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19 provisions
§ 1
Kanton Beitritt Inkrafttreten Fundstelle
SH 17.01.2017 01.01.2018 Abl. 2017 S. 109
TG 16.01.2017 01.01.2018 Abl. 3/2017
413.511
Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1
Vereinbarung
über die Thurgauisch-Schaffhauserische
Maturitätsschule für Erwachsene
vom 13. April 1993
Die Kantone Thurgau und Schaffhausen
vereinbaren:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
1 Die Kantone Thurgau und Schaffhausen führen die Thurgauisch-
Schaffhauserische Maturitätsschule für Erwachsene (nachstehend
Maturitätsschule).
2 Die Maturitätsschule ist eine selbständige öffentlich-rechtliche
Anstalt mit Sitz in Frauenfeld.
§ 2
1 Die Maturitätsschule führt Erwachsene zur Maturität und erteilt
ihnen nach erfolgreichem Abschluss ein schweizerisch anerkanntes Maturitätszeugnis.
2 Sie führt einen Kurs zur Vorbereitung von Personen mit einer Berufs- oder Fachmaturität auf die schweizerisch anerkannte Ergänzungsprüfung zur generellen Zulassung für universitäre Hochschulen. 4)
§ 3
1 Schulort ist Frauenfeld.
2 Bei Bedarf können Kurse auch an weiteren Kantonsschulen geführt werden. Die Bedingungen werden durch die Erziehungsdepartemente der Vereinbarungskantone festgelegt.
Amtsblatt 1993, S. 1033; Rechtsbuch 1964, Nr. 103aa.
1/2018
Grundlagen
Zweck
Schulort
413.511 Thurgauisch-Schaffhauserische Maturitätsschule für Erwachsene
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 4
II. Organisation
§ 5
1 Die Aufsichtskommission setzt sich aus Vertretern der beiden
Vereinbarungskantone zusammen.
2 Auf eine Amtsdauer von vier Jahren wählen:
a. die Regierung des Kantons Thurgau fünf Mitglieder, darunter
den Präsidenten;
b. die Regierung des Kantons Schaffhausen zwei Mitglieder.
3 Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich die Aufsichtskommission selbst.
§ 6
1 Die Aufsichtskommission regelt, organisiert und überwacht die
Maturitätsschule.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Erlass der Reglemente, der Lehrpläne und der Stundentafeln.
Beschlüsse über das Maturitätsreglement bedürfen der Genehmigung beider Vereinbarungskantone;
b. Anstellung des Rektors und des Prorektors; 2)
c. Festsetzung der Höhe der Besoldung in Anlehnung an die Besoldungsverordnung des Kantons Thurgau;
d. Aufstellung von Voranschlag und Jahresrechnung;
e. Festsetzung der Schulgelder;
f. Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide unterer Organe
der Schule;
g. Überwachung der Schulführung durch Schulbesuche;
h. Bewilligung der zu führenden Klassen;
i. Regelung des Kurses zur Vorbereitung auf die schweizerisch
anerkannte Ergänzungsprüfung für Personen mit einer Berufs-
oder Fachmaturität; 4)
k. Wahl der Experten für die Maturitätsprüfungen;
l. Abschluss von Verträgen;
m. Erlass besonderer Disziplinar- und Ordnungsvorschriften für
Studierende.
§ 7
Die Aufsichtskommission kann einzelne Aufgaben an einen aus ihrer Mitte gebildeten Ausschuss oder an den Präsidenten übertragen.
Zusammensetzung, Wahl
und Konstituierung der
Aufsichtskommission
Aufgaben der
Aufsichtskommission
Delegation von
Aufgaben
Thurgauisch-Schaffhauserische Maturitätsschule für Erwachsene 413.511
§ 8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 3
1 Die Rekurskommission besteht aus zwei Vertretern des Kantons
Thurgau und einem Vertreter des Kantons Schaffhausen.
