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22 provisions
§ 1
Zweck
1 Die elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal (kurz «Anlage»
genannt) bezweckt
1. eine rasche und fehlerfreie Ermittlung der Resultate bei Abstimmungen im Kantonsrat;
2. eine umfassende Transparenz des Abstimmungsverhaltens der einzelnen Mitglieder des Kantonsrats gegen innen (Kantonsrat) und gegen
aussen (Öffentlichkeit).
§ 2
Geltungsbereich
1 Die Anlage kommt bei allen Abstimmungen im Kantonsrat zum Einsatz.
Vorbehalten bleibt Abs. 2.
2 Die Anlage kommt nicht zum Einsatz
1. bei Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 37 Abs. 2 GO
KR);
2. bei Abstimmungen unter Namensaufruf (§ 81 GO KR);
3. bei geheimen Abstimmungen (§ 81 GO KR);
1) BGS 141.1
GS 2016/047 1
4. bei geheimen Wahlen und Wahlbestätigungen des Kantonsrats
(§ 84 ff. GO KR);
5. bei Ausfall der Anlage;
6. bei Vierfach-, Fünffach- und weitergehenden Mehrfachabstimmungen.
§ 3
Reports
1 Es wird für jede Abstimmung im System ein separater Report erstellt.
2 Der provisorische Report besteht aus einer Grafik (§ 4; Anhang 1).
3 Der definitive Report besteht aus einer Namensliste (§ 5; Anhang 2). Rechtlich verbindlich ist einzig der definitive Report (§ 20).
4 Die Staatskanzlei kann die folgenden geringfügigen Anpassungen an den
Anhängen 1 und 2 vornehmen:
1. redaktionelle Bereinigungen wie Schreibfehler;
2. Änderungen der Schriftgrössen;
3. Veränderungen der grafischen Elemente.
5 Die Staatskanzlei orientiert das Büro des Kantonsrats über die gemäss
Abs. 4 vorgenommenen Anpassungen und aktualisiert die Anhänge in den
Gesetzessammlungen.
§ 4
Provisorischer Report (Grafik)
1 Für jede Abstimmung wird ein provisorischer Report in Form einer Grafik mit folgenden Angaben gemäss Muster im Anhang 1 erstellt:
1. das Datum der Kantonsratssitzung;
2. die Nummer der Abstimmung;
3. ein Diagramm mit dem Ergebnis für jede Abstimmung in den Farben
gemäss § 5 Abs. 2 Ziff. 1–5;
4. eine Übersicht mit dem Sitzplan im Kantonsrat, auf der das Abstimmungsergebnis pro Sitzplatz (ohne Angaben der Namen der Ratsmitglieder) in den Farben gemäss § 5 Abs. 2 Ziff. 1–5 angezeigt wird.
§ 5
Definitiver Report (Namensliste)
1 Der definitive Report ist eine Namensliste mit folgenden Angaben zu den
Kantonsratsmitgliedern:
1. Nachnamen;
2. Vornamen;
3. Fraktions- oder Parteizugehörigkeit;
4. Ergebnisse der Abstimmungen der jeweiligen Kantonsratssitzung.
2 Die Abstimmungsergebnisse geben das Stimmverhalten jedes Ratsmitglieds tabellarisch gemäss Muster im Anhang 2 wieder:
1. Erstes Mehr: Blau;
2. Zweites Mehr: Rot;
3. Allfälliges drittes Mehr: Gelb;
4. Enthaltung: Grau;
5. Vakanz/Abwesenheit/Nicht-Teilnahme an der Abstimmung: Weiss.
3 Die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten wird gemäss Abs. 2 Ziff.
5 als «Nicht-Teilnahme an der Abstimmung» erfasst (§ 82 Abs. 1 Satz 1 GO
KR); vorbehalten bleibt die Erfassung des Stichentscheids der Präsidentin
oder des Präsidenten gemäss § 16.
4 Es werden Zwischentotale gemäss Abs. 2 Ziff. 1–5 ausgewiesen.
5 Das Total der Abstimmungsergebnisse beträgt immer 80.
2. Zuständigkeiten
§ 6
Stimmenzählende
1 Die Stimmenzählenden sind zuständig für die Bedienung der Anlage während der Kantonsratssitzung.
2 Sie überprüfen
1. vor der Kantonsratssitzung die Vorbereitungsarbeiten der Staatskanzlei (§ 11 Abs. 2);
2. während der Kantonsratssitzung die Übereinstimmung der verkündeten Ergebnisse mit den Bildschirmanzeigen (§ 18 Abs. 2).
