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Verordnung über die Einführung des Konsumkreditgesetzes

Schaffhausen · 221.201 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6

6 provisions

§ 1

Bewilligungspflicht und Zuständigkeit 1 Die Gewährung und die Vermittlung von Konsumkrediten sind im Rahmen des Bundesrechts bewilligungspflichtig. 2 Zuständig für die Erteilung und den Entzug der Bewilligung ist das Amt für Justiz und Gemeinden.

§ 2

Bewilligungsvoraussetzungen: Persönliche Voraussetzungen 1 Gesuchstellende natürliche Personen müssen mündig sein und die Voraussetzungen gemäss Art. 4 ff. der Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG) erfüllen. 2 Zur Überprüfung der persönlichen Voraussetzungen hat die gesuchstellende Person insbesondere einen Betreibungsregisterauszug über die letzten fünf Jahre und einen Strafregisterauszug einzureichen. 3 Bewilligungspflichtige juristische Personen haben einen Handelsregisterauszug einzureichen.

§ 3

Bewilligungsvoraussetzungen: Eigene Mittel 1 Wer Konsumkredite gewähren will und bisher noch nicht geschäftstätig war, muss den Nachweis erbringen, dass er über eigene Mittel von mindestens Fr. 250'000.00 verfügt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 221.201 Kanton Schaffhausen

§ 4

Bewilligungsvoraussetzungen: Berufshaftpflicht 1 Die gesuchstellende Person hat nachzuweisen, der Pflicht zum Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung nachgekommen zu sein. 2 Vom Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung kann aus besonderen Umständen abgesehen werden, insbesondere wenn: a) ein Kreditgeber garantiert, für die Schäden aufzukommen, die der gesuchstellende Kreditvermittler verursacht und b) die vorhandenen eigenen Mittel keinen Zweifel darüber lassen, dass der Kreditgeber zur Leistung allfälligen Schadenersatzes in der Lage ist 3 Bei Vorlegung einer Garantierklärung im Sinne von Abs. 2 lit. a ist nur die Vermittlung von Krediten des Kreditgebers erlaubt, der die Garantie gestellt hat.

§ 5

Strafbestimmung 1 Wer ohne Bewilligung Konsumkredite gewährt oder vermittelt, wird mit Busse bis zu Fr. 25'000.00 bestraft.

§ 6

In-Kraft-Treten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 1) Amtsblatt 2003, S. 1805. Kanton Schaffhausen 221.201 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 16.12.2003 01.01.2004 Erlass Erstfassung Abl. 2003, S. 1805 221.201 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 16.12.2003 01.01.2004 Erstfassung Abl. 2003, S. 1805

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