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11 provisions
Art. 1 Amtshilfegesuch
1. Anhand der im Anhang zu diesem Abkommen dargelegten Kriterien wird die Schweizerische Eidgenossenschaft ein Amtshilfegesuch der Vereinigten Staaten über US-Kunden der UBS AG bearbeiten («das Amtshilfegesuch»). Aufgrund der im Anhang zu diesem Abkommen dargelegten Kriterien schätzen und erwarten die Vertragsparteien, dass die Anzahl der unter das Amtshilfegesuch fallenden laufenden oder saldierten Konten ungefähr 4450 beträgt.
2. Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird eine spezielle Task Force einsetzen, um die Eidgenössische Steuerverwaltung («EStV») in die Lage zu versetzen, ihre Schlussverfügungen (gemäss Abschnitt 4a, Art. 20j der Verordnung des Bundesrates vom 15. Juni 1998) gestützt auf das Amtshilfegesuch gemäss folgendem Zeitplan beschleunigt zu erlassen:
– die ersten 500 Verfügungen innert 90 Tagen nach Eingang des Amtshilfegesuchs; und
– die verbleibenden Verfügungen auf stetiger Basis bis spätestens 360 Tage ab Eingang des Amtshilfegesuchs.
3. Die EStV wird die UBS AG unmittelbar nach dem Eingang des Amtshilfegesuchs darüber informieren, dass sie das Amtshilfegesuch erhalten hat, und wird das Amtshilfeverfahren gemäss diesem Artikel und den im Anhang dargelegten Kriterien mit höchster Priorität unterstützen. Sie verpflichtet sich, allfällige in diesem Zusammenhang auftretende Fragen gemäss dem in Artikel 5 dieses Abkommens geschilderten Vorgehen zu besprechen.
4. Zur Beschleunigung der Behandlung des Amtshilfegesuchs durch die EStV wird der IRS alle UBS-Kunden, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens oder danach in das freiwillige Offenlegungsprogramm eintreten, unverzüglich auffordern, der UBS AG eine Zustimmungserklärung zur Übermittlung ihrer Kontoinformationen an den IRS abzugeben.
5. Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist bereit, ergänzende, auf Artikel 26 des geltenden Doppelbesteuerungsabkommens gestützte Amtshilfeersuchen des IRS mit Bezug auf den Fall UBS AG zu bearbeiten, wenn ein künftiges Urteil des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts die im Anhang zu diesem Abkommen dargelegten Kriterien ausweiten sollte.
Bei diesen Konten wird die UBS die unter das Amtshilfegesuch fallenden Konteninhaber benachrichtigen. Diese Konten werden (i) Gegenstand einer Schlussverfügung der EStV im Amtshilfeverfahren sein, oder (ii) aufgrund einer von den Konteninhabern der UBS oder der EStV zugestellten Zustimmungserklärung direkt an den IRS übermittelt, oder (iii) aus dem Amtshilfeverfahren fallen, nachdem die Kontoinhaber die EStV zur Einholung von Kopien der FBAR-Erklärungen des Steuerpflichtigen beim IRS für die relevanten Jahre ermächtigen, wie im Anhang unter Ziffern 2.A.b. und 2.B.b beschrieben.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Prot. vom 31. März 2010, vorläufig angewendet seit 31. März 2010 und in Kraft seit 17. Juni 2010 (AS 2010 1459 2909).
SR 672.933.61
Art. 2 Revidiertes Doppelbesteuerungsabkommen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, das neue Protokoll, welches Artikel 26 (und gewisse andere Bestimmungen) des Doppelbesteuerungsabkommens ändert und am 18. Juni 2009 paraphiert wurde, so rasch als möglich, jedoch nicht später als bis zum 30. September 2009, zu unterzeichnen. Sie werden im Rahmen ihrer jeweiligen verfassungsmässigen Verfahren ihr Möglichstes tun, um das neue Protokoll unverzüglich zu ratifizieren.
Art. 3 Rückzug des John Doe Summons
1. Unmittelbar nach der Unterzeichnung dieses Abkommens werden die Vereinigten Staaten und die UBS AG gegenüber dem United States Court for the Southern District of Florida eine gemeinsame Eingabe für die Abschreibung der Vollstreckungsklage betreffend den JDS einreichen.
2. Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 5 dieses Abkommens werden die Vereinigten Staaten keine weitere Vollstreckung des JDS anstreben, während dieses Abkommen in Kraft ist.
