Betriebsordnung Deponie Limsenegg Vom Gemeinderat genehmigt am 16.04.2025, mit Wirkung ab 16.04.2025. Reglement Nr. 052 Version 01 Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Art. 44 Abs. 2 Umweltschutzgesetz (USG)1 vom 29. Mai 2008, in Verbindung mit den aktuell gültigen Verfügungen für den Betrieb einer Entsorgungsanlage (Sammelstelle für kompostierbare Grünabfälle) und für den Betrieb einer Deponie Typ A und B, für die Benützung der Deponie diese Betriebsordnung. Die Betriebsordnung gilt ergänzend zum von der Gemeinde Ruggell erlassenen Abfallreglement in der jeweils gültigen Fassung. Zur besseren Lesbarkeit sind nur die männlichen Begriffe aufgeführt. Unter den verwendeten Personenbezeichnungen sind jeweils sowohl Angehörige des weiblichen wie des männlichen Geschlechts zu verstehen. 1. Zweck 1.1. Diese Betriebsordnung regelt den Betrieb der Deponie und gewährleistet, dass die Gemeinde, Unternehmer und Private ihre Aufgaben und Pflichten bei der Abfallentsorgung regelkonform und in umweltgerechter Weise wahrnehmen. 1.2. Die Betriebsordnung informiert Anlieferer von Abfällen verbindlich über die Pflichten und Rechte bei der Benutzung der Deponie. 2. Begriffsdefinition Im Sinne dieser Betriebsordnung sind die verwendeten Begriffe wie folgt zu verstehen, sofern nicht anders spezifiziert: Abfälle: Bewegliche Sachen, derer sich die Eigentümer durch Entsorgung entledigen oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist. Deponiematerial Typ A: Natürliche mineralische Bauabfälle wie sauberes, unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (verwertbare Anteile sind vorgängig zu entfernen). Abfälle, welche die Anforderungen gemäss Anhang 1, Typ A, aufgeführten Materialien erfüllen. Deponiematerial Typ B: Alle übrigen nicht mehr verwertbare mineralische Bauabfälle wie z.B. Rückbaumaterial, welche bei Neu-, Um- oder Rückbauarbeiten von ortsfesten Anlagen anfallen oder bei Strassenbauten und -sanierungen entstehen, die den gesetzlich vorgeschriebenen Verschmutzungsgrad nicht überschreiten (verwertbare Anteile sind vorgängig zu entfernen). Landläufig wird das Material als Bauschutt bezeichnet. Abfälle, welche die Anforderungen gemäss Anhang 1, Typ B, aufgeführten Materialien erfüllen. Asbesthaltige Bauabfälle: Mineralische Abfälle mit gebundenen Asbestfasern. Neophyten: Nichtheimische, eingeschleppte, invasive Pflanzenarten. Anlieferer: Private oder Unternehmer, die zugelassene Abfälle zur Ablagerung oder Weiterverwendung auf die Deponie transportieren. Deponie: Abfallanlagen, in denen Abfälle kontrolliert abgelagert werden. 1 USG; LR 814.01 Zwischenlager für Grünabfälle: Zwischenlager für Grüngut (organische Abfälle aus Garten, Land- und Forstwirtschaft, die zwischengelagert werden können), jedoch keine Küchenabfälle und kein Altholz. Rückwägung: Für die Bestimmung des Ladegewichtes erforderliche Zweit-wägung nach erfolgtem Abladevorgang. 3. Geltungsbereich 3.1 Grundeigentümerin des Deponieareals ist die Gemeinde Ruggell. 3.2 Die Betriebsordnung hat räumliche Gültigkeit auf dem gesamten ausgewiesenen und eingezäunten Areal der Deponie und der hierfür betriebsnotwendigen Zufahrten. Ausgenommen ist der vom Felsabbauunternehmer ausgeschiedene Pachtperimeter. 3.3 Schellenberg im Rahmen der Vereinbarung vom 20. November 1992 mit entsprechenden Anpassungen vom 31. Januar 2001. 3.4 Vertrag über die Nutzung der Deponien Limsenegg, Rheinau und Langmahd vom 27. Januar 2012. Vertragsparteien sind die Gemeinden, Eschen, Gamprin, Mauren, Ruggell und Schellenberg. 