36 provisions
Art. 1
Anwendungsbereich
1 Die vorliegende Verordnung regelt die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule (nachfolgend: das Personal), wie es im Gesetz vom 14. September 2011
definiert ist.
Art. 2
Schuljahr
1 Was die Besoldung angeht, beginnt das Schuljahr am 1. September und
schliesst am 31. August des folgenden Kalenderjahres.
Art. 3
Indexierung der Besoldung
1 Die in dieser Verordnung festgelegte Besoldung und die übrigen Leistungen entsprechen dem Landesindex der Konsumentenpreise gültig ab 1. Januar 2010.
2 Administrative Bestimmungen
Art. 4
Meldung persönlicher Veränderungen
1 Das Personal ist verpflichtet, der Schuldirektion und der zuständigen
Dienststelle des für die Bildung zuständigen Departements (nachfolgend:
das Departement) umgehend jede Änderung des persönlichen Standes (namentlich Adresse, Zivilstand, familiäre Situation, Weiter- und Zusatzausbildungen) zu melden. *
Art. 5
Arztbesuche
1 Arztbesuche haben ausserhalb der Unterrichtszeit zu erfolgen.
2 Nötigenfalls und mit vorgängiger Einwilligung der Schuldirektion werden
hingegen für Arztbesuche während der Unterrichtszeit und unabhängig von
der Dauer des Arztbesuches sowie des Beschäftigungsgrades der Lehrperson zwei Lektionen (Reise eingeschlossen) pro Tag bewilligt. Allfällige Überschreitungen werden mit einem Lohnabzug ausgeglichen.
3 Die Schuldirektion kann für Arztbesuche ausserhalb des Kantons die benötigte Zeit (Reise eingeschlossen) bis maximal einen Schultag bewilligen;
dies unabhängig von der Lektionenzahl, für die die Lehrperson angestellt ist.
Internen Stellvertretungen wird der Vorzug gegeben und werden dem Inspektor gemeldet.
4 Bei häufigen Behandlungen entscheidet der Chef der zuständigen Dienststelle; dies unter Berücksichtigung der Vormeinung der Direktion.
5 Als Arztbesuche gelten einzelne Termine zur Durchführung von medizinischen Untersuchungen, Behandlungen oder Pflegeleistungen, welche von
den obligatorischen oder freiwilligen Krankenversicherungen unseres
Landes übernommen und von Ärzten, Zahnärzten, Chiropraktikern oder allen anderen Personen ausgeführt werden, die anerkannte Leistungen auf
ärztliche Anordnung hin anbieten. Die Blutspende auf Aufgebot wird einem
Arztbesuch gleichgestellt.
Art. 6
Öffentliche Ämter
1 Die Lehrperson, die ein öffentliches Amt bekleidet, hat, je nach ihren Bedürfnissen, Anrecht auf Sonderurlaub, der pro Jahr höchstens das doppelte
Wochenpensum betragen darf. Dieser Grenzwert wird für Lehrpersonen, die
dem Grossen Rat angehören, auf das dreifache Wochenpensum, für Lehrpersonen, die Mitglieder einer Oberaufsichtskommission des Grossen Rates
sind, auf das vierfache Wochenpensum, und für Lehrpersonen, die im National- oder Ständerat sind, auf das sechsfache Wochenpensum erhöht.
2 Als öffentliches Amt gilt jenes, das Gegenstand einer Wahl und nicht einer
Ernennung bildet.
3 Werden die in Absatz 1 festgelegten maximalen Grenzwerte überschritten,
so wird für weitere Absenzen eine entsprechende Reduktion der Besoldung
vorgenommen.
4 Bis zu den in Absatz 1 festgelegten Grenzwerten unterliegt der Urlaub der
Bewilligung der Schuldirektion. Darüber hinaus liegt die Zuständigkeit bei
der Anstellungsbehörde.
5 Wenn von vornherein ersichtlich ist, dass das öffentliche Amt ein beachtliches Arbeitsvolumen mit sich bringt, so wird durch die Anstellungsbehörde
eine angemessene Herabsetzung des Wochenpensums mit entsprechender
Kürzung der Besoldung vorgenommen.
6 In besonderen Fällen entscheidet der Staatsrat von Fall zu Fall.
7 Der Staatsrat regelt die Modalitäten zur Anwendung der Bestimmungen
betreffend öffentliche Ämter in Weisungen.
Art. 7
Präsidenten der Personalverbände
1 Das Departement kann den Präsidenten der Personalverbände, die vom
Departement anerkannt werden und dem Zentralverband der Magistraten,
der Lehrerschaft und des Personals des Staates Wallis angeschlossen sind,
bezahlten Urlaub von bis zu maximal einem Vollzeitwochenpensum pro
Schuljahr gewähren. Gegebenenfalls kann diese Dauer unter den Präsidenten und den Vorstandsmitgliedern aufgeteilt werden.
2 Je nach anerkannten Bedürfnissen kann das Departement zusätzlichen bezahlten Urlaub gewähren.
Art. 8
Mitglieder von ständigen kantonalen Kommissionen
1 Das der vorliegenden Verordnung unterstellte Personal, das in einer ständigen kantonalen Kommission (namentlich PKWAL) Mitglied ist, hat Anrecht
auf Sonderurlauib, der vom Departement bewilligt wird. *
2 Die von der durchführenden Instanz ausgerichtete Entschädigung (Sitzungsgelder) fällt dem Staat zu.
3 Der Vorbereitung- und Sitzungsaufwand wird bei der Bestimmung der Anzahl Urlaubstage mit Blick auf die speziellen Anforderungen des Mandats
berücksichtigt. Die Vormeinung der Schuldirektion ist erforderlich.
Art. 9
Dienstreisen
1 Unter Dienstreise versteht man die vom Personal auf Anordnung des unmittelbaren Vorgesetzten durchgeführte Fahrt, mit dem Ziel, sich an einen
Unterrichtsort zu begeben, der nicht dem üblichen Arbeitsort oder den üblichen Arbeitsorten entspricht. Der oder die Arbeitsorte entsprechen für die
obligatorische Schulzeit der Gemeinde oder der Gemeindevereinigung resp.
einer oder mehreren Schulen für die Sekundarstufe II.
Art. 10
Höhe der Entschädigung
1 Die Reiseentschädigung wird gemäss der Berechnungstabelle im Spesenreglement bestimmt.
Art. 11
Besondere Ereignisse
1 Bei Abwesenheit infolge Naturkatastrophen und/oder aussergewöhnlichen
Situationen legt der Staatsrat die Regeln betreffend die Abwesenheiten in
Zusammenhang mit diesen Ereignissen fest.
3 Krankheit - Unfall - Mutterschaft
Art. 12
Berechnung der Besoldung bei Krankheit oder Unfall
1 Die Frist für die Berechnung der Besoldung bei Krankheit oder Unfall beginnt beim Eintreten der Ursache für die Arbeitsunfähigkeit, auch wenn diese
während der Ferien oder des Urlaubs erfolgt.
2 … *
Art. 13
Besoldung bei Krankheit
1 Für das Personal, welches für eine unbefristete oder befristete Dauer
angestellt ist, ist die Besoldung bei Krankheit gemäss Artikel 12 des Gesetzes betreffend die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis (GBes)
wie folgt geregelt: *
Anstellungsjahr Dauer der Besoldung bei Krankheit
Während dem 1. Jahr sechs Monate, bzw. 180 Tage *
Während dem 2. Jahr acht Monate, bzw. 240 Tage *
Während dem 3. Jahr zwölf Monate, bzw. 360 Tage *
Ab dem 4. Jahr dreizehneinhalb Monate, bzw. 405 Tage *
2 Für Lehrpersonen, die für eine bestimmte Dauer angestellt sind, endet die
Besoldung nach Absatz 1 spätestens mit dem Ablauf der Anstellung. *
3 Ein Monat ist ein Zeitraum von 30 Tagen, unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Tage in diesem Monat. *
4 Die Besoldung im Krankheitsfall wird auf der Grundlage der Situation der
Lehrkraft am Tag der Arbeitsunfähigkeit festgelegt. *
5 Die Erschöpfung des Anspruchs auf Besoldung wird durch die Addition der
Tage der durch eine Krankheit oder einen Nichtberufsunfall verursachten
Arbeitsunfähigkeit bis zu der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Anzahl von Tagen bestimmt, die unabhängig von der Ursache und dem Grad
der Arbeitsunfähigkeit mit aufeinanderfolgenden Tagen und rückwirkend ab
jedem neuen Tag der Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer Rahmenfrist von
585 Tagen berechnet werden. *
6 Bei Erlöschen des Anspruchs auf Besoldung wird ein Entscheid über die
vollständige Auflösung des Dienstverhältnisses erlassen. Eine sofortige oder
späte-re Wiedereinstellung kann gegebenenfalls zum verbleibenden Grad
der Arbeitsfähigkeit gemäss Artikel 59 Abs. 2 kGPers in der zuvor ausgeübten Funktion oder, mit Zustimmung der betroffenen Person, in einer anderen, geeigneteren Funktion erfolgen. Eine eventuelle Wiedereinstellung entspricht einer Neuanstellung in Bezug auf das Recht auf Besoldung im Krankheitsfall. *
7 Eine neue Rahmenfrist von 585 Tagen beginnt am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit nach dem Datum der Wiedereinstellung und ein neuer Anspruch
auf Besoldung wegen Arbeitsunfähigkeit beginnt entsprechend der in Artikel
12 und 13 GBes vorgesehenen Dauer. *
8 Bei einer späteren vollständigen oder teilweisen Wiedereinstellung gelten
Art. 14 die in den Absätzen 6 und 7 festgelegten Grundsätze entsprechend. *
Verhältnis zu IV-Renten
1 Bezieht das Personal eine Rente der Invalidenversicherung des Bundes
(IV), wird die Besoldung folglich gekürzt oder aufgehoben. *
2 Bei Ausrichtung von IV-Renten mit rückwirkendem Charakter kann der
Staat Wallis die Auszahlung dieser Renten verlangen, wenn er in der fraglichen Periode eine Besoldung geleistet hat.
Art. 15
Besoldung bei Mutterschaft
1 Im Falle eines Arbeitsunterbruchs infolge Mutterschaft wird die Besoldung
während 16 Wochen ausbezahlt, wenn das Dienstverhältnis nach der Niederkunft mindestens während sechs Monaten fortgeführt wird. *
1bis Bei einem längeren Spitalaufenthalt des Neugeborenen wird die Besoldung entsprechend der in Artikel 16c Absatz 3 EOG vorgesehenen Dauer
verlängert, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. *
2 Bei Auflösung des Dienstverhältnisses während des Zeitraums, in dem eine Besoldung bei Mutterschaft entrichtet wird, beträgt der Besoldungsanspruch acht Wochen. *
3 Wird das Dienstverhältnis zwischen dem Ende der Besoldung bei Mutterschaft und den sechs Monaten nach der Niederkunft aufgelöst, wird der Besoldungsanspruch prorata temporis gekürzt. *
3bis Hat die Lehrerin eine höhere Besoldung bei Mutterschaft erhalten, als ihr
nach vorliegendem Artikel zusteht, so muss sie den Überschuss zurückerstatten, wobei ihr eine allfällige Mutterschaftsentschädigung verbleibt. *
4 Falls aus medizinischen Gründen, welche durch ein ärztliches Zeugnis belegt werden, die Abwesenheit länger als 16 Wochen dauert, gelten die Regelungen bezüglich der Besoldung bei Krankheit ab dem ersten Tag der Abwesenheit.
5 Die Besoldung bei Mutterschaft wird nicht ausgerichtet, wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt der Niederkunft nicht mehr besteht oder suspendiert wurde.
