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Reglement für die Jagdkommission

Graubünden · 740.500 · regulation

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 8

7 provisions

Art. 1

Zusammensetzung, Wahl, Amtszeit 1 Die Jagdkommission besteht aus sieben bis neun Mitgliedern. Den Vorsitz führt die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements für Infrastruktur, Energie und Mobilität. * 2 Die Wahl der Kommission erfolgt durch die Regierung. Den interessierten Kreisen steht ein Vorschlagsrecht zu. 3 Die Amtszeit der Kommissionsmitglieder beträgt höchstens 12 Jahre.

Art. 2

Beizug von Fachleuten 1 Als Fachleute nehmen in der Regel die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amtes für Jagd und Fischerei und die oder der für den Sachbereich „Wildbiologie“ zuständige Mitarbeiterin oder zuständige Mitarbeiter an den Sitzungen teil. 2 Bei Bedarf können weitere Fachkräfte beigezogen und mit besonderen Aufgaben betraut werden.

Art. 3

Sekretariat, Protokollführung 1 Mit dem Sekretariat und der Protokollführung wird das Amt für Jagd und Fischerei betraut. 2 Das Protokoll ist den Kommissionsmitgliedern spätestens 20 Tage nach der Sitzung zuzustellen. 1) BR 740.000 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 740.500 2. Kommissionsarbeit

Art. 4

Einladung 1 Die Jagdkommission tritt auf Einladung der oder des Vorsitzenden zusammen oder wenn mindestens vier Mitglieder unter Angabe der Traktanden eine Sitzung verlangen. 2 Jedes Mitglied der Jagdkommission kann die Behandlung eines Sachgeschäftes verlangen. Dies ist dem Sekretariat bis spätestens 20 Tage vor der Sitzung schriftlich und begründet anzuzeigen. 3 Die Einladung erfolgt mindestens zehn Tage vor der Sitzung. Zu den einzelnen Traktanden sind, soweit erforderlich, eine kurze Sachverhaltsdarstellung, eine Erörterung der Problematik sowie ein Antrag zuzustellen. Ebenso ist die Kommission mit wichtigen Eingaben und Berichten, welche Gegenstand eines Traktandums bilden, zu dokumentieren. Umfangreiche Akten können zur Einsichtnahme durch die Kommissionsmitglieder aufgelegt werden.

Art. 5

Aufgaben der Kommission 1 Die Jagdkommission ist eine Fachkommission. Sie berät die Regierung und das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität in allen wichtigen Fragen des Jagdwesens. 2 Vor der Verabschiedung folgender Sachgeschäfte durch die zuständigen kantonalen Behörden ist die Stellungnahme der Kommission einzuholen: a) Erlass oder Anpassung wichtiger Bestimmungen des kantonalen Jagdrechtes (Jagdgesetz, Jagdverordnungen, Jagdbetriebsvorschriften); b) Genehmigung der Abschusspläne; c) Bezeichnung von Wildschutzgebieten; d) Genehmigung von Hegegesuchen. Die jährlichen Hegeabrechnungen sind der Kommission zur Kenntnisnahme vorzulegen. 3 Mehr- und Minderheitsmeinungen der Kommission zu einzelnen Sachgeschäften werden im Protokoll festgehalten. Ist die Regierung für die Genehmigung eines Sachgeschäftes zuständig, wird das Sitzungsprotokoll den Regierungsakten beigelegt.

Art. 6

Geheimhaltungspflicht 1 Die oder der Vorsitzende bestimmt, ob und inwieweit einzelne Sachgeschäfte vertraulich zu behandeln sind. 740.500 3. Schlussbestimmungen Art. 7 * Ergänzendes Recht 1 Sofern dieses Reglement nichts Abweichendes bestimmt, gilt die Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden2).

Art. 8

In-Kraft-Treten 1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2005 in Kraft. 2) BR 170.420 740.500 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 05.07.2005 01.08.2005 Erlass Erstfassung - 17.11.2009 01.01.2010 Art. 7 totalrevidiert - 28.02.2017 01.06.2017 Art. 1 Abs. 1 geändert 2017-009 740.500 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 05.07.2005 01.08.2005 Erstfassung - Art. 1 Abs. 1 28.02.2017 01.06.2017 geändert 2017-009 Art. 7 17.11.2009 01.01.2010 totalrevidiert -

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