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In force since 1979-06-12, as the publisher states.
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10 provisions
Art. 1
Der Totalwert der Investitionsgüterlieferungen, die in dieses Abkommen einbezogen werden können, beträgt fünfzig Millionen Schweizerfranken. Unter das Abkommen fallen nur schweizerische Investitionsgüterlieferungen, die für die Verwirklichung pakistanischer Entwicklungsprojekte bestimmt sind und bei denen sich ihrer Natur nach lange Amortisationsfristen rechtfertigen.
Art. 2
Der Einschluss einer Lieferung in den Rahmen dieses Abkommens bedarf der vorgängigen Zustimmung der zuständigen Behörden beider Länder.
Art. 3
Für alle Lieferverträge, die unter dieses Abkommen fallen, gelten die im beiliegenden Durchführungsprotokoll festgelegten einheitlichen Bedingungen.
Art. 4
Die schweizerische Regierung wird im Rahmen ihrer gesetzlichen Kompetenzen den Abschluss von Lieferverträgen und ihre Finanzierung erleichtern.
Art. 5
1. Zur teilweisen Finanzierung der Investitionsgüterlieferungen im Werte von 50 Millionen Schweizerfranken wird die schweizerische Regierung der pakistanischen Regierung einen Transferkredit von 1 104 515.95 Schweizerfranken einräumen, sofern eine Vereinbarung zwischen der pakistanischen Regierung und einem schweizerischen Bankenkonsortium über die Gewährung eines Transferkredites im gleichen Umfang zustande kommt. Diese Transferkredite werden ausschliesslich für die Finanzierung schweizerischer Investitionsgüterlieferungen im Sinne des vorliegenden Abkommens verwendet werden.
2. Die Beanspruchung der Transferkredite der schweizerischen Regierung und des schweizerischen Bankenkonsortiums soll innerhalb von hundertsechzehn Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens erfolgen, das heisst vor dem 31. Dezember 1979.
Fassung gemäss Ziff. 2 des Briefwechsels vom 24. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1979 1137).
Fassung gemäss Ziff. 2 des Briefwechsels vom 12. Juni 1979 in Kraft seit 12. Juni 1979 (AS 1979 1033).
Art. 6
Die Transferkredite der schweizerischen Regierung und des schweizerischen Bankenkonsortiums stehen der pakistanischen Regierung nach Massgabe der Bestimmungen des in Artikel 3 erwähnten Durchführungsprotokolls zur Verfügung.
Art. 7
1. die pakistanische Regierung verpflichtet sich,
a) jeden zulasten des Transferkredits der schweizerischen Regierung bezogenen Betrag innert fünfzehn Jahren, vom Tage seiner Beanspruchung an gerechnet, zurückzuzahlen. Während der ersten zehn Jahre dieses Zeitraumes finden keine Rückzahlungen statt. Sie erfolgen in gleichen halbjährlichen Raten verteilt auf die restlichen fünf Jahre, wobei die erste Rate sechs Monate und die letzte Rate sechzig Monate nach Ablauf der zehnjährigen Karenzfrist fällig wird;
b) jeden zulasten des Transferkredites des schweizerischen Bankenkonsortiums bezogenen Betrag innert zehn Jahren, vom Tage seiner Beanspruchung an gerechnet, zurückzuzahlen. Während der ersten fünf Jahre dieses Zeitraumes finden keine Rückzahlungen statt. Sie erfolgen in gleichen halbjährlichen Raten verteilt auf die restlichen fünf Jahre, wobei die erste Rate sechs Monate und die letzte Rate sechzig Monate nach Ablauf der fünfjährigen Karenzfrist fällig wird;
c) die Zinsen auf den ausstehenden Kapitalbeträgen der Transferkredite der schweizerischen Regierung und des schweizerischen Bankenkonsortiums am Ende jedes Kalenderhalbjahres zu entrichten. Der Zinssatz für den Transferkredit der schweizerischen Regierung beträgt 3 Prozent pro Jahr.
2. Die pakistanische Regierung behält sich vor, die auf Grund der Transferkredite der schweizerischen Regierung und des schweizerischen Bankenkonsortiums bezogenen Beträge ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.
Art. 8
Die Zinszahlungen und Kapitalrückzahlungen für beide Transferkredite sind in effektiven freien Schweizerfranken vorzunehmen.
Art. 9
Die pakistanische Regierung wird die schweizerische Regierung, die schweizerischen Lieferanten und die schweizerischen Banken von jeder pakistanischen Fiskalabgabe oder Steuer auf und/oder im Zusammenhang mit den diesem Abkommen unterstellten Krediten und darauf entstehenden Zinsen befreien.
Art. 10
Das vorliegende Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Ausgefertigt in zwei Exemplaren, in Islamabad, den 16. April 1970, in deutscher und englischer Sprache; beide Texte besitzen gleiche Rechtskraft.
Für die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
H. Bühler
Für die Regierung
der Islamischen Republik Pakistan:
S. S. Iqbal Hussain