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13 provisions
Artikel 1
Zweck, Ziel
1 Das Gesetz bezweckt, den öffentlichen Verkehr im Rahmen einer ganzheitlichen Verkehrspolitik zu fördern.
2 Ziel des Gesetzes ist es namentlich:
a) im Interesse einer vernünftigen Siedlungspolitik, einer volkswirtschaftlich angemessenen Entwicklung und einer guten Erschliessung
eine Grundversorgung des ganzen Kantons zu schaffen und zu erhalten
b) den individuellen Personenverkehr und den Güterverkehr auf die öffentlichen Verkehrsmittel zu verlagern
Artikel 2
Förderungsmassnahmen
1 Der Kanton und die Gemeinden fördern den öffentlichen Verkehr, um das
Ziel des Gesetzes zu erreichen. Sie erarbeiten gemeinsam eine ganzheitliche Verkehrsplanung.
2 Neben den Beiträgen und Abgeltungen nach diesem Gesetz können sie
weitere Förderungsmassnahmen treffen. Namentlich können sie:
a) sich an Tarif- und Verkehrsverbunden beteiligen und diesen Beiträge
gewähren
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
50.5111 Kanton Uri
b) sich an Transportunternehmungen beteiligen, die im öffentlichen Regional- und Agglomerationsverkehr tätig sind
c) Beiträge gewähren an Infrastrukturanlagen des öffentlichen Güterverkehrs
3 Soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, richtet sich die Finanzierung der Förderungsmassnahmen des Kantons nach den ordentlichen Finanzkompetenzen der Kantonsverfassung.
Artikel 3
Art und Form der finanziellen Leistungen
1 Der Kanton und die Gemeinden leisten Investitionsbeiträge und Abgeltungen nach Massgabe dieses Gesetzes.
2 Die Investitionsbeiträge werden als Finanzhilfen, Darlehen oder in Form
von Kapitalbeteiligung geleistet. Sie können mit Bedingungen und Auflagen
verknüpft werden.
3 Mit Abgeltungen gleichen der Kanton und die Gemeinden die laut Planrechnung ungedeckten Kosten der bestellten Angebote aus.
4 Der Regierungsrat kann Investitionshilfen und Abgeltungen im Rahmen
Artikel 4 von Programmvereinbarungen gewähren. *
Begriffe
1 Als Transportunternehmung des öffentlichen Verkehrs im Sinne dieses Gesetzes gelten:
a) die SBB, der Postautodienst und konzessionierte Transportunternehmungen, die der Bund im Interesse des öffentlichen Regionalverkehrs unterstützt
b) andere konzessionierte Transportunternehmungen, die für den Verkehr des Kantons oder einer Region von erheblicher Bedeutung sind
2 Investitionsbeiträge
Artikel 5
Investitionsbeiträge mit Bundeshilfe
1 Der Kanton kann Investitionsbeiträge leisten:
a) für technische Verbesserungen im Sinn von Artikel 56 und 95 EBG
b) für die Umstellung des Betriebs im Sinn von Artikel 57 EBG
Kanton Uri 50.5111
2 Die Höhe solcher Investitionsbeiträge richtet sich nach Artikel 60 und 61
EBG.
3 Der Landrat befindet abschliessend über solche Investitionsbeiträge des
Kantons.
Artikel 6
Investitionsbeiträge ohne Bundeshilfe
1 Der Kanton und die Gemeinden können einer Transportunternehmung des
öffentlichen Verkehrs auch ohne Bundeshilfe Investitionsbeiträge leisten,
wenn die vorgesehene Investition dieser Unternehmung für den Kanton oder
die Region von erheblicher Bedeutung ist.
2 Der Investitionsbeitrag des Kantons bedingt einen Gemeindebeitrag, der
den finanziellen Ressourcen und dem Nutzen dieser Gemeinde angemessen ist. *
3 Sind mehrere Gemeinden an der unterstützten Transportunternehmung direkt interessiert, gelten diese Grundsätze für alle beteiligten Gemeinden.
4 Im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite sichert der Regierungsrat
die Investitionsbeiträge des Kantons zu.
5 Investitionsbeiträge des Kantons können mit der Verpflichtung der begünstigten Transportunternehmung verbunden werden, sich zu tariflicher Zusammenarbeit zusammenzuschliessen.
Artikel 7
Beteiligung anderer Kantone
1 Bedient eine Transportunternehmung nicht nur das Gebiet des Kantons
Uri, wird der Investitionsbeitrag mit der Bedingung verknüpft, dass sich die
mitbedienten Kantone ebenfalls anteilmässig beteiligen.
