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32 provisions
Art. 1
Aufgaben
1 Die Staatsanwaltschaft ist Untersuchungs- und Anklagebehörde in allen
Strafsachen eidgenössischen und kantonalen Rechts, für die der Kanton Bern
sachlich und örtlich zuständig ist und welche die Verfolgung von Erwachsenen,
Jugendlichen und juristischen Personen betreffen.
2 Sie ist in diesem Bereich Ansprechpartnerin der gesetzgebenden, der ausführenden und der richterlichen Gewalt des Kantons Bern sowie von Behörden
und Organisationen anderer Kantone, des Bundes und des Auslands.
3 Bei Jugendlichen ist sie zudem Vollzugsbehörde im Sinne von Artikel 42 der
Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO)2).
4 Wo in diesem Reglement von leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten die Rede ist, gelten die Bestimmungen auch für die leitenden Jugendanwältinnen und Jugendanwälte.
5 Wo in diesem Reglement von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten die Rede ist, gelten die Bestimmungen auch für die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte.
6 Wo in diesem Reglement von Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälten die Rede ist, gelten die Bestimmungen auch für die Assistenzjugendanwältinnen und Assistenzjugendanwälte. *
1) BSG 161.1
2) SR 312.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10-89
162.711.1 2
Art. 2
Organisationseinheiten
1 Die Staatsanwaltschaft besteht aus
a der Generalstaatsanwaltschaft,
b vier regionalen Staatsanwaltschaften für die Regionen Berner Jura-Seeland (mit einer Aussenstelle im Berner Jura), Emmental-Oberaargau,
Bern-Mittelland und Oberland,
c einer kantonalen Staatsanwaltschaft für die Verfolgung von Wirtschaftsdelikten,
d einer kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben,
e einer kantonalen Staatsanwaltschaft für Jugendstrafsachen.
Art. 3
Funktionen
1. Juristisches Personal
1 Die Staatsanwaltschaft setzt sich zusammen aus
a der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt,
b zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern der Generalstaatsanwältin
oder des Generalstaatsanwalts,
c leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten,
d stellvertretenden leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten,
e einer leitenden Jugendanwältin oder einem leitenden Jugendanwalt,
f einer stellvertretenden leitenden Jugendanwältin oder einem stellvertretenden leitenden Jugendanwalt,
g Staatsanwältinnen und Staatsanwälten,
h * Jugendanwältinnen und Jugendanwälten,
i * Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälten,
k * Assistenzjugendanwältinnen und Assistenzjugendanwälten.
2 Sie beschäftigt zudem
a juristische Sekretärinnen und Sekretäre,
b Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten.
Art. 4
2. Übriges Personal
1 Die Staatsanwaltschaft beschäftigt
a Assistentinnen und Assistenten,
b Kanzleipersonal, darunter Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter für
das Strafbefehls- und das dezentrale Rechnungswesen,
c Spezialistinnen und Spezialisten für Stabsfunktionen,
3 162.711.1
d Spezialistinnen und Spezialisten für die Unterstützung von
Strafuntersuchungen, darunter Revisorinnen und Revisoren sowie Übersetzerinnen und Übersetzer,
e Spezialistinnen und Spezialisten für die Persönlichkeits- und Umfeldabklärungen sowie den Vollzug der Urteile in Jugendstrafsachen, darunter
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Sozialpädagoginnen und
Sozialpädagogen,
f Praktikantinnen und Praktikanten,
g Lernende.
Art. 5
Teilzeitstellen und Jobsharing *
1 Bei Neuanstellungen von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten beträgt der
Beschäftigungsgrad mindestens 80 Prozent. Vorbehalten bleibt ein Beschäftigungsgrad von mindestens 60 Prozent nach Geburt oder Adoption gemäss Artikel 60c der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV)3). Ausnahmen sind
nur aus triftigen Gründen möglich. *
2 Der Beschäftigungsgrad bei Teilzeitstellen der übrigen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter beträgt mindestens 50 Prozent. Ein Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent ist nur im Jobsharing möglich. *
Art. 5a * Tragen sichtbarer religiöser Symbole und religiöser Kleidung
1 Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Staatsanwaltschaft des Kantons
Bern ist das sichtbare Tragen von religiösen Symbolen und religiöser Kleidung
in öffentlichen Sitzungen, bei Verhandlungen, bei Einvernahmen und in Kontakt
mit den Verfahrensbeteiligten, den Parteivertreterinnen und Parteivertretern sowie im Rahmen öffentlicher Kommunikationsaufgaben nicht gestattet.
