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34 provisions
§ 1
1 Für die Fischerei im gemeinsamen Grenzgebiet der Sihl sind unter dem
Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften und der Übereinkunft vom
24./29. April 1947 in erster Linie diese Ausführungsbestimmungen massgeblich.
1) Zürcher Gesetzessammlung (Zürich 1961) 2, 573. Vom Bundesrat genehmigt am 29. April
2) BGS 933.14
[Nicht in GS] 1
2 Soweit diese Erlasse keine Vorschriften enthalten, kommt für die vom
Kanton Zürich verpachteten Reviere das zürcherische Fischereigesetz vom
29. März 18853), die Fischereiverordnung vom 21. Dezember 19534) und die
Verfügung der Finanzdirektion über die Ausübung der Fischerei in den
fliessenden Gewässern gleichen Datums5), für das vom Kanton Zug verpachtete Revier die kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz
betreffend die Fischerei vom 17. Mai 19346) zur Anwendung. Allfällige besondere Weisungen der zuständigen Behörden bleiben vorbehalten.
§ 2
1 Die Verleihung des Fischereirechtes erfolgt durch Verpachtung der nachstehenden drei Teilstrecken als selbstständige Reviere:
2 Revier I: Die durch die Kraftnutzung beeinträchtigte Teilstrecke von der
Mündung des Gripbaches bis zur Mündung des Unterwasserkanals des
Waldhaldewerkes der EKZ, Länge 3900 m – Verpachtung durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich.
3 Revier II: Die Strecke von der Mündung des Unterwasserkanals des Waldhaldewerkes der EKZ bis zur Mündung des linksseitigen Bächleins von
Oberschwelli (beziehungsweise Gemeindegrenze Menzingen–Neuheim),
Länge 3900 m – Verpachtung durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich.
4 Revier III: Die Strecke von der linksseitigen Mündung des Bächleins von
Oberschwelli (Gemeindegrenze Menzingen–Neuheim) bis zum talseitigen
Rand der Strassenbrücke in Sihlbrugg-Dorf, Länge 4100 m – Verpachtung
durch die Forstdirektion des Kantons Zug.
5 Bei der Verpachtung dieses Reviers sind die Vereinbarungen des Kantons
Zug mit einzelnen Fischereirechtsansprechern über die Einräumung von
Pachtvorrechten beziehungsweise von Fischereikarten-Vorbezugsrechten zu
berücksichtigen.
3) Heute das zürcherische G vom 5. Dez. 1976 über die Fischerei (LS des Kantons Zürich
923.1).
4) Heute die zürcherische Fischereiverordnung vom 14. Sept. 1977 (LS des Kantons Zürich
923.11).
5) Heute die zürcherische Verfügung der Finanzdirektion vom 16. Sept. 1977 über die Ausübung der Fischerei (LS des Kantons Zürich 923.12).
6) GS 13, 191; aufgehoben durch das G vom 25. Mai 1961 über die Fischerei im Kanton Zug
(BGS 933.21).
§ 3
1 Zuständige Direktion im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist die
zuständige Direktion des verpachtenden Kantons, das heisst für den Kanton
Zürich die Finanzdirektion des Kantons Zürich, für den Kanton Zug die
Forstdirektion des Kantons Zug.
2. Fischereiberechtigung
§ 4
1 Die Ausübung der Fischerei sowie des Krebs- und Froschfanges ist nur
mit einer Bewilligung der zuständigen Direktion zulässig.
2 Die Bewilligung wird erteilt durch den Abschluss eines Pachtvertrages
oder die Ausstellung einer Fischereikarte. Sie ist nicht übertragbar und berechtigt nur den Inhaber zur Ausübung des erteilten Rechtes.
§ 5
1 Fischereipächter und Fischereikarteninhaber sind berechtigt, in ihrer Anwesenheit den Ehegatten sowie ihre minderjährigen Nachkommen und im
gleichen Haushalt lebende minderjährige Geschwister zur Mithilfe bei der
Fischerei beizuziehen.
2 Die zuständigen Direktionen können Personen, denen wegen Übertretung
der Bestimmungen über die Fischerei oder wegen Verlustes der bürgerlichen Rechte7) eine Fischereipacht verweigert werden kann, von der Mithilfe
bei der Fischerei ausschliessen.
§ 6
1 Für die persönlichen Erfordernisse zur Erlangung einer Fischereipacht
oder einer Fischereikarte gelten die Vorschriften des Kantons, der das
betreffende Revier verpachtet.
