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6 provisions
§ 1
Zweck
1 Dieses Reglement bezweckt, die Abgabe von Sicherheitsausrüstung und
Arbeitskleidern sowie die Entschädigung für Sicherheitsausrüstung und
Arbeitskleider, die nicht abgegeben, aber für die Verrichtung der Arbeit von
Mitarbeitenden der Direktion des Innern notwendig sind, in den einzelnen
Ämtern der Direktion des Innern festzulegen.
§ 2
Abgabe und Entschädigung von Sicherheitsausrüstung und
Arbeitskleidern im Amt für Denkmalpflege und Archäologie
1 Das Amt für Denkmalpflege und Archäologie stellt seinen Mitarbeitenden
im Aussendienst die persönliche Schutzausrüstung und beschriftete Arbeitskleidung zur Verfügung. Die abgegebenen Ausrüstungsgegenstände dienen
dem Gesundheitsschutz, der Arbeitssicherheit und der Erkennbarkeit als
kantonale Mitarbeitende. *
2 Die persönliche Schutzausrüstung richtet sich nach den Empfehlungen der
SUVA und umfasst Sicherheitsschuhe der Klasse S3, Warnschutzkleidung
sowie Helm, Gehörschutz, Atemschutz, Augenschutz, Handschuhe und
Schnittschutzhosen. Sie wird denjenigen Mitarbeitenden zur Verfügung gestellt, die eine persönliche Schutzausrüstung für die auszuführende Tätigkeit
tragen müssen. *
1) BGS 154.221
GS 30, 845 1
3 Die abgegebene Menge an beschrifteter Arbeitskleidung deckt den üblichen Bedarf im Aussendienst und wird von den Abteilungsleitenden festgelegt. *
a) * …
b) * …
c) * …
4 Der Ersatz der abgegebenen persönlichen Schutzausrüstung und beschrifteten Arbeitskleidung richtet sich nach dem üblichen Bedarf und wird von
den Abteilungsleitenden festgelegt. Bei vorsätzlich verursachten Schäden
tragen die Mitarbeitenden die Ersatzkosten selbst. *
5 Die Reinigung der abgegebenen persönlichen Schutzausrüstung und beschrifteten Arbeitskleidung obliegt den Mitarbeitenden. Eine Entschädigung
für Reinigungskosten wird nicht gewährt. *
6 Für nicht beschriftete Arbeitskleidung, welche die Mitarbeitenden auf
eigene Kosten anschaffen, reinigen, pflegen und nötigenfalls reparieren oder
ersetzen müssen, können gegen Abgabe des Kauf- oder Reparaturbelegs
und in Absprache mit den zuständigen Abteilungsleitenden Spesen geltend
gemacht werden. Eine Entschädigung für Reinigungskosten wird nicht
gewährt. *
7 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die abgegebene persönliche
Schutzausrüstung und die beschriftete Arbeitskleidung in gereinigtem Zustand an das Amt für Denkmalpflege und Archäologie zurückzugeben. *
8 An Mitarbeitende in befristetem Arbeitsverhältnis (beispielsweise Aushilfen, Praktikantinnen und Praktikanten, Zivildienstleistende) kann je nach
Umfang des geleisteten Einsatzes und in Absprache mit den zuständigen
Abteilungsleitenden wie folgt eine monatliche Pauschalentschädigung ausbezahlt werden: *
a) Fr. 40.– bei monatlich bis 70 Stunden Aussendienst;
b) Fr. 60.– bei monatlich 71 bis 120 Stunden Aussendienst;
c) Fr. 80.– bei monatlich ab 121 Studen Aussendienst.