2 Führungsinstrumente
Art. 6
Leistungsvereinbarungen
1 Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst mit den leitenden Staatsanwältinnen
und Staatsanwälten jährlich Leistungsvereinbarungen ab.
Art. 7
Controlling
1 Die Generalstaatsanwaltschaft führt eine zentrale Kontrolle über die Anzahl
der hängigen Geschäfte und ihre Hängigkeitsdauer.
2 Die leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte legen ihr halbjährlich Inspektionsberichte vor.
3) BSG 153.011.1
162.711.1 4
Art. 8
Jahresberichte
1 Die leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte berichten der Generalstaatsanwaltschaft jährlich über die Geschäftstätigkeit ihrer Organisationseinheiten.
Art. 9
Fachliche Unterstützung
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller Stufen haben Anspruch auf fachliche Unterstützung durch ihre Vorgesetzten.
2 Die Vorgesetzten bieten diese Unterstützung auch von sich aus an.
Art. 10
Mitarbeitergespräche
1 Die oder der Vorgesetzte führt mit jeder Staatsanwältin und jedem Staatsanwalt jährlich ein Mitarbeitergespräch durch.
2 Im Übrigen richten sich die Mitarbeitergespräche nach der Personalgesetzgebung und nach den Geschäftsreglementen der Staatsanwaltschaften.
3 Generalstaatsanwaltschaft
Art. 11
Generalstaatsanwältin oder Generalstaatsanwalt
1 Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt leitet die gesamte
Staatsanwaltschaft nach Massgabe der Gesetzgebung und vertritt sie nach
aussen.
2 Sie oder er ist verantwortlich für die fachgerechte und effiziente Strafverfolgung und die Zuteilung der personellen, finanziellen und sachlichen Mittel.
3 Sie oder er ist Mitglied der Justizverwaltungsleitung und kann sich dort nur bei
Art. 12 zwingender Abwesenheit vertreten lassen. *
Stellvertretende Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte
1 Die stellvertretenden Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte
vertreten die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt im Verhinderungsfall.
2 Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt kann ihnen einzelne
Geschäfts- oder Führungsbereiche übertragen.
3 Die stellvertretenden Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte
vertreten selbstverantwortlich die Anklage vor Ober- und Bundesgericht. Vorbehalten bleibt das Weisungsrecht der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts im Einzelfall.
5 162.711.1
Art. 13
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Assistenzstaatsanwältinnen
und Assistenzstaatsanwälte, juristische Sekretärinnen und Sekretäre *
1 Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt ernennt nach Bedarf
a der Generalstaatsanwaltschaft zugeordnete Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte,
a1 * Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälte,
b juristische Sekretärinnen und Sekretäre.
2 Diese unterstützen die Generalstaatsanwaltschaft in der Vertretung der Anklage vor Ober- und Bundesgericht und in ihnen besonders zugeordneten
Fachbereichen.
Art. 14
Stab
1 Die Generalstaatsanwaltschaft unterhält einen Stab für
a Personalfragen,
b Finanzen, Controlling und Logistik,
c Informatik.
2 Der Stab
a berät die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt,
b unterstützt die leitenden Staatsanwältinnen oder die leitenden Staatsanwälte der regionalen und der kantonalen Staatsanwaltschaften,
c ist Ansprechpartner für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
d * ist Ansprechpartner für die Stabsstelle für Ressourcen der Justizverwaltungsleitung, für die externen Erbringerinnen und Erbringer vereinbarter
Leistungen und für die Fachstellen der kantonalen Verwaltung.
