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Gesetz betreffend das Erbringen von Taxidienstleistungen

Basel-Stadt · 563.200 · statute

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Contents: 17 provisions
  1. § 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. § 2
  3. § 3 II. Öffentliche Standplätze
  4. § 4 III. Bewilligungen
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10 Taxigesetz 563.200
  11. § 11 IV. Transportpflicht
  12. § 12 V. Tarife
  13. § 13 VI. Fahrzeuge
  14. § 14 VII. Gebühren
  15. § 15 VIII. Schlussbestimmungen
  16. § 16
  17. § 17

17 provisions

§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Grundsatz 1 Dieses Gesetz regelt das Erbringen von Taxidienstleistungen auf dem Gebiet des Kantons Basel- Stadt. 2 Taxis bilden einen Teil des Dienstleistungsangebotes innerhalb des Kantons Basel-Stadt und ergänzen das Angebot des öffentlichen Verkehrs. Sie prägen das Erscheinungsbild des Kantons Basel-Stadt gegenüber Besucherinnen und Besuchern sowie einheimischen Kundinnen und Kunden kompetent, ortskundig und gastfreundlich mit. 3 Soweit es die Verkehrsverhältnisse gestatten, stellen die zuständigen Behörden die Taxis den öffentlichen Verkehrsmitteln gleich. Sie berücksichtigen diesen Umstand in der Verkehrsplanung sowie bei Verkehrsanordnungen.

§ 2

Taxibegriff 1 Ein Taxi im Sinne dieses Gesetzes ist ein Personenwagen mit einer Taxikennlampe, der zum gewerbsmässigen Transport von Personen und Gütern ohne feste Linienführung und Fahrplan gegen ein in einer Tarifordnung festgesetztes Entgelt verwendet wird. Die Bewilligungsbehörde kann ausnahmsweise andere Fahrzeuge als Taxis zulassen.

§ 3 II. Öffentliche Standplätze

Zuständigkeiten und Nutzung 1 Das zuständige Departement bestimmt unter Berücksichtigung des öffentlichen Bedürfnisses und der Verkehrsverhältnisse den Ort und die Zahl der Standplätze, auf denen Taxis im öffentlichen Raum aufgestellt werden dürfen. Standplätze auf Gemeindestrassen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. 2 Auf den öffentlichen Standplätzen dürfen nur Taxis mit einer Taxibetriebsbewilligung des Kantons Basel-Stadt aufgestellt werden.

§ 4 III. Bewilligungen

Bewilligungspflicht 1 Das Erbringen von Taxidienstleistungen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt ist bewilligungspflichtig. 1) SR 741.01. 2) Datum redaktionell berichtigt. Taxigesetz 563.200 2 Die Bewilligungen werden auf schriftliches Gesuch hin erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie können mit Auflagen versehen werden. 3 Die Bewilligungsbehörde kann das Fortbestehen der gesetzlichen Voraussetzungen einer Bewilligung überprüfen. Die Betroffenen sind zur Mitwirkung verpflichtet.

§ 5

Entzug 1 Die Bewilligungen sind entschädigungslos zu entziehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zu deren Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. In leichten Fällen ist der Bewilligungsentzug anzudrohen und die Belassung der Bewilligung mit Auflagen zu verbinden.

§ 6

Taxibetriebsbewilligungen 1 Wer auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt einen Taxibetrieb führen will, benötigt eine Taxibe - triebsbewilligung. 2 Sie berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber mit dem zugelassenen Fahrzeug Taxifahrten anzubieten und durchzuführen sowie hierfür eine Kennlampe mit der Aufschrift «Taxi» zu verwenden und sich auf den öffentlichen Standplätzen aufzustellen. 3 Die Inhaberin oder der Inhaber kann Taxifahrerinnen und Taxifahrer beschäftigen. 4 Die Taxibetriebsbewilligung wird für eine Dauer von 5 Jahren erteilt und auf Gesuch hin verlängert. Sie ist persönlich und nicht übertragbar. Ausnahmen bezüglich der Unübertragbarkeit werden in der Verordnung geregelt. 5 Sie wird an ersuchende Personen erteilt, die: a) handlungsfähig sind sowie über einen guten finanziellen, strafrechtlichen und automobilistischen Leumund verfügen; b) Geschäftssitz in der Schweiz haben; c) über die eidgenössische Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport verfügen; d) nachweislich in den letzten zwei Jahren regelmässig Personentransporte in der Schweiz durchgeführt haben, über vergleichbare Erfahrungen oder bereits über eine Taxibetriebsbewilligung des Kantons Basel-Stadt verfügen; e) einer durch den Kanton Basel-Stadt behördlich bewilligten Einsatzzentrale angeschlossen sind und f) Gewähr für die Einhaltung der geltenden Arbeitsschutzbestimmungen bieten. 6 Über keinen guten Leumund im Sinne von Abs. 5 lit. a verfügen namentlich Personen, a) die wegen erheblichen oder wiederholten Verletzungen von Verkehrsvorschriften oder Handlungen, die mit dem Taxigewerbe nicht zu vereinbaren sind, strafrechtlich oder verwaltungsstrafrechtlich verurteilt wurden; b) die erheblich oder wiederholt gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder seiner Vollzugsbestimmungen verstossen haben, zu solchen Verstössen angestiftet oder solche wiederholt geduldet haben; c) gegen die Verlustscheine aus den letzten fünf Jahren oder Betreibungen von erheblichem Umfang bestehen. 7 Bewirbt sich eine juristische Person um eine Taxibetriebsbewilligung, müssen die Voraussetzungen gemäss Absatz 5 lit. a, c und d in der Person eines zeichnungsberechtigten Mitgliedes eines Organs erfüllt sein.