3.5 Betrieblich und operativ sind in dieser Ordnung und den damit verknüpften Reglementen und Weisungen der Deponiebetrieb, das Zwischenlager für Grünabfälle sowie alle damit verbundenen, sowie erforderlichen Tätigkeiten und Anlagen geregelt. 3.6 Die Deponie wird auf Namen und auf Rechnung der Gemeinde betrieben und von der Bauverwaltung (Abteilung Tiefbau) technisch geleitet. 3.7 Der Felsabbaubetrieb erfolgt eigenverantwortlich durch eine vertraglich beauftragte Unternehmung2. Diese ist damit berechtigt, die bestehende Kiesgewinnungsanlage einschliesslich der Nebenanlagen auf dem Areal der Deponie zu betreiben. 4. Organisation 4.1 Für die Gewährleistung des Deponiebetriebes sind folgende Organe zuständig: -Betriebsleitung -Mitarbeiter Deponie 4.2 Als Aufsichtsbehörde des Landes für die Einhaltung der Betriebsbewilligung ist das Amt für Umwelt eingesetzt. 4.3 Der zuständige Sachbearbeiter in der Bauverwaltung stellt in Zusammenwirken mit den Deponiemitarbeitern die Betriebsleitung dar. Die Betriebsleitung sorgt für die Umsetzung der Betriebsordnung, der Einhaltung der Auflagen und Vorschriften der zuständigen Ämter sowie der gesetzlichen Vorgaben. Die Betriebsleitung meldet Verstösse an das Amt für Umwelt. 4.4 Die Deponiemitarbeiter informieren die Benutzer über die Abläufe der Deponie und sind zuständig für die Eingangs-, wie auch die Betriebskontrolle. 4.5 Die Aufgaben der Deponiemitarbeiter sind in der jeweiligen Stellenbeschreibung geregelt. 2 Die Rahmenbedingungen sind in der jeweils aktuellsten Fassung des Pachtvertrags zwischen der Gemeinde Ruggell und der Josef Marxer AG als Felsabbauunternehmen geregelt. 5. Zugelassene Abfälle 5.1 Auf der Deponie Typ A sowie Typ B gilt für die Ablagerung von Abfällen die in der Verfügung des Amts für Umwelt für die Betriebsbewilligung enthaltene Abfallliste. Die Abfallarten, welche auf der Deponie entgegengenommen werden, sind in dieser Ordnung im Anhang 1 abschliessend aufgelistet. 5.2 Die chemische Belastung des angelieferten Materials darf die in der Abfallverordnung (VVEA) 3 vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte nicht überschreiten. Der Fremdstoffanteil darf 1% Gewichtsprozent nicht überschreiten. 5.3 Im Zwischenlager für Grünabfälle gilt für die Entgegennahme, die in der Verfügung des Amts für Umwelt für die Betriebsbewilligung des Zwischenlagers enthaltene Abfallliste bzw. die in Anhang 2 dieser Ordnung enthaltene Liste. 5.4 Anlieferungen sind von Neophyten freizuhalten. Mit Neophyten verunreinigte Grünanlieferungen können zurückgewiesen werden4. 5.5 Auf der Deponie sind nur Anlieferungen aus dem Gemeindegebiet oder mittels Vereinbarung definiertem Gebiet erlaubt. 5.6 Über Anlieferungen, die von ausserhalb des Gemeindegebietes stammen, entscheidet der Gemeinderat. 5.7 Für den Betrieb der Deponie gelten die gesetzlichen Anforderungen der Abfallverordnung (VVEA). 6. Anmeldung und Kontrolle 6.1 Anlieferungen sind nur während den Öffnungszeiten zulässig, es ist ein Deponiemitarbeiter anwesend. 6.2 Anlieferungen über 10 m3 pro Baustelle sind voranzumelden (mind. 1 Tag im Voraus) und es ist ein Deklarationsformular, welches auf der Webseite zu finden ist, auszufüllen. Die Materialdeklaration erfolgt durch eine Selbstdeklaration des Anlieferers. Er ist zu vollständigen und wahrheitsgemässen Angaben verpflichtet. 6.3 Jede Anlieferung wird nach Möglichkeit von einem Deponiemitarbeiter auf deren Zulässigkeit und Unbedenklichkeit hin kontrolliert und mengenmässig (in t) bzw. ersatzweise nach Volumen (in m3) erfasst. 6.4 Die Deponiemitarbeiter können von Anlieferern eine Laboranalyse zum Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte nach der VVEA zulasten des Anlieferers verlangen. 