Art. 15
Personalfragen
1 Der Stab erfüllt im Personalbereich insbesondere die folgenden Aufgaben:
a administrative Begleitung aller Anstellungen und Entlassungen,
b Beurteilung personalrechtlicher Fragestellungen und Beratung des Personals, insbesondere auch in Gehaltsfragen,
c administrative Kontrolle über die Durchführung der Mitarbeitergespräche,
d Koordination der Weiterbildung,
e Unterstützung der jeweiligen Führung bei der Schlichtung von Konflikten.
162.711.1 6
Art. 16
Finanzen, Controlling und Logistik
1 Der Stab erfüllt im Bereich Finanzen, Controlling und Logistik insbesondere
die folgenden Aufgaben:
a Begleitung des Budgetprozesses und der Rechnungsablage,
b Überwachung der finanztechnischen Abläufe und der Rechnungsführung,
c quantitative Beurteilung der Leistung der einzelnen Organisationseinheiten und ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Controlling),
d Unterstützung bei der Bereitstellung von Räumen und Sachmitteln.
Art. 17
Informatik
1 Der Stab erfüllt im Informatikbereich insbesondere die folgenden Aufgaben:
a Unterstützung bei der Bereitstellung von Hard- und Software,
b Überwachung der einheitlichen Handhabung der elektronischen Geschäftskontrollen,
c Vergabe und Überwachung der Zugriffsberechtigungen,
d Bereitstellung von einheitlichen Dokumentvorlagen,
e Pflege des Internet- und des Intranetauftrittes.
Art. 18
Kanzlei
1 Die Kanzlei führt das Sekretariat der Generalstaatsanwaltschaft und unterstützt sie in administrativen Belangen.
2 Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt kann ihr einzelne
Geschäftsbereiche zur Sachbearbeitung zuordnen.
Art. 19
Konferenz der leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
1 Die Generalstaatsanwaltschaft lädt periodisch, in der Regel einmal pro Monat,
zu einer Konferenz der leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ein.
2 Der Konferenz gehören an
a die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt,
b die stellvertretenden Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte,
c die leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,
d die Vertretung des Stabs.
3 Die Generalstaatsanwaltschaft kann weitere Personen einladen.
4 Die Konferenz dient insbesondere
a der gegenseitigen Information,
b der Vorbereitung von allgemeinen Weisungen und Richtlinien,
7 162.711.1
c der Behandlung von Geschäften von allgemeinem Interesse,
d der Erarbeitung von Stellungnahmen.
Art. 20
Jahrestagung der Staatsanwaltschaft
1 Die Generalstaatsanwaltschaft lädt wenigstens einmal jährlich alle Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälte sowie die juristischen Sekretärinnen und Sekretäre zu einer Tagung ein. *
2 Die Tagung dient insbesondere
a der gegenseitigen Information,
b der Sicherstellung einer einheitlichen Praxis,
c der Diskussion von Fragen von allgemeinem Interesse,
d der Weiterbildung,
e der Pflege der Kollegialität.
4 Regionale und kantonale Staatsanwaltschaften
Art. 21
Leitende Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
1 Jede regionale oder kantonale Staatsanwaltschaft steht unter der Leitung einer leitenden Staatsanwältin oder eines leitenden Staatsanwalts. Diese oder
dieser wird von der Generalstaatsanwaltschaft ernannt, die dazu die Konferenz
der regionalen oder der kantonalen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte anhören kann. *
2 Die leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind von Gesetzes wegen
verantwortlich für die fachgerechte und effiziente Strafverfolgung in ihrem örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich und vertreten ihre Staatsanwaltschaft nach aussen.
3 Sie vertreten ihre Staatsanwaltschaft in der Konferenz der leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und können sich dort nur bei zwingender Abwesenheit vertreten lassen.