6 Falls das Personal für eine bestimmte Zeit angestellt ist und die Niederkunft vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses stattfindet, wird die Besoldung
bei Mutterschaft bis Ende des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet. *
7 Das Personal, das einen Besoldungsanspruch bei Mutterschaft von 16 Wochen hat, kann eine Vorleistung der Besoldung bei Mutterschaft von bis zu
höchstens zwei Wochen verlangen. *
8 Stirbt der Vater des Kindes oder die Ehefrau der Mutter innerhalb von
sechs Monaten nach der Geburt des Kindes, so hat die Mutter Anspruch auf
einen zusätzlichen Urlaub, der dem Urlaub des anderen Elternteils in Artikel
20 der vorliegenden Verordnung entspricht. *
Art. 16
Mutterschaftsentschädigung
1 Die im Bundesrecht (Art. 16b ff. des Erwerbsersatzgesetzes) vorgesehene
Mutterschaftsentschädigung fällt an den Staat, solange dieser die Besoldung
ausrichtet.
2 Wird die Besoldung nicht mehr ausbezahlt, so ist ein eventueller Saldo der
Art. 17 Mutterschaftsentschädigung direkt durch das Personal einzufordern. *
Einrichtung der Arbeitsbedingungen in der Schwangerschaft
1 Spezielle Arbeitsbedingungen können für schwangere Frauen vorgesehen
werden, um ihre Gesundheit und diejenige des Kindes zu schützen.
Art. 17a * Einrichtung der Arbeitsbedingungen während der Stillzeit
1 Falls die Lehrerin ihr Kind in dessen ersten Lebensjahr stillen möchte, ist
der Stundenplan so zu gestalten, dass die schulische Organisation nicht gestört wird. Das Stillen soll zu möglichst regelmässigen Zeiten erfolgen und
die Lehrerin tut alles in ihrer Macht Stehende, um eine solche Regelmässigkeit zu gewährleisten.
2 Die gleichen Regeln gelten, wenn die Lehrerin eine Milchpumpe verwendet.
3 An Tagen, an denen die Lehrerin weniger als drei Unterrichtslektionen hat,
muss sie ihr Kind ausserhalb der Unterrichtszeit stillen.
4 Beträgt die Tätigkeit gemäss Lehrermeldung und die Anzahl Lektionen am
Tag, an dem das Recht beansprucht wird, zwischen drei und fünf Lektionen:
a) am Arbeitsort: die Lehrerin hat Anspruch auf eine Lektion zum Stillen
ihres Kindes; diese Lektion gilt als bezahlter Urlaub; zusätzliche Lektionen zum Stillen des Kindes gelten als unbezahlter Urlaub;
b) abseits des Arbeitsortes: die Lehrerin kann sich für eine Lektion von ihrem Arbeitsort entfernen; nur die Hälfte dieser Zeit gilt als bezahlter Urlaub; die andere Hälfte gilt, ebenso wie zusätzliche Abwesenheiten, als
unbezahlter Urlaub.
5 Beträgt die Tätigkeit gemäss Lehrermeldung und die Anzahl Lektionen am
Tag, an dem das Recht beansprucht wird, mindestens sechs Lektionen:
a) am Arbeitsort: die Lehrerin kann bis zu zwei Lektionen zum Stillen ihres Kindes nehmen; diese Lektionen gelten als bezahlter Urlaub; zusätzliche Lektionen zum Stillen des Kindes gelten als unbezahlter Urlaub;
b) abseits des Arbeitsortes: die Lehrerin kann sich für bis zu zwei Lektionen von ihrem Arbeitsort entfernen; nur die Hälfte dieser Zeit gilt als
bezahlter Urlaub; die andere Hälfte gilt, ebenso wie zusätzliche Abwesenheiten, als unbezahlter Urlaub.
6 Wenn die Lehrerin vor Ende des ersten Lebensjahres des Kindes das Stillen einstellt, nimmt sie ihre Tätigkeit gemäss ihrer Lehrermeldung wieder
auf.
Art. 18
Familienzulagen und Sozialzulage
1 Die Verwaltung der Familienzulagen ist durch die Kantonale Familienzulagenkasse CIVAF sichergestellt. *
2 Die Verwaltung der Sozialzulage, die in Artikel 21 des Gesetzes betreffend
die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis vorgesehen ist, wird
durch die für die Zahlung der Gehälter verantwortliche Stelle sichergestellt. *
Art. 19
Urlaub bei gemeinschaftlicher Adoption oder Einzeladoption *
1 Der in Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes über die Besoldung des Personals
der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vorgesehene Urlaub zur Adoption gilt gleichermassen für männliches und weibliches Personal.
2 Seine Dauer entspricht drei Vierteln des Mutterschaftsurlaubs.
3 Der Adoptionsurlaub wird zum Zeitpunkt der Aufnahme des noch nicht
schulpflichtigen Kindes wirksam. *
4 Der Urlaub kann bis höchstens zwei Wochen vorbezogen werden, um Vorkehrungen im Hinblick auf die Adoption zu treffen.
5 Der Adoptionsurlaub muss zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes am
Stück bezogen werden. Es kann allerdings eine Dauer vom Äquivalent eines
doppelten Vollzeitwochenpensums – pro rata temporis zum Beschäftigungsgrad – in Form von Tagen oder Wochen bezogen werden, während dem
ersten Jahr nach der Aufnahme des Kindes. *
6 Falls beide Adoptiveltern Anspruch auf einen Adoptionsurlaub im Sinne der
Walliser Gesetzgebung haben, so wird die Höchstdauer beider Urlaube gesamthaft auf 16 Wochen festgelegt. Ein Minimum von vier Wochen sollte
von jedem der beiden Elternteile genommen werden.
7 Falls die Ausgleichskasse eine Entschädigung (EO) bezahlt, gehört diese
dem Arbeitgeber, der weiterhin den vollen Lohn auszahlt. *
8 Werden gleichzeitig mehrere Kinder aufgenommen, so entsteht nur ein Anspruch. *
Art. 20
Urlaub des anderen Elternteils *
1 Gegen Vorweisung der Kopie der Geburtsurkunde oder der Elternschaftsurkunde wird ein Urlaub des anderen Elternteils vom Äquivalent eines doppelten Vollzeitwochenpensums – prorata temporis zu seinem Beschäftigungsgrad – gewährt, wobei der Urlaub spätestens in den sechs auf das Datum der Niederkunft folgenden Monaten oder der Rückkehr des Kindes bei
verlängertem Spitalaufenthalt desselben an den Familienwohnsitz zu beziehen ist. *
2 Diese Tage können als Wochen oder als einzelne Tage bezogen werden,
wobei die Schulorganisation so weit wie möglich zu berücksichtigen ist. *
2bis Wenn die Mutter innerhalb von 14 Wochen nach der Geburt des Kindes
stirbt, hat der Vater des Kindes oder die Ehefrau der Mutter Anspruch auf
einen zusätzlichen Urlaub von 14 Wochen neben dem im vorliegenden Artikel vorgesehenen Urlaub. *
2ter Dieser Urlaub muss ab dem Folgetag des Todes am Stück bezogen werden. *
2quater Wenn das Kind nach der Geburt im Spital bleiben muss, gilt Artikel 15
Absatz 1bis der vorliegenden Verordnung sinngemäss. *
2quinquies Die in Absatz 1 vorgesehene sechsmonatige Rahmenfrist steht während der Zeit still, in der der Urlaubsanspruch nach den Absätzen 2bis bis 2quater ausgeübt wird. *
3 Die Entschädigung der Ausgleichskasse gehört dem Arbeitgeber, welcher
Art. 21 weiterhin den vollen Lohn auszahlt. *
Unbezahlte Urlaube
1 Um die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben zu fördern, ist das Personal dazu berechtigt, namentlich nach einem Mutterschafts-, Adoptions-
oder Urlaub des anderen Elternteils unbezahlten Urlaub (prorata temporis)
zu beziehen. Der Arbeitgeber übernimmt für die Dauer eines solchen unbezahlten Urlaubs die Bezahlung der ordentlichen Beiträge an die berufliche
Vorsorge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge), aber im Maximum während drei Monaten. Die sechsmonatige Frist in Artikel 15 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung steht für die Dauer dieses unbezahlten Urlaubs still. *
2 Für den Antragsteller sind die Artikel 2 fortfolgende des Gesetzes über die
Besoldung des Personals während des unbezahlten Urlaubs nicht anwendbar. Nicht anwendbar sind ausserdem während dieses Zeitraums die Bestimmungen des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der öffentlichen
Gemeinwesen und ihrer Amtsträger. *
3 Während seines unbezahlten Urlaubs muss das Personal alle notwendigen
Schritte zur Deckung der Sozialversicherungen unternehmen (Unfallversicherung, evtl. berufliche Vorsorge usw.). *
Art. 22
Versicherung gegen Nichtberufs- und Berufsunfälle
1 Der Staat versichert das der vorliegenden Verordnung unterstellte Personal
mit Ausnahme der Direktionsmitglieder der obligatorischen Schulzeit, die eine Vollzeitanstellung haben, gegen die Unfallrisiken im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG).
2 Der Status des Lehrpersonals von Privatschulen, die vom Staat anerkannt
oder vertraglich an den Staat gebunden sind, bleibt vorbehalten.
4 Allgemeine Bestimmungen
Art. 23
Besoldungsanspruch
1 Die im Gesetz und in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Jahresbesoldungen entsprechen einer vollamtlichen Tätigkeit während des Schuljahres. Die Besoldung wird monatlich, von September bis August des folgenden Kalenderjahres, ausgerichtet.
2 Wenn nicht der Grundsatz des Stundenausgleichs angewandt wird, können
Beschäftigungsgrad und Besoldung 100 Prozent nicht übersteigen.
3 Beginnt oder beendigt eine Lehrperson ihre Tätigkeit im Verlaufe des
Schuljahres, erhält sie eine Besoldung im Verhältnis zur Dauer ihrer Tätigkeit.
4 Einer Lehrperson, die ihre Tätigkeit neu aufnimmt, wird eine Akontozahlung
überwiesen, die sich als Pauschale und aufgrund des Beschäftigungsgrades
verrechnet. Diese Akontozahlung wird vom ersten 13. Monatslohn abgezogen.
Art. 23a * Mitgliedschaft bei der Vorsorgeeinrichtung
1 Die Versicherung für die Leistungen der Altersvorsorge beginnt am 1. Januar des auf den 21. Geburtstag folgenden Jahres.
2 Die Beitrittspflicht besteht, wenn der Jahreslohn den Mindestlohn gemäss
Artikel 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (BVG) übersteigt. Es gelten die Bestimmungen des
Grundreglements der PKWAL.
Art. 24
Lehrpersonen mit einem gültigen Diplom für eine andere Unterrichtsstufe
1 Bei erwiesenem Lehrermangel kann die Anstellungsbehörde Lehrpersonen
einsetzen, die über ein gültiges Diplom für eine andere Unterrichtsstufe verfügen.
2 Wird eine Lehrperson für eine andere Unterrichtsstufe angestellt, werden
ihre Arbeitszeit und ihre Besoldung gemäss der für diese Stufe geltenden
Bestimmungen und gemäss der Ausbildung, die sie für diese Stufe verfügt,
festgelegt. Bei der Besoldung vorbehalten bleibt die Situation des Personals
des Sonderschulwesens.