6.5 Der Deponiemitarbeiter weist dem Anlieferer die Entladestelle zu. 6.6 Der Anlieferer erhält, auf Wunsch, nach dem Entladen (allenfalls nach einer Rückwägung) einen Lieferschein. 3 Abfallverordnung, Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA) vom 4. Dezember 2015. 4 Ausnahmen können durch das Deponiepersonal genehmigt werden, sind aber frühzeitig anzufragen. Die Definition der biologischen Belastung beruht auf Vorgaben des Amtes für Umwelt oder der Gemeinde. 7. Anlieferungsbestimmungen 7.1 Die Anlieferungen haben den Bestimmungen unter Art. 7 zu entsprechen. Grundsätzlich sind Abfälle möglichst zu vermeiden. Abfälle sind soweit möglich zu verwerten (Verwertungspflicht). 7.2 Werden unzulässige Abfälle und Materialien angeliefert, welche nicht zur Deponierung vorgesehen sind oder nicht der Deklaration entsprechen, sind die Deponiemitarbeiter berechtigt, die Annahme zu verweigern. Bereits abgelagerte Materialien werden auf Kosten des Anlieferers von der Deponie entfernt und ordnungsgemäss entsorgt. 7.3 Die Abfallstoffe müssen nach Sorten getrennt (gemäss VVEA) angeliefert werden. Falls nötig müssen diese vorgängig auf der Baustelle sortiert werden, das Aussortieren auf der Deponie ist nicht zulässig. Die Kosten für die Abfalltrennung trägt in jedem Fall der Abfallverursacher (Verursacherprinzip). 7.4 Die Abfallstoffe dürfen nicht mit anderen Abfällen oder mit Zuschlagstoffen vermischt werden (Vermischungsverbot). 7.5 Der Anlieferer hat bereits bei der Beladung Massnahmen zur Reduzierung von Emissionen gegen Staub und Schmutz zu treffen (Bewässern, Abdecken der Ladebrücken). 7.6 Die Anlieferung der Abfälle hat den verkehrsrechtlichen Vorschriften zu entsprechen. 7.7 Zulässige asbestzementhaltige Materialien dürfen nur staubdicht verpackt angeliefert und am zugewiesenen Platz abgeladen werden. Es sind die entsprechenden Arbeitsschutzbestimmungen 5 einzuhalten. 7.8 Betriebsschliessungen oder -unterbrüche berechtigen den Anlieferer nicht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. 7.9 Der Deponiebetreiber kann die Annahme der Abfallmengen beschränken, falls dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist. 7.10 Der Umgang mit den Abfällen ist auf die Kontrolle, Entgegennahme, Zwischenlagerung und Deponierung beschränkt. Anderweitige Zulassungen und Behandlungen sind bewilligungspflichtig. 8. Verhalten auf der Deponie 8.1 Den Anweisungen der Deponiemitarbeiter ist Folge zu leisten. 8.2 Das Betreten und Befahren der Zufahrtsstrasse und des Deponieareals erfolgt auf eigene Gefahr. Unbefugten ist das Betreten der Deponie untersagt. 8.3 Auf dem Betriebsgelände gilt das Strassenverkehrsgesetz 6 und die entsprechenden Verordnungen. 8.4 Die Lärm- und Staubemissionen sind möglichst gering zu halten und ein sicherer Fahrbetrieb ist zu gewährleisten. 8.5 Es dürfen nur die zum Abladeplatz führenden markierten oder zugewiesenen Fahrstrassen benutzt werden. 5 SUVA-Richtlinien: https://www.suva.ch/de-ch/praevention/sachthemen/asbest#uxlibrary-lwrslider=1 6 SVG; LR 741.01 8.6 Die Deponiefläche darf nur dort befahren werden, wo dies durch eindeutige Markierung oder durch Einweisung der Deponiemitarbeiter vorgesehen ist. 8.7 Bei der Ausfahrt aus dem Deponiebereich hat sich der Anlieferer zu vergewissern, dass an einem Fahrzeug keine Abfälle hängen geblieben sind, die sich während der Fahrt vom Fahrzeug lösen und die Strasse verunreinigen können. Bei Vorhandensein einer Reifenwaschanlage ist diese für geeignete Fahrzeuge zu benützen. 