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Klimaverordnung der Stadt Schaffhausen

Schaffhausen (city) · 910.1 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

Proposed changes to this act

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4 provisions

Art. 1

1 Die Stadt Schaffhausen erkennt den Klimawandel als grosse Herausforderung unserer Zeit an. 2 Die Stadt Schaffhausen reduziert die Treibhausgase pro Kopf auf dem Stadtgebiet bis zum Jahr 2030 um 50% gegenüber dem Jahr 2019 und strebt bis zum Jahr 2050 das Netto-Null-Ziel an: Ab dem Jahr 2050 sollen keine Treibhausgasemissionen mehr ausgestossen werden und nicht vermeidbare Emissionen müssen durch natürliche oder künstliche Senken aus der Atmosphäre entfernt werden. 3 Durch frühzeitiges und zielgerichtetes Handeln werden Schäden durch die zu erwartenden Auswirkungen des Klimawandels und daraus entstehende Kosten reduziert. 4 Für die stadteigenen Liegenschaften wird Netto-Null bis zum Jahr 2035 angestrebt. 5 Die stadteigene Fahrzeugflotte wird reduziert und der Restbestand bis zum Jahr 2035 grundsätzlich auf nicht fossile Antriebe umgestellt.

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Art. 2

1 Fachliche Grundlage der Klimaverordnung ist die Klimastrategie der Stadt Schaffhausen. 2 Der Stadtrat legt mit der Klimastrategie die Zwischenziele für die Treibhausgasemissionen für das Stadtgebiet und die Stadtverwaltung sowie entsprechende Leitsätze und Massnahmen fest. 3 Der Stadtrat überprüft die Strategie periodisch auf ihre Wirksamkeit und überarbeitet sie wenn nötig. 4 Neue Massnahmen können in die Klimastrategie integriert werden. Entscheide zur Umsetzung der Massnahmen und die Genehmigung Grundsätze und Ziele Klimastrategie Klimaverordnung 910.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 01.05.2023) 2 der dazu notwendigen Mittel erfolgen gemäss der Kompetenzordnung der Stadtverfassung.

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Art. 3

1 Der Stadtrat berichtet dem Grossen Stadtrat alle vier Jahre über das Erreichen der Ziele gemäss Artikel 1. 2 Er berichtet namentlich über - die Menge der freigesetzten Treibhausgase - den Verbrauch an End- und Primärenergie - den Anteil erneuerbarer Energie - den aktuellen Stand beschlossener und laufender Massnahmen - die für die nächsten vier Jahre geplanten Massnahmen zum Erreichen der Ziele gemäss Art. 1 sowie dem damit verbundenen maximalen Kostenrahmen.

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Art. 4

1 Diese Verordnung untersteht nach Art. 25 lit. b der Stadtverfassung dem fakultativen Referendum. Sie tritt auf einen durch den Stadtrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.1 Fussnoten: 1) In Kraft getreten auf den 1. Mai 2023 (Stadtratsbeschluss vom 4. April 2023) 1 Stadtratsbeschluss Nr. 242 vom 4. April 2023, in Kraft seit 1. Mai 2023. Berichterstattung Inkrafttreten

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