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10 provisions
Art. 1
Sicherheits- und Sozialdepartement2)
1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement ist zuständig für:
a. die Antragstellung für den Erlass des Behindertenkonzepts und der
Bedarfsplanung gemäss Bundesgesetz über die Institutionen zur
Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) vom
6. Oktober 20063);
b. die Antragstellung für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Leistungsangeboten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a und d
der Verordnung;
c. die Antragstellung für die Erteilung oder den Entzug von Betriebsbewilligungen gemäss Art. 4 der Verordnung;
d. die Antragstellung für den Abschluss von Leistungsvereinbarungen
für Leistungsangebote gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a und d der Verordnung.
1) GDB 410.13
2) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20). Die
Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.
3) SR 831.26
OGS 2010, 82
410.133
Art. 2
Bildungs- und Kulturdepartement
1 Das Bildungs- und Kulturdepartement ist zuständig für:
a. die Antragstellung für den Erlass des Sonderpädagogischen Konzepts;
b. die Antragstellung für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Leistungsangeboten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b und c
der Verordnung;
c. die Antragstellung für den Abschluss von Leistungsvereinbarungen
für Leistungsangebote gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b und c der Verordnung.
Art. 3 Sozialamt
1 Dem Sozialamt obliegt als Verbindungsstelle gemäss der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)4) insbesondere der
Vollzug der IVSE, der unmittelbare Verkehr mit den anderen kantonalen
Art. 2der
Verordnung und, soweit diese Ausführungsbestimmungen oder die Gesetzgebung nicht ausdrücklich eine andere Stelle
als zuständig erklären, der Vollzug der Verordnung.
2 Die Verbindungsstelle nimmt folgende Aufgaben im Rahmen von Leistungsangeboten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a und d der Verordnung wahr:
a. die Erteilung der Kostenübernahmegarantie für inner- und ausserkantonal platzierte Personen;
b. die anteilmässige Rechnungsstellung für ausserkantonale Platzierungen an die Einwohnergemeinden;
c. die Erarbeitung und Überprüfung des Behindertenkonzepts und der
Bedarfsplanung gemäss IFEG;
d. die Erarbeitung der Entscheide über die Anerkennung sowie den
Entzug der Anerkennung von Leistungsangeboten;
e. die Erarbeitung der Entscheide über die Erteilung sowie den Entzug
von Betriebsbewilligungen;
f. die Erarbeitung der Leistungsvereinbarungen mit den vom Kanton
beauftragten Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern;
g. die Aufsicht, insbesondere über das Finanz- und Rechnungswesen
sowie über die Qualität der Dienstleistungen;
h. die Aufsicht über Angebote mit einer Betriebsbewilligung.
4) GDB 874.3
410.133
Art. 4
Amt für Volks- und Mittelschulen
1 Das Amt für Volks- und Mittelschulen nimmt folgende Aufgaben im Rahmen von Leistungsangeboten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b und c der Verordnung wahr:
a. die Erteilung der Kostenübernahmegarantie bei ausserkantonal platzierten Kindern und Jugendlichen vor der Sonderschuleinweisung, in
Zusammenarbeit mit der Verbindungsstelle IVSE;
b. die anteilmässige Rechnungsstellung für ausserkantonale Platzierungen an die Einwohnergemeinden;
c. die Erarbeitung des Sonderpädagogischen Konzepts;
d. die Erarbeitung der Entscheide über die Anerkennung sowie den
Entzug der Anerkennung von Leistungsangeboten;
e. die Erarbeitung der Leistungsvereinbarungen mit den vom Kanton
beauftragten Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern;
f. die Aufsicht, insbesondere über das Finanz- und Rechnungswesen
sowie über die Qualität der Dienstleistungen;
g. das Verfügen von sonderpädagogischen Massnahmen im Bereich
der Sonderschulung;
h. das Verfügen der Entschädigung von Reisekosten.
Art. 5
Schlichtungsbehörde
1 Bei Streitigkeiten aus dem Betreuungsverhältnis besteht die Schlichtungsbehörde aus dem Präsidium oder dem Vizepräsidium.
2 Das Präsidium oder das Vizepräsidium kann die Schlichtungsbehörde
mit einer paritätischen Vertretung erweitern.
3 Die paritätische Vertretung besteht aus je einer Vertreterin oder einem
Vertreter der Betreuer- und der Betreutenseite.
4 Das Präsidium oder das Vizepräsidium kann einen Sachverständigen
beiziehen, welcher in der Regel mündlich Auskunft erstattet.
410.133
2. Selbstbehalt
Art. 6
Selbstbehalt Kinder und Jugendliche
1 Die Höhe des monatlichen Selbstbehalts gemäss Art. 7 der Verordnung
wird für Kinder und Jugendliche in Sonderschulinstitutionen wie folgt festgelegt:
a. * Fr. 300.– für intern Platzierte;
b. * Fr. 132.– für extern Platzierte.