8.8 Anlieferer, die gegen die Weisungen der Deponiemitarbeiter oder gegen die Betriebsordnung verstossen, können nach schriftlicher Verwarnung von der Benutzung der Deponie ausgeschlossen werden. 8.9 Das Einsammeln von Gegenständen innerhalb des Deponieareals ist verboten. 8.10 Nach der Ablagerung der Abfälle und erfolgter Rückwägung ist das Deponieareal umgehend zu verlassen. 9. Ablagerung der Abfälle 9.1 Es ist von den Deponiemitarbeitern sicherzustellen, dass alle technischen und organisatorischen Vorkehrungen und Massnahmen ergriffen werden, um die mit dem Deponiebetrieb verbundenen Emissionen auf ein Minimum zu reduzieren. Alle vorgeschriebenen Grenzwerte sind einzuhalten. 9.2 Es ist Sorgfalt anzuwenden, um unnötige Verschmutzung zu vermeiden. 10. Zwischenlager für Grünabfälle Bei den Anlieferungen in das Zwischenlager für Grünabfälle ist Sorge zu tragen, dass keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen (bspw. Geruchsemission) entstehen. Die zulässigen Materialien sind im Anhang 2 dieser Ordnung geregelt. 11. Haftung 11.1 Der Anlieferer befährt die Deponie auf eigene Gefahr. Für sämtliche Schäden, welche durch den Anlieferer selbst oder durch dessen Bedienstete oder Fahrzeuge verursacht werden, haftet dieser unbeschränkt gegenüber der Gemeinde. Es können keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. 11.2 Für alle Schäden, die durch Nichtbeachtung von Anweisungen der Deponiemitarbeiter oder der Betriebsordnung entstehen, haftet der Anlieferer unbeschränkt. 12. Öffnungszeiten In Anhang 3 dieser Betriebsordnung sind die Öffnungszeiten geregelt. 13. Deponiegebühren 13.1 Die Gebühren werden so festgelegt, dass sie die Anlage- und Betriebskosten, sowie Rückstellungen für die spätere Rekultivierung sowie allfällige Nachsorgekosten nach Betriebsaufgabe decken. Die Deponiegebühr wird vom Gemeinderat festgelegt. 13.2 In Anhang 4 dieser Ordnung sind sämtliche Deponiegebühren geregelt. 13.3 Die Gebühren werden mittels einer Waage nach Tonnen oder ersatzweise nach Kubikmeter verrechnet. 13.4 Anlieferungen von privaten Kleinmengen (Menge gemäss Gebühren im Anhang 4) aus gemeindeinternen Haushalten sind grundsätzlich kostenfrei. Hiervon sind erkennbar serielle Anlieferungen, deklariert als Kleinmengen, ausgenommen und kostenpflichtig. 13.5 Die Abrechnung der angelieferten Abfallstoffe, bzw. der Abholungen erfolgt monatlich, wobei die Abrechnung von kleineren Beträgen zurückgestellt und zu einem späteren Zeitpunkt verrechnet werden können. Einwände können innert 10 Tagen nach Rechnungsstellung mit schriftlicher Begründung an die Gemeindeverwaltung eingereicht werden. Der Rechnungsbetrag wird innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. 14. Strafbestimmungen Es gelten die allgemeinen Bestimmungen gemäss Abfallreglement. Weitergehende gesetzliche Bestimmungen werden nicht berührt. 15. Rechtsmittel Es gelten die allgemeinen Bestimmungen gemäss Abfallreglement. 16. Gerichtsstand Ordentlicher Gerichtsstand ist Vaduz. 17. Änderungen Änderungen der Betriebsordnung werden vorbehalten. 18. Schlussbestimmungen Die Betriebsordnung der Deponie Limsenegg wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 16. April 2025 genehmigt. Sie tritt am 16. April 2025 in Kraft und ersetzt alle bisherigen in diesem Zusammenhang gefassten Gemeinderatsbeschlüsse. Das Abfallreglement und dessen Anhänge sind integrierte Bestandteile der Betriebsordnung. Ruggell, 16. April 2025 ___________________________________ ________________________________ Christian Öhri, Gemeindevorsteher Reto Bischof, Vizevorsteher Anhang 1: Zugelassene Abfälle Die Abfallarten, welche gemäss Entsorgungswegweiser