4 Sie inspizieren halbjährlich die unterstellten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
Art. 22
Ausgabenbefugnisse, Rechnungsprüfung *
1 Die leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bewilligen Ausgaben ihrer
Staatsanwaltschaft wie folgt: *
a * neue einmalige Ausgaben bis 10'000 Franken,
b * neue wiederkehrende Ausgaben bis 2000 Franken
162.711.1 8
2 Der Stabschef oder die Stabschefin der Generalstaatsanwaltschaft bewilligt
Ausgaben der Generalstaatsanwaltschaft wie folgt: *
a neue einmalige Ausgaben bis 10'000 Franken,
b neue wiederkehrende Ausgaben bis 2000 Franken
3 Ausnahmen gemäss Art. 31 Abs. 2 FHaV von der Ausgabenbewilligung bleiben vorbehalten. *
4 Im Übrigen nimmt die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt
die Ausgabenbefugnis gemäss Art. 3 JFinR wahr. *
5 Die Generalstaatsanwaltschaft legt die Befugnisse zur finanziellen Freigabe
Art. 23 im Rahmen der Rechnungsprüfung fest. *
Stellvertretende leitende Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
1 Jede leitende Staatsanwältin und jeder leitende Staatsanwalt hat je nach
Grösse und Besonderheiten, insbesondere sprachlicher Art, eine, einen oder
zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Diese werden von der Generalstaatsanwaltschaft ernannt, die dazu die Konferenz der regionalen oder der
kantonalen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte anhören kann. *
2 Sie nehmen die Leitung im Verhinderungsfall wahr.
3 Die leitende Staatsanwältin oder der leitende Staatsanwalt kann der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter einzelne Geschäfts- oder Führungsbereiche
übertragen. Handelt es sich dabei um die Handhabung von Führungsinstrumenten, erfolgt die Übertragung im Geschäftsreglement der regionalen oder
der kantonalen Staatsanwaltschaft.
Art. 24
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
1 Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind verantwortlich für die fachgerechte und effiziente Bearbeitung der ihnen zugewiesenen Strafsachen.
2 Sie leisten Pikettdienst. Die leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
können Ausnahmen vorsehen.
3 Sie führen eine fortlaufende Liste der Geschäfte, aus der sich namentlich die
beschuldigte Person, das Datum des Eingangs, der Gegenstand des Verfahrens, eine allfällige Haft, der aktuelle Stand und die geplanten Verfahrensschritte ergeben, und legen diese monatlich der leitenden Staatsanwältin oder dem
leitenden Staatsanwalt vor.
9 162.711.1
4 Eine gleiche Liste führen die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte zudem
über die Jugendlichen im Straf- oder Massnahmenvollzug. Sie legen sie halbjährlich der leitenden Jugendanwältin oder dem leitenden Jugendanwalt vor.
5 Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte werden in der Aufgabenerfüllung
unterstützt durch Assistentinnen und Assistenten. Sie sind diesen gegenüber
weisungsbefugt.
Art. 24a * Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälte
1 Die Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälte sind verantwortlich für die fachgerechte und effiziente Bearbeitung der ihnen zugewiesenen
Strafsachen.
2 Sie können im Pikettdienst beigezogen werden.
Art. 25
Gruppenbildung
1 Mehrere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und mehrere Assistentinnen
und Assistenten bilden zusammen eine Gruppe.
1a Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälte sind grundsätzlich
keiner Gruppe zugeordnet. *
2 Sie behandeln innerhalb der Gruppe insbesondere
a die gegenseitige Stellvertretung,
b die Planung von Abwesenheiten,
c Massnahmen für die Gewährleistung der gleichmässigen Belastung des
Sekretariats durch die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,
d Anträge an die leitende Staatsanwältin oder den leitenden Staatsanwalt
betreffend die Umteilung von Geschäften innerhalb der Gruppe oder darüber hinaus.
3 Die leitende Staatsanwältin oder der leitende Staatsanwalt bestimmt auf Vorschlag der Gruppe eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt als Ansprechperson für Fragen, welche für die Gruppe als solche von Interesse sind. Diese
Person ist verantwortlich für die Mitarbeitergespräche mit den Assistentinnen
und Assistenten.
4 In begründeten Fällen kann durch Reglement einer kantonalen oder einer regionalen Staatsanwaltschaft von diesen Regeln abgewichen werden.
Art. 26
Kanzleien der regionalen Staatsanwaltschaften
1 Jede regionale Staatsanwaltschaft verfügt über eine zentrale Kanzlei.
162.711.1 10
2 Die Kanzlei steht unter der Leitung einer Kanzleichefin oder eines Kanzleichefs. Sie oder er ist verantwortlich für die Durchführung der jährlichen Mitarbeitergespräche.