3 Abgeltungen
3.1 Abgeltungen mit Bundeshilfe
Artikel 8
Angebotsvereinbarung
1 Der Kanton und der Bund schliessen mit den Transportunternehmungen
Angebotsvereinbarungen ab.
50.5111 Kanton Uri
2 Diese Vereinbarungen bezeichnen die bestellten Leistungen, die die jeweilige Transportunternehmung im öffentlichen Regionalverkehr zu erbringen
hat, und die Abgeltung, die Bund und Kanton hiefür leisten.
3 Im Einvernehmen mit den direkt interessierten Gemeinden schliesst der
Regierungsrat mit Transportunternehmungen Angebotsvereinbarungen für
den Kanton ab. Er ist zuständig, die damit verbundenen Kantonsausgaben
zu beschliessen. Die Bestimmungen über die Programmvereinbarungen
sind anzuwenden. *
4 Bei der Bestellung des Leistungsangebots sind zu berücksichtigen:
a) die Funktion der Linie, das Erschliessungspotential und die Siedlungsstruktur
b) die tatsächliche Benutzung der bestehenden Linie
c) die Wirtschaftlichkeit
d) die nachhaltige Wirkung auf die Umwelt
5 Der Regierungsrat hört vor der Bestellung weitere interessierte Kreise an.
Artikel 9
Abgeltung der ungedeckten Kosten
1 Für bestellte Angebote leistet der Kanton den Transportunternehmungen
im Rahmen der Angebotsvereinbarungen Abgeltungen.
2 Die Abgeltungen entsprechen den ungedeckten Kosten für Betriebsleistungen aus dem bestellten Verkehrsangebot.
Artikel 10 *Beteiligung der Gemeinden: Grundsatz
1 Die direkt interessierten Gemeinden beteiligen sich an den Abgeltungen,
die der Kanton nach Artikel 9 leistet. Der Landrat bestimmt die Höhe des
Gemeindeanteils in einer Verordnung.
2 Die Aufteilung des Gemeindeanteils auf die einzelnen Gemeinden richtet
sich nach dem Nutzen und dem Interesse der betroffenen Gemeinde an der
bestellten Leistung. Er bemisst sich namentlich nach folgenden Kriterien:
a) Einwohnerzahl
b) Haltestellen
c) Arbeitsplätze
3 Der Landrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
Artikel 11 Kanton Uri 50.5111
Beteiligung der Gemeinden: Verfahren
1 Der Kanton bevorschusst den Anteil der Gemeinde.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die direkt interessierten Gemeinden und
setzt deren Anteile fest. Sein Entscheid ist endgültig.
3.2 Abgeltungen ohne Bundeshilfe
Artikel 12
1 Im Einvernehmen mit den direkt interessierten Gemeinden kann der
Kanton auch ohne Bundeshilfe mit Transportunternehmungen Angebotsvereinbarungen treffen, soweit das bestellte Angebot für den Kanton oder die
Region von erheblicher Bedeutung ist.
2 Der Kanton übernimmt die eine, die direkt interessierten Gemeinden die
andere Hälfte der ungedeckten Kosten für Betriebsleistungen aus dem bestellten Verkehrsangebot.
3 Im übrigen gelten die Bestimmungen für die Abgeltungen mit Bundeshilfe
sinngemäss.
4 Schlussbestimmungen
Artikel 13
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs vom 1. Mai 1988
wird aufgehoben.
Artikel 14
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt rückwirkend auf
den 1. Januar 1996 in Kraft.
50.5111 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
22.09.1996 01.01.1996 Erlass Erstfassung AB 16.08.1996
25.11.2007 01.01.2008 Artikel 3 Abs. 4 eingefügt AB 19.10.2007
25.11.2007 01.01.2008 Artikel 6 Abs. 2 geändert AB 19.10.2007
25.11.2007 01.01.2008 Artikel 8 Abs. 3 geändert AB 19.10.2007
25.11.2007 01.01.2008 Artikel 10 totalrevidiert AB 19.10.2007
Kanton Uri 50.5111
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 22.09.1996 01.01.1996 Erstfassung AB 16.08.1996
Artikel 3 Abs. 4 25.11.2007 01.01.2008 eingefügt AB 19.10.2007
Artikel 6 Abs. 2 25.11.2007 01.01.2008 geändert AB 19.10.2007
Artikel 8 Abs. 3 25.11.2007 01.01.2008 geändert AB 19.10.2007
Artikel 10 25.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert AB 19.10.2007