aus der Verfügung des Amtes für Umwelt auf der Deponie entgegengenommen werden, nachstehend abschliessend aufgelistet: TYP A LVA-Code LVA-Abfallbeschreibung Hinweise/Präzisierungen SOWEIT NICHT DURCH ANDERE ABFÄLLE VERSCHMUTZT 17 05 06 Unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial (inkl. Geschiebe aus Geschiebesammler) Möglichst vollständig zu verwerten bzw. verwertbare Anteile entfernen. Ausbruchmaterial nur, wenn gemäss VVEA- Vollzugshilfe "unverschmutzt" nachgewiesen werden kann (betriebliche Vorkehrungen, regelmässige Analysen des Materials, da Belastungen möglich (Sprengvortrieb, Bohrarbeiten, diverser Maschineneinsatz)). 01 04 12 Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme von 01 04 07 und 01 04 11 Entwässerter Schlamm aus Wäsche von UNVERSCHMUTZ- TEM Aushubmaterial, ohne Verdachtsmomente auf Belastung! Kein Schlamm aus Wäsche / Brechen / Sortieren von Ausbruchmaterial, da mit Verdachtsmomenten (vgl. oben) 17 05 04 Unbelasteter abgetragener Ober- oder Unterboden Entsorgungsverfahren R 10* im Vordergrund (Oberflächenabschluss / Rekultivierung), Richtwerte nach den Anhängen 1 und 2 VBBo einhalten *Hinweise für die Zuordnung der Entsorgungsverfahren, BAFU (2017) Typ B LVA-Code LVA-Abfallbeschreibung Hinweise/Präzisierungen SOWEIT NICHT DURCH ANDERE ABFÄLLE VERSCHMUTZT 17 02 02 Glas Flachglas und Verpackungsglas** 10 12 08 Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen) Abfälle, die bei der Herstellung von Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steingut nach dem Brennen anfallen; 10 02 01 Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke (einschliesslich granulierte Hochofenschlacke) Nur Elektroofenschlacke, die aus der Herstellung von un- oder niedriglegierten Stählen nach 1989 stammt. 17 03 02 Ausbauasphalt mit einem Gehalt bis zu 250 mg PAK pro kg (entspricht 5'000 mg/kg PAK im Bindemittel) In FL keine Annahme - Verwertung! 17 06 98 Asbesthaltige Bauabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 06 05 fallen Asbestzement, mineralische Abfälle mit gebundenen Asbestfasern (Eternit, Blumenkisten). 17 01 01 Betonabbruch Stofflich verwertbare Teile vorgängig entfernen (Armierungseisen, Bauholz etc.). Verwertungspflicht. Gips eher vermeiden (Bildung von Schwefelwasserstoff!). 17 01 02 Ziegel 17 01 07 Mischabbruch 17 01 98 Strassenaufbruch 17 08 02 Bauabfälle auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen 19 04 01 Verglaste Abfälle Verglaste Rückstände - unter Einhaltung verschiedener Anforderungen. Analyse. Als Abfall kaum relevant, da Hochtemperaturschmelzen, separate Abtrennung als Ablagerungsbedingung. 01 04 13 Abfälle aus Steinmetz- und –sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen 01 05 04 Schlämme und Abfälle aus Süsswasserbohrungen Analyse. Entwässert. 02 01 01 Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen Begrenzt allenfalls auf Gartenbau / Teichwirtschaft. Analyse. Entwässert. 10 13 14 Betonabfälle und Betonschlämme 16 11 06 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen 17 05 04 Unbelasteter abgetragener Ober- oder Unterboden Entsorgungsverfahren R 10* (Oberflächenabschluss / Rekultivierung). Strikte Verwertung > VBBo / VVEA. 17 05 06 Unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial Entsorgungsverfahren R 10* (Oberflächenabschluss / Rekultivierung). Verwertung! 17 05 08 Unverschmutzter Gleisaushub Verschmutzung nicht auszuschliessen, Analyse gemäss Gleisaushub-RL gefordert. Aus Sicht VVEA keine Gleichstellung mit unverschmutztem Aushub-/Ausbruchmaterial. Gleisaushub- RL ist in Revision. Verwertung. 