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13 provisions
§ 1
Gegenstand
1 Dieses Einführungsgesetz regelt den Vollzug des Militärstrafgesetzes
(MStG) vom 13. Juni 19277), des Bundesgesetzes über die Armee und die
Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) vom 3. Februar 19958) und der dazugehörigen Verordnungen sowie des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) vom 12. Juni 19599) und der dazugehörigen Verordnung.
1) SR 321.0.
2) SR 510.10.
3) SR 661.
4) SR 510.512.
5) SR 512.31.
6) SR 519.2.
7) SR 321.0.
8) SR 510.10.
9) SR 661.
GS 2020, 3
521.1
§ 2
Verfahren
1 Sofern das Bundesrecht oder die Spezialgesetzgebung keine Bestimmungen enthalten, richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom
15. November 197010).
2. Militärgesetzgebung
§ 3
Zuständigkeiten des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat ernennt den Kreiskommandanten oder die Kreiskommandantin.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die kantonalen Schiesskreise durch Beschluss.
§ 4
Zuständigkeiten des Amtes
1 Das Amt nimmt die vom Bund der kantonalen Militärbehörde zugewiesenen Aufgaben wahr.
2 Dem Amt steht die kantonale militärische Disziplinarstrafgewalt zu.
3 Das Amt nimmt die dem Kanton gemäss Verordnung über die Mobilmachung zu bestimmten Assistenz- und Aktivdiensten (VMob) vom 1. Januar 20182) übertragenen Aufgaben und Pflichten wahr.
3. Schiesswesen
§ 5
Bewilligung von Sportschiessanlagen
1 Der Betrieb von Anlagen, die nicht dem Schiesswesen ausser Dienst zur
Verfügung stehen (Sportschiessanlagen), ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird durch das Amt erteilt.
2 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für die Bewilligung sowie
weitere Einzelheiten in einer Verordnung.
§ 6
Kantonaler Schiessanlagenexperte oder kantonale Schiessanlagenexpertin
1 Sportschiessanlagen werden vom kantonalen Schiessanlagenexperten
oder von der kantonalen Schiessanlagenexpertin hinsichtlich Zweckmässigkeit, Sicherheit und technischen Anforderungen abgenommen und periodisch kontrolliert.
2 Der kantonale Schiessanlagenexperte oder die kantonale Schiessanlagenexpertin wird vom Amt ernannt.
3 Als kantonaler Schiessanlagenexperte oder kantonale Schiessanlagenexpertin ernannt werden können:
a) der eidgenössische Schiessoffizier oder die eidgenössische Schiessoffizierin des Kantons; oder
10) BGS 124.11.
2) SR 519.2.
521.1
b) ein Mitglied einer kantonalen Schiesskommission, welches über das
erforderliche Fachwissen verfügt oder sich bereit erklärt, sich dieses
zeitnah anzueignen.
4 In Ausnahmefällen kann das Amt für Kontrollen von Sportschiessanlagen
befristet zusätzlich Mitglieder einer kantonalen Schiesskommission mit den
Kontrollaufgaben eines kantonalen Schiessanlagenexperten oder einer
kantonalen Schiessanlagenexpertin beauftragen.
5 Der Regierungsrat regelt die Ausbildung und die Aufgaben des kantonalen Schiessanlagenexperten oder der kantonalen Schiessanlagenexpertin
sowie weitere Einzelheiten in einer Verordnung.
§ 7
Mitteilungspflicht
1 Die Strafbehörden informieren das Amt über die Eröffnung eines Strafverfahrens sowie über rechtskräftige Straf- und Einstellungsentscheide, sofern diese mit der Sicherheit von Schiessanlagen im Zusammenhang stehen.
4. Wehrpflichtersatzabgabe
§ 8
Aufsicht
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht im Bereich der Wehrpflichtersatzabgabe aus, soweit nicht der Bund zuständig ist.
§ 9
Veranlagung und Bezug
1 Die Verwaltung für die Wehrpflichtersatzabgabe ist zuständig für die
Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe.
§ 10
Steuerdaten
1 Das kantonale Steueramt meldet der Verwaltung für die Wehrpflichtersatzabgabe von allen im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen die für die
Veranlagung nötigen Daten, insbesondere:
a) die für die Veranlagung der Ersatzabgabe massgebenden Einkommensbestandteile aufgrund der Einschätzung der direkten Bundessteuer oder, wenn keine solche vorliegt, der Staatssteuer;
b) das Ergebnis von Revisionen für die direkte Bundessteuer oder
Staatssteuer;
c) die Eröffnung und das Ergebnis von Nachsteuerverfahren für die direkte Bundessteuer oder Staatssteuer;
d) die für den Bezug der Ersatzabgabe notwendigen Adressdaten.
2 Das kantonale Steueramt gewährt der Verwaltung für die Wehrpflichtersatzabgabe Einsicht in die Akten der direkten Bundessteuer und der Staatssteuer von Ersatzpflichtigen und stellt ihr im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen alle für die Veranlagung notwendigen Steuerdaten
elektronisch zur Verfügung.
§ 11
Kantonale Rekurskommission
1 Kantonale Rekurskommission ist das Kantonale Steuergericht.
521.1
§ 12
Erlass
1 Die Verwaltung für die Wehrpflichtersatzabgabe entscheidet über den
Erlass von Ersatzabgaben und Kosten.
2 Gegen Entscheide über den Erlass von Ersatzabgaben und Kosten kann innert 10 Tagen beim Kantonalen Steuergericht Beschwerde geführt werden.
5. Schlussbestimmungen
§ 13
Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen
zu den in § 1 genannten Bereichen durch Verordnung.
KRB Nr. RG 0192/2019 vom 28. Januar 2020.
Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.
Die Referendumsfrist ist am 15. Mai 2020 unbenutzt abgelaufen.
Inkrafttreten am 1. September 2020.
Publiziert im Amtsblatt vom 21. August 2020.