2 Bei gemischter interner und externer Platzierung wird der monatliche
Selbstbehalt gemäss Absatz 1 auf der Basis von fünf Wochentagen im
Verhältnis der internen und externen Wochentage festgelegt.
3 Die Höhe des monatlichen Selbstbehalts für Kinder und Jugendliche in
sozialpädagogischen Institutionen beträgt Fr. 750.– auf der Basis von sieben Wochentagen.
4 Fällt ein regulärer Ein- oder Austritt nicht auf den Monatsanfang bzw.
das Monatsende, wird der Selbstbehalt gemäss Absatz 1 und Absatz 3
anteilmässig abgerechnet.
5 Die beherbergende Institution ist beim Aufnahmeverfahren sowie mindestens einmal jährlich verpflichtet abzuklären, ob eine Anspruchsberechtigung für Hilflosenentschädigung und weitere Beiträge gemäss
Art. 42ter Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung5)
besteht und falls ja, sind diese Beiträge bei den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zusätzlich zu erheben. *
Art. 7
Selbstbehalt Erwachsene
1 In Einrichtungen für Erwachsene, die von der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) als Wohnheime für Menschen mit
Art. 7der einer Behinderung anerkannt sind, beträgt der Selbstbehalt gemäss
Verordnung pro Kalendertag Fr. 115.–.
2 Für Menschen mit einer Beeinträchtigung, welche nicht im Wohnheim
leben, aber einer Tagesbetreuung bedürfen und im arbeitsfähigen Alter
sind, beträgt der Selbstbehalt Fr. 45.– pro Tag und Fr. 20.–. pro Halbtag
(bis 5 Stunden), zuzüglich Transport- und Verpflegungskosten. *
3 Für Menschen mit einer Beeinträchtigung, welche nicht im Wohnheim
leben, aber einer Tagesbetreuung bedürfen und im AHV-Alter sind, beträgt der Selbstbehalt Fr. 85.– pro Tag und Fr. 20.– pro Halbtag (bis 5
Stunden), zuzüglich Transport- und Verpflegungskosten. *
5) SR 831.20
410.133
4 Die beherbergende Institution ist beim Aufnahmeverfahren sowie mindestens einmal jährlich verpflichtet abzuklären, ob eine Anspruchsberechtigung für Hilflosenentschädigung besteht und falls ja, den entsprechenden Betrag pro Aufenthaltstag bei der betreuten Person zusätzlich zu erheben. *
3. Schlussbestimmungen
Art. 8
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Ausführungsbestimmungen über die Kost- und Schulgeldbeiträge für
Kinder- und Jugendheime sowie Behinderteneinrichtungen vom 18. November 20086)werden aufgehoben.
Art. 9
Inkrafttreten
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2011 in Kraft.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2010, 82
Ursprüngliches Inkrattreten: 1. Januar 2011
geändert durch:
- Nachtrag vom 31. Mai 2016, in Kraft seit 1. August 2016 (OGS 2016,
39),
- Nachtrag vom 12. Juni 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (OGS 2017,
41)
- Mantelerlass über die Änderung von Ausführungsbestimmungen im Bildungsbereich vom 23. März 2026, in Kraft seit 1. August 2026 (OGS
2026, 9)
6) OGS 2008, 114
410.133
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
30.11.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung OGS 2010, 82
31.05.2016 01.08.2016 Art. 6 Abs. 1, a. geändert OGS 2016, 39
31.05.2016 01.08.2016 Art. 6 Abs. 1, b. geändert OGS 2016, 39
12.06.2017 01.01.2018 Art. 7 Abs. 2 geändert OGS 2017, 41
12.06.2017 01.01.2018 Art. 7 Abs. 3 eingefügt OGS 2017, 41
12.06.2017 01.01.2018 Art. 7 Abs. 4 eingefügt OGS 2017, 41
23.03.2026 01.08.2026 Art. 6 Abs. 5 geändert 2026, 009
410.133
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 30.11.2010 01.01.2011 Erstfassung OGS 2010, 82
Art. 6 Abs. 1, a. 31.05.2016 01.08.2016 geändert OGS 2016, 39
Art. 6 Abs. 1, b. 31.05.2016 01.08.2016 geändert OGS 2016, 39
Art. 6 Abs. 5 23.03.2026 01.08.2026 geändert 2026, 009
Art. 7 Abs. 2 12.06.2017 01.01.2018 geändert OGS 2017, 41
Art. 7 Abs. 3 12.06.2017 01.01.2018 eingefügt OGS 2017, 41
Art. 7 Abs. 4 12.06.2017 01.01.2018 eingefügt OGS 2017, 41