§ 7
1 Der Inhaber einer Fischereibewilligung ist verpflichtet, bei der Ausübung
des Fischfanges den Ausweis auf sich zu tragen und auf Verlangen der Fischereiaufseher, der Polizeiorgane, der Fischereipächter oder der Grundbesitzer vorzuweisen.
7) Die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ist heute abgeschafft.
2 Die Fischereiberechtigten sind verpflichtet, den Aufsichtsorganen die Fischereigeräte und die gefangenen Tiere vorzulegen sowie die Behälter, mitgeführte Taschen usw. zur Durchsuchung freizugeben.
§ 8
1 Die Reviere werden von den zuständigen Direktionen nach übereinstimmenden Ausschreibungs- und Pachtbedingungen verpachtet. Die Pachtdauer
beträgt acht Jahre.
§ 9
1 Der Fischfang darf von den Berechtigten von beiden Ufern aus betrieben
werden.
§ 10
1 Die Pächter sind berechtigt, sofern die Verhältnisse es erfordern, eine Person als selbstständigen Gehilfen zu bezeichnen.
2 Der selbstständige Gehilfe bedarf einer Fischereikarte, welche von der zuständigen Direktion für höchstens ein Jahr ausgestellt wird. Er ist berechtigt,
die Fischerei auch in Abwesenheit des Pächters auszuüben.
3 Pächter und selbstständige Gehilfen sind berechtigt, in ihrer Anwesenheit
höchstens zwei Personen zur Mithilfe bei der Fischerei beizuziehen.
§ 11
1 Die zuständigen Direktionen verleihen für die Dauer eines Pachtjahres auf
Antrag des Pächters Dritten die Fischereiberechtigung durch die Abgabe
folgender Arten von Fischereikarten:
a) Netzfischerkarte,
b) Anglerkarte,
c) Gastkarte,
d) Jugendkarte.
2 Die Zahl der zulässigen Fischereikarten wird wie folgt festgesetzt:
a) Revier I: 6 Fischereikarten
b) Revier II: 12 Fischereikarten
c) Revier III: 12 Fischereikarten
(In dieser Zahl sind die auf Grund anerkannter Vorbezugsrechte abgegebenen Karten inbegriffen.)
3 Die Pächter sind berechtigt, in ihrer Anwesenheit höchstens zwei Personen
ohne besondere Bewilligung die Angelfischerei zu gestatten.
§ 12
1 Die zuständigen Direktionen können den Pächter verpflichten, im Rahmen
der bewilligten Kartenzahl und der Nachfrage Karten abzugeben.
§ 13
1 Der Pächter hat mindestens den Teil der Summe von Pachtzins und Einsatzkosten selbst zu übernehmen, der dem Durchschnitt der Vergütungen
der Karteninhaber entspricht.
2 Der Pächter, der die Garn-, Netz- oder Reusenfischerei gewerbsmässig betreibt, hat einen angemessenen Teil des Pachtzinses und der Einsatzkosten
für Jungfische selbst zu übernehmen.
§ 14
1 Der Pächter kann höchstens einen Sechstel der zulässigen Anglerkarten als
Gastkarten von beschränkter Dauer bezeichnen. Die Ausstellung einer neuen Gastkarte erfolgt nur gegen Rückgabe der abgelaufenen Karte.
§ 15
1 Die Jugendkarte darf nur Jugendlichen im Alter von mehr als zehn Jahren
mit dem Einverständnis des Inhabers der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt abgegeben werden.
2 Die Jugendkarte berechtigt zum Fischfang mit der Angelrute im Beisein
eines Fischereiberechtigten des betreffenden Reviers.
§ 16
1 Die zuständigen Direktionen können das Pachtverhältnis aufheben:
1. wenn der Pächter mit der Erfüllung der Verpflichtungen trotz Mahnung und Fristansetzung im Verzug ist;
2. wenn der Pächter wegen Übertretung von Fischerei- oder Jagdvorschriften verurteilt wurde;
3. wenn der Pächter die Übertretung von Fischereivorschriften durch
Personen, für welche er verantwortlich ist, geduldet hat;
4. wenn der Pächter in den bürgerlichen Ehren und Rechten eingestellt8)
wird;
5. wenn der Pächter die Handlungsfähigkeit verliert.
2 Die Aufhebung begründet keinen Anspruch auf Rückerstattung des Pachtzinses oder auf Schadenersatz.
8) Die Einstellung in den bürgerlichen Ehren und Rechten ist heute abgeschafft.