3 Nachdem eine von der Anstellungsbehörde verlangte Zusatzausbildung
absolviert wurde, kann die Lehrperson für die gewünschte Stufe eine Unterrichtsermächtigung erhalten, die vom Departement ausgestellt wird. Mit dieser Bewilligung kann sie die gleichen Ansprüche auf Besoldung wie das diplomierte Lehrpersonal erhalten. *
Art. 26 Art. 25 * …
Stellvertretungen oder Kursleitertätigkeiten von pensionierten
Lehrpersonen *
1 Pensionierten Lehrpersonen kann das Departement gestatten, Stellvertretungen zu übernehmen oder als Kursleiter tätig zu sein, falls die Umstände
dies rechtfertigen. *
2 Die Höchstzahl der zulässigen entlohnten Lektionen während eines Schuljahres entspricht der Stundenzahl von 8 effektiven Wochen (Vollzeit). *
Art. 27
Verlängerung des Dienstverhältnisses über das gesetzliche
AHV-Alter hinaus *
1 Die zuständige Behörde und das Personal, welches während dem Schuljahr die Altersgrenze der AHV erreicht, können vereinbaren, das Dienstverhältnis bis zum Ende des Schuljahres fortzusetzen. Der Antrag muss grundsätzlich zu Beginn des Schuljahres, spätestens jedoch 3 Monate vor Erreichen des gesetzlichen AHV-Alters, eingereicht werden. *
2 Sofern die Erfordernisse der Dienststelle nicht dagegen sprechen, kann die
Anstellungsbehörde das Dienstverhältnis einer Lehrperson, welche das gesetzliche AHV-Alter erreicht hat, ganz oder teilweise verlängern, wenn sie
darum ersucht und folgende Bedingungen kumulativ erfüllt: *
a) * die Lehrperson erfüllt ihr Pflichtenheft in allen Bereichen zur Zufriedenheit, und
b) * die in Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes über das Lehrpersonal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule (GPOS) festgelegten Bedingungen sind erfüllt, und
c) * gegen die Lehrperson darf während der letzten 5 Jahre keine
administrative Massnahme verhängt worden sind, und
d) * die Lehrperson muss die allgemeinen, ihrer Funktion entsprechenden
Pflichten gemäss Artikel 34 des Gesetzes über das Lehrpersonal der
obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und der
Berufsfachschule (GPOS) erfüllen.
3 Das Personal muss spätestens bis zum 1. Mai des Jahres in dem es das
gesetzliche AHV-Alter erreicht, um die Verlängerung ersuchen. *
4 Die Verlängerung beträgt ein Verwaltungsjahr. Auf begründetes Gesuch
des Personals können weitere Verlängerungen des Dienstverhältnisses von
Art. 28 der Dauer eines Verwaltungsjahres vorgesehen werden. *
Erfahrungsanteile
1 Die Lehrperson erhält grundsätzlich jedes Jahr einen Erfahrungsanteil, sofern sie im Verlaufe eines Schuljahres während mindestens 19 effektiven
Wochen unterrichtet.
2 Bei ungenügenden Leistungen einer Lehrperson kann das Departement
aufgrund eines begründeten Berichts der Schuldirektion oder des Schulinspektors die Erhöhung der Erfahrungsanteile kürzen oder streichen.
3 Für die neuernannte Lehrperson mit Berufs- oder anderer Erfahrung setzt
die zuständige kantonale Behörde die Zahl der anfänglichen Erfahrungsanteile wie folgt fest:
a) gleiche oder ähnliche frühere Berufs- oder Lehrtätigkeit im Unterrichtswesen oder im unterrichteten Beruf: bis zwei Prozent pro Jahr (max.
145%);
b) teilweise vergleichbare frühere Berufs- oder Lehrtätigkeit oder frühere
Tätigkeit im sozialpädagogischen Bereich: bis ein Prozent pro Jahr
(max. 145%);
c) frühere Tätigkeit ohne Zusammenhang mit der Berufs- oder Lehrtätigkeit oder Tätigkeit im Bereich der Kindererziehung resp. Pflege abhängiger Personen: 0.5 Prozent pro Jahr (max. 145%).
4 Die in einem anderen Kanton, in einem anderen Land oder an einer Privatschule geleisteten Arbeitsjahre werden bei der Zuteilung von Erfahrungsanteilen gemäss Absatz 3 des vorliegenden Artikels mitberücksichtigt.
5 Das Departement erlässt interne Weisungen zur Anwendung der Bestimmungen in den vorausgehenden Absätzen 3 und 4.
Art. 29
Herabsetzung des Beschäftigungsgrades ab dem Beginn des
flexiblen Rentenalters *
1 Das Personal kann auf Gesuch ermächtigt werden, seinen Beschäftigungsgrad um höchstens 20 Prozent pro Woche ab dem Beginn des flexiblen
Rentenalters, spätestens aber bis zum ordentlichen AHV-Rentenalter, herabzusetzen, sofern die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: *
a) * Einen Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent zum Zeitpunkt
der Gesuchstellung haben, und
b) * während den letzten fünf vorausgehenden Verwaltungsjahre vor der
Inkraftsetzung der Herabsetzung einen durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von 50 Prozent haben.
Diese Herabsetzung gilt für das gesamte Schuljahr.
1bis Für die Berechnung der Herabsetzung des Beschäftigungsgrades ist der
Beschäftigungsgrad des Jahres vor Gewährung der Herabsetzung massgebend. *
2 Für das teilzeitbeschäftigte Personal wird der Höchstwert von 20 Prozent im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad herabgesetzt. *
3 … *
4 Die Herabsetzung des Beschäftigungsgrades hat eine entsprechende Verminderung der Besoldung zur Folge. *
5 Der Staat übernimmt, während maximal fünf aufeinanderfolgenden Jahren,
für den Teil des herabgesetzten Beschäftigungsgrades die Bezahlung sämtlicher Beiträge an die berufliche Vorsorge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) um das versicherte Gehalt auf dem früheren Stand beizubehalten. *
6 Diese Massnahme ist für eine ununterbrochene Dauer von maximal 5
Jahren, aber bis spätestens bis zum Ende des Schuljahres, in welchem das
Personal das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht hat, gültig. *
7 Diese Massnahme kann mit den in den Artikeln 29a und 29b dieser Verordnung vorgesehenen Massnahmen kombiniert werden. *
Art. 29a * Herabsetzung der Wochenarbeitszeit ohne Lohnkürzung
1 Ab Beginn des flexiblen Rentenalters wird das Personal, welches im Jahr
vor der Reduktion einen Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent hat, vom Departement um eine Unterrichtsstunde pro Woche entlastet.
Wenn die Organisation der Schule dies nicht zulässt, kann dieses Recht von
der zuständigen Dienststelle auf Begründung der Schuldirektion gebündelt
gewährt werden. *
2 Diese Herabsetzung gilt das gesamte Schuljahr.
3 Der Beschäftigungsgrad der Lehrperson muss während der letzten fünf
Jahre der Unterrichtstätigkeit vor dem Inkrafttreten der Herabsetzung durchschnittlich mindestens 75 Prozent betragen. *
4 Der Anspruch auf diese Entlastung wird bis zum Ende des Schuljahres, in
welchem die Lehrperson das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht, gewährt
und bleibt bis zu diesem Zeitpunkt bestehen, selbst wenn der Beschäftigungsgrad nach der Gewährung nach unten verändert wird. *
5 Das für die Bildung zuständige Departement ist für die Anwendungsbestimmungen dieser Massnahme zuständig.
6 Diese Massnahme kann mit den in den Artikeln 29 und 29b vorgesehenen
Massahmen kombiniert werden.
Art. 29b * Verzicht auf eine Funktion mit Wiederaufnahme einer untergeordneten Stelle
1 Im Rahmen der beruflichen Mobilität hat das Personal, welches eine Funktion im Sinne des nachfolgenden Absatzes inne hat, die Möglichkeit, diese
Funktion aufzugeben, um eine tiefer eingestufte Funktion im Lehrbereich
oder eine Verwaltungsfunktion in der entsprechenden Lohnklasse zu übernehmen, sofern eine Stelle frei ist und die Anforderungen an die Stelle erfüllt
werden. Von dieser Möglichkeit kann frühestens zu Beginn des Verwaltungsjahres, das auf dasjenige folgt, in dem die Lehrperson das flexible Rentenalter erreicht hat, Gebaruch geamcht werden.
2 Diese Massnahme betrifft die Funktionen des Direktors der Sekundarstufe
II, des Sektionschefs einer Berufsfachschule, des pädagogischen Beraters
des Sonderschulwesens, des Inspektors der Sekundarstufe II und des Inspektors der obligatorischen Schulzeit.
3 Der Staat übernimmt die Bezahlung sämtlicher Beiträge an die berufliche
Vorsorge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge), die sich aus der Änderung der Lohnklasse ergeben und es ermöglichen, das versicherte Gehalt
auf dem früheren Stand beizubehalten.
4 Die Übernahme gemäss Absatz 3 gilt für eine Dauer von höchstens drei
aufeinander folgenden Verwaltungsjahren, spätestens jedoch bis zum Ende
des Verwaltungsjahres, in dem das Personal das gesetzliche AHV-Alter erreicht hat. Falls das Personal nach diesen drei Verwaltungsjahren oder über
das Ende des Verwaltungsjahres hinaus, in dem es das gesetzliche AHV-
Alter erreicht hat, weiterhin erwerbstätig bleibt, findet die Massnahme keine
Anwendung mehr und es treten sämtliche mit der neuen Stelle verbundenen
Bedingungen in Kraft.
5 Diese Massnahme kann mit den in den Artikeln 29 und 29a der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Massnahmen kombiniert werden.
Art. 30
Kapitalabfindung
1 Um die reglementarischen Leistungskürzungen der PKWAL teilweise zu
kompensieren, kann dem Personal, welches sich vorzeitig pensionieren
lässt, bei seinem Austritt eine Kapitalabfindung entrichtet werden.
2 Diese beträgt zwischen 20'000 und 35'000 Franken bei einer Vorpensionierung von mindestens einem Jahr vor dem Referenzrücktrittsalter. Dieser Betrag wird vom Staatsrat alljährlich festgelegt, insbesondere aufgrund der
Arbeitsmarktsituation und der Ausrichtung der Personalpolitik. Bruchstücke
eines Jahres werden prorata temporis berücksichtigt. *
3 Betrug der Beschäftigungsgrad in den letzten fünf Jahren nicht dauernd
100 Prozent, so wird die Kapitalabfindung im Verhältnis zum durchschnittlichen Beschäftigungsgrad während dieser Periode herabgesetzt. Die Herabsetzung des Beschäftigungsgrades nach Artikeln 17 und 18 des Gesetzes
über die Besoldung des Lehrpersonals der obligatorischen Schulzeit und der
allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule wird dabei nicht berücksichtigt.
4 Die Höhe der Kapitalabfindung darf das versicherte Jahresgehalt nicht
übersteigen.
Art. 31
Anerkennung der Diensttreue und Pensionierung
1 Die Anerkennung der Diensttreue des aktiven Personals, welches in den
Ruhestand tritt, wird in einer Sonderverordnung des Staatsrates behandelt. *
Art. 32
Jugend und Sport
1 Auf Vormeinung der Schuldirektion und des Sportamts ist der zuständige
Dienstchef für die Gewährung von bezahlten Sonderurlauben bis maximal
zwölf Tage pro Jahr (pro rata des Beschäftigungsgrades) an Unterrichtstagen zuständig: *
a) für die Teilnahme als Kursteilnehmer an J+S-Aus- und Weiterbildungsmodulen für Jugend+Sport-Leiter (nachfolgend J+S); wird ein gleicher
Kurs während den Schulferien angeboten, hat die Lehrperson primär
diesen zu besuchen. Die Erwerbsersatzentschädigung fällt dem Arbeitgeber zu;
b) für die Teilnahme als Kursleiter, Klassenlehrer, Referent oder Fachlehrperson an Aus- und Weiterbildungsmodulen auf Mandat des Sportamts; die von J+S ausgerichtete Entschädigung für Kurse an Werktagen fällt dem Staat zu. Die Reisespesen werden der betroffenen Person ausbezahlt;
c) für Aufsichtsaufgaben über die J+S-Experten auf Mandat des Sportamts. Die von J+S ausgerichtete Entschädigung für Kurse an Werktagen fällt dem Staat zu. Die Reisespesen werden der betroffenen Person ausbezahlt;
d) für die Funktion als Coach oder J+S-Leiter nur in Ausnahmefällen.
2 Das Urlaubsgesuch für die Fälle unter den Buchstaben a, b und c muss der
Schuldirektion mindestens 3 Monate im Voraus unterbreitet werden und den
Ort, die Art, das Datum und die Dauer des Kurses enthalten.
