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Verordnung über den Bevölkerungsschutz

Confederation · 520.12 · ordinance

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Contents: 65 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität
  3. Art. 3 Lenkungsausschuss Intervention Naturgefahren
  4. Art. 4 Spezialisierte Einsatzorganisationen des Bundes
  5. Art. 5 Material für ABC-Einsatzorganisationen
  6. Art. 6 Aufgaben
  7. Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität
  8. Art. 8 Aufgaben bei Gefährdung durch chemische Stoffe
  9. Art. 9 Aufgaben bei Gefährdung aus dem Weltraum
  10. Art. 10 Aufgaben bei weiteren Gefährdungen
  11. Art. 11 Zuständigkeiten innerhalb der NAZ
  12. Art. 12 Personelle Unterstützung
  13. Art. 13 Einsatzstandort und Kommunikationsmittel
  14. Art. 14 Zusammenarbeit mit der MeteoSchweiz
  15. Art. 15 Kontakte mit anderen Stellen
  16. Art. 16 Ausbildung
  17. Art. 17 Warnung der Behörden
  18. Art. 18 Alarmierung der Bevölkerung
  19. Art. 19 Dauer
  20. Art. 20 Alarmierung bei schnellem Störfall einer Kernanlage
  21. Art. 21 Kennzeichnung
  22. Art. 22 Regelungen des BABS
  23. Art. 23 Naturgefahrenfachstellen des Bundes
  24. Art. 24 Warnungen bei Naturgefahren
  25. Art. 25 Systeme des BABS
  26. Art. 26 Kantonale und regionale Systeme
  27. Art. 27 Aufgaben des Bundes
  28. Art. 28 Aufgaben der Kantone
  29. Art. 29 Mobile Sirenen
  30. Art. 30 Alarmierungszeichen
  31. Art. 31 Verwendung der Alarmierungszeichen
  32. Art. 32 Sirenentest
  33. Art. 33 Ausserordentliche Sirenentests
  34. Art. 34 Systemtests
  35. Art. 35 Überprüfung der Alarmierungssysteme durch die Betreiberinnen von Stauanlagen
  36. Art. 36 Überprüfung der übrigen Systeme zur Alarmierung
  37. Art. 37 Information der Öffentlichkeit
  38. Art. 38 Behebung von Mängeln
  39. Art. 39 Zuständigkeiten
  40. Art. 40 Wasseralarmzentrale
  41. Art. 41 Standorte für die Auslösung des Sirenenalarms
  42. Art. 42 Alarmierung und Information
  43. Art. 43 Kostentragung
  44. Art. 44 Regelung der technischen Aspekte
  45. Art. 45 Zusammenarbeit und Koordination
  46. Art. 46 Aufgaben des BABS
  47. Art. 47 Aufgaben der Kantone und Dritter
  48. Art. 48 Mobiles Sicherheitsfunksystem
  49. Art. 49 Nationales sicheres Datenverbundsystem und nationales Lageverbundsystem
  50. Art. 50 Mobiles breitbandiges Sicherheitskommunikationssystem
  51. Art. 51 Ausbildungsangebote zur Vorsorge und Bewältigung von bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen
  52. Art. 52 Ausbildungsangebote zum Umgang mit Alarmierungs-, Warn- und Kommunikationssystemen des Bundes
  53. Art. 53 Kostentragung
  54. Art. 54 Koordinationsorgan
  55. Art. 55
  56. Art. 56 Zuständigkeit
  57. Art. 57 Im Inventar erfasste Daten
  58. Art. 58 Datenbeschaffung und -bekanntgabe
  59. Art. 59 Datenaufbewahrung
  60. Art. 60
  61. Art. 61 Vollzug
  62. Art. 62 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
  63. Art. 63 Übergangsbestimmungen
  64. Art. 63a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. Dezember 2024
  65. Art. 64 Inkrafttreten