§ 7

Einsatzzentralenbewilligung 1 Wer für Taxis mit baselstädtischen Taxibetriebsbewilligungen eine Einsatzzentrale betreiben will, benötigt eine Einsatzzentralenbewilligung. Sie wird für eine Dauer von 10 Jahren erteilt und auf Gesuch hin verlängert. Taxigesetz 563.200 2 Sie wird an ersuchende Personen erteilt, wenn: a) ein Fahrdienst besteht; b) eine Daten- und/oder Sprechfunkanlage besteht; c) Notrufsystem zwischen den Taxis und der Einsatzzentrale besteht; d) Gewähr dafür besteht, dass der Einsatzzentrale jederzeit der Standort der ihr angeschlossenen, sich im Einsatz befindenden Taxis bekannt ist und e) die Betreiberin oder der Betreiber die Voraussetzungen gemäss § 6 Abs. 5 lit. a, b und f erfüllt sowie Gewähr für eine ordentliche Geschäftsführung bietet. 3 Weitere Voraussetzungen können in der Verordnung geregelt werden, insbesondere die Mindestan - zahl der angeschlossenen Taxifahrzeuge, Bestimmungen über technische Einrichtungen sowie Vorschriften zum einheitlichen Erscheinungsbild der angeschlossenen Taxifahrzeuge. 4 Bewirbt sich eine juristische Person um eine Bewilligung zum Betrieb einer Einsatzzentrale, müssen die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 lit. e in der Person eines zeichnungsberechtigten Mitgliedes eines Organs erfüllt sein.

§ 8

Taxifahrbewilligung 1 Wer ein zugelassenes Taxifahrzeug fahren will, benötigt eine Taxifahrbewilligung. Sie wird für die Dauer der regelmässigen Berufsausübung erteilt. 2 Sie wird an ersuchende Personen erteilt, die: a) handlungsfähig sind sowie über einen guten strafrechtlichen und automobilistischen Leumund verfügen; b) über die eidgenössische Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport verfügen und c) sich in einer Prüfung über die zur Berufsausübung notwendigen kantonalrechtlichen und sprachlichen Kenntnisse sowie örtlichen Kenntnisse über Basel und Umgebung ausgewiesen haben. 3 Über keinen guten Leumund im Sinne von Abs. 2 lit. a verfügen namentlich Personen, a) die wegen erheblichen oder wiederholten Verletzungen von Verkehrsvorschriften oder Handlungen, die mit dem Taxigewerbe nicht zu vereinbaren sind, strafrechtlich oder verwaltungsstrafrechtlich verurteilt wurden; b) die erheblich oder wiederholt gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder seiner Vollzugsbestimmungen verstossen haben. 4 Das zuständige Departement erlässt für die Prüfung gemäss Abs. 2 lit. c ein Prüfungsreglement. 5 Bestehen begründete Zweifel an den zur Berufsausübung notwendigen kantonalrechtlichen, sprachlichen oder örtlichen Kenntnissen einer Person, so kann diese einer erneuten Prüfung gemäss Abs. 2 lit. c unterzogen werden.

§ 9

Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber 1 Inhaberinnen und Inhaber von Taxibetriebsbewilligungen haben insbesondere dafür besorgt zu sein, dass ihre angestellten Taxifahrerinnen und Taxifahrer die Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Vollzugsbestimmungen einhalten. 2 Taxifahrerinnen und Taxifahrer sind insbesondere verpflichtet für ein gepflegtes und sauberes Erscheinungsbild ihrer Person und des Fahrzeugs besorgt zu sein. 3 Weitere Pflichten, namentlich über Erscheinungsbild, Verhaltensvorschriften und Sicherheits- und Qualitätskontrollen, können in der Verordnung geregelt werden. Vor Inkraftsetzung der Verordnung und bei wesentlichen Verordnungsänderungen wird zuvor eine Anhörung der Sozialpartner durchgeführt.