3 Bei Meinungsverschiedenheiten kann das Urlaubsgesuch für Jugend und
Sport für einen Entscheid an den Departementsvorsteher weitergeleitet werden. *
Art. 33
Engagement bei der Feuerwehr
1 Kein Lohnabzug erfolgt, wenn das Personal aufgeboten wird: *
a) um an einem vom Staat organisierten kantonalen Kurs für die Ausbildung der Instruktoren, der höheren Kader in der Feuerwehr und
Spezialisten teilzunehmen;
b) um eine Inspektion des Materials und der Einrichtungen für den Feuerschutz durchzuführen, die vom Staat angeordnet wurde;
c) um einen Gemeindefeuerwehrkurs zu besuchen, der durch die Wohnsitzgemeinde des Betroffenen organisiert wird.
2 Die im Rahmen von Absatz 1 von der durchführenden Instanz ausgerichtete Kursentschädigung fällt dem Staat zu.
3 Für andere Aktivitäten (namentlich KWRO-Kurse) und die Beteiligung an
einer örtlichen Feuerwehrkommission muss bei der Schuldirektion unbezahlter Urlaub beantragt werden. In diesem Fall erhält das Personal die Entschädigung. *
4 In allen Fällen ist eine Fotokopie des Aufgebots an die Schuldirektion sowie an die zuständige Dienststelle des Departements zu richten.
Art. 34
Unbezahlter Langzeiturlaub
1 Die Anstellungsbehörde kann auf Vormeinung der Schuldirektion einer
Lehrperson unbezahlten Urlaub von maximal zwei Jahren gewähren. *
2 Ein gewährter, unbezahlter Urlaub kann je nach Bedarf an Unterrichtspersonal zeitlich verschoben werden.
3 Gemäss Artikel 51 des Gesetzes über das Personal der obligatorischen
Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule und unter
Vorbehalt von Absatz 6 dieses Artikels behält die betroffene Person während des Urlaubs ihre Rechte. Bei einer Anstellung an einer Schweizer
Schule im Ausland kann der unbezahlte Urlaub unter Vorbehalt von Artikel
51 des Gesetzes über das Personal vom 14. September 2011 um ein Jahr
verlängert werden.
4 Unbezahlter Langzeiturlaub kann nicht mit anderen, in dieser Verordnung
festgelegten Urlauben kumuliert werden.
5 Für den Antragsteller gelten für die Dauer des unbezahlten Urlaubs Artikel
2 und folgende des Gesetzes über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule
nicht. Nicht anwendbar sind ausserdem während diesem Zeitraum die Bestimmungen des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der öffentlichen
Gemeinwesen und ihrer Amtsträger vom 10. Mai 1978.
6 Während seines unbezahlten Urlaubs muss das Personal alle notwendigen
Schritte zur Deckung der Sozialversicherungen unternehmen (Unfallversicherung, evt. berufliche Vorsorge usw.). *
Art. 34a * Unbezahlter Elternurlaub *
1 Das Personal, Eltern von Kindern zwischen 0 und 12 Jahren, hat einen Anspruch auf einen unbezahlten Elternurlaub von maximal dem Doppelten der
Wochenarbeitszeit pro Schuljahr (pro rata temporis).
2 Während dieser Zeitspanne übernimmt der Arbeitgeber die Bezahlung der
ordentlichen Beiträge an die berufliche Vorsorge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) für die Dauer des unbezahlten Urlaubs.
Art. 35 Bildungsurlaub
1 Unter Einhaltung sämtlicher nachfolgender Bedingungen kann bei der Anstellungsbehörde ein Gesuch auf Bildungsurlaub eingereicht werden:
a) der Bildungsurlaub wird grundsätzlich für sechs aufeinanderfolgende
Monate gewährt. Er kann in Zeitspannen von mindestens drei Monaten
aufgeteilt werden;
b) * die Lehrperson muss eine Anstellung auf unbestimmte Zeit innehaben,
während zehn Jahren eine pädagogische Tätigkeit an einer öffentlichen Walliser Schule ausgeübt haben und darf nicht den Beginn des
flexiblen Rentenalters erreicht haben;
c) * die Lehrperson verpflichtet sich, nach ihrer Rückkehr für drei Jahre an
der Walliser Schule tätig zu sein (bei einem Verstoss gegen diese Bestimmung wird eine Geldstrafe pro rata temporis ausgesprochen), und
d) die Lehrperson verpflichtet sich, dem Departement nach ihrem Bildungsurlaub einen Bericht über ihre Tätigkeiten einzureichen.
2 Der Antragsteller reicht sein Gesuch mindestens ein Jahr vor dem geplanten Urlaubsantritt beim Departement ein.
3 Dem Gesuch sind folgende Dokumente beizulegen:
a) detaillierter Entwurf des Bildungsprogramms oder des vorgesehenen
Studiums;
b) Angaben über den Ausbildungsort und die Ausbildungseinrichtung;
c) Angaben über die erwarteten Ergebnisse.
4 Das Departement kann beim Institut oder der Ausbildungseinrichtung und
der Schuldirektion, die vom Urlaub des Antragstellers direkt betroffen ist, jederzeit eine Vormeinung über die Qualität des eingereichten Entwurfs einholen. Es kann weitere Meinungen einholen.
5 Das Departement gewährt jenen Gesuchen Priorität, die den Bedürfnissen
der Schule am besten entsprechen.
6 Der Bildungsurlaub kann nicht mit einem unbezahlten Langzeiturlaub gemäss Artikel 34 der vorliegenden kumuliert werden.
7 Die Bestimmungen bezüglich finanzieller Fragen werden in einem Reglement des Staatsrates beschrieben.
Art. 36 Sonderurlaube
1 Dem Personal werden Sonderurlaube, die im Zusammenhang mit einem
Ereignis zu beziehen sind, gemäss folgender Tabelle gewährt:
a) bei Todesfällen:
1. * fünf Tage: Ehepartner, eingetragener Partner, Konkubinatspartner, Kind,
2. drei Tage: Vater, Mutter,
3. zwei Tage: Bruder, Schwester, Schwiegervater, Schwiegermutter;
b) * bei Todesfällen, wenn die Beerdigung an einem Arbeitstag stattfindet:
1. * ein Tag: Grosskinder, Grosseltern, Urgrosseltern, Schwager oder
Schwägerin, Onkel, Tante, Neffe, Nichte, Stiefsohn, Stieftochter,
Schwiegersohn, Schwiegertochter,
2. ein halber Tag: Cousin(e) 1. Grades, Pate, Patin, Patenkind;
c) * bei zivilischer Heirat:
1. * sechs Arbeitstage welche in den folgenden zwölf Monaten nach
der eigenen zivilischen Heirat zu beziehen sind. Diese Tage können in maximal zwei Teile geteilt werden,
2. * ein Arbeitstag: bei zivilischer Hochzeit bis zum zweiten Grad inklusive, unter der Bedingung, dass die Feier an einem Arbeitstag
stattfindet;
3. * …
cbis) * Adoption des Kindes des Ehegatten oder Partners: ein Tag;
d) * Umzug der Hauptwohnung im Maximum einmal pro Jahr: ein Arbeitstag;
e) * bei Ausnahmen (namentlich Ereignis ins Ausland) entscheidet der Departementsvorsteher.
2 … *
3 Sonderurlaube von einem Tag werden gewährt, wenn das Ereignis auf
einen Schultag fällt, an dem die Lehrperson unterrichtet. *
4 Konkubinatspartner erhalten dieselben vorerwähnten Sonderurlaube wie
verheiratete Personen und eingetragene Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare. Als Konkubinatspartner gelten Paare, die im gleichen Haushalt
leben.
Art. 36a * Urlaub für die Betreuung von Angehörigen
1 Bei Krankheit oder Unfall eines Familienangehörigen oder Partners hat der
Dienstchef die Kompetenz, um einen Urlaub von maximal einmal das Wochenpensum für den einen und gleichen Fall von Krankheit oder Unfall zu
bewilligen. Diese Anzahl Tage wird je nach Bedarf und Schwere der Krankheit oder des Unfalls festgelegt. Einer Lehrperson können jedoch auch bei
mehreren Krankheiten oder Unfällen von einem oder mehreren Angehörigen maximal zweimal das Wochenpensum pro Schuljahr bewilligt werden.
Art. 36b * Urlaub für die Betreuung eines Kindes, das aufgrund einer
Krankheit oder eines Unfalls schwer erkrankt ist
1 Hat die Lehrperson Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung im Sinne
von Artikel 16n bis 16s EOG, weil ihr Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, so hat sie Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens vierzehn Wochen.
2 Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu
beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld
bezogen wird.
3 Wenn beide Elternteile arbeiten, hat jeder Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von bis zu sieben Wochen. Sie können vereinbaren, den Urlaub auf
andere Weise zu teilen.
4 Der Urlaub kann auf einmal oder tageweise bezogen werden, wobei die
Schulorganisation so weit wie möglich zu berücksichtigen ist.
5 Die Entschädigung der Ausgleichskasse gehört dem Arbeitgeber, welcher
weiterhin den vollen Lohn auszahlt.
6 Stellt die Ausgleichskasse fest, dass die Lehrperson die Voraussetzungen
für die Gewährung von Betreuungsgeld im Sinne der Artikel 16n bis 16s
EOG nicht erfüllt, so gilt der Urlaub, den sie genommen hätte, als unbezahl -
ter Urlaub.
7 Es gelten die Artikel 16n bis 16s EOG.
Art. 37 Beerdigung eines Arbeitskollegen oder eines nahen Familienangehörigen eines Arbeitskollegen
1 Bei der Beerdigung eines Arbeitskollegen oder eines nahen Familienangehörigen eines Arbeitskollegen ist die Schuldirektion dafür verantwortlich, das
Personal zu bezeichnen, das an der Beerdigung teilnimmt, wobei der Schulbetrieb nicht beeinträchtigt werden darf.
Art. 38 Schulferien
1 Das Departement legt die Schul- und Ferienpläne (unterrichtsfreie Zeit innerhalb des Schuljahres für die obligatorische und postobligatorische Schulzeit) auf drei Jahre fest.
Art. 39 Besoldung der Stellvertreter
1 Alle Stellvertreter werden vom Staat auf der Grundlage des von der Schuldirektion ausgehändigten offiziellen Formulars bezahlt.
2 In den Besoldungsansätzen der Stellvertreter ist die Ferienentschädigung
enthalten.
3 Die Lehrperson hat in keinem Falle das Recht, den Stellvertreter selber zu
bezahlen.
4 Die Lehrperson, die während eines Schuljahres 19 und mehr Wochen
Stellvertretungen übernimmt, bei denen es sich aber um verschiedene Stellvertretungen handelt, erhält im Folgejahr einen Erfahrungsanteil. Sie ist dafür verantwortlich, einen Antrag auf Anerkennung einzureichen.
Art. 40 Besoldung der Stellvertreter bei Krankheit oder Unfall *
1 Sofern in ein und demselben Schuljahr eine Stellvertretung länger als neun
effektive Wochen gedauert hat, haben die Stellvertreter, die die Versicherungsvoraussetzungen erfüllen, bei nicht selbst verschuldeten Absenzen wie Krankheit oder Nichtberufsunfall Anrecht auf folgende Leistungen: *
Anzahl effektive Stellvertetungswochen
Dauer des Besoldungsanspruchs
Mehr als 9 Wochen und weniger als
19 Wochenn *
4 Wochen maximal *
Mehr oder gleich als 19 Wochen und
weniger als 38 Wochen *
8 Wochen maximal *
* *
1bis Die Besoldung nach Absatz 1 wird während der im Schulplan vorgesehenen effektiven Unterrichtswochen ausbezahlt, längstens bis zum Ende der
zum Zeitpunkt der Arbeitsverhinderung vorgesehenen Stellvertretung,
höchstens aber bis zum Ende des laufenden Schuljahres. *
1ter Ist der Anspruch auf Besoldung ausgeschöpft und wird ein Taggeld nach
der Verordnung über die Erwerbsausfallentschädigung ausgerichtet, so wird
dieses direkt vom Stellvertreter bezogen. *
2 Erfüllt der Stellvertreter die Voraussetzungen für eine Entschädigung durch
den Arbeitgeber nicht, wird ihm bei einem Unfall keine Besoldung entrichtet;
er erhält aber direkt die Leistungen der Versicherung des Arbeitgebers, sofern er über eine obligatorische Unfallversicherung verfügt, oder die Leistungen seiner Privatversicherung. *
Art. 41 Besoldung der Stellvertreter bei Mutterschaft, bei gemeinschaftlicher Adoption oder Einzeladoption sowie bei Elternschaft *
1 Bei Mutterschaft haben Stellvertreterinnen einen anderen Besoldungsanspruch als den in Artikel 40 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anspruch; der Anspruch wird hingegen zu den gleichen Bedingungen und im
gleichen Mass wie von der Bestimmung festgelegt gewährt. *
2 Bei gemeinschaftlicher Adoption oder Einzeladoption, sofern die Stellvertretung während des Schuljahres mehr als neun effektive Wochen dauerte,
haben Stelllvertreter Anspruch auf folgende Leistungen: *
Beschäftigungsdauer Dauer des Besoldungsanspruchs
bis zu 19 effektiven Wochen * zwei Wochen
bis zu 28 effektiven Wochen * drei Wochen
bis zu 38 effektiven Wochen * sechs Wochen
Zudem gelten die Bestimmungen von Artikel 19 der vorliegenden Verordnung.
