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Verordnung über die Gebühren des Eidgenössischen Instituts für Metrologie

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
  3. Art. 3 Gebührenpflicht
  4. Art. 4 Gebührenbemessung
  5. Art. 4a Anpassung an die Teuerung
  6. Art. 5 Gebührenzuschlag
  7. Art. 6 Auslagen
  8. Art. 7 Teilrechnungen
  9. Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
  10. Art. 9 Übergangsbestimmung
  11. Art. 10 Inkrafttreten

11 provisions

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7245).

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004. SR 172.041.1

Art. 3 Gebührenpflicht

1 Wer eine Verfügung des METAS veranlasst oder eine Dienstleistung des METAS beansprucht, muss eine Gebühr bezahlen. 2 Die Gebührenpflicht gilt auch für: a. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a–d der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998, sofern sie die Dienstleistungen des METAS weiterverrechnen können; b. Behörden und Institutionen der Kantone und Gemeinden, sofern sie die Dienstleistungen des METAS im Rahmen des Gesetzesvollzugs in Anspruch nehmen und weiterverrechnen können. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7245). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. SR 172.010.1

Art. 4 Gebührenbemessung

1 Die Gebühr wird nach Zeitaufwand festgelegt. 2 Der Stundenansatz beträgt: a. für Mitarbeitende des Administrativbereichs Fr. 132.– b. für Mitarbeitende der Metrologiebereiche Fr. 225.–. Fassung gemäss Ziff. I der V des EJDP vom 28. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 759).

Art. 4a Anpassung an die Teuerung

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann die Stundenansätze jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise anpassen, sofern die Erhöhung seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 4803).

Art. 5 Gebührenzuschlag

Das METAS kann folgende Gebührenzuschläge erheben: a. bis zu 50 Prozent für Tätigkeiten, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden; und b. bis zu 100 Prozent für Tätigkeiten, zu deren Erledigung besondere Erfahrungen aus früheren Tätigkeiten genutzt werden, so dass die gebührenpflichtige Person ohne Gebührenzuschlag im Vergleich zu Vorgängern einen ungerechtfertigten Gebührenvorteil hätte.

Art. 6 Auslagen

1 Als Auslagen gelten insbesondere die Kosten für den Einsatz von Mess- und Prüfanlagen, Versuchsmaterialien, Zusatzeinrichtungen und Software. 2 Bei Wiederverwendung können die Kosten aufgeteilt werden.

Art. 7 Teilrechnungen

1 Für länger dauernde Arbeiten kann das METAS Teilleistungen fakturieren. 2 Im Falle eines durch die gebührenpflichtige Person verursachten Unterbruchs oder Abbruchs der gebührenpflichtigen Tätigkeit werden die bereits angefallenen Gebühren in Rechnung gestellt. 3 Bei Zahlungsrückstand kann die Ausführung der gebührenpflichtigen Tätigkeit abgebrochen werden.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 6. November 2002 über die Gebühren des Bundesamtes für Metrologie wird aufgehoben. [AS 2002 4342; 2006 1089 Ziff. III 5]

Art. 9 Übergangsbestimmung

1 Für gebührenpflichtige Tätigkeiten, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gelten die bisherigen Gebührenregelungen. 2 Für Teilleistungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

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