten bei der für den Wohnsitz der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers zuständigen kantonalen AHV-Ausgleichskasse und der zuständigen Familienausgleichskasse anzumelden beziehungsweise der zuständigen kantonalen AHV-Ausgleichskasse ein Gesuch um Befreiung von den schweizerischen Vorschriften über soziale Sicherheit gemäss Artikel 59 zuzuleiten.
SR 831.10
SR 831.20
SR 834.1
SR 837.0
SR 836.2
Art. 56 Berufliche Vorsorge
Die privaten Hausangestellten sind nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) versichert.
SR 831.40
Art. 57 Krankenversicherung
1 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass die privaten Hausangestellten nach dem KVG versichert sind. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber wählt die Krankenkasse im Einvernehmen mit der oder dem privaten Hausangestellten.
2 Gemäss Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) können die privaten Hausangestellten von der Versicherungspflicht nach KVG ausgenommen werden, wenn sie im Staat ihrer Arbeitgeberin oder ihres Arbeitgebers oder in einem Drittstaat versichert sind. Der von der ausländischen Versicherung garantierte Schutz muss dem Schutz gleichwertig sein, den die Schweizer Versicherer im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bieten. Die privaten Hausangestellten haben über die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber den Nachweis dafür zu erbringen, dass sie die Voraussetzungen für diese Befreiung erfüllen.
3 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber übernehmen gemäss Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b alle Prämien und diesbezüglichen Zusatzkosten.
SR 832.10
SR 832.102
Art. 58 Unfallversicherung
1 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre privaten Hausangestellten gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) gegen Unfälle zu versichern.
2 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber übernehmen gemäss Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b alle Prämien (obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und der Berufskrankheiten sowie obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle).
3 Sie können eine private Hausangestellte oder einen privaten Hausangestellten in einem anderen Staat gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten sowie gegen Nichtberufsunfälle versichern, wenn der von der ausländischen Versicherung garantierte Schutz dem Schutz gleichwertig ist, den die Schweizer Unfallversicherung bietet. Ist dies nicht der Fall, so ist die oder der private Hausangestellte obligatorisch in der Schweiz versichert.
SR 832.20
Art. 59 Befreiung vom Schweizer System der sozialen Sicherheit
1 Die privaten Hausangestellten können von den Schweizer Vorschriften über die soziale Sicherheit (AHV/IV/EO/
ALV
/FamZ und andere Versicherungen, bei denen der Anschluss vom Anschluss an die AHV abhängt) befreit werden, wenn sie die dafür geltenden Bedingungen gemäss den einschlägigen völkerrechtlichen Bestimmungen erfüllen, namentlich des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen und der von der Schweiz abgeschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit.
2 Der Anschluss an das System der sozialen Sicherheit des anderen Staates in Anwendung des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen und des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen muss namentlich:
a. bei einer amtlichen Institution für soziale Sicherheit des Heimatstaates der oder des privaten Hausangestellten oder des Staates, für den die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber tätig ist oder den die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber vertritt, erfolgt sein; der Anschluss an eine private Versicherungsgesellschaft ist dem Anschluss an eine amtliche Institution gleichgesetzt, wenn Ersterer gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Staates die amtliche Versicherung ersetzt;
b. zumindest die Risiken von Tod, Alter und Invalidität decken;
c. nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Staates obligatorisch oder freiwillig sein; ist der Anschluss freiwillig, so verlangt das Protokoll oder die Schweizerische Mission bei der Erneuerung der Legitimationskarte (Art. 26) den Nachweis, dass dieser nach der Gewährung der Befreiung vom Schweizer System der sozialen Sicherheit nicht annulliert wurde; das Protokoll oder die Schweizer Mission bestimmen von Fall zu Fall, wie dieser Nachweis erbracht werden kann.
3 Die privaten Hausangestellten haben über ihre Arbeitgeberin oder ihren Arbeitgeber den Nachweis dafür zu erbringen, dass sie die Voraussetzungen für die Befreiung vom Schweizer System der sozialen Sicherheit erfüllen.
4 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber übernehmen gemäss Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a alle Beiträge und Zusatzkosten, die mit dem Anschluss an die amtliche Institution für soziale Sicherheit des anderen Staates verbunden sind.
SR 0.191.01
SR 0.191.02
Art. 60 Fehlender Versicherungsschutz
Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die ihren Verpflichtungen nach den Artikeln 57 und 58 nicht nachkommen, bezahlen alle Arzt-, Arznei- und Spitalkosten sowie alle anderen Leistungen, die die privaten Hausangestellten bei bestehendem Versicherungsschutz hätten in Anspruch nehmen können. Sie haben diesen Verpflichtungen auch dann nachzukommen, wenn der Versicherungsschutz infolge unbezahlter Prämien ruht.
Art. 61 Kantonale Sozialversicherungen
1 Die privaten Hausangestellten sind obligatorisch den Versicherungen angeschlossen, die von der obligatorischen Sozialgesetzgebung des Kantons vorgesehen sind, in dem sich der Wohnsitz der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers befindet, sofern die oder der private Hausangestellte in der Schweiz dem System der sozialen Sicherheit (AHV/IV/EO/
ALV
/FamZ) angeschlossen ist.
2 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber übernehmen alle Prämien und diesbezüglichen Zusatzkosten, die von der kantonalen Gesetzgebung vorgesehen sind.
Art. 62
1 Das EDA hat, über die Befugnisse, die in den besonderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgesehen sind, hinaus folgende Aufgaben:
a. Es erlässt die Ausführungsbestimmungen, die zur Umsetzung dieser Verordnung notwendig sind.
b. Es arbeitet einen Musterarbeitsvertrag und eine Musterlohnabrechnung aus.
2 Das Protokoll und die Schweizer Mission treffen, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten, im Namen des EDA die ihnen gemäss dieser Verordnung obliegenden Entscheidungen.
Art. 63 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 64 Übergangsbestimmungen
1 Die Arbeitsverträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wurden, unterstehen bis zum Ablauf der Gültigkeit der Legitimationskarten der privaten Hausangestellten weiterhin dem bisherigen Recht. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber und die oder der private Hausangestellte können jederzeit einen neuen Arbeitsvertrag nach dieser Verordnung abschliessen.
2 Die Erneuerung von Legitimationskarten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, erfolgt gemäss Artikel 26. Ab dem Tag der Erneuerung der Legitimationskarte sind alle einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten; gegebenenfalls muss ein neuer Arbeitsvertrag nach dem vom EDA ausgearbeiteten Musterarbeitsvertrag abgeschlossen worden sein.