65 provisions

Art. 41 Standorte für die Auslösung des Sirenenalarms

1 Die Sirenen müssen von zwei geografisch getrennten und gesicherten Standorten aus jederzeit ausgelöst werden können. Einer der Standorte muss sich in der Wasseralarmzentrale befinden. 2 Der Standort ausserhalb der Wasseralarmzentrale kann von mehreren Betreiberinnen von Stauanlagen gemeinsam genutzt werden. 3 Die Betreiberinnen von Stauanlagen stellen sicher, dass zwischen den Standorten zur Auslösung der Sirenen und der Einsatzzentrale der Kantonspolizei mindestens zwei voneinander unabhängige Sprachkommunikationsverbindungen bestehen. 4 Sie sorgen dafür, dass die Notstromversorgung der Systeme zur Auslösung der Sirenen, des Wasseralarmsystems und der Sprachkommunikationsverbindungen zur Kantonspolizei für mindestens fünf Tage sichergestellt ist. 5 Zusätzlich zu den Betreiberinnen von Stauanlagen stellen die Standortkantone die Auslösung des Wasseralarms sicher.

Art. 42 Alarmierung und Information

1 Die Betreiberinnen von Stauanlagen stufen die von einer Stauanlage ausgehenden Gefahren nach der Skala nach Artikel 24 Absatz 1 ein. 2 Bei Gefahrenstufe 3 warnen sie die zuständige kantonale Stelle. 3 Bei Gefahrenstufe 4 gehen die zuständigen Stellen wie folgt vor: a. Die Betreiberin der Stauanlage warnt die zuständige kantonale Stelle. b. Die zuständige kantonale Stelle löst den allgemeinen Alarm aus und erteilt der Bevölkerung Verhaltensanweisungen. 4 Bei Gefahrenstufe 5 gehen die zuständigen Stellen wie folgt vor: a. Die Betreiberin der Stauanlage löst den Wasseralarm aus und warnt die zuständige kantonale Stelle. b. Die zuständige kantonale Stelle löst bei Bedarf in der Fernzone den allgemeinen Alarm aus und erteilt der Bevölkerung Verhaltensanweisungen. c. Die zuständige kantonale Stelle löst den Wasseralarm in der Nahzone aus, wenn die Betreiberin der Stauanlage dies nicht kann. 5 Die zuständige kantonale Stelle informiert die NAZ ab Stufe 3 über die Anpassung der Gefahrenstufe; die NAZ informiert das BFE.

Art. 43 Kostentragung

Die Betreiberinnen von Stauanlagen tragen die Kosten für ihre Infrastruktur und ihr Personal sowie die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt der Systeme zur Alarmierung und Information im Ereignisfall.

Art. 44 Regelung der technischen Aspekte

Das BABS regelt die technischen Aspekte im Zusammenhang mit dem Wasseralarmsystem.

Art. 45 Zusammenarbeit und Koordination

1 Die Eidgenössische Kommission für Telematik im Bereich Rettung und Sicherheit koordiniert die Aufgaben des Bundes, der Kantone, des Fürstentums Liechtenstein und der Organisationen für Rettung und Sicherheit zur Sicherstellung der gemeinsamen Kommunikationssysteme im Bereich Rettung und Sicherheit. 2 Das BABS führt die Geschäftsstelle.

Art. 46 Aufgaben des BABS

1 Das BABS stellt die einwandfreie Funktion der Kommunikationssysteme auf nationaler Ebene unter Berücksichtigung der bundesweiten Vorgaben für Informations- und Kommunikationstechnologien sicher. 2 Es koordiniert und steuert die Projekte im Bereich der gemeinsamen Kommunikationssysteme. 3 Es stellt die Planung, den Betrieb, die Instandhaltung und den Werterhalt seiner Systeme sicher. 4 Es stellt den technischen Betrieb, den Unterhalt und den Werterhalt der zentralen Komponenten und der in seiner Zuständigkeit liegenden dezentralen Komponenten sicher. 5 Es regelt die technischen Aspekte; insbesondere legt es die Rahmenbedingungen für die Planung und die Realisierung, den Betrieb, die Instandhaltung sowie den Werterhalt der Systeme unter Einbezug der Systemnutzer fest. 6 Es legt die Zahlungsmodalitäten für die Entschädigung der Betriebsleistungen in Absprache mit den Nutzern fest und regelt das Inkasso. 7 Es kann zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Artikel andere Stellen des Bundes und der Kantone sowie Dritte beiziehen. 8 Es kann zusammen mit den Partnern im Bevölkerungsschutz Ausschreibungen durchführen und sorgt für die Koordination. 9 Es kann die Schweiz in internationalen Gremien vertreten.