3 Sie unterzeichnen die provisorischen Reports (§ 4 bzw. § 19 Abs. 1) und
geben die definitiven Reports zur Aufschaltung im Internet frei
(§ 20 Abs. 3).
§ 7
Staatskanzlei
1 Die Staatskanzlei ist für den Betrieb der Anlage verantwortlich.
2 Sie erstellt zuhanden der Stimmenzählenden die Entwürfe der definitiven
Reports und veröffentlicht diese nach Massgabe der Stimmenzählenden
(§ 20 f.).
3. Bauliche Ausrüstung
§ 8
Technik
1 Es wird eine mobile, kabelungebundene Funktechnik eingesetzt.
2 Jedes Ratsmitglied erhält zur Stimmabgabe ein individuell angeschriebenes, mobiles Gerät (Keypad).
3 Die Geräte (Keypads) bleiben während der Kantonsratssitzung im
Kantonsratssaal.
4 Die Stimmenzählenden haben für die Bedienung der Anlage während der
Kantonsratssitzung einen Computer sowie einen Drucker zur Verfügung
(§ 14 ff.).
§ 9
Bedienungsknöpfe
1 Es stehen den Ratsmitgliedern auf den Geräten (Keypads) fünf Bedienungsknöpfe zur Verfügung, nämlich
1. Knopf 1 für das erste Mehr;
2. Knopf 2 für das zweite Mehr;
3. Knopf 3 für ein allfälliges drittes Mehr;
4. Knopf 4 für die Enthaltung;
5. separater Knopf für die Korrektur der Stimmabgabe.
3 Die Stimme eines an der Sitzung anwesenden Ratsmitglieds, das sich während der Abstimmung nicht im Kantonsratssaal aufhält (Entrée, Toilette
usw.), wird unter der Rubrik «Abwesenheit/Nicht-Teilnahme» erfasst.
4 Entschuldigte, abwesende und nicht an einer Abstimmung teilnehmende
Ratsmitglieder werden ebenfalls unter der Rubrik «Abwesenheit/Nicht-Teilnahme» erfasst.
§ 10
Bildschirme
1 Es werden je zwei Bildschirme im Norden und Süden des Saals montiert
oder aufgestellt.
2 Auf den Bildschirmen erscheint der provisorische Report (Grafik) gemäss
§ 4.
3 Die Darstellungen auf dem Bildschirm sind rechtlich nicht verbindlich. Sie
sind nicht Gegenstand der definitiven Reports (§ 3 Abs. 3).
4. Bedienung der Anlage vor der Kantonsratssitzung
§ 11
Einrichtung der Anlage vor der Sitzung
1 Die Staatskanzlei
1. richtet die Anlage vor der Kantonsratssitzung ein;
2. erstellt zuhanden der Stimmenzählenden die Tabelle gemäss
§ 14 Abs. 1).
2 Die Stimmenzählenden überprüfen die Vorbereitungsarbeiten der Staatskanzlei (§ 6 Abs. 2).
§ 12
Systemzugang
1 Die Stimmenzählenden, die Landschreiberin oder der Landschreiber sowie
die von dieser oder diesem bestimmten Mitarbeitenden der Staatskanzlei erhalten einen Systemzugang.
§ 13
Kein Videostreaming
1 Die laufende Kantonsratssitzung wird nicht im Internet aufgeschaltet.
Auch nach der Sitzung wird davon abgesehen.
2 Vorbehalten bleibt die Aufschaltung durch Dritte. Besucherinnen und Besucher benötigen dazu eine Bewilligung, nicht aber die akkreditierten Medien (§ 38 Abs. 3 und § 39 Abs. 3 GO KR).
5. Bedienung der Anlage während der Kantonsratssitzung
§ 14
Erfassung während der Sitzung
1 Die Stimmenzählenden notieren in einer Tabelle die massgeblichen Angaben zu jeder Abstimmung, nämlich
1. die Nummer der Abstimmung;
2. die Abstimmungsfrage (Stichworte);
3. die Zuordnung der Anträge zum ersten, zum zweiten und zum allfälligen dritten Mehr.
2 Die Abstimmungen sind pro Sitzungstag durchnummeriert (jeweils bei
«1» beginnend).
§ 15
Abstimmungsvorgang
1 Die Präsidentin oder der Präsident liest die Abstimmungsfrage vor und
schlägt dem Kantonsrat das Abstimmungsverfahren vor
(§ 75 Abs. 1 GO KR).