3. Unter Vorbehalt der Einhaltung von Artikel 4 dieses Abkommens durch die UBS AG werden die Vereinigten Staaten den JDS bis spätestens 31. Dezember 2009 für diejenigen Konten unwiderruflich zurückziehen, die nicht vom Amtshilfegesuch erfasst sind.
4. Die Vereinigten Staaten werden den JDS mit Bezug auf die vom Amtshilfegesuch erfassten Konten am oder nach dem 1. Januar 2010 unwiderruflich zurückziehen, falls sie aus irgendeiner Quelle sämtliche relevanten am oder nach dem 18. Februar 2009 eingereichten Auskünfte über 10 000 laufende oder saldierte und nicht offengelegte Konten der UBS AG erhalten haben. Die Vereinigten Staaten werden die EStV über den Stand der Zahl solcher Offenlegungen regelmässig orientieren.
5. Unter Vorbehalt der Einhaltung von Artikel 4 dieses Abkommens durch die UBS AG und unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 5 dieses Abkommens werden die Vereinigten Staaten den JDS bis spätestens 370 Tage nach der Unterzeichnung dieses Abkommens für diejenigen Konten unwiderruflich zurückziehen, die vom Amtshilfegesuch erfasst sind.
Für die Zwecke dieses Absatzes bedeutet der Begriff «aus irgendeiner Quelle» Kontoauskünfte, welche offengelegt werden (i) im Rahmen des Amtshilfegesuchs, (ii) im Rahmen des Voluntary Disclosure Program des IRS, (iii) aufgrund von der UBS oder der EStV zugestellten Zustimmungserklärungen zur Übermittlung von Kontoauskünften an den IRS oder (iv) im Rahmen des Deferred Prosecution Agreements zwischen der UBS AG und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 18. Februar 2009. Ausserdem wird der IRS soweit möglich Kontoauskünfte einschliessen, welche durch nach der Unterzeichung dieses Abkommens erfolgte Meldungen über ausländische Bankkonten (FBAR-Deklarationen) offengelegt wurden, soweit solche Einreichungen gemäss Entscheid des IRS der Tatsache zuzuordnen sind, dass die Vertragsparteien dieses Abkommen schlossen.
Art. 4 Verpflichtungen der UBS
1. Im separaten Abkommen mit dem IRS hat sich die UBS AG verpflichtet, der Verfügung der EStV zur Herausgabe der unter das Amtshilfegesuch fallenden Auskünfte gemäss folgendem Zeitplan nachzukommen:
– innert 60 Tagen nach Erhalt der Mitteilung der EStV über den Eingang des Amtshilfegesuchs wird die UBS AG der EStV die ersten 500 Fälle einreichen;
– innert 180 Tagen nach Erhalt der Mitteilung der EStV über den Eingang des Amtshilfegesuchs wird die UBS AG der EStV die verbleibenden Fälle einreichen, auf welche im Anhang in den Ziffern 2.A.b bzw. 2.B.b Bezug genommen wird; und
– innert 270 Tagen nach Erhalt der Mitteilung der EStV über den Eingang des Amtshilfegesuchs wird die UBS AG der EStV alle verbleibenden Fälle einreichen.
2. Im separaten Abkommen mit dem IRS hat sich die UBS AG verpflichtet, das freiwillige Offenlegungsprogramm des IRS weiterhin zu unterstützen.
3. Das Schweizerische Bundesamt für Justiz (BJ) wird mit Unterstützung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) die strikte Einhaltung der Verpflichtungen der UBS AG überwachen.
Art. 5 Überwachung, Konsultationen und andere Massnahmen
1. Die EStV, das BJ, der IRS und die UBS werden sich vierteljährlich treffen, um die Fortschritte des im vorliegenden Abkommen vereinbarten Prozesses zu überwachen. Dazu gehören eine Evaluation der maximalen Wirksamkeit der freiwilligen Offenlegung durch US-Kunden der UBS sowie andere Massnahmen, welche die Vertragsparteien vernünftigerweise treffen können, um den berechtigten Interessen des IRS bei der Durchsetzung des US-Steuerrechts nachzukommen.
2. Jede Vertragspartei kann zu jeder Zeit weitere Konsultationen über die Umsetzung, Interpretation, Anwendung oder Änderung dieses Abkommens verlangen. Eine solche Konsultation (im Sinne von Gesprächen oder auf dem Korrespondenzweg) muss innert eines Zeitraums von 30 Tagen seit Empfang eines solchen Ersuchens stattfinden, sofern nicht anders vereinbart.