§ 10 Taxigesetz 563.200

Ortsfremde schweizerische Taxidienste 1 Ortsfremde Taxidienste, die an ihrem Herkunftsort rechtmässig Taxidienstleistungen erbringen, haben das Recht, nach Massgabe und unter Mitführung der am Herkunftsort ausgestellten Taxibetriebsbewilligung, im Kanton Basel-Stadt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften Taxidienstleistungen durchzuführen: a) Kundschaft auf Bestellung im Kanton Basel-Stadt abholen und an einen beliebigen Zielort transportieren; b) nach Beförderung von Kundschaft in den Kanton Basel-Stadt auf dem direkten Rückweg an den Herkunftsort neue Kundschaft auf Begehren hin aufnehmen und an einen Zielort ausserhalb des Kantonsgebiets transportieren. 2 Es ist ihnen untersagt, sich ohne baselstädtische Taxibetriebsbewilligung auf den öffentlichen Standplätzen aufzustellen.

§ 11 IV. Transportpflicht

Grundsatz 1 Es gilt die freie Taxiwahl. 2 Taxifahrerinnen und Taxifahrer haben jeden Fahrgast zu befördern. Nicht verweigert werden dürfen a) Kurzstreckenfahrten; b) der Transport von medizinischen Notfällen, insbesondere Unfallopfern; c) der Transport behinderter Menschen; d) der Transport von Rollstühlen und anderen Behindertenhilfsmitteln sowie von Behindertenhilfshunden. 3 Die Fahrt darf nur verweigert werden, wenn sie aus einem in der Person des Fahrgastes liegenden Grund nicht zugemutet werden kann oder bei Transportgut, für welches das Taxi nicht eingerichtet ist.

§ 12 V. Tarife

Tarifordnung 1 Der Regierungsrat setzt die Höchstpreise für Taxifahrten, Wartezeiten und besondere Dienstleistungen in einer Tarifordnung 3) fest.

§ 13 VI. Fahrzeuge

Taxifahrzeuge 1 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften bezüglich der Ausrüstung, des Zustandes und, soweit wirtschaftlich zumutbar, der Umweltverträglichkeit der Fahrzeuge sowie deren Beschriftung, insbesondere des Anschreibens der Tarife. 2 Das Rauchen im Taxifahrzeug ist verboten.

§ 14 VII. Gebühren

Grundsatz 1 Für die Gesuchsbehandlung, Bewilligungserteilung sowie das Absolvieren der Prüfung gemäss § 8 Abs. 2 lit. c werden kostendeckende Gebühren erhoben. 2 Für Taxibetriebsbewilligungen wird eine jährliche Gebühr erhoben. Deren Nichtbezahlung kann zum Entzug der Bewilligung führen. 3 Der Regierungsrat legt die Gebührenhöhe in der Verordnung fest. 3) § 12: Tarifverordnung zum Taxigesetz vom 25. 4. 2017 (SG 563.280). Taxigesetz 563.200 VIIbis. Strafbestimmungen * § 14a * Strafbestimmungen 1 Wer den Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen sowie den gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Behörden zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.

§ 15 VIII. Schlussbestimmungen

Vollzugsbestimmungen 1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

§ 16

Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts 1 1. Taxigesetz Das Gesetz über den Betrieb von Taxis (Taxigesetz) vom 17. Januar 1996 wird aufgehoben. 2. Übertretungsstrafgesetz Das Übertretungsstrafgesetz vom 15. Juni 1978 wird wie folgt geändert: Es wird folgender neuer § 23b eingefügt: § 23b. Taxidienstleistungen ¹ Wer den kantonalen Vorschriften betreffend das Erbringen von Taxidienstleistungen zuwiderhandelt.

§ 17

Übergangsbestimmungen 1 Bisherige Taxihalterbewilligungen der Kategorien A und B berechtigen noch während drei Jahren nach Wirksamkeit dieses Gesetzes zur Weiternutzung. Sie werden auf schriftliches Gesuch hin in Ta - xibetriebsbewilligungen umgewandelt, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. 2 Bisherige Einsatzzentralen müssen innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit dieses Gesetzes um eine Bewilligung zum Betrieb einer Einsatzzentrale ersuchen. 3 Bisherige Taxichauffeurbewilligungen behalten ihre Gültigkeit für die Dauer der regelmässigen Berufsausübung. Publikation und Wirksamkeit Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. 4) Nach Eintritt der Rechtskraft bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit. 5) 4) Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. 11. 2015. 5) In Kraft seit 1. 5. 2017 (publiziert am 29. 4. 2017). Taxigesetz 563.200 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 03.06.2015 01.05.2017 Erlass Erstfassung KB 10.06.2015 13.02.2019 01.07.2020 Titel VIIbis. eingefügt KB 16.02.2019 13.02.2019 01.07.2020 § 14a eingefügt KB 16.02.2019 Taxigesetz 563.200 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 03.06.2015 01.05.2017 Erstfassung KB 10.06.2015 Titel VIIbis. 13.02.2019 01.07.2020 eingefügt KB 16.02.2019 § 14a 13.02.2019 01.07.2020 eingefügt KB 16.02.2019

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