Art. 47 Aufgaben der Kantone und Dritter

1 Die Kantone und Dritte stellen die Planung, die Beschaffung, den Betrieb, die Instandhaltung und den Werterhalt ihrer Teilnetze sowie ihrer lokalen Systeme gemäss den vom BABS definierten Standards sicher. 2 Sie sorgen für die Beschaffung, den Betrieb, die Instandhaltung und den Werterhalt ihrer Endgeräte. 3 Sie stellen die Notstromversorgung und andere Umsysteme sowie den Zutritt der akkreditierten Partnerfirmen an den Standorten der Kommunikationssysteme sicher. 4 Die Kantone stellen bei Bedarf ihre Netzwerkverbindungen sicher. 5 Für die Mitbenutzung von Sendestandorten, Antennen, Notstromversorgung und anderen Umsystemen sowie Glasfaser- und Richtfunkverbindungen beim mobilen Sicherheitsfunksystem kann auf eine Verrechnung der Kosten verzichtet werden, sofern im Gegenzug die Kantone und Dritten als Teilnetzbetreiber für ihre Netzkomponenten ebenfalls eine kostenlose Mitbenutzung gewähren.

Art. 48 Mobiles Sicherheitsfunksystem

1 Das BABS ist für die Überführung des gesamten mobilen Sicherheitsfunksystems auf neue Technologien zuständig und stellt den Parallelbetrieb der zentralen Komponenten während der Umstellungsphase sicher. 2 Der Bund, die Kantone und Dritte stellen ihre Teilnetze auf die neuen Technologien um und stellen deren Parallelbetrieb während der Umstellungsphase sicher.

Art. 49 Nationales sicheres Datenverbundsystem und nationales Lageverbundsystem

1 Das BABS stellt für das nationale sichere Datenverbundsystem und das nationale Lageverbundsystem dem Bundesstab Bevölkerungsschutz die Endgeräte zur Verfügung. 2 Es entscheidet über die Freigabe von Standorten, die Bund und Dritte an das sichere Datenverbundnetz anschliessen wollen. Es genehmigt die Freigabe im Rahmen der technischen Möglichkeiten, sofern die Netzanbindung dem Bevölkerungsschutz dient. 3 Die Kantone müssen mindestens einen Standort anschliessen und betreiben.

Art. 50 Mobiles breitbandiges Sicherheitskommunikationssystem

Das BABS koordiniert im Bereich des mobilen breitbandigen Sicherheitskommunikationssystems die Zusammenarbeit mit und unter den Kantonen, anderen Bundesstellen, den Mobilfunkanbietern, den Systemherstellern und weiteren Stellen.

Art. 51 Ausbildungsangebote zur Vorsorge und Bewältigung von bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen

1 Das BABS bietet Ausbildungen im Bereich der Führung, der Führungsunterstützung und des ABC-Schutzes an; es kann Ausbildungen zu weiteren Themen zur Vorsorge und Bewältigung von bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen anbieten. 2 Das Angebot im Bereich der Führung, der Führungsunterstützung und des ABC-Schutzes umfasst die Grundausbildung und die Weiterbildung von Angehörigen von Führungsorganen sowie Übungen zum Training der interdisziplinären Zusammenarbeit von Führungsorganen. 3 Ausbildungen zu weiteren Themen zur Vorsorge und Bewältigung von bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen richten sich insbesondere an Angehörige der dafür zuständigen Stellen von Bund und Kantonen.

Art. 52 Ausbildungsangebote zum Umgang mit Alarmierungs-, Warn- und Kommunikationssystemen des Bundes

1 Das BABS bietet Ausbildungen für den Umgang mit Systemen zur Warnung der Behörden und Alarmierung der Bevölkerung sowie mit weiteren Kommunikationssystemen des Bundes im Bevölkerungsschutz an. 2 Die Ausbildungen umfassen die technischen Aspekte der Konfiguration, den Betrieb, die Überwachung der Systemkomponenten und die Systemnutzung für Ausbilder und Ausbilderinnen sowie für System- und Netzverantwortliche. 3 Die Kantone sind zuständig für die Ausbildung der Systemnutzer und Systemnutzerinnen.