§ 3
Abgabe und Entschädigung von Sicherheitsausrüstung und
Arbeitskleidern im Amt für Wald und Wild *
1 Für die Wildhüterinnen und Wildhüter sowie für die Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher werden vom Amt für Wald und Wild je nach Bedarf die Bootsausrüstung bestehend aus Schwimmwesten und Schutzhelmen
sowie die Schutzkleider für Helferinnen und Helfer bei der Elektrofischerei
zur Verfügung gestellt. Wenn diese Ausrüstungsgegenstände defekt sind,
werden sie vom Amt für Wald und Wild ersetzt. Nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses sind diese Gegenstände dem Amt für Wald und Wild
zurückzugeben. *
2 Für die Arbeitskleidung und -schuhe sowie für weitere in Abs. 1 nicht aufgeführte Sicherheitsausrüstungsgegenstände und Arbeitskleidung, die von
den Wildhüterinnen und Wildhütern sowie den Fischereiaufseherinnen und
Fischereiaufsehern auf eigene Kosten angeschafft werden, wird eine Bekleidungs- und Schutzmittelpauschale von Fr. 960.– ausgerichtet. Bei Teilzeitarbeit wird diese Pauschale anteilig gekürzt. *
3 Forstwart-Lernende erhalten vom Amt für Wald und Wild vor Stellenantritt folgende Ausrüstungsgegenstände: *
a) * Die obligatorische Schutzausrüstung für Holzereiarbeiten gemäss den
geltenden Richtlinien der SUVA und EKAS 2134:
1. einen Helm mit Gehör-, Gesichts- und Nackenschutz;
2. ein signalfarbenes Oberteil;
3. eine Arbeitshose mit Schnittschutz;
4. zwei Paar Arbeitsschuhe mit rutschhemmender Sohle und hohem Schaft;
5. zwei Paar Arbeitshandschuhe.
b) * Hochsichtbare Arbeitskleider der Klasse 3 gemäss SN EN 20471 für
Arbeiten im Bereich von Strassen:
1. eine Arbeitsbluse;
2. eine Arbeitshose mit Schnittschutz;
3. eine Arbeitshose ohne Schnittschutz.
c) * Weitere Ausrüstungsgegenstände:
1. eine Arbeitshose ohne Schnittschutz;
2. einen Kapselgehörschutz;
3. eine signalfarbene Regenjacke, eine signalfarbene Regenhose
und einen Regenhut.
3a Ersatzmaterial für Helm, Gehör- und Gesichtsschutz wird nach Bedarf
vom Arbeitsgeber zur Verfügung gestellt. *
3b Ab dem zweiten Lehrjahr erhalten Lernende eine jährliche Bekleidungs-
und Schutzmittelpauschale von Fr. 1300.– für den Unterhalt oder Ersatz der
oben genannten Schutzgegenstände. Die Lehrmeisterin oder der Lehrmeister ist dafür verantwortlich, dass die Forstwart-Lernenden die Sicherheitsausrüstung vorschriftsgemäss tragen. Die Ausrüstung muss stets in
einwandfreiem Zustand und den Vorschriften entsprechend sein. *
4 Die Forstwarte sind selbst für den einwandfreien Zustand ihrer persönlichen Schutzausrüstung verantwortlich. Für Arbeitskleidung, -schuhe sowie
weitere notwendige Ausrüstungsgegenstände, die sie auf eigene Kosten anschaffen müssen, wird ihnen jährlich eine Bekleidungs- und Schutzmittelpauschale in Höhe von Fr. 1660.– ausgerichtet. Bei Teilzeitarbeit wird diese
Pauschale anteilig gekürzt. Die Qualität der Bekleidungs- und Schutzmittel
muss den geltenden Vorgaben entsprechen. Die Kontrolle darüber obliegt
dem Betriebsleiter. *
5 Für die Arbeitskleidung, -schuhe sowie weitere Ausrüstungsgegenstände,
die Försterinnen und Förster für ihre Tätigkeit benötigen, wird eine jährliche Bekleidungs- und Schutzmittelpauschale in Höhe von Fr. 1100.– ausgerichtet. Bei Teilzeitarbeit wird diese Pauschale anteilig gekürzt. *
6 Für die Arbeitskleidung, die Projektleiterinnen und Projektleiter sowie Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter für ihre Tätigkeit benötigen, wird