3 Bei Elternschaft, sofern die Stellvertretung während des Schuljahres mehr
als neun effektive Wochen dauerte, haben die Stellvertreter Anspruch auf
folgende Leistungen: *
Beschäftigungsdauer Dauer des Besoldungsanspruchs
bis zu 19 effektiven Wochen 18,75 % des doppelten Wochenpensums
bis zu 28 effektiven Wochen 25 % des doppelten Wochenpensums
bis zu 38 effektiven Wochen 50 % des doppelten Wochenpensums
Zudem gelten die Bestimmungen von Artikel 20 der vorliegenden Verordnung.
Art. 42 Mutterschaftsentschädigung für Stellvertreterinnen *
1 Die im Bundesrecht (Art. 16b ff. des Erwerbsersatzgesetzes) vorgesehene
Mutterschaftsentschädigung fällt an den Staat, solange dieser die Besoldung
ausrichtet.
2 Wird die Besoldung nicht mehr ausbezahlt, so ist ein eventueller Saldo der
Mutterschaftsentschädigung direkt durch die Stellvertreterin einzufordern. *
Art. 42a * Entschädigung bei gemeinschaftlicher Adoption oder Einzeladoption für Stellvertreter
1 Die im Bundesrecht (Art. 16t ff. des Erwerbsersatzgesetzes) vorgesehene
Entschädigung bei gemeinschaftlicher Adoption oder Einzeladoption fällt an
den Staat, solange dieser die Besoldung ausrichtet.
2 Wird die Besoldung nicht mehr ausbezahlt, so ist ein eventueller Saldo der
Entschädigung bei gemeinschaftlicher Adoption oder Einzeladoption direkt
durch den Stellvertreter einzufordern.
Art. 42b * Entschädigung des anderen Elternteils für Stellvertreter *
1 Die im Bundesrecht (Art. 16i ff. des Erwerbsersatzgesetzes) vorgesehene
Entschädigung des anderen Elternteils fällt an den Staat, solange dieser die
Besoldung ausrichtet. *
2 Wird die Besoldung nicht mehr ausbezahlt, so ist ein eventueller Saldo der
Entschädigung des anderen Elternteils direkt durch den Stellvertreter einzufordern. *
Art. 43 Reduktion der Unterrichtszeit für Spezialaufgaben
1 Nebst den üblichen Aufgaben, die alle Lehrpersonen übernehmen und die
in deren Pflichtenheft definiert sind, bringen Spezialaufgaben einen erheblichen Mehraufwand mit sich. Als Spezialaufgaben definiert werden Aufträge,
die Folgendes erfordern:
a) eine persönliche Zusatzausbildung, die vom Departement verlangt
wird;
b) eine differenzierte pädagogische Tätigkeit zugunsten der Schüler;
c) eine Ausbildung, von der die Kollegen profitieren;
d) eine Unterstützung für Projekte, die vom Departement validiert wurden;
e) ein Engagement für ein vom Departement erteiltes Mandat.
2 Die Entschädigung (Zeit oder Spesen) für Aufgaben, die nicht im Pflichtenheft enthalten sind, wird entweder in der Leistungsvereinbarung (bürgernahe
Aufgaben für die obligatorische Schulzeit) oder in Weisungen des Departements gestützt auf die Bestimmungen über das Personal des Kantons Wallis
geregelt.
3 Die Lehrperson, die solche Spezialaufgaben übernimmt, muss dafür eine
effektive Arbeitszeit aufwenden, die der doppelten Unterrichtszeit entspricht.
4 In einem Reglement des Staatsrates wird die Anzahl zur Ausübung von anerkannten Spezialaufgaben nötigen Lektionen bzw. Stunden festgelegt.
5 Die Verordnung betreffend die Schuldirektionen (obligatorische und postobligatorische Schulzeit) hält auf der Basis von Kriterien die Zuteilung der
Lektionen fest.
Art. 44 Kürzung der Unterrichtszeit für Lehrpersonen mit einer besonderen pädagogischen Funktion
1 Lehrpersonen mit einer besonderen vom Departement anerkannten
pädagogischen Funktion (namentlich Fachberater/Fachschaftsverantwortlicher) werden vom Staatsrat teilzeit beschäftigt und/oder für eine bestimmte
Dauer angestellt, um besondere Aufträge oder Mandate wahrzunehmen.
2 Der Staatsrat legt die Bestimmungen bezüglich der Entschädigung dieser
besonderen Funktionen fest.
3 Die Entschädigungen werden gemäss der Tabelle im Spesenreglement berechnet.
5 Arbeitszeit
Art. 45 Arbeitszeit
1 Die wöchentliche Arbeitszeit für das Personal, das Vollzeit beschäftigt ist
und deren Beschäftigungsgrad in Prozent ausgedrückt wird (namentlich Anstellung für Spezialaufgaben oder besondere pädagogische Funktionen -
pro rata temporis für das Personal, das Teilzeit angestellt ist) beträgt im
Durchschnitt 42 Stunden. *
2 Die Aufgaben im Zusammenhang mit den Bereichen "Zusammenarbeit und
diverse Ausgaben" sowie "Weiterbildung" liegen in der Verantwortung der
Lehrperson. Als Vorgesetzter überwacht der Schuldirektor die Erfüllung dieser Tätigkeitsfelder von allen Lehrpersonen seiner Schule.
3 Bei Aufgaben, welche die allgemeine Entwicklung der Schule betreffen,
wertet der Schuldirektor die individuellen Kompetenzen seiner Lehrpersonen
aus und verteilt die Aufgaben entsprechend unter diesen.
4 Im Pflichtenheft der jeweiligen Unterrichtsstufe werden die verschiedenen
obligatorischen Aufgaben präzisiert.
Art. 46 Arbeitszeit für die pädagogischen Berater und die Inspektoren
1 Die pädagogischen Berater und die Inspektoren unterstehen in folgenden
Bereichen den Bestimmungen zum Statut des Personals des Kantons Wallis
sowie dem Reglement über die Arbeitszeit in der kantonalen Verwaltung:
a) Jahresarbeitszeit;
b) Tägliche Arbeitszeit;
c) * Ferienanspruch, und
d) * die administrativen Massnahmen.
Art. 47 Stellvertretungen durch Lehrpersonen im Vollamt
1 Lehrpersonen der Primar- oder Sekundarstufe sowie Schuldirektoren im
Vollamt haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung für geleistete Stellvertretungen.
2 In Sonderfällen entscheidet das Departement.
Art. 48 Besoldung der Lehrbeauftragten nach Lektionen *
1 Bei einzelnen Einsätzen an einer Berufsfachschule wird der Lehrbeauftragte im Stundentarif entschädigt, der auf jener Lohnklasse (inkl. 13. Monatslohn, Erfahrungsanteil und Ferienanspruch) basiert, die seinen Qualifikationen entspricht.
2 Weiter gelten die Bestimmungen von Artikel 40 bis 42 der vorliegenden
Verordnung.
2bis Für Lehrbeauftragte, deren Vollzeitwochenpensum nicht 23 Lektionen beträgt, wird der Stundentarif anteilig berechnet. *
6 Primarschulunterricht
Art. 49 Stellvertreter
1 … *
2 Stellvertreter, die im Besitz der erforderlichen Titel und Diplome sind, erhalten 90 Prozent der Besoldung jener Besoldungsklasse (einschliesslich Anteil
13. Monatslohn, Erfahrungsanteil und Ferienanspruch), die einer Lehrperson
mit einer Jahresanstellung zugeteilt wird. Die Besoldung einer nicht diplomierten Lehrperson entspricht 60 Prozent jener Besoldungsklasse, die einer
diplomierten Lehrperson mit einer Jahresanstellung zugeteilt wird.
2bis Befindet sich der Stellvertreter im letzten Studienjahr einer Pädagogischen Hochschule, erhält er 80 Prozent der Besoldung jener Besoldungsklasse, die einer diplomierten Lehrperson mit einer Jahresanstellung zugeteilt wird. *
2ter Verfügt der Stellvertreter über ein Lehrdiplom für die Sekundarstufe I
und/oder II, erhält er 80 Prozent der Besoldung jener Besoldungsklasse, die
einer diplomierten Lehrperson auf Primarstufe mit einer Jahresanstellung zugeteilt wird. *
Schulstufe/
Titel
Anerkanntes
Lehrdiplom
für die Primarstufe
Studierende
im dritten
Studienjahr
der PH-VS
Anerkanntes
Lehrdiplom
für die Sekundarstufe
I oder II
Lehrpersonen ohne Diplom, einschliesslich
Studierende
im ersten
und zweiten
Studienjahr
der PH-VS
Primarstufe
(1H bis 8H)
90 Prozent
dungsklasse
80 Prozent
dungsklasse
80 Prozent
dungsklasse
60 Prozent
dungsklasse
3 Dauert eine und dieselbe Stellvertretung innerhalb eines Schuljahres 19 effektive Wochen oder mehr, erhält der Stellvertreter die in der Verordnung
oder im Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der obligatorischen
Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14.
September 2011 festgelegte Besoldung. Die definitive Abrechnung erfolgt
am Ende der Stellvertretung.
4 Übernimmt eine Teilzeitlehrperson eine Stellvertretung in ihrer eigenen
Klasse, wird der Lektionentarif angewendet, der für ihren Beschäftigungsgrad gilt, für die sie angestellt wurde.
Art. 50 * …
7 Sekundarstufe I
Art. 51 Stellvertreter
1 … *
2 Stellvertreter, die im Besitz der erforderlichen Titel und Diplome sind, erhalten 90 Prozent der Besoldung jener Besoldungsklasse (einschliesslich Anteil
13. Monatslohn, Erfahrungsanteil und Ferienanspruch), die einer Lehrperson
mit einer Jahresanstellung zugeteilt wird. Die Besoldung einer nicht diplomierten Lehrperson entspricht 60 Prozent jener Besoldungsklasse, die einer
diplomierten Lehrperson mit einer Jahresanstellung zugeteilt wird.
2bis Die Besoldung von Stellvertretern für Situationen, die nicht in Absatz 2 erwähnt werden, ist in der folgenden Tabelle festgelegt. *
Schulstufe/ Titel
cher Abschluss in
einem Unterrichtsfach / Mit
anerkannter
scher
Ausbildung
cher Abschluss
ohne Unterrichtsfach / Mit
anerkannter
scher
Ausbildung
ODER Anerkanntes
Lehrdiplom in einer anderen Unterrichtsstufe
cher Abschluss in
einem Unterrichtsfach / Keine
sche Ausbildung
cher Abschluss
ohne Unterrichtsfach / Keine
sche Ausbildung
Nicht diplomiert
oder tieferer Abschluss
als der
verlangte
Titel / Keine
sche Ausbildung
Sekundarstufe I
90 Prozent
80 Prozent
80 Prozent
70 Prozent
60 Prozent
3 Im Prinzip wird die Lektionenentlastung (Klassenlehrer, ausserschulische
und kulturelle Tätigkeiten usw.), die einer zu vertretenden Lehrperson bewilligt wurde, dem Stellvertreter nicht bezahlt. In Sonderfällen kann die zuständige Dienststelle auf Gesuch der Direktion entscheiden, ob diese Unterrichtslektionen zur Entlastung teilweise oder vollständig entschädigt werden.
