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Verordnung über die direkte Bussenausfällung durch die Kantonspolizei und weitere Kontrollorgane

Obwalden · 310.41 · decree

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 c. drei Fische 250.–
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

9 provisions

Art. 1

Grundsatz 1 Die Angehörigen der Kantonspolizei und weitere kantonale Kontrollorgane können nach den Vorschriften dieser Verordnung Ordnungsbussen für bestimmte Übertretungen direkt ausfällen und einkassieren. 2 Bussen dürfen nur direkt ausgefällt werden, wenn der Sachverhalt rechtlich und sachlich klar liegt und der oder die Fehlbare mit der direkten Erhebung der Busse einverstanden ist.

Art. 2

Weitere berechtigte Kontrollorgane 1 Neben den Angehörigen der Kantonspolizei können in den Bereichen Umwelt- und Naturschutz sowie Jagd und Fischerei direkt Bussen ausfällen und einkassieren: a. der Jagdverwalter oder die Jagdverwalterin, der Wildhüter/Naturaufseher oder die Wildhüterin/Naturaufseherin; b. die amtliche Fischereiaufsicht. 1) GDB 134.1 2) GDB 101.0 OGS 2007, 68 310.41

Art. 3

Bussenkatalog 1 Die Übertretungen, die mit Ordnungsbussen geahndet werden, sind mit den entsprechenden Bussenbeträgen im Anhang aufgeführt.3) Ruhe, Ordnung, Sicherheit, Rechtspflege (Busse in Fr.) 1.1 Verunreinigen oder Verunstalten von öffentlichem oder privatem Eigentum (Art. 7 Gesetz über das kantonale Strafrecht4) [KStR]) 100.– 1.2 Stören oder Belästigen (Art. 12 f. KStR): a. durch übermässigen Lärm zur Nachtruhezeit 120.– b. durch groben Unfug 100.– 1.3 Verrichten der Notdurft auf Strassen, Plätzen usw. (Art. 13 KStR) 100.– 1.4 Öffentliches Aufführen in einer Sitte und Anstand grob verletzenden Weise (Art. 13 KStR) 100.– 1.5 Öffentliches Aufführen in einer Ruhe und Ordnung grob verletzenden Weise im Rauschzustand (Art. 14 KStR) 100.– 1.6 * … 2 Umwelt- und Naturschutz (Busse in Fr.) 2.1 Verbotenes Verbrennen von Abfällen im Freien (Art. 30c Abs. 2 Umweltschutzgesetz5) [USG]) 200.– 2.2 Widerhandlungen gegen die Pilzschutzvorschriften (Art. 7 Pilzschutzverordnung6)), soweit der oder die Fehlbare mit dem Einzug der widerrechtlich erlangten Pilze einverstanden ist, durch: a. Überschreiten der Höchstmenge bis 2 kg 100.– b. Überschreiten der Höchstmenge bis 4 kg 200.– c. Überschreiten der Höchstmenge bis 6 kg 300.– d. Sammeln von Pilzen an Schontagen 100.– e. Sammeln von Pilzen in Schutzgebieten 150.– f. Sammeln von geschützten Pilzen 150.– 3) Der Anhang zur kantonalen Bussenverordnung wird aus technischen Gründen im Gesetzestext nach Art. 3 Abs. 1 aufgeführt 4) GDB 310.1 5) SR 814.01 6) GDB 786.21 310.41 2.3 Vernichten oder Sammeln von unter Schutz gestellten Pflanzenarten bzw. Entfernen solcher Pflanzenarten aus ihrem Lebensraum (Art. 14 Naturschutzverordnung7) [NSV]), soweit der oder die Fehlbare mit dem Einzug der widerrechtlich erlangten Pflanzen einverstanden ist 200.– 2.4 Missachten von markierten Wildruhezonen, Wildschutzzonen und Jagdbanngebieten (Art. 7 Jagdgesetz8) [JagdG]; Art. 34 NSV) 200.– 3 Jagd (Busse in Fr.) 3.1 Verweigern, Verhindern oder Verunmöglichen von Massnahmen (Art. 46 Abs. 1 Bst. k Jagdverordnung9) [JV]) 100.– 3.2 Nichtmelden einer erfolglosen Nachsuche (Art. 46 Abs. 1 Bst. m JV) 200.– 4 Fischerei (Art. 5 Fischereigesetz10); Busse in Fr.) 4.1 Einmaliges Fischen und Köderfischen in Schonrevieren und innerhalb von Fischereiverboten (NSV) 100.– 4.2 Widerhandlungen gegen die Vorschriften über das Fangmindestmass 150.– 4.3 Überschreiten der Fangzahlbeschränkung um: a. einen Fisch 100.– b. zwei Fische 150.–