eine jährliche Bekleidungs- und Schutzmittelpauschale von Fr. 300.– ausgerichtet. Bei Teilzeitarbeit wird diese Pauschale anteilig gekürzt. *
7 Mitarbeitende, die im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Tragung einheitlicher
Berufskleidung verpflichtet sind, erhalten unabhängig vom Arbeitspensum
eine zusätzliche Jahrespauschale von Fr. 200.–. Diese Pauschale wird
gewährt, da sie für ihre Tätigkeit das gesamte Sortiment der Berufskleidung
anschaffen müssen. *
8 … *
9 … *
10 … *
§ 4
Abgabe und Entschädigung von Sicherheitsausrüstung und
Arbeitskleidern im Amt für Grundbuch und Geoinformation
(AGG) *
1 Für die Mitarbeitenden mit regelmässiger Feldarbeit werden vom Amt für
Grundbuch und Geoinformation (AGG) Sicherheitsausrüstung und Arbeitskleider zur Verfügung gestellt. Die abgegebenen Ausrüstungsgegenstände
dienen dem Schutz der Gesundheit, der Arbeitssicherheit in den Tätigkeitsbereichen sowie der Erkennbarkeit als kantonale Mitarbeitende bei Feldeinsätzen. *
2 Die Sicherheitsausrüstung richtet sich nach den Empfehlungen der SUVA
und umfasst Sicherheitsweste und Helm. Sie wird allen Mitarbeitenden abgegeben, die diese für ihre Tätigkeit tragen müssen. *
a) * …
b) * …
3 Die Arbeitskleidung umfasst eine Regenjacke, Oberteile und feldtaugliche
Hosen in Signalfarben. Die abgegebenen Mengen decken den normalen Bedarf beim üblichen Feldeinsatz und werden von der Leitung der Abteilung
Vermessung bestimmt. *
4 Die Mitarbeitenden reinigen die abgegebene Sicherheitsausrüstung und
Arbeitskleider selbst. Für die Reinigung wird keine Entschädigung entrichtet. *
5 Der Ersatz der abgegebenen Sicherheitsausrüstung und Arbeitskleider
richtet sich nach dem üblichen Bedarf. Bei übermässiger Abnützung oder
vorsätzlich verursachten Schäden haben die Mitarbeitenden für den Ersatz
aufzukommen. *
6 Für die Arbeitsschuhe und weitere Kleidung, welche die Mitarbeitenden
mit regelmässiger Feldarbeit auf eigene Kosten anschaffen, reinigen, pflegen und nötigenfalls reparieren oder ersetzen müssen - um ihre Arbeit verrichten zu können - wird diesen monatlich eine Pauschalentschädigung in
§ 5 der Höhe von Fr. 20.– ausgerichtet. *
Entschädigung von Sicherheitsausrüstung und Arbeitskleidern
im Kantonalen Sozialamt *
1 Für die vorgeschriebenen Sicherheitsschuhe und die Arbeitskleider, welche die Mitarbeitenden der Liegenschaften der Abteilung Soziale Dienste
Asyl auf eigene Kosten anschaffen, reinigen, pflegen und nötigenfalls ersetzen müssen, um ihre Arbeit verrichten zu können, wird diesen – ausgehend
von einem Arbeitspensum von 100 % – monatlich eine Pauschalentschädigung in der Höhe von Fr. 50.– ausgerichtet. Bei Teilzeitarbeit ist diese
Pauschalentschädigung entsprechend zu kürzen. *
2 … *
3 … *
4 … *
5 … *
6 … *
§ 6
Pflicht zur Benutzung der Sicherheitsausrüstung und der
Arbeitskleider
1 Die Mitarbeitenden der Direktion des Innern, denen Sicherheitsausrüstung
und Arbeitskleider gemäss diesem Reglement abgegeben wird oder die Sicherheitsausrüstung und Arbeitskleider selbst anschaffen müssen und dafür
gemäss diesem Reglement entschädigt werden, sind verpflichtet Sicherheitsausrüstung und Arbeitskleider bei der Ausführung der Arbeit zu benutzen, diese stets funktionstüchtig zu halten und bei defekten Gegenständen
sofort für die Reparatur oder den Ersatz zu sorgen.