§ 17
1 Die zuständigen Direktionen verpachten die Reviere auf Grund des Zustandes im Zeitpunkt der Verpachtung ohne Übernahme einer Garantie für
den Fischbestand. Der Staat haftet nicht für Schäden aus höherer Gewalt,
wie Hochwasser, Eisgang, Trockenheit, Rutschungen, Fischkrankheiten,
oder für Schäden, die durch Dritte verursacht werden, wie Gewässerverunreinigungen, Baggerungen, Materialablagerungen, Kraftwerkbauten, Badebetrieb, Fischvergiftungen.
2 Bei voraussichtlich mehrere Jahre dauernder schwerer Beeinträchtigung
der Pacht können die zuständigen Direktionen im gegenseitigen Einvernehmen auf Verlangen des Pächters die Pachtbestimmungen den veränderten
Verhältnissen anpassen oder das Pachtverhältnis aufheben.
3. Fanggeräte und Fangausübung
§ 18
1 Für den Fischfang dürfen nur Geräte verwendet werden, die in den Ausführungsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen sind; sie unterliegen der
fischereipolizeilichen Aufsicht.
§ 19
1 Pächter und Fischereikarteninhaber sind berechtigt zur Ausübung der
Flug-, Spinn- und Grundfischerei mit einer einzigen Angelrute entweder mit
bis zu zehn einfachen Angeln oder mit einem künstlichen Köderfisch mit
höchstens einem Dreiangel oder einem Löffel oder mit einem Spinner mit
höchstens drei Dreiangeln.
2 Die Verwendung von Schwimmereinrichtungen in Verbindung mit Flug-
und Grundködern wie der boule d’eau und andere ihr in der Wirkung
gleichkommende Geräte ist untersagt. Die Verwendung von Metallschnur
oder Draht ist nur als Vorfach erlaubt. Angel oder Schnur dürfen beliebig
beschwert werden.9) *
9) Vom Bundesrat genehmigt am 10. Mai 1971 (Offizielle Sammlung des Kantons Zürich 44,
129).
§ 20
1 Die Pächter und die selbstständigen Gehilfen sind ferner berechtigt zur
Ausübung des Fischfanges mit folgenden Garn-, Netz- und Reusengeräten
mit einer Mindestmaschenweite von 30 mm:
a) Zuggarn,
b) Spiegelgarn,
c) Spreitgarn,
d) Wurfgarn,
e) Stellnetz oder Grundnetz,
f) Treibnetz,
g) Reuse (die inneren Enden des Reusentrichters müssen so beschaffen
sein, dass die Fische nicht verletzt werden),
h) Feumer.
2 Der Fischfang mit diesen Geräten während der Forellen- und Äschenschonzeit bedarf der Bewilligung der zuständigen Direktionen.
§ 21
1 Alle Fischereiberechtigten sind befugt, einen Feumer als Hilfsgerät zu verwenden.
§ 22
1 Im Zweifel über die Zulässigkeit eines Fanggerätes entscheiden die zuständigen Direktionen im gegenseitigen Einvernehmen.
§ 23
1 Der Fischfang ist verboten:
a) vom 1. März bis 31 Oktober in der Zeit von 22.00 Uhr bis 3.00 Uhr;
b) vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20.00 Uhr bis
7.00 Uhr.
2 An Sonn- und allgemeinen Feiertagen (Neujahr, Karfreitag, Auffahrt
Christi, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten) ist die Fischereiausübung vom zugerischen Ufer aus
in der Zeit zwischen 8.30 Uhr und 10.30 Uhr untersagt.
§ 24
1 Die Angelfischerei ist in allen Revieren vom 1. Oktober bis 31. Januar untersagt. Vom 1. Februar bis 30. April ist sie nur von der Wasserlinie oder
vom Boot aus gestattet.
§ 25
1 Die Schonzeiten werden wie folgt festgelegt:
a) * für Bachforellen: vom 1. Oktober bis Ende Februar,
b) * für Regenbogenforellen: vom 1. Oktober bis Ende Februar,
c) für Äschen: vom 1. Februar bis 30. April.
2 Während ihrer Schonzeit gefangene Fische sind sofort mit aller Sorgfalt
vom Fanggerät zu lösen und wieder in das Wasser zu setzen.
§ 26
1 Es werden folgende Mindestmasse, gemessen von der Kopfspitze bis zu
den Spitzen der normal ausgebreiteten Schwanzflosse, festgelegt:
a) Bachforellen: 25 cm
b) Regenbogenforellen: 25 cm
c) Äschen: 30 cm
2 Gefangene Fische, welche das Mindestmass nicht erreichen, sind sofort
mit aller Sorgfalt vom Fanggerät zu lösen und wieder in das Wasser zu setzen.
