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5 provisions
Art. 1
1 Die Rechnungen der öffentlich-rechtlichen Institutionen, welche kraft des
Gesetzes, eines Beschlusses oder eines Reglementes vom Staatsrat oder von
einer seiner Direktionen zu genehmigen sind, müssen, bevor sie genehmigt
werden können, von einem oder mehreren, gemäss den Gesetzen, Beschlüssen, Reglementen oder Statuten, welchen diese Institutionen unterstellt sind,
ernannten Revisoren geprüft worden sein.
Art. 2
1 Der Prüfung unterliegen die Einnahmen- und die Ausgabenrechnung sowie
die Bilanz.
2 Bezüglich der Einnahmen- und Ausgabenrechnung ist der Revisor verpflichtet, nicht nur die arithmetische Richtigkeit der Rechnung, sondern auch
die Übereinstimmung der letzteren mit den Büchern und den Belegen zu prüfen.
3 Für die Bilanz ist er zu denselben Feststellungen verpflichtet. Er hat sich namentlich, insbesondere indem er sich sämtliche Titel vorlegen lässt, des Vorhandenseins der Werte, welche die Aktiven bilden, zu vergewissern und die
Existenz und die Höhe der Passiven zu prüfen.
612.81
Art. 3
1 Im Bericht des Revisors oder der Revisoren ist zu erwähnen, dass letztere in
jeder Beziehung die oben aufgestellten Regeln beobachtet haben.
Art. 4
1 Die Behörden, denen Rechnungen zur Genehmigung unterbreitet werden,
welche die obigen Bedingungen nicht erfüllen, stellen diese Rechnungen unbeschadet anderer Massnahmen denjenigen, welche sie aufgestellt haben,
wieder zu, bis zu deren Richtigstellung.
Art. 5
1 Dieser Beschluss, welcher unverzüglich in Kraft tritt, wird im Amtsblatt
veröffentlicht und in Einzelheften herausgegeben, zu Handen der öffentlichrechtlichen Institutionen.
612.81
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
22.01.1924 Erlass Grunderlass 22.01.1924 BL/AGS 1924 f 7 / d 7
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 22.01.1924 22.01.1924 BL/AGS 1924 f 7 / d 7