4 Orientierungsschullehrpersonen, die für ein regelmässiges Teilpensum
während des ganzen Schuljahres angestellt sind, werden für die Unterrichtslektionen, die sie als Stellvertretung an der Schule, an der sie angestellt
sind, erteilen, aufgrund ihrer Besoldung entlöhnt. Beträgt ihr Wochenprogramm aber 20 oder mehr Unterrichtslektionen, erhalten sie für die ersten
sechs Unterrichtslektionen eines Semesters keine Entschädigung. Beträgt
ihr Wochenprogramm zwölf oder mehr, jedoch weniger als 20 Unterrichtslektionen, erhalten sie für die ersten drei Unterrichtslektionen eines Semesters
keine Entschädigung.
5 Dauert eine und dieselbe Stellvertretung innerhalb eines Schuljahres 19 effektive Wochen oder mehr, erhält der Stellvertreter die in der Verordnung
oder im Gesetz über die Besoldung des Personals der obligatorischen
Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14.
September 2011 festgelegte Besoldung. Die definitive Abrechnung erfolgt
am Ende der Stellvertretung.
Art. 52 * …
8 Mittelschul- und Berufsschulunterricht
Art. 53 Besoldung von nicht diplomierten Lehrpersonen
1 Lehrpersonen im Vollamt, welche die Anforderungen in Bezug auf Titel und
Diplome für den Unterricht an den Mittelschulen nicht erfüllen, erhalten die
jährliche Grundbesoldung (einschliesslich Anteil 13. Monatslohn, Erfahrungsanteil und Ferienanspruch), die im Anhang zum Gesetz über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September 2011 festgelegt ist.
2 Was die Berufsbildung angeht, werden Lehrpersonen, welche die Anforderungen in Bezug auf Titel und Diplome nicht erfüllen, in eine Warteklasse
eingestuft. Ihnen wird eine Frist von drei Jahren gewährt, um die Anforderungen in Bezug auf die Ausbildung zu erfüllen. Bei besonderen Situationen
kann die Anstellungsbehörde diese Frist neu einschätzen.
3 Lehrpersonen, die über ein Diplom für die Mittelschule verfügen aber an
der Berufsfachschule unterrichten, werden nicht wie im obigen Absatz erwähnt in eine Warteklasse eingestuft. Um die Anforderungen für den Unterricht an der Berufsfachschule zu erfüllen, ist eine Frist von zwei Jahren vorgesehen.
Art. 54 Stellvertreter
1 … *
2 Stellvertreter, die im Besitz der erforderlichen Titel und Diplome sind, erhalten 90 Prozent der Besoldung jener Besoldungsklasse (einschliesslich Anteil
13. Monatslohn, Erfahrungsanteil und Ferienanspruch), die einer Lehrperson
mit einer Jahresanstellung zugeteilt wird. Ist dies nicht der Fall, entspricht
die Besoldung eines nicht-diplomierten Stellvertreters 60 Prozent der Besoldung jener Besoldungsklasse (einschliesslich Anteil 13. Monatslohn, Erfahrungsanteil und Ferienanspruch), die einer Lehrperson mit einer Jahresanstellung zugeteilt wird.
2bis Die Besoldung von Stellvertretern für Fälle, die nicht in Absatz 2 erwähnt
werden, ist in der folgenden Tabelle festgelegt. *
Schulstufe/Titel
cher Abschluss in
einem Unterrichtsfach / Mit
anerkannter
scher
Ausbildung
cher Abschluss
ohne Unterrichtsfach / Mit
anerkannter
scher
Ausbildung
ODER Anerkanntes
Lehrdiplom in einer anderen Uterrichtsstufe
cher Titel
in einem
Unterrichtsfach
/ Keine
sche Ausbildung
cher Titel
ohne Unterrichtsfach / Keine
sche Ausbildung
Nicht diplomiert
oder tieferer Abschluss
als der
verlangte
Titel / Keine
sche Ausbildung
Allgemeine
Mittelschule und
Berufsfachschule
90 Prozent
80 Prozent
80 Prozent
70 Prozent
60 Prozent
2ter Für Stellvertreter, deren Vollzeitwochenpensum nicht 23 Lektionen beträgt, wird der Stundentarif anteilig berechnet. *
3 Im Prinzip wird die Lektionenentlastung, die einer zu vertretenden Lehrkraft
bewilligt wurde, dem Stellvertreter nicht bezahlt. In Sonderfällen kann die
Dienststelle für Unterrichtswesen oder die Dienststelle für Berufsbildung auf
Gesuch der Direktion entscheiden, ob diese Unterrichtslektionen zur Entlastung teilweise oder vollständig entschädigt werden. *
4 Die Lehrpersonen der Sekundarstufe II, die für ein regelmässiges Teilpensum während des ganzen Schuljahres angestellt sind, werden für jene Unterrichtslektionen, die sie als Stellvertretung an ihrer Schule erteilen, gemäss
ihrer Besoldung entlöhnt. Beträgt ihr Wochenprogramm aber 20 oder mehr
Unterrichtslektionen, erhalten sie für die ersten sechs Unterrichtslektionen
eines Semesters keine Entschädigung. Beträgt ihr Wochenprogramm zwölf
oder mehr, jedoch weniger als 20 Unterrichtslektionen, erhalten sie für die
ersten drei Unterrichtslektionen eines Semesters keine Entschädigung.
5 Dauert eine und dieselbe Stellvertretung innerhalb eines Schuljahres 19 effektive Wochen oder mehr, erhält der Stellvertreter die in der Verordnung
oder im Gesetz über die Besoldung des Personals der obligatorischen
Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14.
September 2011 vorgesehene Besoldung. Die definitive Abrechnung erfolgt
am Ende der Stellvertretung.
6 Die Schuldirektion hat bei Abwesenheit von Lehrpersonen, die in einer getrennten Klasse unterrichten, von Fall zu Fall über die Notwendigkeit einer
Stellvertretung oder die Möglichkeit einer Zusammenlegung ohne Stellvertretung zu entscheiden.
Art. 55 * …
Art. 56 * …
9 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 57 Anwendung
1 Das Departement, nach Anhören des für die Finanzen zuständigen Departements, wird mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung beauftragt. *
Art. 58 Sinngemässe Anwendung
1 Für alle in dieser Verordnung nicht vorgesehenen Fälle, die zudem nicht in
anderen Verordnungen, Reglementen oder spezifischen Entscheiden behandelt werden, sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Besoldung
der Beamten und Angestellten des Staates Wallis vom 12. November 1982
sowie die entsprechende Verordnung sinngemäss anwendbar.
Art. 59 Streitigkeiten
1 Der Departement entscheidet nach Anhörung der für Finanzen zuständigen
Departements und unter Vorbehalt der Beschwerde an den Staatsrat innerhalb von 30 Tagen. *
2 Auf das Beschwerdeverfahren findet das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege Anwendung.
Art. 60 Inkrafttreten
1 Die vorliegende Verordnung tritt auf den 1. September 2012 in Kraft.
2 Sie hebt die Verordnung über die Besoldung des Lehrpersonals der Primar-, Orientierungs- und Mittelschulen vom 30. September 1983 auf.
Art. T1-1 * Übergangsbestimmungen der Änderung vom 20. November
1 Lehrpersonen, die bei Inkrafttreten der Änderungen dieser Verordnung
vom 20.November 2024 in einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnis stehen, unterstehen de jure dem neuen Recht. *
2 Für Lehrpersonen, die am 31. Dezember 2024 arbeitsunfähig sind, beginnt
am 1. Januar 2025 eine neue (rückwirkende) Rahmenfrist von 585 Tagen
während welcher alle Abwesenheiten infolge Krankheit und Nichtberufsunfall
berücksichtigt werden. In allen anderen Fällen beginnt eine neue Rahmenfrist von 585 Tagen ab der ersten Arbeitsunfähigkeit der Lehrperson, die
nach dem Inkrafttreten der Änderungen vom 20. November 2024 auftritt.
3 Die Berechnungsmodalitäten im Zusammenhang mit der dreijährigen Rahmenfrist, wie sie bis zum 31. Dezember 2024 angewendet wurden, bleiben
auch nach dem Inkrafttreten der Verordnung über Entschädigung für Erwerbsausfall bei Krankheit und Nichtberufsunfall des Personals des Staates
Wallis (VEEA) bestehen, solange diese für das Lehrpersonal vorteilhafter
sind.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle
20.06.2012 01.09.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 27/2012
16.03.2016 01.08.2015 Art. 50 Abs. 1 geändert BO/Abl. 13/2016,
8/2015
18.12.2019 01.01.2020 Ingress geändert RO/AGS 2020-
18.12.2019 01.01.2020 Art. 4 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-
18.12.2019 01.01.2020 Art. 8 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-
18.12.2019 01.01.2020 Art. 14 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-
18.12.2019 01.01.2020 Art. 15 Abs. 6 geändert RO/AGS 2020-
18.12.2019 01.01.2020 Art. 15 Abs. 7 geändert RO/AGS 2020-
18.12.2019 01.01.2020 Art. 16 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-
18.12.2019 01.01.2020 Art. 18 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-
18.12.2019 01.01.2020 Art. 18 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-
18.12.2019 01.01.2020 Art. 21 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-
18.12.2019 01.01.2020 Art. 21 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-
18.12.2019 01.01.2020 Art. 23a eingefügt RO/AGS 2020-
18.12.2019 01.01.2020 Art. 24 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-
18.12.2019 01.01.2020 Art. 25 aufgehoben RO/AGS 2020-
18.12.2019 01.01.2020 Art. 26 Titel geändert RO/AGS 2020-
18.12.2019 01.01.2020 Art. 26 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-
18.12.2019 01.01.2020 Art. 26 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-
18.12.2019 01.01.2020 Art. 27 Titel geändert RO/AGS 2020-
18.12.2019 01.01.2020 Art. 27 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-
18.12.2019 01.01.2020 Art. 27 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-
18.12.2019 01.01.2020 Art. 27 Abs. 2, a) eingefügt RO/AGS 2020-
18.12.2019 01.01.2020 Art. 27 Abs. 2, b) eingefügt RO/AGS 2020-
18.12.2019 01.01.2020 Art. 27 Abs. 2, c) eingefügt RO/AGS 2020-
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle
18.12.2019 01.01.2020 Art. 27 Abs. 2, d) eingefügt RO/AGS 2020-
18.12.2019 01.01.2020 Art. 27 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2020-
18.12.2019 01.01.2020 Art. 27 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2020-
18.12.2019 01.01.2020 Art. 29 Titel geändert RO/AGS 2020-
18.12.2019 01.01.2020 Art. 29 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-
18.12.2019 01.01.2020 Art. 29 Abs. 1, a) eingefügt RO/AGS 2020-
18.12.2019 01.01.2020 Art. 29 Abs. 1, b) eingefügt RO/AGS 2020-
18.12.2019 01.01.2020 Art. 29 Abs. 1bis eingefügt RO/AGS 2020-
18.12.2019 01.01.2020 Art. 29 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-
18.12.2019 01.01.2020 Art. 29 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2020-
18.12.2019 01.01.2020 Art. 29 Abs. 4 geändert RO/AGS 2020-
18.12.2019 01.01.2020 Art. 29 Abs. 5 geändert RO/AGS 2020-
18.12.2019 01.01.2020 Art. 29 Abs. 6 eingefügt RO/AGS 2020-
18.12.2019 01.01.2020 Art. 29 Abs. 7 eingefügt RO/AGS 2020-
18.12.2019 01.09.2020 Art. 29a eingefügt RO/AGS 2020-
18.12.2019 01.09.2020 Art. 29b eingefügt RO/AGS 2020-
18.12.2019 01.01.2020 Art. 30 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-
18.12.2019 01.01.2020 Art. 31 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-
18.12.2019 01.01.2020 Art. 32 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-
18.12.2019 01.01.2020 Art. 32 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-
18.12.2019 01.01.2020 Art. 33 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-
18.12.2019 01.01.2020 Art. 33 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-
18.12.2019 01.01.2020 Art. 34 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-
18.12.2019 01.01.2020 Art. 34 Abs. 6 geändert RO/AGS 2020-
18.12.2019 01.01.2020 Art. 34a eingefügt RO/AGS 2020-
18.12.2019 01.01.2020 Art. 35 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2020-
18.12.2019 01.01.2020 Art. 35 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2020-
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle
18.12.2019 01.01.2020 Art. 45 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-
18.12.2019 01.01.2020 Art. 46 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2020-