17 05 93 Schwach belasteter abgetragener Ober- und Unterboden * 17 05 94 Schwach verschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial 17 05 95 Schwach verschmutzter Gleisaushub 17 05 96 [ak] Wenig belasteter abgetragener Ober- und Unterboden * 17 05 97 [ak] Wenig verschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial 17 05 98 [ak] Wenig verschmutzter Gleisaushub 17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahme von 17 06 03 Begrenzt allenfalls auf Glas- und Mineralfasern, anderes oft brennbar (Polyurethan PUR). Analyse. 17 09 04 [ak] Gemischte Bauabfälle sowie sonstige verschmutzte Bauabfälle Analyse. Bspw. Feinanteil von Bauschuttaufbereitung. 19 02 06 Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Ausnahme von 19 02 05 Analyse, mineralisch und entwässert. 19 12 09 Mineralien (z.B. Sand, Steine) Analyse, da aus mech. Behandlung von Abfällen. 19 12 12 Sonstige Abfälle (inkl. Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme von 19 12 11 Analyse. Trockenmechanische Behandlung. Nur mineralische Abfälle. 19 12 96 [ak] Feinmaterial aus der Bauabfallsortierung 19 13 02 Feste Abfälle aus der Sanierung von Böden oder von Aushub mit Ausnahme von 19 13 19 13 04 Schlämme aus der Sanierung von Böden oder von Aushub mit Ausnahme von 19 13 03 Analyse. Entwässert. 20 02 02 Boden und Steine Analyse. *Hinweise für die Zuordnung der Entsorgungsverfahren, BAFU (2017) **Herkunft Bau passend auch zwecks Abgrenzung zu Siedlungsabfällen / Glasflaschen Das Deklarationsformular ist für Anlieferungen ab 10 m3 pro Baustelle vorgängig (spätestens 1 Tag im Voraus) auszufüllen und dem Deponiepersonal abzugeben. Zur Unterstützung der Deponiewarte sind grosse Anlieferungen zusätzlich 1 – 2 Tage vor der Anlieferung telefonisch anzukünden. Anhang 2: Zwischenlager für Grünabfälle Auf dem Zwischenlager für Grünabfälle gilt für die Entgegennahme der organischen Abfälle, die in der Verfügung des Amts für Umwelt für die Betriebsbewilligung des Zwischenlagers enthaltene Abfallliste bzw. die nachstehende Liste: 02 01 03 Abfälle aus pflanzlichem Gewebe: • Rasen-, Pflanzen-, Strauch- und Baumschnitt • Landwirtschaftliche Rückstände (Heu, Stroh und ähnliches) • Schilf/Abfälle aus Gewässerpflege 02 01 07 Abfälle aus der Forstwirtschaft: • Rinde • Laub • sonstige saubere pflanzliche Abfälle 20 02 01 Biologisch abbaubare Abfälle: • Schnittblumen • Topfpflanzen • alte Blumenerde Anhang 3: Öffnungszeiten 1. April bis 30. September (Sommerperiode) 1. Oktober bis 31. März (Winterperiode) Montag bis Freitag 13:00 – 17:00 Uhr Mittwoch bis 19:00 Uhr 13:00 – 16:00 Uhr Samstag 10:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 16:00 Uhr 10:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 16:00 Uhr Sonn- und Feiertage geschlossen Die aktuellen Öffnungszeiten sind auf der Webseite der Gemeinde zu finden. Ausnahmen werden jeweils auf der Webseite publiziert. Anhang 4: Gebühren Deponie und Zwischenlager für Grünabfälle Deponiematerial Typ A (unverschmutzter Aushub) pro m³ 23.84 CHF (exkl. MwSt.) Deponiematerial Typ B (übrige Inertstoffe) pro m³ 58.05 CHF (exkl. MwSt.) Asbesthaltige Materialien pro m³ 88.40 CHF (exkl. MwSt.) Biologisch belastetes Material (z.B. durch invasive Neophyten) pro m³ 96.00 CHF (exkl. MwSt.) Wurzelstöcke pro m³ 66.00 CHF (exkl. MwSt.) Grüngut (lose)* pro m³ 19.47 CHF (exkl. MwSt.) * Privatpersonen mit Wohnsitz Ruggell und Schellenberg dürfen Grüngut bis 3 m³ pro Jahr kostenfrei abgeben.
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052 Betriebsordnung Deponie Limsenegg
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