3 Die Kanzlei ist insbesondere zuständig für
a die Triage und Erfassung der Geschäfte,
b * den Erlass von Strafbefehlen ohne vorherige Untersuchung unter der Verantwortung einer dafür bezeichneten Staatsanwältin oder eines dafür bezeichneten Staatsanwalts sowie einer dafür bezeichneten Assistenzstaatsanwältin oder eines dafür bezeichneten Assistenzstaatsanwaltes,
c das Rechnungswesen,
d den Empfang,
e die Betreuung der Praktikantinnen, Praktikanten und Lernenden,
f die Verwaltung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte,
g das Archiv.
Art. 27
Kanzleien der kantonalen Staatsanwaltschaften
1 Jede kantonale Staatsanwaltschaft verfügt über eine Kanzlei.
2 Das Kanzleiwesen der kantonalen Staatsanwaltschaften wird in deren Geschäftsreglementen geregelt.
Art. 28
Konferenz der regionalen oder der kantonalen Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte
1 Die leitende Staatsanwältin oder der leitende Staatsanwalt lädt periodisch, in
der Regel einmal pro Monat, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die
Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälte, die Kanzleichefin
oder den Kanzleichef sowie eine Vertretung der Assistentinnen und Assistenten zu einer Konferenz ein. *
2 Die Konferenz dient
a der gegenseitigen Information,
b der Vorbereitung von Reglementen, Weisungen und Richtlinien für die
betreffende Staatsanwaltschaft,
c der Aussprache, insbesondere über Verfahrensabläufe, Personaleinsatz
und Arbeitslast,
d der Weiterbildung, insbesondere im Hinblick auf Neuerungen in der Gesetzgebung und Rechtsprechung.
11 162.711.1
Art. 29
Geschäftsreglement
1 Die leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte regeln im Übrigen die Geschäftsführung in ihrer Staatsanwaltschaft durch ein Reglement.
2 Das Reglement enthält wenigstens Vorschriften über
a die Verteilung der Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten zwischen Leitung und Stellvertretung,
b die Geschäftszuteilung und den allgemeinen Ablauf des Geschäftsgangs,
c den Pikettdienst,
d die Durchführung der Mitarbeitergespräche,
e die Zuordnung von besonderen Aufgaben wie die Rechtshilfe, das Strafbefehlswesen oder die Bibliothek,
f die Durchführung des Straf- und Massnahmenvollzuges in der Jugendanwaltschaft.
3 Das Reglement bedarf der Genehmigung durch die Generalstaatsanwaltschaft.
5 Ergänzende Weisungen und Richtlinien
Art. 30
1 Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt kann in Ergänzung
zu diesem Reglement allgemeine Weisungen und Richtlinien über die Geschäftsführung erlassen.
2 Sie oder er erlässt insbesondere Bestimmungen über
a die Handhabung des Verfahrensrechts,
b die Information der Öffentlichkeit,
c den Inhalt und den Aufbau der Berichterstattung,
d die Teilzeitarbeit,
e die Rechte und Pflichten zur Weiterbildung,
f die Ausbildung der Lernenden,
g die Kompetenzen und Abläufe im Finanzbereich.
6 Schlussbestimmungen
Art. 31
Aufhebung eines Erlasses
1 Das Reglement für die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 6. August
1996 wird aufgehoben.
162.711.1 12
Art. 32
Inkrafttreten und Publikation
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2 Es wird in die Bernische Gesetzessammlung aufgenommen.