18.12.2019 01.01.2020 Art. 46 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 2020-
18.12.2019 01.01.2020 Art. 50 aufgehoben RO/AGS 2020-
18.12.2019 01.01.2020 Art. 52 aufgehoben RO/AGS 2020-
18.12.2019 01.01.2020 Art. 55 aufgehoben RO/AGS 2020-
18.12.2019 01.01.2020 Art. 56 aufgehoben RO/AGS 2020-
18.12.2019 01.01.2020 Art. 57 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-
23.12.2020 01.01.2021 Art. 20 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-
23.12.2020 01.01.2021 Art. 20 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2020-
23.12.2020 01.01.2021 Art. 20 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2020-
23.12.2020 01.01.2021 Art. 36 Abs. 1, a), 1. geändert RO/AGS 2020-
23.12.2020 01.01.2021 Art. 36 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2020-
23.12.2020 01.01.2021 Art. 36 Abs. 1, b), 1. geändert RO/AGS 2020-
23.12.2020 01.01.2021 Art. 36 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2020-
23.12.2020 01.01.2021 Art. 36 Abs. 1, c), 1. geändert RO/AGS 2020-
23.12.2020 01.01.2021 Art. 36 Abs. 1, c), 2. geändert RO/AGS 2020-
23.12.2020 01.01.2021 Art. 36 Abs. 1, c), 3. aufgehoben RO/AGS 2020-
23.12.2020 01.01.2021 Art. 36 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 2020-
23.12.2020 01.01.2021 Art. 36 Abs. 1, e) eingefügt RO/AGS 2020-
23.12.2020 01.01.2021 Art. 36 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2020-
23.12.2020 01.01.2021 Art. 36 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-
23.12.2020 01.01.2021 Art. 36a eingefügt RO/AGS 2020-
23.12.2020 01.07.2021 Art. 36b eingefügt RO/AGS 2020-
23.12.2020 01.01.2021 Art. 48 Titel geändert RO/AGS 2020-
23.12.2020 01.01.2021 Art. 59 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-
30.11.2022 01.01.2023 Art. 15 Abs. 1bis eingefügt RO/AGS 2022-
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle
30.11.2022 01.01.2023 Art. 15 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-
30.11.2022 01.01.2023 Art. 15 Abs. 3 geändert RO/AGS 2022-
30.11.2022 01.01.2023 Art. 17a eingefügt RO/AGS 2022-
30.11.2022 01.01.2023 Art. 19 Titel geändert RO/AGS 2022-
30.11.2022 01.01.2023 Art. 19 Abs. 3 geändert RO/AGS 2022-
30.11.2022 01.01.2023 Art. 19 Abs. 5 geändert RO/AGS 2022-
30.11.2022 01.01.2023 Art. 19 Abs. 7 eingefügt RO/AGS 2022-
30.11.2022 01.01.2023 Art. 19 Abs. 8 eingefügt RO/AGS 2022-
30.11.2022 01.01.2023 Art. 20 Titel geändert RO/AGS 2022-
30.11.2022 01.01.2023 Art. 20 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-
30.11.2022 01.01.2023 Art. 21 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-
30.11.2022 01.01.2023 Art. 21 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-
30.11.2022 01.01.2023 Art. 29a Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-
30.11.2022 01.01.2023 Art. 29a Abs. 3 geändert RO/AGS 2022-
30.11.2022 01.01.2023 Art. 29a Abs. 4 geändert RO/AGS 2022-
Art. 34a
Titel geändert RO/AGS 2022-
30.11.2022 01.01.2023 Art. 36 Abs. 1, a), 1. geändert RO/AGS 2022-
30.11.2022 01.01.2023 Art. 36 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2022-
30.11.2022 01.01.2023 Art. 36 Abs. 1, c), 1. geändert RO/AGS 2022-
30.11.2022 01.01.2023 Art. 36 Abs. 1, c), 2. geändert RO/AGS 2022-
30.11.2022 01.01.2023 Art. 36 Abs. 1, cbis) eingefügt RO/AGS 2022-
30.11.2022 01.01.2023 Art. 36 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 2022-
30.11.2022 01.01.2023 Art. 36 Abs. 1, e) geändert RO/AGS 2022-
30.11.2022 01.01.2023 Art. 36 Abs. 3 geändert RO/AGS 2022-
30.11.2022 01.01.2023 Art. 40 Abs. 1, Tabelle, "Mehr
als 9 Wochen und weniger als
19 Wochenn"
umbenannt RO/AGS 2022-
30.11.2022 01.01.2023 Art. 40 Abs. 1, Tabelle, "Mehr
oder gleich als 19 Wochen und
weniger als 38 Wochen"
umbenannt RO/AGS 2022-
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle
30.11.2022 01.01.2023 Art. 40 Abs. 1, Tabelle, "" umbenannt RO/AGS 2022-
30.11.2022 01.01.2023 Art. 41 Titel geändert RO/AGS 2022-
30.11.2022 01.01.2023 Art. 41 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-
30.11.2022 01.01.2023 Art. 41 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-
30.11.2022 01.01.2023 Art. 41 Abs. 2, Tabelle, "bis zu
19 effektiven Wochen"
eingefügt RO/AGS 2022-
30.11.2022 01.01.2023 Art. 41 Abs. 2, Tabelle, "bis zu
28 effektiven Wochen"
eingefügt RO/AGS 2022-
30.11.2022 01.01.2023 Art. 41 Abs. 2, Tabelle, "bis zu
38 effektiven Wochen"
eingefügt RO/AGS 2022-
30.11.2022 01.01.2023 Art. 41 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2022-
30.11.2022 01.01.2023 Art. 42 Titel geändert RO/AGS 2022-
30.11.2022 01.01.2023 Art. 42 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-
30.11.2022 01.01.2023 Art. 42a eingefügt RO/AGS 2022-
30.11.2022 01.01.2023 Art. 42b eingefügt RO/AGS 2022-
08.05.2024 01.09.2024 Art. 48 Titel geändert RO/AGS 2024-
08.05.2024 01.09.2024 Art. 48 Abs. 2bis eingefügt RO/AGS 2024-
08.05.2024 01.09.2024 Art. 49 Abs. 1 aufgehoben RO/AGS 2024-
08.05.2024 01.09.2024 Art. 49 Abs. 2bis eingefügt RO/AGS 2024-
08.05.2024 01.09.2024 Art. 49 Abs. 2ter eingefügt RO/AGS 2024-
08.05.2024 01.09.2024 Art. 51 Abs. 1 aufgehoben RO/AGS 2024-
08.05.2024 01.09.2024 Art. 51 Abs. 2bis eingefügt RO/AGS 2024-
08.05.2024 01.09.2024 Art. 54 Abs. 1 aufgehoben RO/AGS 2024-
08.05.2024 01.09.2024 Art. 54 Abs. 2bis eingefügt RO/AGS 2024-
08.05.2024 01.09.2024 Art. 54 Abs. 2ter eingefügt RO/AGS 2024-
08.05.2024 01.09.2024 Art. 54 Abs. 3 geändert RO/AGS 2024-
20.11.2024 01.01.2025 Art. 12 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2024-
20.11.2024 01.01.2025 Art. 13 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-
20.11.2024 01.01.2025 Art. 13 Abs. 1, Tabelle,
"Während dem 1. Jahr" / "Dauer
der Besoldung bei Krankheit"
geändert RO/AGS 2024-
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle
20.11.2024 01.01.2025 Art. 13 Abs. 1, Tabelle,
"Während dem 2. Jahr" / "Dauer
der Besoldung bei Krankheit"
geändert RO/AGS 2024-
20.11.2024 01.01.2025 Art. 13 Abs. 1, Tabelle,
"Während dem 3. Jahr" / "Dauer
der Besoldung bei Krankheit"
geändert RO/AGS 2024-
20.11.2024 01.01.2025 Art. 13 Abs. 1, Tabelle, "Ab dem
4. Jahr" / "Dauer der Besoldung
bei Krankheit"
geändert RO/AGS 2024-
20.11.2024 01.01.2025 Art. 13 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2024-
20.11.2024 01.01.2025 Art. 13 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2024-
20.11.2024 01.01.2025 Art. 13 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2024-
20.11.2024 01.01.2025 Art. 13 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2024-
20.11.2024 01.01.2025 Art. 13 Abs. 6 eingefügt RO/AGS 2024-
20.11.2024 01.01.2025 Art. 13 Abs. 7 eingefügt RO/AGS 2024-
20.11.2024 01.01.2025 Art. 13 Abs. 8 eingefügt RO/AGS 2024-
Art. 40
Titel geändert RO/AGS 2024-
20.11.2024 01.01.2025 Art. 40 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-
20.11.2024 01.01.2025 Art. 40 Abs. 1, Tabelle, "Mehr
als 9 Wochen und weniger als
19 Wochenn"
umbenannt RO/AGS 2024-
20.11.2024 01.01.2025 Art. 40 Abs. 1, Tabelle, "Mehr
als 9 Wochen und weniger als
19 Wochenn" / "Dauer des
Besoldungsanspruchs"
geändert RO/AGS 2024-
20.11.2024 01.01.2025 Art. 40 Abs. 1, Tabelle, "Mehr
oder gleich als 19 Wochen und
weniger als 38 Wochen"
umbenannt RO/AGS 2024-
20.11.2024 01.01.2025 Art. 40 Abs. 1, Tabelle, "Mehr
oder gleich als 19 Wochen und
weniger als 38 Wochen" /
"Dauer des
Besoldungsanspruchs"
geändert RO/AGS 2024-
20.11.2024 01.01.2025 Art. 40 Abs. 1, Tabelle, "" umbenannt RO/AGS 2024-
20.11.2024 01.01.2025 Art. 40 Abs. 1, Tabelle, "" /
"Dauer des
Besoldungsanspruchs"
geändert RO/AGS 2024-
20.11.2024 01.01.2025 Art. 40 Abs. 1bis eingefügt RO/AGS 2024-
20.11.2024 01.01.2025 Art. 40 Abs. 1ter eingefügt RO/AGS 2024-
20.11.2024 01.01.2025 Art. 40 Abs. 2 geändert RO/AGS 2024-
20.11.2024 01.01.2025 Art. T1-1 eingefügt RO/AGS 2024-
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle
20.11.2024 01.01.2025 Art. 15 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-
20.11.2024 01.01.2025 Art. 15 Abs. 1bis geändert RO/AGS 2024-
20.11.2024 01.01.2025 Art. 15 Abs. 2 geändert RO/AGS 2024-
20.11.2024 01.01.2025 Art. 15 Abs. 3 geändert RO/AGS 2024-
20.11.2024 01.01.2025 Art. 15 Abs. 3bis eingefügt RO/AGS 2024-
20.11.2024 01.01.2025 Art. 15 Abs. 6 geändert RO/AGS 2024-
20.11.2024 01.01.2025 Art. 15 Abs. 8 eingefügt RO/AGS 2024-
20.11.2024 01.01.2025 Art. 20 Titel geändert RO/AGS 2024-
20.11.2024 01.01.2025 Art. 20 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-
20.11.2024 01.01.2025 Art. 20 Abs. 2bis eingefügt RO/AGS 2024-
20.11.2024 01.01.2025 Art. 20 Abs. 2ter eingefügt RO/AGS 2024-
20.11.2024 01.01.2025 Art. 20 Abs. 2quater eingefügt RO/AGS 2024-
20.11.2024 01.01.2025 Art. 20 Abs. 2quinquies eingefügt RO/AGS 2024-
20.11.2024 01.01.2025 Art. 21 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-
20.11.2024 01.01.2025 Art. 21 Abs. 2 geändert RO/AGS 2024-
20.11.2024 01.01.2025 Art. 21 Abs. 3 geändert RO/AGS 2024-
Art. 42b
Titel geändert RO/AGS 2024-
20.11.2024 01.01.2025 Art. 42b Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-
20.11.2024 01.01.2025 Art. 42b Abs. 2 geändert RO/AGS 2024-
20.11.2024 01.01.2025 Art. T1-1 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle
Erlass 20.06.2012 01.09.2012 Erstfassung BO/Abl. 27/2012
Ingress 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-
Art. 4 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-
Art. 8 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-
Art. 12 Abs. 2 20.11.2024 01.01.2025 aufgehoben RO/AGS 2024-
Art. 13 Abs. 1 20.11.2024 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-
Art. 13 Abs. 1, Tabelle,
"Während dem 1. Jahr" / "Dauer
der Besoldung bei Krankheit"
20.11.2024 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-
Art. 13 Abs. 1, Tabelle,
"Während dem 2. Jahr" / "Dauer
der Besoldung bei Krankheit"
20.11.2024 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-
Art. 13 Abs. 1, Tabelle,
"Während dem 3. Jahr" / "Dauer
der Besoldung bei Krankheit"
20.11.2024 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-
Art. 13 Abs. 1, Tabelle, "Ab dem
4. Jahr" / "Dauer der Besoldung
bei Krankheit"
20.11.2024 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-
Art. 13 Abs. 2 20.11.2024 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2024-
Art. 13 Abs. 3 20.11.2024 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2024-
Art. 13 Abs. 4 20.11.2024 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2024-
Art. 13 Abs. 5 20.11.2024 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2024-
Art. 13 Abs. 6 20.11.2024 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2024-
Art. 13 Abs. 7 20.11.2024 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2024-
Art. 13 Abs. 8 20.11.2024 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2024-
Art. 14 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-
Art. 15 Abs. 1 20.11.2024 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-
Art. 15 Abs. 1bis 30.11.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-
Art. 15 Abs. 1bis 20.11.2024 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-
Art. 15 Abs. 2 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-
Art. 15 Abs. 2 20.11.2024 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle
Art. 15 Abs. 3 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-
Art. 15 Abs. 3 20.11.2024 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-