4. Schutz und Hege
§ 27
1 Die zuständigen Direktionen können im gegenseitigen Einvernehmen zur
Gewinnung des Zuchtmaterials, zur Bekämpfung von Fischkrankheiten,
zum Schutz bestimmter Fischarten, zur Abklärung der Fischereiverhältnisse
und aus anderen öffentlichen Interessen Sonderfischfänge auch während der
Schonzeiten anordnen oder bewilligen.
§ 28
1 Die zuständigen Direktionen treffen die erforderlichen Anordnungen für
den Laichfischfang. Sie können den Fischereipächter verpflichten oder ermächtigen, in seinem Revier Laichfische für die staatlichen oder unter Leitung des Staates stehenden Fischzuchtanlagen zu fangen. Er ist verpflichtet,
deren Fang durch staatliche Organe zu dulden.
2 Die während der Schonzeit mit Bewilligung gefangenen Fische sind nach
Entnahme der Fortpflanzungsprodukte durch die Fischereiaufseher mit einem Kontrollzeichen zu versehen, bevor sie zum Verkauf gebracht werden
dürfen.
3 Das gewonnene Brutmaterial wird durch die zuständige Direktion in die
geeignete Zuchtanlage zur Ausbrütung überwiesen. Die erbrüteten Jungfische sind in der Regel in das Muttergewässer zurückzuversetzen.
§ 29
1 Die jährlichen Jungfischpflichteinsätze der Pächter werden wie folgt festgesetzt:
a) Revier I: 300 Bachforellensömmerlinge
b) Revier II: 30 000 Bachforellenbrut
c) Revier III: 30 000 Bachforellenbrut
2 Soweit das aus den Laichfischfängen gewonnene Material nicht ausreicht,
hat die Lieferung und der Einsatz von Jungfischen durch die Fischereiverwaltung des Kantons Zürich zu erfolgen.
§ 30
1 Der Pächter ist berechtigt, über seinen Pflichteinsatz hinaus Jungfische
einzusetzen. Der zuständigen Direktion ist über Art, Zahl und Herkunft der
Jungfische sowie über Ort und Zeit des Einsatzes vor dem Einsetzen Kenntnis zu geben.
2 Der Einsatz orts- und bestandesfremder Fisch- und Krebsarten bedarf der
Bewilligung der zuständigen Direktion.
§ 31
1 Der Pächter ist verpflichtet, der zuständigen Direktion die Fangergebnisse
wahrheitsgemäss und rechtzeitig zu melden.
2 Die Fangergebnisse der Netzfischer, Gehilfen, Inhaber von Angler- und
Jugendkarten, der Gäste sowie allfälliger Sonderfänge usw. sind in die Meldung einzuschliessen. Die zuständigen Direktionen können die Fischereiberechtigung verweigern oder entziehen, wenn die Meldepflicht nicht erfüllt
wird.
§ 32
1 Die zuständigen Direktionen entscheiden gemeinsam über die Durchführung von Bestandeskontrollen zu fischereiwirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zwecken mit den geeigneten Untersuchungsmethoden.
§ 33
1 Aufsichtsorgane und Fischereiberechtigte sind verpflichtet, drohende oder
bereits eingetroffene Schädigungen des Fischbestandes dem zuständigen Fischereiaufseher zu melden.
2 Die zuständigen Direktionen treffen die zur Abwehr oder Behebung des
Schadens erforderlichen Massnahmen. Sie führen die Wiederbesetzung
durch und machen allfällige Ersatzansprüche des Staates geltend.
5. Schlussbestimmungen
§ 34
1 Die Ausführungsbestimmungen treten nach der Genehmigung durch den
Bundesrat10) mit Wirkung ab 1. Mai 1954 in Kraft. Sie ersetzen die Ausführungsbestimmungen vom 8. Mai 1947 über die Ausübung der Fischerei in
der zürcherisch-zugerischen Grenzstrecke der Sihl.
10) Vgl. Anm. 1), vorstehend S. 1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
06.03.1954 01.05.1954 Erlass Erstfassung [Nicht in GS]
25.02.1971 25.02.1971 § 19 Abs. 2 geändert [nicht angegeben]
25.02.1971 25.02.1971 § 25 Abs. 1, a) geändert [nicht angegeben]
25.02.1971 25.02.1971 § 25 Abs. 1, b) geändert [nicht angegeben]
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 06.03.1954 01.05.1954 Erstfassung [Nicht in GS]
§ 19 Abs. 2 25.02.1971 25.02.1971 geändert [nicht angegeben]
§ 25 Abs. 1, a) 25.02.1971 25.02.1971 geändert [nicht angegeben]
§ 25 Abs. 1, b) 25.02.1971 25.02.1971 geändert [nicht angegeben]