Art. 53 Kostentragung

1 Das Ausbildungsangebot des BABS ist kostenpflichtig. 2 Für die Ausbildung der folgenden Personen werden keine Kosten erhoben: a. Angehörige von kantonalen Führungsorganen und kantonalen Stellen für den Bevölkerungsschutz; b. Ausbilder und Ausbilderinnen sowie System- und Netzverantwortliche im Auftrag der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit für Ausbildungsangebote zum Umgang mit Alarmierungs-, Warn- und Kommunikationssystemen des Bundes; c. Angestellte der Bundesverwaltung. 3 Für die Unterkunft und die Verpflegung von Personen nach Absatz 2 Buchstaben a und b, die im Ausbildungszentrum des BABS einen Kurs besuchen, werden keine Kosten erhoben. 4 Regionalen und kommunalen Führungsorganen, Angehörigen von Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes und von Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen sowie Dritten steht das Ausbildungsangebot des BABS im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten kostenpflichtig zur Verfügung. 5 Das BABS kann eine abweichende Kostentragung vereinbaren.

Art. 54 Koordinationsorgan

1 Das Koordinationsorgan «Ausbildung Bevölkerungsschutz und Übungen» koordiniert die Ausbildung und die grossen Übungen im Verbundsystem Bevölkerungsschutz. 2 Es setzt sich zusammen aus Vertretern und Vertreterinnen folgender Stellen: a. des BABS, der Armee, des Bundesamts für Zivildienst und der Bundeskanzlei; b. der Kantone; c. der Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz. 3 Es kann Dritte oder weitere Stellen beiziehen. 4 Das Koordinationsorgan kann Fach- und Projektgruppen für die Bearbeitung gemeinsamer Ausbildungsfragen einsetzen. 5 Das BABS hat den Vorsitz. Es führt die Geschäftsstelle.

Art. 55

1 Das BABS betreibt für den Lageverbund «bevölkerungsschutzrelevante Lage» das Informationssystem «elektronische Lagedarstellung Bevölkerungsschutz» (ELD). 2 Es werden folgende Daten erfasst: a. Name der am Lageverbund teilnehmenden Organisationen; b. Namen, Vornamen, Geschlecht, Geschäfts-E-Mail sowie Geschäfts- und Mobiltelefonnummer der Nutzer und Nutzerinnen; c. Name und Zustand des Betriebs, von dem eine akute Gefahr für die Bevölkerung ausgeht; d. Zustand der Infrastruktur bei einem bevölkerungsschutzrelevanten Ereignis; e. weitere für den Bevölkerungsschutz relevante Informationen. 3 Das BABS beschafft die Daten bei den am Lageverbund teilnehmenden Organisationen. 4 Es gibt die Daten den am Lageverbund teilnehmenden Organisationen im Abrufverfahren bekannt. 5 Daten von natürlichen Personen werden mindestens so lange aufbewahrt, wie die betreffende Person Zugang zum ELD hat. Sie werden spätestens zwei Jahre nach der Beendigung der Ausübung der Funktion gelöscht. 6 Daten von Ereignissen werden mindestens so lange aufbewahrt, wie die Auswertung des Ereignisses dauert. Sie werden spätestens zehn Jahre nach dem Abschluss des Ereignisses gelöscht.

Art. 56 Zuständigkeit

1 Das BABS erfasst in einem Inventar die Objekte kritischer Infrastrukturen, die als strategisch wichtig gelten; es legt dazu die Kriterien fest. 2 Es betreibt ein Informationssystem zur Führung des Inventars.

Art. 57 Im Inventar erfasste Daten

Im Informationssystem nach Artikel 56 Absatz 2 werden folgende Daten erfasst: a. Bezeichnung und Standort des kritischen Objekts; b. Name, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer und Pikettstellentelefonnummer der Objektbetreiberin; c. Name, Vorname, Arbeitgeber, berufliche Funktion, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer, Geschäftsmobiltelefonnummer der für das Objekt zuständigen Kontaktperson; d. Name, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail und Geschäftstelefonnummer des Eigentümers des Objekts; e. Name, Vorname, Arbeitgeber, berufliche Funktion, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer und Geschäftsmobiltelefonnummer der Kontaktperson des Expertenkomitees, das für die Objektidentifikation zuständig war; f. Name, Vorname, Arbeitgeber, berufliche Funktion, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer und Mobiltelefonnummer der für das Objektdossier verantwortlichen Person; g. Name und Vorname der für Planungen verantwortlichen Person bei der Objektbetreiberin oder anderen Organisationen; h. Name, Vorname, Geschäfts-E-Mail und Geschäftstelefonnummer der Kontaktperson militärischer Unterkünfte.