Bern, 15. Oktober 2010 Im Namen der Generalstaatsanwaltschaft
Der Generalstaatsanwalt: Grädel
13 162.711.1
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
15.10.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 10-89
22.08.2017 01.04.2018 Art. 5 Titel geändert 18-018
22.08.2017 01.04.2018 Art. 5 Abs. 1 geändert 18-018
22.08.2017 01.04.2018 Art. 5 Abs. 2 geändert 18-018
06.12.2022 01.02.2023 Art. 22 Titel geändert 23-001
06.12.2022 01.02.2023 Art. 22 Abs. 1 geändert 23-001
06.12.2022 01.02.2023 Art. 22 Abs. 1, a geändert 23-001
06.12.2022 01.02.2023 Art. 22 Abs. 1, b geändert 23-001
06.12.2022 01.02.2023 Art. 22 Abs. 2 eingefügt 23-001
06.12.2022 01.02.2023 Art. 22 Abs. 3 eingefügt 23-001
06.12.2022 01.02.2023 Art. 22 Abs. 4 eingefügt 23-001
06.12.2022 01.02.2023 Art. 22 Abs. 5 eingefügt 23-001
07.11.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 6 eingefügt 23-116
07.11.2023 01.01.2024 Art. 3 Abs. 1, h geändert 23-116
07.11.2023 01.01.2024 Art. 3 Abs. 1, i eingefügt 23-116
07.11.2023 01.01.2024 Art. 3 Abs. 1, k eingefügt 23-116
07.11.2023 01.01.2024 Art. 11 Abs. 3 geändert 23-116
07.11.2023 01.01.2024 Art. 13 Titel geändert 23-116
07.11.2023 01.01.2024 Art. 13 Abs. 1, a1 eingefügt 23-116
07.11.2023 01.01.2024 Art. 14 Abs. 2, d geändert 23-116
07.11.2023 01.01.2024 Art. 20 Abs. 1 geändert 23-116
07.11.2023 01.01.2024 Art. 24a eingefügt 23-116
07.11.2023 01.01.2024 Art. 25 Abs. 1a eingefügt 23-116
07.11.2023 01.01.2024 Art. 26 Abs. 3, b geändert 23-116
07.11.2023 01.01.2024 Art. 28 Abs. 1 geändert 23-116
05.05.2025 01.08.2025 Art. 21 Abs. 1 geändert 25-056
05.05.2025 01.08.2025 Art. 23 Abs. 1 geändert 25-056
28.10.2025 01.12.2025 Art. 5a eingefügt 25-091
162.711.1 14
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 15.10.2010 01.01.2011 Erstfassung 10-89
Art. 1 Abs. 6 07.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-116
Art. 3 Abs. 1, h 07.11.2023 01.01.2024 geändert 23-116
Art. 3 Abs. 1, i 07.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-116
Art. 3 Abs. 1, k 07.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-116
Art. 5 22.08.2017 01.04.2018 Titel geändert 18-018
Art. 5 Abs. 1 22.08.2017 01.04.2018 geändert 18-018
Art. 5 Abs. 2 22.08.2017 01.04.2018 geändert 18-018
Art. 5a 28.10.2025 01.12.2025 eingefügt 25-091
Art. 11 Abs. 3 07.11.2023 01.01.2024 geändert 23-116
Art. 13 07.11.2023 01.01.2024 Titel geändert 23-116
Art. 13 Abs. 1, a1 07.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-116
Art. 14 Abs. 2, d 07.11.2023 01.01.2024 geändert 23-116
Art. 20 Abs. 1 07.11.2023 01.01.2024 geändert 23-116
Art. 21 Abs. 1 05.05.2025 01.08.2025 geändert 25-056
Art. 22 06.12.2022 01.02.2023 Titel geändert 23-001
Art. 22 Abs. 1 06.12.2022 01.02.2023 geändert 23-001
Art. 22 Abs. 1, a 06.12.2022 01.02.2023 geändert 23-001
Art. 22 Abs. 1, b 06.12.2022 01.02.2023 geändert 23-001
Art. 22 Abs. 2 06.12.2022 01.02.2023 eingefügt 23-001
Art. 22 Abs. 3 06.12.2022 01.02.2023 eingefügt 23-001
Art. 22 Abs. 4 06.12.2022 01.02.2023 eingefügt 23-001
Art. 22 Abs. 5 06.12.2022 01.02.2023 eingefügt 23-001
Art. 23 Abs. 1 05.05.2025 01.08.2025 geändert 25-056
Art. 24a 07.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-116
Art. 25 Abs. 1a 07.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-116
Art. 26 Abs. 3, b 07.11.2023 01.01.2024 geändert 23-116
Art. 28 Abs. 1 07.11.2023 01.01.2024 geändert 23-116