Art. 1
1) Als Wanderwege, auf denen der Grenzübertritt im Kleinen Grenzverkehr gestattet ist, gelten: a) Eggweg (Rainweg); b) Gantensteinweg; c) Feldweg (Habererweg); d) Rheindammweg; e) Felsbandweg (Jägersteig); f) Radweg Mauren - Feldkirch (Egelsee). 2) Angehörige der Vertragsstaaten sowie Drittausländer und Staatenlose, die im anderen Vertragsstaat der Visumspflicht nicht unterliegen, dürfen von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, wenn sie einen amtlichen Lichtbildausweis mit sich führen, die Staatsgrenze als Wanderer auf den in Abs. 1 genannten Wegen überschreiten.