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7 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Diese Vereinbarung enthält Bestimmungen zur Regelung der Auswirkungen
des Wechsels der Einwohnergemeinde Moutier (nachstehend: «Gemeinde
Moutier») zum Kanton Jura im Bereich der Landwirtschaft, insbesondere in Bezug auf Direktzahlungen, Betriebshilfen an Landwirtschaftsbetriebe und Strukturverbesserungen.
Art. 2
Vernetzungsbeiträge
1 Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter eines auf dem Gebiet der
Gemeinde Moutier gelegenen Landwirtschaftsbetriebs bleiben bis zum Ablauf
der laufenden Verträge, d. h. bis zum 31. Dezember 2027, Mitglieder der ökologischen Netzwerke des Kantons Bern im Sinne der Artikel 61 und 62 der eidgenössischen Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die
Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)2), in die sie integriert sind.
2 Der Kanton Bern delegiert den Vollzug dieser Verträge sowie die Übernahme
der finanziellen Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesen Verträgen ab
dem 1. Januar 2026 bis zu deren Ablauf an den Kanton Jura.
1) BSG 105.234-1
2) SR 910.13
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
25-128
105.235.1-27 2
Art. 3
Landschaftsqualitätsbeiträge
1 Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter eines auf dem Gebiet der
Gemeinde Moutier gelegenen Landwirtschaftsbetriebs bleiben bis zum Ablauf
der laufenden Verträge, d. h. bis zum 31. Dezember 2027, Mitglieder der Programme des Kantons Bern im Sinne von Artikel 63 und 64 DZV, in die sie integriert sind.
2 Der Kanton Bern delegiert den Vollzug dieser Verträge sowie die Übernahme
der finanziellen Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesen Verträgen ab
dem 1. Januar 2026 bis zu deren Ablauf an den Kanton Jura.
Art. 4
Beiträge im Zusammenhang mit Verträgen im Rahmen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz
1 Der Kanton Bern überträgt dem Kanton Jura den Vollzug der Rahmenverträge «Naturförderung», welche die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter der
landwirtschaftlichen Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier mit dem
Kanton Bern abgeschlossen haben, ab dem 1. Januar 2026 bis zu deren Ablauf. Der Kanton Jura übernimmt die Verpflichtungen, insbesondere die finanziellen Verpflichtungen, die den Kantonen obliegen.
2 Nach Ablauf dieser Verträge bietet der Kanton Jura den betroffenen Landwirtinnen und Landwirten neue Verträge an.
Art. 5
Investitionskredite, Betriebshilfen und andere kantonale Kredite
1 Vorbehaltlich Absatz 2 betreut der Kanton Bern die Kredite, die den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern eines auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier
gelegenen Landwirtschaftsbetriebs vor dem 1. Januar 2026 in Anwendung der
eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzgebung gewährt wurden, bis zu ihrer
vollständigen Rückzahlung; dies umfasst alle Verpflichtungen, die den Kantonen Bern und Jura obliegen.
2 Der Kanton Jura übernimmt die Betreuung dieser Kredite in den folgenden
Fällen:
a wenn ein neuer Kredit nach dem 1. Januar 2026 gewährt wird,
b wenn ein Gesuch um Rangrücktritt, Löschung oder Eingriff in die Grundpfandrechte, die diese Kredite sichern, bearbeitet werden muss.
3 Die Übernahme von Altkrediten gemäss Absatz 2 gilt nur für Rückzahlungsraten, die nicht vor dem 1. Januar 2026 fällig sind.
3 105.235.1-27
4 Bei der Übernahme von Altkrediten gemäss Absatz 2 sind folgende Modalitäten zu beachten:
a Die zuständigen Behörden der Kantone Bern und Jura informieren die
Schuldnerin oder den Schuldner gemeinsam über die Schuldübernahme
durch den Kanton Jura.
b Der Kanton Bern überträgt dem Kanton Jura die Pfandrechte zur Sicherung der Kredite.
c Der Kanton Jura zahlt dem Kanton Bern den Restbetrag der Kredite zurück.
5 Die zuständigen Behörden der Kantone Bern und Jura können eine von den
Absätzen 1 und 2 abweichende Lösung vereinbaren.
Art. 6
Nicht rückzahlbare Beiträge für Strukturverbesserungen
1 In Abweichung von Artikel 7 des Moutier-Konkordats übernimmt der Kanton
Jura die Behandlung der Dossiers, für die bis zum 1. Januar 2026 kein Entscheid gefällt wurde.
2 Der Kanton Jura übernimmt ebenfalls am 1. Januar 2026 die in Artikel 60 bis
70 der eidgenössischen Verordnung vom 2. November 2022 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung,
SVV)3) vorgesehenen Aufgaben für die bestehenden Dossiers.
Art. 7
Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Bern, 3. Dezember 2025 / Delsberg, 2. Dezember 2025 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern
Der Präsident: Neuhaus
Der Staatsschreiber: Auer
Im Namen der Regierung des Kantons Jura
Der Präsident: Courtet
Der Staatsschreiber: Maître
3) SR 913.1
105.235.1-27 4
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
03.12.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 25-128
5 105.235.1-27
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 03.12.2025 01.01.2026 Erstfassung 25-128