§ 7 * …
§ 8 * …
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
22.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung GS 30, 845
02.10.2018 01.01.2019 § 4 Titel geändert GS 2018/060
02.10.2018 01.01.2019 § 4 Abs. 1 geändert GS 2018/060
23.11.2021 04.12.2021 § 2 Abs. 1 geändert GS 2021/062
23.11.2021 04.12.2021 § 2 Abs. 3 geändert GS 2021/062
23.11.2021 04.12.2021 § 3 Titel geändert GS 2021/062
23.11.2021 04.12.2021 § 3 Abs. 1 geändert GS 2021/062
23.11.2021 04.12.2021 § 3 Abs. 2 geändert GS 2021/062
23.11.2021 04.12.2021 § 3 Abs. 3 geändert GS 2021/062
23.11.2021 04.12.2021 § 3 Abs. 4 eingefügt GS 2021/062
23.11.2021 04.12.2021 § 3 Abs. 5 eingefügt GS 2021/062
23.11.2021 04.12.2021 § 3 Abs. 6 eingefügt GS 2021/062
23.11.2021 04.12.2021 § 3 Abs. 7 eingefügt GS 2021/062
23.11.2021 04.12.2021 § 3 Abs. 8 eingefügt GS 2021/062
23.11.2021 04.12.2021 § 3 Abs. 9 eingefügt GS 2021/062
23.11.2021 04.12.2021 § 3 Abs. 10 eingefügt GS 2021/062
23.11.2021 04.12.2021 § 5 Titel geändert GS 2021/062
23.11.2021 04.12.2021 § 5 Abs. 1 geändert GS 2021/062
23.11.2021 04.12.2021 § 5 Abs. 2 aufgehoben GS 2021/062
23.11.2021 04.12.2021 § 5 Abs. 3 aufgehoben GS 2021/062
23.11.2021 04.12.2021 § 5 Abs. 4 aufgehoben GS 2021/062
23.11.2021 04.12.2021 § 5 Abs. 5 aufgehoben GS 2021/062
23.11.2021 04.12.2021 § 5 Abs. 6 aufgehoben GS 2021/062
06.12.2023 08.12.2023 § 4 Abs. 1 geändert GS 2023/073
06.12.2023 08.12.2023 § 4 Abs. 2 geändert GS 2023/073
06.12.2023 08.12.2023 § 4 Abs. 2, a) aufgehoben GS 2023/073
06.12.2023 08.12.2023 § 4 Abs. 2, b) aufgehoben GS 2023/073
06.12.2023 08.12.2023 § 4 Abs. 3 eingefügt GS 2023/073
06.12.2023 08.12.2023 § 4 Abs. 4 eingefügt GS 2023/073
06.12.2023 08.12.2023 § 4 Abs. 5 eingefügt GS 2023/073
06.12.2023 08.12.2023 § 4 Abs. 6 eingefügt GS 2023/073
06.12.2023 08.12.2023 § 7 aufgehoben GS 2023/073
06.12.2023 08.12.2023 § 8 aufgehoben GS 2023/073
23.06.2025 27.06.2025 § 3 Abs. 1 geändert GS 2025/020
23.06.2025 27.06.2025 § 3 Abs. 2 geändert GS 2025/020
23.06.2025 27.06.2025 § 3 Abs. 3 geändert GS 2025/020
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
23.06.2025 27.06.2025 § 3 Abs. 3, a) eingefügt GS 2025/020
23.06.2025 27.06.2025 § 3 Abs. 3, b) eingefügt GS 2025/020
23.06.2025 27.06.2025 § 3 Abs. 3, c) eingefügt GS 2025/020