Art. 58 Datenbeschaffung und -bekanntgabe

1 Das BABS beschafft die Daten für das Informationssystem nach Artikel 56 Absatz 2 bei den Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen, den zuständigen Verbänden und den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone. 2 Es gibt die Daten den Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen, den zuständigen Verbänden und den für den Schutz kritischer Infrastrukturen zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone bekannt.

Art. 59 Datenaufbewahrung

1 Die Daten natürlicher Personen werden mindestens so lange im Informationssystem nach Artikel 56 Absatz 2 aufbewahrt, wie die betreffende Person ihre Funktion im Zusammenhang mit dem Schutz der kritischen Infrastruktur innehat. Sie werden spätestens zwei Jahre nach der Beendigung der Ausübung der Funktion aus dem Informationssystem gelöscht. 2 Die Daten der Objekte werden mindestens so lange im Informationssystem aufbewahrt, wie das betreffende Objekt als Objekt einer kritischen Infrastruktur mit strategisch wichtiger Bedeutung gilt. Sie werden spätestens vier Jahre nach der Aufhebung der Bezeichnung aus dem Informationssystem gelöscht.

Art. 60

1 Eigentümer und Eigentümerinnen sowie Mieter und Mieterinnen müssen auf ihren Grundstücken Folgendes dulden: a. dem Bevölkerungsschutz dienende amtliche Handlungen; b. Infrastrukturen zur Warnung und Alarmierung; c. Infrastrukturen für die gemeinsamen Kommunikationssysteme des Bundes, der Kantone und Dritter. 2 Der Bund leistet bei privaten Liegenschaften eine angemessene Entschädigung für die allfällige Wertminderung, die Nutzung des Standorts und die Stromkosten. Die Entschädigung wird einmalig ausbezahlt und beträgt höchstens 5000 Franken für eine Nutzungsdauer von 25 Jahren. Die Nutzung von Liegenschaften im Eigentum der Kantone und Gemeinden wird nicht entschädigt. 3 Eigentumsbeschränkungen und Haftung für Infrastrukturen des mobilen Sicherheitsfunksystems richten sich nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 1997. SR 784.10

Art. 61 Vollzug

1 Das BABS vollzieht diese Verordnung, soweit der Vollzug nicht Sache anderer Bundesstellen, der Kantone oder der Gemeinden ist. 2 Es übt die Aufsicht gegenüber den Kantonen und Gemeinden im Bereich des Bevölkerungsschutzes aus.

Art. 62 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse sind in Anhang 3 geregelt.

Art. 63 Übergangsbestimmungen

1 Das BABS vergütet den Kantonen im Rahmen von Artikel 99 Absatz 1 BZG höchstens die tatsächlich entstandenen Aufwendungen. Es kann die Entschädigung pauschal festlegen und technische Vorgaben erlassen. 2 Die Übertragung des Eigentums an den Sirenen auf das BABS erfolgt spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Übertragung ist mit dem BABS mindestens 18 Monate im Voraus abzusprechen. 3 Die Kantone bleiben bis zur Übertragung des Eigentums an den Sirenen auf das BABS für die Bereitstellung und die technische Steuerung zuständig. 4 Die Kantone und Gemeinden sind zuständig für die fristgerechte Auflösung der Wartungsverträge für ihre Sirenen.

Art. 63a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. Dezember 2024

1 Das BABS vergütet den Kantonen im Rahmen von Artikel 99 Absatz 1bis BZG die Aufwendungen für Betrieb und Unterhalt der stationären Sirenen. Es kann technische Vorgaben erlassen. 2 Die Übertragung des Eigentums an den Sirenen auf das BABS erfolgt spätestens am 31. Dezember 2028. Die Übertragung ist mit dem BABS mindestens 18 Monate vorher abzusprechen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 775).

Art. 64 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

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