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Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung

Schwyz · 631.120.1 · intercantonal agreement

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Contents: 43 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 B. Aus- und Weiterbildung
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 C. Angehörige der Fachhochschule
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 D. Zuständigkeit kantonaler Behörden
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18 SRSZ 1.1.2015 5
  19. Art. 19
  20. Art. 20 E. Organe der Fachhochschule
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25 F. Steuerung und Finanzierung
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36 G. Rechtspflege
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40 H. Schlussbestimmungen
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43

43 provisions

Art. 41

Kündigung 1 Diese Vereinbarung kann jeweils auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren schriftlich gekündigt werden. 2 Die verbleibenden Kantone entscheiden über allfällige Anpassungen oder die Aufhebung der Vereinbarung, falls dies von einem der verbleibenden Vereinbarungskantone verlangt wird. 3 Im Falle einer Kündigung einigen sich die Regierungen der Trägerkantone über die Modalitäten des Austritts bzw. der Aufhebung der Vereinbarung. Dabei ist den bestehenden Verpflichtungen und den Anteilen der von den Kantonen eingebrachten Güter Rechnung zu tragen.

Art. 42

Inkrafttreten der Vereinbarung 1 Der Konkordatsrat des FHZ-Konkordats vom 2. Juli1999 legt das Datum des Inkrafttretens 3 dieser Vereinbarung fest. Bedingung für das Inkrafttreten ist der Beitritt aller Zentralschweizer Kantone. 2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben. 3 Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird das FHZ-Konkordat vom 2. Juli 1999 4 aufgehoben.

Art. 43

Übergangsbestimmungen 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung übernimmt die Fachhochschule vom Kanton Luzern die Hochschule Technik + Architektur, die Hochschule für Wirtschaft sowie die Hochschule für Gestaltung und Kunst. 2 Die Übernahme der Hochschulen gemäss Artikel 3 des FHZ-Konkordats vom 2. Juli 1999 durch die Fachhochschule wird zwischen den bisherigen Trägern und dem Konkordatsrat des FHZ-Konkordats vom 2. Juli 1999 durch Vertrag geregelt. Die Verträge regeln insbesondere die Übernahme von Rechten und Pflichten der bisherigen Träger sowie die Übernahme von Aktiven und Passiven. Die Verträge bedürfen für ihre Gültigkeit der einstimmigen Zustimmung des Konkordatsrats. 3 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung übernimmt die Fachhochschule die Rechtsnachfolge des Zentralschweizer Fachhochschul-Konkordats vom 2. Juli 1999. Sie übernimmt damit alle aus diesem Konkordat entstandenen vertraglichen Rechte und Pflichten sowie dessen Aktiven und Passiven. 4 Insoweit und solange neues Vollzugsrecht zu dieser Vereinbarung nicht erlassen ist, gelten die bisherigen Ausführungserlasse des FHZ-Konkordats vom 2. Juli 1999, soweit sie dieser Vereinbarung nicht widersprechen. 1 GS 23-33. 2 GS 19-461. 3 Vom Konkordatsrat des FHZ-Konkordats vom 2. Juli 1999 mit Beschluss vom 19. September 2012 in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2013. 4 GS 19-461.

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