Art. 15 Abs. 3bis 20.11.2024 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2024-
Art. 15 Abs. 6 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-
Art. 15 Abs. 6 20.11.2024 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-
Art. 15 Abs. 7 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-
Art. 15 Abs. 8 20.11.2024 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2024-
Art. 16 Abs. 2 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-
Art. 17a 30.11.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-
Art. 18 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-
Art. 18 Abs. 2 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-
Art. 19 30.11.2022 01.01.2023 Titel geändert RO/AGS 2022-
Art. 19 Abs. 3 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-
Art. 19 Abs. 5 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-
Art. 19 Abs. 7 30.11.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-
Art. 19 Abs. 8 30.11.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-
Art. 20 30.11.2022 01.01.2023 Titel geändert RO/AGS 2022-
Art. 20 20.11.2024 01.01.2025 Titel geändert RO/AGS 2024-
Art. 20 Abs. 1 23.12.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-
Art. 20 Abs. 1 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-
Art. 20 Abs. 1 20.11.2024 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-
Art. 20 Abs. 2 23.12.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-
Art. 20 Abs. 2bis 20.11.2024 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2024-
Art. 20 Abs. 2ter 20.11.2024 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2024-
Art. 20 Abs. 2quater 20.11.2024 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2024-
Art. 20 Abs. 2quinquies 20.11.2024 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2024-
Art. 20 Abs. 3 23.12.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle
Art. 21 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-
Art. 21 Abs. 1 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-
Art. 21 Abs. 1 20.11.2024 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-
Art. 21 Abs. 2 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-
Art. 21 Abs. 2 20.11.2024 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-
Art. 21 Abs. 3 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-
Art. 21 Abs. 3 20.11.2024 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-
Art. 23a 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-
Art. 24 Abs. 3 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-
Art. 25 18.12.2019 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-
Art. 26 18.12.2019 01.01.2020 Titel geändert RO/AGS 2020-
Art. 26 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-
Art. 26 Abs. 2 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-
Art. 27 18.12.2019 01.01.2020 Titel geändert RO/AGS 2020-
Art. 27 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-
Art. 27 Abs. 2 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-
Art. 27 Abs. 2, a) 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-
Art. 27 Abs. 2, b) 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-
Art. 27 Abs. 2, c) 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-
Art. 27 Abs. 2, d) 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-
Art. 27 Abs. 3 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-
Art. 27 Abs. 4 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-
Art. 29 18.12.2019 01.01.2020 Titel geändert RO/AGS 2020-
Art. 29 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-
Art. 29 Abs. 1, a) 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-
Art. 29 Abs. 1, b) 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-
Art. 29 Abs. 1bis 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle
Art. 29 Abs. 2 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-
Art. 29 Abs. 3 18.12.2019 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-
Art. 29 Abs. 4 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-
Art. 29 Abs. 5 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-
Art. 29 Abs. 6 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-
Art. 29 Abs. 7 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-
Art. 29a 18.12.2019 01.09.2020 eingefügt RO/AGS 2020-
Art. 29a Abs. 1 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-
Art. 29a Abs. 3 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-
Art. 29a Abs. 4 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-
Art. 29b 18.12.2019 01.09.2020 eingefügt RO/AGS 2020-
Art. 30 Abs. 2 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-
Art. 31 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-
Art. 32 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-
Art. 32 Abs. 3 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-
Art. 33 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-
Art. 33 Abs. 3 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-
Art. 34 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-
Art. 34 Abs. 6 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-
Art. 34a 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-
Art. 34a 30.11.2022 01.01.2023 Titel geändert RO/AGS 2022-
Art. 35 Abs. 1, b) 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-
Art. 35 Abs. 1, c) 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-
Art. 36 Abs. 1, a), 1. 23.12.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-
Art. 36 Abs. 1, a), 1. 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-
Art. 36 Abs. 1, b) 23.12.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-
Art. 36 Abs. 1, b), 1. 23.12.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle
Art. 36 Abs. 1, c) 23.12.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-
Art. 36 Abs. 1, c) 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-
Art. 36 Abs. 1, c), 1. 23.12.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-
Art. 36 Abs. 1, c), 1. 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-
Art. 36 Abs. 1, c), 2. 23.12.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-
Art. 36 Abs. 1, c), 2. 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-
Art. 36 Abs. 1, c), 3. 23.12.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-
Art. 36 Abs. 1, cbis) 30.11.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-
Art. 36 Abs. 1, d) 23.12.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-
Art. 36 Abs. 1, d) 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-
Art. 36 Abs. 1, e) 23.12.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-
Art. 36 Abs. 1, e) 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-
Art. 36 Abs. 2 23.12.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-
Art. 36 Abs. 3 23.12.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-
Art. 36 Abs. 3 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-
Art. 36a 23.12.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-
Art. 36b 23.12.2020 01.07.2021 eingefügt RO/AGS 2020-
Art. 40 20.11.2024 01.01.2025 Titel geändert RO/AGS 2024-
Art. 40 Abs. 1 20.11.2024 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-
Art. 40 Abs. 1, Tabelle, "Mehr
als 9 Wochen und weniger als
19 Wochenn"
30.11.2022 01.01.2023 umbenannt RO/AGS 2022-
Art. 40 Abs. 1, Tabelle, "Mehr
als 9 Wochen und weniger als
19 Wochenn"
20.11.2024 01.01.2025 umbenannt RO/AGS 2024-
Art. 40 Abs. 1, Tabelle, "Mehr
als 9 Wochen und weniger als
19 Wochenn" / "Dauer des
Besoldungsanspruchs"
20.11.2024 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-
Art. 40 Abs. 1, Tabelle, "Mehr
oder gleich als 19 Wochen und
weniger als 38 Wochen"
30.11.2022 01.01.2023 umbenannt RO/AGS 2022-
Art. 40 Abs. 1, Tabelle, "Mehr
oder gleich als 19 Wochen und
weniger als 38 Wochen"
20.11.2024 01.01.2025 umbenannt RO/AGS 2024-
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle
Art. 40 Abs. 1, Tabelle, "Mehr
oder gleich als 19 Wochen und
weniger als 38 Wochen" /
"Dauer des
Besoldungsanspruchs"
20.11.2024 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-
Art. 40 Abs. 1, Tabelle, "" 30.11.2022 01.01.2023 umbenannt RO/AGS 2022-
Art. 40 Abs. 1, Tabelle, "" 20.11.2024 01.01.2025 umbenannt RO/AGS 2024-
Art. 40 Abs. 1, Tabelle, "" /
"Dauer des
Besoldungsanspruchs"
20.11.2024 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-
Art. 40 Abs. 1bis 20.11.2024 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2024-
Art. 40 Abs. 1ter 20.11.2024 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2024-
Art. 40 Abs. 2 20.11.2024 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-
Art. 41 30.11.2022 01.01.2023 Titel geändert RO/AGS 2022-
Art. 41 Abs. 1 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-
Art. 41 Abs. 2 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-
Art. 41 Abs. 2, Tabelle, "bis zu
19 effektiven Wochen"
30.11.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-
Art. 41 Abs. 2, Tabelle, "bis zu
28 effektiven Wochen"
30.11.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-
Art. 41 Abs. 2, Tabelle, "bis zu
38 effektiven Wochen"
30.11.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-
Art. 41 Abs. 3 30.11.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-
Art. 42 30.11.2022 01.01.2023 Titel geändert RO/AGS 2022-
Art. 42 Abs. 2 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-
Art. 42a 30.11.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-
Art. 42b 30.11.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-
Art. 42b 20.11.2024 01.01.2025 Titel geändert RO/AGS 2024-
Art. 42b Abs. 1 20.11.2024 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-
Art. 42b Abs. 2 20.11.2024 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-
Art. 45 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-
Art. 46 Abs. 1, c) 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-
Art. 46 Abs. 1, d) 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-
Art. 48 23.12.2020 01.01.2021 Titel geändert RO/AGS 2020-
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle
Art. 48 08.05.2024 01.09.2024 Titel geändert RO/AGS 2024-
Art. 48 Abs. 2bis 08.05.2024 01.09.2024 eingefügt RO/AGS 2024-
Art. 49 Abs. 1 08.05.2024 01.09.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-
Art. 49 Abs. 2bis 08.05.2024 01.09.2024 eingefügt RO/AGS 2024-
Art. 49 Abs. 2ter 08.05.2024 01.09.2024 eingefügt RO/AGS 2024-
Art. 50 18.12.2019 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-
Art. 50 Abs. 1 16.03.2016 01.08.2015 geändert BO/Abl. 13/2016,
8/2015
Art. 51 Abs. 1 08.05.2024 01.09.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-
Art. 51 Abs. 2bis 08.05.2024 01.09.2024 eingefügt RO/AGS 2024-
Art. 52 18.12.2019 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-
Art. 54 Abs. 1 08.05.2024 01.09.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-
Art. 54 Abs. 2bis 08.05.2024 01.09.2024 eingefügt RO/AGS 2024-
Art. 54 Abs. 2ter 08.05.2024 01.09.2024 eingefügt RO/AGS 2024-
Art. 54 Abs. 3 08.05.2024 01.09.2024 geändert RO/AGS 2024-
Art. 55 18.12.2019 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-
Art. 56 18.12.2019 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-
Art. 57 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-
Art. 59 Abs. 1 23.12.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-
Art. T1-1 20.11.2024 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2024-
Art. T1-1 Abs. 1 20.11.2024 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-