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6 provisions
Art. 1
Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 20 (Verordnung (EU) Nr. 2020/1043 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:
"21. 32017 R 0556: Durchführungsverordnung (EU) 2017/556 der Kommission vom 24. März 2017 über die Einzelheiten der Inspektionsverfahren hinsichtlich der guten klinischen Praxis gemäss der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 80 vom 25.3.2017, S. 7)"
2. Der Wortlaut von Nummer 15t (Richtlinie 2003/94/EG der Kommission) wird mit Wirkung von dem in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2017/1572 genannten Datum gestrichen.
3. Der Wortlaut von Nummer 15zf (Richtlinie 2005/28/EG der Kommission) wird mit Wirkung von dem in Art. 17 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/556 genannten Datum gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2017/556 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. September 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Art. 1 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:
1. In Abs. 5 wird Folgendes angefügt:
"- 32021 R 0695: Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von ‚Horizont Europa‘, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1)
Die Kosten für Tätigkeiten, deren Durchführung nach dem 1. Januar 2021 beginnt, können ab dem in der Finanzhilfevereinbarung oder dem betreffenden Finanzierungsbeschluss festgelegten Startdatum der Massnahme unter den darin festgelegten Bedingungen als förderfähig gelten, sofern der Beschluss Nr. 263/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 24. September 2021 vor Ende der Massnahme in Kraft tritt.
Liechtenstein wird von der Beteiligung an dem Programm und der Leistung eines finanziellen Beitrags ausgenommen."
2. In Abs. 11 Bst. a werden die Wörter "Rechtsakt der Gemeinschaft" durch die Wörter "Rechtsakte der Gemeinschaft" ersetzt und Folgendes angefügt:
"- 32021 R 0819: Verordnung (EU) 2021/819 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (Neufassung) (ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 61)
Die Kosten für Tätigkeiten, deren Durchführung nach dem 1. Januar 2021 beginnt, können ab dem in der Finanzhilfevereinbarung oder dem betreffenden Finanzierungsbeschluss festgelegten Startdatum der Massnahme unter den darin festgelegten Bedingungen als förderfähig gelten, sofern der Beschluss Nr. 263/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 24. September 2021 vor Ende der Massnahme in Kraft tritt."