23.06.2025 27.06.2025 § 3 Abs. 3a eingefügt GS 2025/020
23.06.2025 27.06.2025 § 3 Abs. 3b eingefügt GS 2025/020
23.06.2025 27.06.2025 § 3 Abs. 4 geändert GS 2025/020
23.06.2025 27.06.2025 § 3 Abs. 5 geändert GS 2025/020
23.06.2025 27.06.2025 § 3 Abs. 6 geändert GS 2025/020
23.06.2025 27.06.2025 § 3 Abs. 7 geändert GS 2025/020
23.06.2025 27.06.2025 § 3 Abs. 8 aufgehoben GS 2025/020
23.06.2025 27.06.2025 § 3 Abs. 9 aufgehoben GS 2025/020
23.06.2025 27.06.2025 § 3 Abs. 10 aufgehoben GS 2025/020
13.11.2025 21.11.2025 § 2 Abs. 1 geändert GS 2025/051
13.11.2025 21.11.2025 § 2 Abs. 2 geändert GS 2025/051
13.11.2025 21.11.2025 § 2 Abs. 3 geändert GS 2025/051
13.11.2025 21.11.2025 § 2 Abs. 3, a) aufgehoben GS 2025/051
13.11.2025 21.11.2025 § 2 Abs. 3, b) aufgehoben GS 2025/051
13.11.2025 21.11.2025 § 2 Abs. 3, c) aufgehoben GS 2025/051
13.11.2025 21.11.2025 § 2 Abs. 4 eingefügt GS 2025/051
13.11.2025 21.11.2025 § 2 Abs. 5 eingefügt GS 2025/051
13.11.2025 21.11.2025 § 2 Abs. 6 eingefügt GS 2025/051
13.11.2025 21.11.2025 § 2 Abs. 7 eingefügt GS 2025/051
13.11.2025 21.11.2025 § 2 Abs. 8 eingefügt GS 2025/051
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 22.12.2010 01.01.2011 Erstfassung GS 30, 845
§ 2 Abs. 1 23.11.2021 04.12.2021 geändert GS 2021/062
§ 2 Abs. 1 13.11.2025 21.11.2025 geändert GS 2025/051
§ 2 Abs. 2 13.11.2025 21.11.2025 geändert GS 2025/051
§ 2 Abs. 3 23.11.2021 04.12.2021 geändert GS 2021/062
§ 2 Abs. 3 13.11.2025 21.11.2025 geändert GS 2025/051
§ 2 Abs. 3, a) 13.11.2025 21.11.2025 aufgehoben GS 2025/051
§ 2 Abs. 3, b) 13.11.2025 21.11.2025 aufgehoben GS 2025/051
§ 2 Abs. 3, c) 13.11.2025 21.11.2025 aufgehoben GS 2025/051
§ 2 Abs. 4 13.11.2025 21.11.2025 eingefügt GS 2025/051
§ 2 Abs. 5 13.11.2025 21.11.2025 eingefügt GS 2025/051
§ 2 Abs. 6 13.11.2025 21.11.2025 eingefügt GS 2025/051
§ 2 Abs. 7 13.11.2025 21.11.2025 eingefügt GS 2025/051
§ 2 Abs. 8 13.11.2025 21.11.2025 eingefügt GS 2025/051
§ 3 23.11.2021 04.12.2021 Titel geändert GS 2021/062
§ 3 Abs. 1 23.11.2021 04.12.2021 geändert GS 2021/062
§ 3 Abs. 1 23.06.2025 27.06.2025 geändert GS 2025/020
§ 3 Abs. 2 23.11.2021 04.12.2021 geändert GS 2021/062
§ 3 Abs. 2 23.06.2025 27.06.2025 geändert GS 2025/020