2 Die Präsidentin oder der Präsident kann den Stimmenzählenden Weisungen für die Erfassung der Abstimmungen erteilen.
3 Die Abstimmungsfrage wird nicht auf den Bildschirmen angezeigt.
4 Die Stimmenzählenden lösen auf Anweisung der Präsidentin oder des Präsidenten den Abstimmungsvorgang aus.
5 Der Abstimmungsvorgang dauert 15 Sekunden. Auf den Bildschirmen
wird die verbleibende Zeit zur Stimmabgabe angegeben (Countdown). Danach ist die Abstimmung abgeschlossen. Es werden keine weiteren Stimmabgaben aufgenommen.
6 Die Stimmabgaben mit dem Total für die einzelnen Mehrs werden laufend
auf den Bildschirmen dargestellt.
7 Sofern ein Ratsmitglied aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage
ist, die Anlage selber zu bedienen, erfolgt die Stimmabgabe nach Anweisung des betroffenen Ratsmitglieds durch eine Stimmenzählerin oder einen
Stimmenzähler.
§ 16
Stichentscheid der Präsidentin oder des Präsidenten
1 Sofern der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zufällt
(§ 82 Abs. 1 Satz 2 GO KR), wird dafür ein separater Report erstellt.
§ 17
Wiederholung der Abstimmung
1 Sofern während des Abstimmungsvorgangs eine Unstimmigkeit bei der
Ermittlung des Ergebnisses festgestellt wird, ist dieser Vorgang zu Ende zu
führen. Die Präsidentin oder der Präsident ordnet eine erneute Abstimmung
an. Vorbehalten bleibt § 71 Abs. 2 GO KR.
2 Der fehlerhafte frühere Abstimmungsvorgang ist im definitiven Report
(§ 5) als «aufgehoben» zu bezeichnen. Er darf im System nicht gelöscht
werden.
§ 18
Verkündung der Ergebnisse
1 Die Präsidentin oder der Präsident verkündet die Ergebnisse der Abstimmungen.
2 Die Stimmenzählenden überprüfen, ob die Verkündung der Ergebnisse mit
den Bildschirmanzeigen übereinstimmt.
§ 19
Ausdruck der provisorischen Reports
1 Die Stimmenzählenden drucken die provisorischen Reports aus und unterzeichnen diese am Tag der Kantonsratssitzung.
2 Sie übergeben die unterzeichneten provisorischen Reports der Staatskanzlei. Diese sind nicht Teil des Protokolls des Kantonsrats.
3. Nach der Genehmigung des Protokolls der Kantonsratssitzung vernichtet
die Staatskanzlei die provisorischen Reports.
6. Publikation nach der Kantonsratssitzung
§ 20
Erstellung der definitiven Reports
1 Nach der Kantonsratssitzung erstellt die Staatskanzlei zuhanden der Stimmenzählenden die definitiven Reports. Grundlagen sind die automatisch generierte Namensliste (§ 5) und die Notizen der Stimmenzählenden
(§ 14 Abs. 1).
2 Die Staatskanzlei führt zu jeder Abstimmung stichwortartig auf, wie die
Abstimmungsfrage lautete (mit Angaben zum ersten, zweiten und dritten
Mehr).
3 Die Stimmenzählenden geben die definitiven Reports zur Aufschaltung im
Internet durch die Staatskanzlei frei.
§ 21
Aufschaltung im Internet
1 Die Staatskanzlei schaltet die definitiven Reports spätestens am dritten
Arbeitstag nach der Kantonsratssitzung im Internet auf. Aus wichtigen
Gründen kann die Präsidentin oder der Präsident diese Frist im Einzelfall
verlängern oder verkürzen.
2 Die Staatskanzlei berücksichtigt die Standards für Open Data.
3 Die aufgeschalteten Reports werden in gängigen Datenformaten unbeschränkt lange zur Verfügung gestellt. Diese dürfen durch Dritte weiterbearbeitet werden.
§ 22
Beilagen zum Protokoll
1 Die im Internet aufgeschalteten, definitiven Reports sind als Beilagen Bestandteil des Protokolls des Kantonsrats.
2 Diese werden nicht versandt, sondern dienen nur der Aktenführung bei der
Staatskanzlei.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
09.08.2016 15.12.2016 Erlass Erstfassung GS 2016/047
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 09.08.2016 15.12.2016 Erstfassung GS 2016/047