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Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum

Zug · 159.11 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7

7 provisions

§ 1

Verfahren 1 Der Regierungsrat bestimmt die zuständigen kantonalen Organe im Bewilligungsverfahren. 2 Die gesuchstellenden Organe der Gemeinden und des Kantons ziehen die Datenschutzstelle und die Fachstelle Videoüberwachung zur Beratung für die Erarbeitung der Gesuche bei. 1) BGS 111.1 2) BGS 159.1 3) BGS 157.1 4) BGS 512.2 5) BGS 641.1 GS 2016/022 1 159.11

§ 2

Gesuche für Videoüberwachungen 1 Das Gesuch enthält im Minimum: a) die erforderlichen Mindestangaben der Bewilligung gemäss § 6 Abs. 2 Bst. a–g VideoG; b) die zu bestimmenden Organe; c) die Betriebsorganisation; d) die technischen Aufbaustrukturen und Spezifikationen; e) die Haltung der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer; f) die Situationspläne oder die Kartenausschnitte der beantragten Aufnahmebereiche. 2 Es ist darzulegen, inwiefern die ersuchte Videoüberwachung verhältnismässig ist. 3 Bei der ersuchten Erneuerung oder Verlängerung einer Videoüberwachung ist ihre Wirksamkeit darzulegen.

§ 3

Technische und betriebliche Vorgaben 1 Die Videoüberwachungsanlagen erfüllen mindestens folgende Anforderungen: a) Aufnahmen ausserhalb des bewilligten Bereichs werden mit technischen Mitteln verhindert. b) Arbeitsplätze und Technik sind so eingerichtet, dass nur die Berechtigten die Bildaufzeichnungen einsehen können. c) Zugriffe auf die Bildaufzeichnungen werden lückenlos dokumentiert.

§ 4

Ausbildung der zur Auswertung Berechtigten 1 Die Polizei bildet die zur Auswertung berechtigten Stellen in Zusammenarbeit mit der Datenschutzstelle aus. 2 Die Ausbildung umfasst mindestens: a) die Auswertung der Aufzeichnungen; b) * die Gewährleistung von Datenschutz und Informationssicherheit. 3 Die Polizei stellt den Ausgebildeten eine Ausbildungsbestätigung aus.

§ 5

Leistungseinkauf bei der Zuger Polizei 1 Die Polizei kann Bildaufzeichnungsgeräte nach Vereinbarung vermieten. 2 Sie kann die Datenübertragung und -speicherung mit kostendeckender Verrechnung anbieten. 3 Sie kann weitere Dienstleistungen im Stundenansatz anbieten. 159.11

§ 6

Funktionsprüfung und Wartung der Videoüberwachungsanlagen 1 Die Funktionstüchtigkeit der Videoüberwachungsanlage wird mindestens einmal jährlich überprüft. 2 Abweichungen vom bewilligten Betrieb der Videoüberwachungsanlage werden so rasch als möglich behoben. 3 Kann die Videoüberwachungsanlage nicht wie bewilligt betrieben werden, ist sie ausser Betrieb zu nehmen. 4 Die Funktionsprüfungen und die Wartungen der Videoüberwachungsanlage werden protokolliert.

§ 7

Kennzeichnung der Aufnahmebereiche 1 Die Aufnahmebereiche werden mindestens mit Kamerasymbolen und der Aufschrift «Video» gekennzeichnet. 2 Das Kennzeichen muss im üblichen Blickfeld von Erwachsenen vor Eintritt in den Aufnahmebereich erkennbar sein. 3 Ein Kennzeichen am Eingang von Bauten und Anlagen gilt als genereller Hinweis für Videoüberwachungen im Innern. 159.11 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 21.06.2016 02.07.2016 Erlass Erstfassung GS 2016/022 15.12.2020 19.12.2020 § 4 Abs. 2, b) geändert GS 2020/089 159.11 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 21.06.2016 02.07.2016 Erstfassung GS 2016/022 § 4 Abs. 2, b) 15.12.2020 19.12.2020 geändert GS 2020/089

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