2 Die Vertreter werden durch die Regierungen auf eine Amtsdauer
von vier Jahren gewählt.
3 Die Mitglieder der Rekurskommission dürfen nicht in anderer
Stellung für die Maturitätsschule tätig sein.
4 Die Rekurskommission konstituiert sich selbst.
§ 9
Die Rekurskommission beurteilt Rekurse gegen Entscheide der
Aufsichtskommission abschliessend.
§ 10
1 Die Regierungen der beiden Vereinbarungskantone üben die
Oberaufsicht über die Maturitätsschule aus.
2 Koordinationsstelle ist das Departement für Erziehung und Kultur
des Kantons Thurgau.
§ 11 III. Finanzhaushalt
1 Die Betriebsmittel werden beschafft durch:
a. Schulgelder;
b. Gebühren;
c. Beiträge Dritter und der Vereinbarungskantone.
2 Die Unterrichts- und Büroräume werden durch den Schulortskanton unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
§ 12
1 Die beiden Vereinbarungskantone tragen die durch Schulgelder,
Gebühren und Beiträge Dritter nicht gedeckten Kosten.
2 Die Beiträge bemessen sich nach dem Anteil der Studierenden
mit stipendienrechtlichem 5) Wohnsitz in den Vereinbarungskantonen. Massgebend ist der Durchschnitt der im Rechnungsjahr beginnenden beiden Semester und der beiden diesen vorausgegangenen Semester.
Zusammensetzung, Wahl
und
Konstituierung
der Rekurskommission
Aufgaben der
Rekurskommission
Oberaufsicht
Einnahmen
Beiträge
1/2020
413.511 Thurgauisch-Schaffhauserische Maturitätsschule für Erwachsene
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 13
Voranschlag und Jahresrechnung bedürfen der Zustimmung der
Regierungen beider Vereinbarungskantone. Ohne Gegenbericht
innert einer Frist von sechs Wochen nach Vorlage von Voranschlag und Jahresrechnung gelten diese als genehmigt.
§ 14
Die Kontrolle der Rechnung erfolgt durch die Finanzkontrolle des
Kantons Thurgau.
§ 15 IV. Haftung und Verantwortlichkeit
Die Haftung der Maturitätsschule und die vermögensrechtliche und
disziplinarische Verantwortlichkeit der Organe, der Lehrer und des
weiteren Personals richten sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz des Kantons Thurgau.
§ 16 V. Schlussbestimmungen
Das Rekursverfahren richtet sich nach den Vorschriften über die
Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau.
§ 17
Die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräftigen Entscheide der Organe der Maturitätsschule stehen hinsichtlich Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen
gleich.
§ 18
Die Regierung eines Vereinbarungskantons kann die Vereinbarung
unter Beachtung einer Frist von drei Jahren auf Ende eines Schuljahres kündigen.
§ 19
Die Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 1994 in Kraft 1).
Voranschlag,
Jahresrechnung
Finanzkontrolle
Grundsatz
Verfahrensrecht
Vollstreckbarkeit
Kündigung
Inkrafttreten
Thurgauisch-Schaffhauserische Maturitätsschule für Erwachsene 413.511
Schaffhauser Rechtsbuch 1997 5
Fussnoten:
1) Veröffentlicht im Amtsblatt 1993, S. 1033.
2) Fassung gemäss Vereinbarung vom 26. Oktober 2004, in Kraft getreten am 1. Januar 2005.
3) Aufgehoben durch Vereinbarung vom 26. Oktober 2004, in Kraft getreten am 1. Januar 2005.
4) Fassung gemäss Beschluss vom 16./17. Januar 2017, in Kraft getreten am 1. Februar 2017 (Amtsblatt 2017, S. 109).
5) Fassung gemäss Beschluss vom 16./17. Januar 2017, in Kraft getreten am 1. Januar 2018 (Amtsblatt 2017, S. 109)
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