3. Erfüllt eine Vertragspartei die in diesem Abkommen eingegangenen Verpflichtungen nicht, so kann die andere Vertragspartei unverzügliche Konsultationen verlangen, mit der Absicht, mit angemessenen Massnahmen die Erfüllung des Abkommens sicherzustellen.
4. Wenn 370 Tage nach der Unterzeichnung dieses Abkommens die tatsächlichen und noch zu erwartenden Resultate bedeutend abweichen von dem, was zu diesem Zeitpunkt berechtigterweise im Hinblick auf den Zweck dieses Abkommen erwartet werden kann, und wenn das Problem nicht gemeinsam gelöst werden kann entweder (1) durch Konsultationen gemäss Absatz 2 und 3 dieses Artikels oder (2) eine Vertragsänderung gemäss Artikel 9 dieses Abkommens, so kann jede Vertragspartei angemessene Ausgleichsmassnahmen zur Beseitigung des eingetretenen Ungleichgewichts zwischen den im Abkommen vereinbarten Rechten und Pflichten ergreifen. Solche Massnahmen dürfen indessen nicht weitergehen, als notwendig ist, um die rechtliche Situation jeder Vertragspartei zu wahren, welche unmittelbar vor der Anwendung dieser Massnahmen bestand.
5. Allfällige Massnahmen gemäss diesem Artikel dürfen der UBS AG keine finanziellen oder neuen nichtfinanziellen Verpflichtungen auferlegen.
Art. 6 Vertraulichkeit
Die ersten öffentlichen Verlautbarungen werden gleichzeitig am 19. August 2009, 15.30 Uhr, erfolgen. Um eine Beeinträchtigung der Interessen der Steuerbehörden in den Vereinigten Staaten und der Schweiz zu vermeiden, kommen die Vertragsparteien überein, den Anhang zu diesem Übereinkommen nicht vor Ablauf von 90 Tagen seit dem Datum der Unterzeichnung dieses Abkommens öffentlich zu diskutieren oder zu veröffentlichen. Indessen hindert nichts in diesem Abkommen die EStV daran, einem bestimmten Kontoinhaber die besonderen Umstände zu erläutern, welche einer abschliessenden Entscheidung zugrunde liegen. Solchen Personen wird unter Strafandrohung nach schweizerischem Recht untersagt, diese Umstände vor der Veröffentlichung des Anhangs Drittpersonen bekannt zu geben.
Der Anhang wird der UBS AG unter denselben Geheimhaltungsverpflichtungen bekannt gegeben.
Art. 7 Rechte von Drittpersonen
Dieses Abkommen verschafft, unter Vorbehalt der darin bezüglich der UBS AG getroffenen Vereinbarungen, keiner Drittperson irgendwelche Rechte oder Vorteile.
Art. 7a Kollisionsregeln
Das Abkommen und dessen Anhang haben zum Zweck der Behandlung des Amtshilfeersuchens Vorrang vor dem bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen, seinem Protokoll und dem gegenseitigen Abkommen vom 23. Januar 2003 im Falle eines Normkonflikts.
Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 4 des Prot. vom 31. März 2010, vorläufig angewendet seit 31. März 2010 und in Kraft seit 17. Juni 2010 (AS 2010 1459 2909).
Art. 8 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.
Art. 9 Änderung
Dieses Abkommen kann durch schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien geändert werden. Die Vertragsparteien können die vorläufige Anwendung bis zur Genehmigung beschliessen, sofern solche Änderungen gemäss schweizerischem Recht einer weiteren Genehmigung bedürfen.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 5 des Prot. vom 31. März 2010, vorläufig angewendet seit 31. März 2010 und in Kraft seit 17. Juni 2010 (AS 2010 1459 2909). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des Prot. bleiben «Das Amtshilfeersuchen, alle bereits erlassenen Schlussverfügungen und alle rechtlichen und tatsächlichen Massnahmen der UBS und der EStV gestützt auf das Abkommen … unter dem geänderten Abkommen in Kraft».
Art. 10 Dauer und Beendigung
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis beide Vertragsparteien schriftlich bestätigt haben, ihre in diesem Abkommen eingegangenen Verpflichtungen erfüllt zu haben.