Art. 2
Adoptionsgesuche * 1 Adoptionsgesuche sind dem Amt für Justiz und Gemeinden einzureichen. 2 Dem Gesuch sind beizulegen: * a) die erforderlichen Zivilstandsdokumente b) die Zustimmung der Eltern nach Art. 265a ZGB c) die Zustimmung der Kindesschutzbehörde bei bevormundeten oder verbeiständeten Kindern 3 Das Amt für Justiz und Gemeinden kann weitere Unterlagen einverlangen. Art. 3 * Abklärungen * 1 Das Amt für Justiz und Gemeinden untersucht den Sachverhalt. Es kann die Adoptierenden zu einem Gespräch einladen. 1) AdoV; SR 211.221.36. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 211.221 Kanton Schaffhausen 2 Es holt bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen Bericht über das im Hinblick auf eine Adoption eingerichtete Pflegeverhältnis ein. Die Berichterstattung erfolgt bei besonderen Vorkommnissen, mindestens jedoch einmal jährlich. 3 … * Art. 4 Mitteilungen * 1 Die Mitteilungen erfolgen gemäss den Vorschriften der eidgenössischen Zivilstandsverordnung. Art. 5 Schlussbestimmungen * 1 Diese Verordnung tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat am 1. Januar 2003 in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen2) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 3 Sie ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 15. August 1989. Art. T1 * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Dezember 2012 1 Die Berichte im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Pflegeverhältnisse zum Zweck der Adoption werden in den Verfahren, welche am 1. Januar 2013 hängig sind, vom Amt für Justiz und Gemeinden unter Beiziehung der bisherigen Vertrauensperson erstellt. 2) Amtsblatt 2002, S. 1937. Kanton Schaffhausen 211.221 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 10.12.2002 01.01.2003 Erlass Erstfassung Abl. 2002, S. 1937 04.12.2012 01.01.2013 Erlasstitel geändert Abl. 2012, S. 1817 04.12.2012 01.01.2013 Ingress geändert Abl. 2012, S. 1817 04.12.2012 01.01.2013 Art. 1 totalrevidiert Abl. 2012, S. 1817 04.12.2012 01.01.2013 Art. 2 Titel geändert Abl. 2012, S. 1817