Art. 4 c. drei Fische 250.–

Ausnahmen 1 Die direkte Bussenausfällung ist ausgeschlossen: a. bei Widerhandlungen, durch welche ein Schaden verursacht oder Personen verletzt oder gefährdet wurden; b. bei Widerhandlungen durch Kinder, die das 15. Altersjahr nicht zurückgelegt haben; c. wenn dem oder der Fehlbaren zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen wird, die nicht im Bussenkatalog aufgeführt ist; d. wenn Gründe für eine Strafbefreiung bestehen können (Art. 52 ff. StGB). 7) GDB 786.11 8) GDB 651.1 9) GDB 651.11 10) GDB 651.2 310.41

Art. 5

Zusammentreffen mehrerer Übertretungen 1 Erfüllt der oder die Fehlbare durch eine oder mehrere Widerhandlungen direkt zu ahndende Tatbestände gemäss dieser Verordnung, so werden die Bussen zusammengezählt, und es wird eine Gesamtbusse ausgefällt, wobei die Gesamtbusse nicht höher sein darf als der um die Hälfte erhöhte Betrag der höchsten Bussenandrohung. 2 Lehnt der oder die Fehlbare die direkte Bussenausfällung für eine oder mehrere ihm oder ihr vorgeworfenen Übertretungen ab, oder übersteigt die Gesamtbusse den Betrag von Fr. 300.–, so wird für alle Übertretungen das ordentliche Verfahren durchgeführt.

Art. 6

Bezug 1 Der Einzug der Busse hat unmittelbar vor Ort oder mittels Einzahlungsschein innert 30 Tagen zu erfolgen. 2 Bei direkter Bezahlung der Busse vor Ort wird eine Quittung mit Angabe des Namens des oder der Fehlbaren, dem Vermerk von Ort, Zeit und Datum und der geahndeten Ordnungswidrigkeit, der Unterschrift des oder der Büssenden und mit Hinweis auf die Bestimmung über die Rechtskraft (Art. 8 dieser Verordnung) ausgestellt. 3 Wird die Busse beim Einzug mittels Einzahlungsschein innert der Zahlungsfrist nicht bezahlt, so wird das ordentliche Verfahren eingeleitet.

Art. 7

Kosten 1 Bei der direkten Bussenausfällung werden keine Kosten erhoben.

Art. 8

Rechtskraft 1 Mit der Bezahlung der Busse wird die ausgefällte Strafe gegenüber dem oder der Fehlbaren rechtskräftig, soweit nicht durch die Strafverfolgungsbehörden, die Gerichte oder auf Anzeige eines oder einer Geschädigten oder zur Strafklage Berechtigten hin festgestellt wird, dass ein Fall von Art. 4 Bst. a bis c dieser Verordnung vorliegt. 2 Die rechtskräftige Ordnungsbusse ist einem Strafurteil gleichgestellt. 3 Bei einer nachträglichen Einleitung des ordentlichen Verfahrens wird der bezahlte Bussenbetrag auf die ausgefällte Strafe angerechnet oder im Falle der Straflosigkeit zurückerstattet. 310.41

Art. 9

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 15. Dezember 2007 in Kraft. Informationen zum Erlas Botschaft und Vorlage des Regierungsrats zu einem Nachtrag zum Gesetz über das kantonale Strafrecht und zu einer Verordnung über die direkte Bussenausfällung durch die Kantonspolizei und weitere Kontrollorgane vom 14. August 2007; Sitzungen des Kantonsrats vom 14. September und 25. Oktober 2007 (22.07.09) Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2007, 68 Ursprüngliches Inkrafttreten: 15. Dezember 2007 geändert durch: - das Gesetz über die Anpassungen aufgrund der Evaluation der Justizreform vom 4. Dezember 2014, Botschaft und Vorlage des Regierungsrats und des Obergerichts vom 17. Juni 2014, Kantonsratssitzungen vom 23. Oktober und 4. Dezember 2014 (22.14.03), in Kraft seit 1. März 2015 (OGS 2014, 52 und 2015, 3) 310.41 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 25.10.2007 15.12.2007 Erlass Erstfassung OGS 2007, 68 04.12.2014 01.03.2015 Art. 3 Abs. 1, 1.6 aufgehoben OGS 2014, 52 310.41 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 25.10.2007 15.12.2007 Erstfassung OGS 2007, 68 Art. 3 Abs. 1, 1.6 04.12.2014 01.03.2015 aufgehoben OGS 2014, 52

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