§ 3 Abs. 3 23.11.2021 04.12.2021 geändert GS 2021/062
§ 3 Abs. 3 23.06.2025 27.06.2025 geändert GS 2025/020
§ 3 Abs. 3, a) 23.06.2025 27.06.2025 eingefügt GS 2025/020
§ 3 Abs. 3, b) 23.06.2025 27.06.2025 eingefügt GS 2025/020
§ 3 Abs. 3, c) 23.06.2025 27.06.2025 eingefügt GS 2025/020
§ 3 Abs. 3a 23.06.2025 27.06.2025 eingefügt GS 2025/020
§ 3 Abs. 3b 23.06.2025 27.06.2025 eingefügt GS 2025/020
§ 3 Abs. 4 23.11.2021 04.12.2021 eingefügt GS 2021/062
§ 3 Abs. 4 23.06.2025 27.06.2025 geändert GS 2025/020
§ 3 Abs. 5 23.11.2021 04.12.2021 eingefügt GS 2021/062
§ 3 Abs. 5 23.06.2025 27.06.2025 geändert GS 2025/020
§ 3 Abs. 6 23.11.2021 04.12.2021 eingefügt GS 2021/062
§ 3 Abs. 6 23.06.2025 27.06.2025 geändert GS 2025/020
§ 3 Abs. 7 23.11.2021 04.12.2021 eingefügt GS 2021/062
§ 3 Abs. 7 23.06.2025 27.06.2025 geändert GS 2025/020
§ 3 Abs. 8 23.11.2021 04.12.2021 eingefügt GS 2021/062
§ 3 Abs. 8 23.06.2025 27.06.2025 aufgehoben GS 2025/020
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 3 Abs. 9 23.11.2021 04.12.2021 eingefügt GS 2021/062
§ 3 Abs. 9 23.06.2025 27.06.2025 aufgehoben GS 2025/020
§ 3 Abs. 10 23.11.2021 04.12.2021 eingefügt GS 2021/062
§ 3 Abs. 10 23.06.2025 27.06.2025 aufgehoben GS 2025/020
§ 4 02.10.2018 01.01.2019 Titel geändert GS 2018/060
§ 4 Abs. 1 02.10.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/060
§ 4 Abs. 1 06.12.2023 08.12.2023 geändert GS 2023/073
§ 4 Abs. 2 06.12.2023 08.12.2023 geändert GS 2023/073
§ 4 Abs. 2, a) 06.12.2023 08.12.2023 aufgehoben GS 2023/073
§ 4 Abs. 2, b) 06.12.2023 08.12.2023 aufgehoben GS 2023/073
§ 4 Abs. 3 06.12.2023 08.12.2023 eingefügt GS 2023/073
§ 4 Abs. 4 06.12.2023 08.12.2023 eingefügt GS 2023/073
§ 4 Abs. 5 06.12.2023 08.12.2023 eingefügt GS 2023/073
§ 4 Abs. 6 06.12.2023 08.12.2023 eingefügt GS 2023/073
§ 5 23.11.2021 04.12.2021 Titel geändert GS 2021/062
§ 5 Abs. 1 23.11.2021 04.12.2021 geändert GS 2021/062
§ 5 Abs. 2 23.11.2021 04.12.2021 aufgehoben GS 2021/062
§ 5 Abs. 3 23.11.2021 04.12.2021 aufgehoben GS 2021/062
§ 5 Abs. 4 23.11.2021 04.12.2021 aufgehoben GS 2021/062
§ 5 Abs. 5 23.11.2021 04.12.2021 aufgehoben GS 2021/062
§ 5 Abs. 6 23.11.2021 04.12.2021 aufgehoben GS 2021/062
§ 7 06.12.2023 08.12.2023 aufgehoben GS 2023/073
§ 8 06.12.2023 08.12.2023 aufgehoben GS 2023/073